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2035 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
geschiedenen
Ehegatten
ehelichen
Lebensverhältnissen
§
Abs.
Satz
ist
Unterhaltsbedarf
Unterhaltspflichtigen
nachehelich
adoptierten
Kindes
auch
Unterhaltsbedarf
neuen
Ehegatten
berücksichtigen
Anschluss
Senatsurteile
6
.
Februar
FamRZ
f.
30
Juli
FamRZ
.
Wohnvorteil
Familienwohnung
setzt
Verkauf
Grundstücks
Zinsen
Verkaufserlös
Einsatz
Erlöses
Erwerb
neuen
Grundstücks
neuen
Wohnvorteil
.
Kommt
neuer
Wohnvorteil
Betracht
Zinsbelastung
zusätzlich
aufgenommenen
Kredite
objektiven
übersteigt
ist
prüfen
Obliegenheit
Vermögensumschichtung
besteht
Anschluss
Senatsurteile
1
.
Dezember
FamRZ
3
.
Mai
FamRZ
.
Urteil
1
.
Oktober
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
15
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
11
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
wurde
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
noch
nachehelichen
Unterhalt
Zeit
Dezember
.
waren
Januar
rechtskräftigen
Ehescheidung
Juni
verheiratet
.
Ehe
Februar
geborenen
gemeinsamen
Sohn
hat
Beklagte
Dezember
Unterhalt
gezahlt
.
Klägerin
ist
vollzeitig
öffentlichen
Dienst
berufstätig
erzielt
bereinigtes
monatliches
Nettoeinkommen
Abzug
Erwerbstätigenbonus
Jahre
Jahre
belief
beträgt
.
Beklagte
ist
Verwaltungsangestellter
tätig
erzielt
jährliches
Bruttoeinkommen
Höhe
.
hat
28
.
Dezember
erneut
geheiratet
Beschluss
richtig
1
Juli
8
.
Juni
geborene
Tochter
Ehefrau
adoptiert
.
Ehefrau
ist
halbtags
ebenfalls
öffentlichen
Dienst
tätig
.
Ehe
wohnten
Parteien
Einfamilienhaus
Beklagten
Trennung
Jahre
veräußerte
.
Verkaufserlös
blieben
Beklagten
Abzug
Verbindlichkeiten
.
Beklagte
hat
trennungsbedingte
Kosten
Höhe
Kosten
Scheidungsverfahrens
Höhe
gerundet
Restdarlehen
Höhe
gerundet
beglichen
.
Restbetrag
hat
überwiegend
Bau
Einfamilienhauses
neuen
Familie
bewohnt
verwendet
.
Wohnwert
Hauses
Wohnfläche
übersteigt
Zinsbelastungen
zusätzlich
aufgenommenen
Krediten
.
Klägerin
erhielt
Zugewinnausgleich
Betrag
Höhe
.
hat
verschiedene
Kosten
getragen
u.a.
Kauf
Pkw
Gerichtskosten
Eigenanteil
Zahnarztkosten
Rückzahlung
Darlehens
Zuwendungen
Schuldentilgung
Kinder
.
Vermögen
ist
Vortrag
Rest
verbraucht
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Beklagten
verurteilt
Zeit
Dezember
Unterhalt
gestaffelter
Höhe
zuletzt
Januar
Höhe
zahlen
.
richtet
Oberlandesgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
Oberlandesgericht
Entscheidung
FamRZ
öffentlicht
ist
hat
Klage
Zeit
Dezember
teilweise
stattgegeben
.
unterhaltsrelevante
Erwerbseinkommen
Beklagten
sei
Vorteil
mietfreien
Wohnens
fiktive
Zinseinkünfte
erhöhen
.
Zwar
setzte
Vorteil
mietfreien
Wohnens
Ehezeit
Zinseinkünfte
Veräußerungserlös
auch
Erlös
neu
erworbenen
Immobilie
.
Nutzungsvorteil
komme
hier
aber
Tragen
Zinsbelastung
zusätzlich
aufgenommenen
Kredite
objektive
Marktmiete
überschreite
.
Ebenso
seien
auch
Erwerbseinkommen
Klägerin
nur
tatsächlich
vorhandenen
Zinseinkünfte
hinzuzurechen
.
