NAMEN Verkündet : 18 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; EStG § 26 ; InsO § Abs. 1 . Anspruch Ehegatten Zustimmung steuerlichen Zusammenveranlagung richtet Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen anderen Ehegatten Insolvenzverwalter Anschluss Urteile 24 . Mai IX ZR FamRZ 18 November IX ZR FamRZ . 2 . Insolvenzverwalter kann Zustimmung abhängig machen Ehegatte unabhängig eventuell eintretenden steuerlichen Nachteilen Ausgleich Nutzung anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzugs Insolvenzmasse leistet . Ebenso kann Insolvenzverwalter verlangen Ehegatte Auszahlung erzielten Steuerersparnis verpflichtet Anschluss Urteil 18 November ZR FamRZ . Urteil 18 . Mai . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Zustimmung steuerlichen Zusammenveranlagung Veranlagungszeiträume . Klägerin ist verheiratet . Vermögen Ehemannes wurde Beschluss 21 . Januar Insolvenzverfahren eröffnet Beklagte Insolvenzverwalterin bestellt . Ehemann hatte Immobilie hohe Verluste erwirtschaftet ; Bescheid 12 . März wurde Vorbehalt Nachprüfung verbleibende Verlustvortrag § Abs. EStG Einkünfte Gewerbebetrieb € festgestellt . Klägerin ist selbständige Rechtsanwältin tätig erzielt Einkünften Anwaltskanzlei Kapitalvermögen Vermietung Verpachtung . Ehemann verfügte streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte selbständiger nichtselbständiger Tätigkeit Vermietung Verpachtung . Veranlagungszeiträumen wurden Ehegatten Zustimmung Beklagten zunächst gemeinsam Einkommensteuer veranlagt . 12 . März ergingen Klägerin vorgenannten Jahre Bescheide Einkommensteuer Solidaritätszuschlag . Jahr beantragte Klägerin ebenfalls steuerliche Zusammenveranlagung Ehemann ; Beklagte reichte Steuererklärung Ergänzung Ehemann betreffenden Angaben November Finanzamt . 9 . Mai beantragte Beklagte getrennte Veranlagung Ehegatten Jahre durchzuführen . Klage hat Klägerin beantragt Beklagte verurteilen Zusammenveranlagung Eheleute Einkommensteuer Jahre zuzustimmen Anträge getrennte Veranlagung zurückzunehmen . Begründung hat ausgeführt Zusammenveranlagung sei Rücksicht Verlustvortrag vorteilhaft ; Ehemann Insolvenzmasse Nachteile entstünden habe Ausgleich verpflichtet . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat Auffassung vertreten Verlustvortrag Ehemannes dürfe genutzt werden Insolvenzmasse entsprechender Vermögenswert zufließe . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht angefochtene Urteil teilweise abgeändert Beklagte Abgabe begehrten Erklärungen Zug Zug Erklärung Klägerin Beklagten verurteilt Zusammenveranlagung Ehegatten entstehenden steuerlichen Nachteile Ehemann Insolvenzmasse erwachsen aufzukommen Sicherheitsleistung Masse Höhe € . richtet zugelassene Revision Beklagten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht Urteil FamRZ veröffentlicht ist hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte sei Klägerin § Abs. Satz Abgabe geforderten Zustimmungserklärung verpflichtet . Eröffnung Insolvenzverfahrens hätte Klägerin entsprechenden Anspruch Ehemann Steuerlast Zusammenveranlagung Ehegatten Rede stehenden Veranlagungszeiträume reduziere . Ehemann steuerliche Nachteile entstünden etwa geringere Steuererstattungen erhalte getrennten Veranlagung habe Klägerin bereit erklärt Nachteile auszugleichen . Ehemann teilweisen Verbrauch erwirtschafteten Verluste Möglichkeit genommen werde Wege Verlustvortrags § Abs. EStG etwaigen künftigen Einnahmen Abzug bringen stehe Anspruch Zustimmung Zusammenveranlagung hier ebenfalls . Klägerin habe auch insofern Nachteilsausgleich bereit erklärt . Klägerin hätte Ehemann auch Anspruch Zustimmung Jahr insoweit Zusammenveranlagung verzichtet habe . Beklagten herangezogenen Schreiben Klägerin 8 . Juni sei erkennbar entnehmen Klägerin Jahr gewünschten Veranlagung nur habe Abstand nehmen wollen Jahre Zusammenveranlagung bleibe . Verständigung Parteien gekommen sei könne Klägerin Anspruch weiterverfolgen . Eröffnung Insolvenzverfahrens sei nur noch Beklagte Insolvenzverwalterin geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert . Auch Beklagten sei Klageanspruch begründet . ergebe Jahre zwar bereits Zusammenveranlagung zunächst zugestimmt habe . Erklärung habe steuerrechtlich wirksam widerrufen . Insolvenz Ehegatten ändere aber grundsätzlichen Verpflichtung Zusammenveranlagung anderen Ehegatten zuzustimmen steuerlichen Nachteile ersten ausgeglichen würden anderen Vorteile erwüchsen . Allein Umstand Insolvenzverwalter Zustimmung Geld machen " wolle Masse zugute käme reiche grundsätzlich bestehenden Anspruch entfallen lassen . Anspruch stehe auch gemeinsamen Veranlagung Ehegatten AO Steuerschulden Gesamtschuldner hafteten Masse mithin gegebenenfalls Steuerschulden Klägerin belastet würde . Ehegatten mithin auch Beklagte könnten unmittelbar Zustellung Steuerbescheids § § Antrag Aufteilung Gesamtschuld stellen . Masse insoweit Nachteil entstehe sei erwarten . Ebenso Anspruch genommene Ehegatte könne Insolvenzverwalter Zustimmung gemeinsamen Veranlagung allerdings abhängig machen solvente Ehegatte verpflichte steuerlichen Nachteile Masse auch Ehegatten gemeinsame Veranlagung entstünden auszugleichen . Mithin könne Beklagte verlangen Klägerin Masse unmittelbaren Steuernachteile erstatte Masse entstünden gemeinsamen Veranlagung Steuererstattungsansprüche Ehemannes Masse reduzierten Zahlungsansprüche Masse erhöhten . Weiter könne Beklagte Klägerin fordern steuerlichen Nachteile ausgleiche Masse Ehemann entstünden Jahre Verlustabzug § EStG Höhe geschätzten € " verbrauchen " wolle . gelte Rücksicht Insolvenz auch dann Nachteil noch konkret bevorstehe insolvente Ehegatte Masse teilweisen Verbrauch Verlustvortrags nur Chance verliere Verlustvortrag künftig selbst nutzen . Position Insolvenzverwalters müsse gestärkt werden Gläubigerinteressen gerecht werden . machten Besonderheiten Insolvenzverfahrens erforderlich Beklagte Zustimmungserklärung Masse gegenüber leistenden Sicherheit Klägerin abhängig machen könne . Klägerin habe Masse Ehemann Nachteile auszugleichen verpflichtet habe Sicherheit leisten also begehrte Zusammenveranlagung entstehenden unmittelbaren Steuernachteile auch Verbrauch Verlustvortrag künftig gegebenenfalls verbundenen Verrechnungschancen . Sicherheitsleistung hätten Parteien mündlichen Verhandlung Senat Teileinigung erzielt . sei Sicherheit Höhe € Jahr Höhe € Jahr leisten . weitergehende Nachteil sei schätzen . Klägerin wolle Jahr Verlustvortrag rund € Jahr rund € Jahr rund € insgesamt mithin € verbrauchen . Höhe könne Masse Nachteil jedoch entstehen nur Höhe Steuer Nutzung Verlustvortrags gespart werden könne . Steuerersparnis schätze Senat maximal % mithin € . Ferner sei Wahrscheinlichkeit berücksichtigen Masse Nachteil entstehen werde . betreffenden Überlegungen sei eingeflossen Beklagte derzeit Gewinnen Masse rechne Verlustvortrag Abzug Klägerin Anspruch genommenen Betrages noch Mio. € betrage Beklagte hoffe Insolvenzverfahren abzuschließen . Ehemann Verlustvortrag benötige gegebenenfalls Restschuldbefreiung anfallenden Steuern begleichen können " Sanierungsgewinn " habe Klägerin Nachteilsausgleich jedoch Sicherheit leisten Nachteil allein Ehemann Masse beträfe . Hinblick werde Sicherheitsleistung insoweit Fünftel € mithin € insgesamt also € geschätzt . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung Angriffen Revision stand . 1 . Klage ist gestellten Sachantrag zulässig ; fehlt insbesondere Rechtsschutzbedürfnis . erstrebte Zustimmungserklärung Beklagten Zusammenveranlagung Klägerin Ehemannes streitgegenständlichen Zeitraum ist steuerrechtlich erheblich . Beklagten wird Wahlrecht Schuldners Zusammenveranlagung § § Abs. Satz Abs. EStG § Abs. InsO § Abs. ausgeübt . spätere Änderung § Abs. EStG getroffenen Wahl ist bestandskräftigen Veranlagung grundsätzlich zulässig vgl. BStBl . Senatsurteil 18 November FamRZ . . Ehemann Klägerin Insolvenzverfahrens Steuerbescheid ergehen durfte steht Parteien Wahl Veranlagung noch offen . 