Weitere
fiktive
Zinseinkünfte
seien
auch
berücksichtigen
wesentlichen
Teil
Zugewinns
unterhaltsrechtlich
leichtfertig
mutwillig
verbraucht
habe
.
Erwerbseinkommen
Beklagten
sei
Dezember
gemeinsamen
Sohn
gezahlte
Kindesunterhalt
abzusetzen
.
Unterhaltszahlungen
Juli
adoptierte
Tochter
seien
hingegen
berücksichtigen
.
Zwar
habe
Bundesgerichtshof
früheren
Rechtsprechung
Rechtskraft
Ehescheidung
zeitliche
Zäsur
Bemessung
nachehelichen
Unterhalts
ehelichen
Lebensverhältnissen
bilde
inzwischen
distanziert
auch
nacheheliche
Entwicklungen
Unterhaltsberechnung
einbezogen
.
Berufungsgericht
folge
allerdings
weiterhin
früheren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
neue
Auffassung
teile
.
Adoption
Kindes
neuen
Ehefrau
fehle
schon
Bezug
tatsächlichen
Lebensgemeinschaft
Parteien
.
Verzichte
Anknüpfung
müssten
auch
sonstige
nachehelich
eingegangene
Verbindlichkeiten
Unterhaltsbemessung
ehelichen
Lebensverhältnissen
berücksichtigt
werden
.
halte
Bundesgerichtshof
auch
nachehelichen
Einkommensverbesserungen
zumindest
Wurzeln
ehelichen
Lebensverhältnissen
haben
müssten
.
nacheheliche
Geburt
Kindes
sei
Reduzierung
unterhaltsrelevanten
Einkommens
vergleichbar
Bezug
früheren
Ehe
"
Angelegtsein
"
fehle
.
Zwar
sei
Begriff
ehelichen
Lebensverhältnisse
schon
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
statisch
.
S.
starren
Stichtagsprinzips
betrachten
auch
gewöhnliche
Einkommensänderungen
Steuerklassenwechsel
berücksichtigen
seien
.
Auch
müsse
aber
stets
Bezug
Ehe
bestehen
sei
auch
nur
Folge
Trennung
Ehescheidung
.
Auch
Splittingvorteil
sei
neuen
Ehe
vorbehalten
.
Anderenfalls
hätte
Unterhaltspflichtige
Hand
Bedarf
geschiedenen
Ehegatten
beeinflussen
.
Hier
habe
Klägerin
schon
mehr
weiteren
unterhaltsberechtigten
Kindern
rechnen
müssen
Beklagte
ersten
Ehe
habe
sterilisieren
lassen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
könne
Unterhaltspflichtige
geschiedenen
Ehefrau
auch
Unterhaltsleistungen
entgegenhalten
Stiefkind
neuen
Ehe
erbringe
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
wesentlichen
Punkten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
Klägerin
ehelichen
Lebensverhältnissen
§
Abs.
Satz
entspricht
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
neueren
Rechtsprechung
Senats
.
Berufungsgericht
Bemessung
unterhaltsrelevanten
Einkommens
Beklagten
allerdings
lediglich
Erwerbseinkommen
ausgegangen
ist
fiktives
Zinseinkommen
noch
Wohnvorteil
hinzugerechnet
hat
Revision
günstig
angreift
.
ist
Weiteren
auch
ankommt
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
.
Zwar
ist
Vorteil
mietfreien
Wohnens
Gebrauchsvorteil
.
S.
grundsätzlich
unterhaltsrelevanten
Einkommen
hinzuzurechnen
.
Ist
Wiederherstellung
ehelichen
Lebensgemeinschaft
mehr
erwarten
bemisst
Gebrauchsvorteil
grundsätzlich
objektiven
Marktmiete
.
hier
nur
früherer
Ehegatte
Eigentümer
ist
ehevertraglichen
Vereinbarung
Zustellung
Scheidungsantrags
weiterer
Vermögenszuwachs
mehr
ausgeglichen
wird
können
Wohnvorteil
lediglich
verbundenen
Zinsbelastungen
aber
Tilgungsanteil
abgesetzt
werden
Senatsurteil
5
.
März
FamRZ
.
.
Wurde
frühere
Ehewohnung
veräußert
treten
Stelle
Nutzungsvorteils
Vorteile
frühere
Eigentümer
Form
Zinseinkünften
Erlös
Eigentums
zieht
ziehen
könnte
Senatsurteil
1
.