2 . Zutreffend Übereinstimmung ständigen Rechtsprechung Senats ist Berufungsgericht ausgegangen Wesen Ehe Ehegatten § Abs. abzuleitende Verpflichtung ergibt finanziellen Lasten anderen Teils Möglichkeit vermindern Verletzung eigener Interessen möglich ist . Ehegatte ist verpflichtet gewünschte Zusammenveranlagung Einkommensteuer einzuwilligen Steuerschuld verringert Zustimmung Anspruch genommene Ehegatte zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird Senatsurteile 18 November -9- FamRZ . Anm . Schlünder ; 23 . Mai FamRZ Anm . ; 3 November FamRZ f. FamRZ . könnte Klägerin Ehemann Zustimmung Zusammenveranlagung verlangen . tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen Wahlrechts Ehegatten § Abs. Satz EStG hat Berufungsgericht Recht bejaht . Auch Revision stellt . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen führt Zusammenveranlagung Auswirkungen Ehegatten Fall zugute kommenden Verlustvortrags auch Verringerung Steuerschuld Klägerin . Ehemann würde Zusammenveranlagung zwar steuerlich nachteilig auswirken . würde gerichteten Anspruch aber entgegenstehen . Klägerin bereit erklärt hat Ehemann steuerlichen Nachteilen freizustellen Beklagte Zusammenveranlagung Berufungsurteil Übrigen nur Zug Zug Erklärung zustimmen muss wird Ehemann so behandelt träfen Nachteile vgl. Senatsurteil 3 November FamRZ . Zwar kann auch Verlustvorträge Klägerin nutzbar machen möchte Zusammenveranlagung Umfang " Verbrauchs " mehr selbst Abs. EStG einkommensmindernd einsetzen . ändert Hinblick umfassende Freistellungserklärung Klägerin Ergebnis aber . kommt hier anders Fall fehlenden Freistellungserklärung auch Ehegatten ausdrücklich kludent bestimmte Aufteilung Steuerschulden vereinbart haben Ehegatte steuerliche Belastung tatsächlichen Gestaltung Rahmen ehelichen Lebensgemeinschaft allein tragen hat möglicherweise Nachteilsausgleich verlangen kann vgl. Senatsurteil 18 November FamRZ . . Klägerin könnte Zustimmung Zusammenveranlagung Ehemann auch Jahr verlangen . Berufungsgericht hat Schreiben 8 . Juni beanstandender Weise ausgelegt Klägerin Verzicht Zusammenveranlagung betreffende Jahr erklärt hat . Rüge Revision Berufungsgericht habe verkannt Verzicht Zusammenhang Vergleichsvorschlag stehe unbedingt erfolgt sei ist begründet . Auslegung Willenserklärungen ist Aufgabe Tatrichters . ist revisionsrechtlich nur überprüfbar gesetzliche Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze berücksichtigt worden sind wesentliche Auslegungsstoff einbezogen worden ist Urteil 16 . Dezember . Fehler hat Revision aufgezeigt . Berufungsgericht konnte Erklärung Klägerin interessengerechter Auslegung vielmehr Kontext weiteren Ausführungen verstehen Verzicht Zusammenveranlagung Grundlage Klägerin vertretenen Rechtsstandpunktes gelten sollte habe bereits durchgeführten Zusammenveranlagung bleiben . 3 . Vermögen Ehemannes eröffneten richtet Anspruch allerdings mehr Beklagte Insolvenzverwalterin . ist allerdings auch insofern begründet . Allein Beklagte ist geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert . Insolvenz Ehegatten wird Wahlrecht Getrenntoder Zusammenveranlagung Einkommensteuer § InsO § Abs. AO Insolvenzverwalter ausgeübt Urteile 18 November IX ZR FamRZ . 24 . Mai IX ZR FamRZ . 8) . Ehemann ist Grund mehr Lage Klägerin geforderte Erklärung abzugeben . Anspruch Klägerin stellt Insolvenzforderung gegebenenfalls Umrechnung InsO Tabelle angemeldet festgestellt werden müsste . InsO . handelt " Vermögensanspruch " Sinne § InsO ; Veranlagungswahlrecht Ausübung hier geht ist Vermögensgegenstand Urteile 24 . Mai IX ZR FamRZ . 18 November IX ZR FamRZ . . Beklagte kann Zustimmung Zusammenveranlagung angefochtenen Entscheidung abhängig machen Ehemann Insolvenzmasse zusätzlichen Belastung ausgesetzt werden . Klägerin ist verpflichtet steuerliche Nachteile Zusammenveranlagung entstehen aufzukommen . umfasst unmittelbar eintretenden steuerlichen Nachteile Form höheren Steuerbelastung geringeren Steuererstattung auch eventuelle künftige Nachteile Verbrauch Verlustvortrags . Auffassung Revision kann begehrte Zustimmung weiteren Leistungen Klägerin abhängig gemacht werden . Ehemann hätte Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre Anspruch Auszahlung Betrages gehabt Steuerlast Klägerin Inanspruchnahme Verlustvortrags verringert . entsprechender Anspruch folgt § Abs. noch § Abs. . Leben Eheleute hier intakter Ehe ist auszugehen zusammengelegten beiderseitigen Einkünften gelebt gewirtschaftet haben Senatsurteil 12 . Juni FamRZ Urteil 18 November IX ZR FamRZ . . hat auch Eröffnung Insolvenzverfahrens Ergebnis geändert . Auch Beklagten steht Anspruch Auszahlung Steuerersparnis Klägerin Inanspruchnahme Verlustvortrags Schuldners erzielt . Nutzung Verlustvortrags braucht Klägerin ebenfalls Ausgleich leisten . insolvenzrechtliche Zuordnung Verlustvortrags Insolvenzmasse verbietet Ehegatten Nutzung gestatten Masse Gegenwert zufließt . Vorschrift § EStG gewährt Steuerpflichtigen dort statuierten Voraussetzungen subjektiv-öffentliche Berechtigung Verlustabzug also Verrechnung Veranlagungszeitraum Entstehung ausgeglichenen negativen Einkünfte positiven Einkünften nachfolgender Veranlagungszeiträume . Verlustabzug hat Rechtscharakter aufschiebend nämlich Entstehung künftiger positiver Gesamtbeträge Einkünfte bedingten . potentiellen Verrechnungsanspruch kommt Grunde zwar wirtschaftlicher Wert . Rechtscharakter Einkommensteuer Personensteuer Prinzip Individualbesteuerung folgt jedoch Verlustvortrag genommen noch Verbindung Verluste verursachenden Einkunftsquelle übertragen werden kann . Verlustvortrag aber übertragen werden kann so kann auch Insolvenzmasse " versilbert " werden Urteil 18 November ZR FamRZ . . Recht zutreffender Begründung hat Berufungsgericht weiter angenommen Klageanspruch Falle Zusammenveranlagung eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung Ehegatten gesamte Steuerschuld § scheitert . kann unmittelbar Zustellung Steuerbescheids regelmäßig § Abs. vorausgesetzte Leistungsgebot enthält § § AO Antrag Aufteilung Gesamtschuld Inhalts stellen rückständige Steuer gemäß § AO Verhältnis Beträge aufzuteilen ist getrennter Veranlagung ergeben würde Senatsurteil 12 . Juni FamRZ . können Interessen Masse gewahrt werden . Wird vollständiger Tilgung Steuer Antrag Aufteilung § § gestellt besteht Rechtsanspruch Aufteilung . wirkt nur Vollstreckung ; vielmehr sind Eheleute Aufteilung so stellen wären Teilschuldner . Aufteilung verbietet Verwirklichung Gesamtschuld jeweiligen Ehegatten entfallenden Betrag 10 . Aufl . . . Auffassung Revision ist ersichtlich Insolvenzverwalter steuerlichen Pflichten Schuldners wahrzunehmen hat Voraussetzungen Fristen Aufteilung gelten insgesamt hat . 4 . Beklagte kann auch Erfolg berufen Berufungsgericht habe Klägerin Masse leistende Sicherheit gering bemessen . überhaupt Anspruch Sicherheitsleistung besteht kann dahinstehen . Sicherheit ist Verlust Vermögenswertes Gestalt Verlustvortrags leisten Ausgleich geschuldet wird . Grund ist auch Sicherheitsleistung Höhe Verbrauchs Verlustvortrags erbringen . Berufungsgericht Sicherheitsleistung § % maximal entstehenden % € mithin rund € geschätzt hat ist revisionsrechtlich beanstanden . Revision zeigt Schätzung grundsätzlich falschen unsachlichen Erwägungen beruht wesentlicher Tatsachenvortrag Betracht gelassen wurde . ist auch sonst ersichtlich . Berufungsgericht hat vielmehr berücksichtigt Beklagte Zeit letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz Gewinnen Masse rechnete verbleibende Verlustvortrag immer noch rund Mio. € belief Verfahren möglicherweise abgeschlossen werden konnte . hat relativ geringen Wahrscheinlichkeit Steuernachteils ausreichender Weise Rechnung getragen selbst Revision ausgeht Verlustvortrag Jahr nur Höhe Berufungsgericht berücksichtigten Betrages rund € € genutzt werden wird . Ansätze Jahre beruhen entsprechenden Einigung Parteien mündlichen Verhandlung Berufungsgericht . Bezüglich Betrages hat Revision konkrete erhoben . Bedenken sind auch insofern ersichtlich . Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 06.03.2009