Dezember
FamRZ
.
Hier
hat
Beklagte
Verkauf
früheren
Einfamilienhauses
erlangten
allerdings
Bau
neuen
Einfamilienhauses
investiert
erzielt
Zinseinkünfte
mehr
.
Zwar
setzt
eheliche
Wohnvorteil
Fällen
auch
erwachsenen
Wohnvorteil
neu
erworbenen
Eigentum
.
Zinsbelastung
zusätzlich
aufgenommenen
Krediten
neue
Einfamilienhaus
aber
objektiven
Wohnvorteil
neuen
Hauses
übersteigt
verbleibt
Beklagten
gegenwärtig
Gebrauchsvorteil
.
Ergebnis
ist
auch
beanstanden
Oberlandesgericht
Beklagten
fiktiven
Zinsen
zugerechnet
hat
.
Vorteil
Ehegatten
mietfreien
Wohnen
eigenen
Haus
zuwächst
Ermittlung
unterhaltsrechtlich
relevanten
Einkommens
Ehegatten
berücksichtigen
ist
bemisst
grundsätzlich
tatsächlichen
Verhältnissen
.
Ermittlung
Beklagten
zufließenden
Einkünfte
ist
grundsätzlich
tatsächlichem
Zinsaufwand
geminderten
Wohnvorteil
auszugehen
.
Zwar
kann
Ehegatten
Obliegenheit
treffen
Eigenheim
gebundenes
Vermögen
Erzielung
höherer
Erträge
umzuschichten
.
Obliegenheit
Vermögensumschichtung
besteht
bestimmt
jedoch
Zumutbarkeitsgesichtspunkten
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalles
auch
beiderseitigen
früheren
jetzigen
Wohnverhältnisse
Belange
Unterhaltsberechtigten
Unterhaltspflichtigen
gegeneinander
abzuwägen
sind
.
kommt
einerseits
Unterhaltsberechtigte
Unterhalt
dringend
benötigt
Unterhaltslast
Unterhaltspflichtigen
besonders
hart
trifft
;
andererseits
muss
Vermögensinhaber
gewisser
Entscheidungsspielraum
belassen
werden
.
tatsächliche
Anlage
Vermögens
muss
eindeutig
unwirtschaftlich
darstellen
betreffende
Ehegatte
andere
Anlageform
erzielbare
Beträge
verwiesen
werden
kann
Senatsurteile
5
.
April
FamRZ
3
.
Mai
FamRZ
1
.
Dezember
FamRZ
23
November
FamRZ
;
vgl.
auch
Wendl/Dose
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
7
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Hier
hat
Beklagte
Abzug
Restdarlehens
Kosten
Scheidungsverfahrens
weiterer
trennungsbedingter
Kosten
noch
verbliebenen
Verkaufserlös
Erwerb
neuen
Einfamilienhauses
eingesetzt
Wohnvorteil
hohe
weitere
Zinsbelastung
neutralisiert
wird
.
hat
Beklagte
nur
sehr
geringen
Anteil
Kosten
Erwerb
Einfamilienhauses
aufgebracht
.
Feststellungen
-9-
Oberlandesgerichts
musste
Beklagte
Finanzierung
weitere
Darlehen
Gesamtsumme
aufnehmen
.
Billigkeitsabwägung
konnte
andererseits
unberücksichtigt
bleiben
auch
Parteien
Ehezeit
Einfamilienhaus
Beklagten
lebten
Wertentwicklung
unerheblicher
Zugewinn
entstanden
ist
.
Entscheidend
ist
allerdings
auch
Klägerin
Zugewinnausgleich
erhaltenen
überwiegend
nachehelich
verbraucht
Oberlandesgericht
lediglich
Zinseinkünfte
noch
vorhandenen
zugerechnet
hat
.
Berücksichtigung
Umstände
Entscheidungsspielraums
Beklagten
Vermögensinhaber
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
Oberlandesgericht
Beklagten
fiktiven
Vermögenseinkünfte
zugerechnet
hat
.
Berufungsgericht
Ermittlung
Unterhaltsbedarfs
Klägerin
Unterhaltspflicht
Beklagten
nachehelich
adoptierten
Tochter
unberücksichtigt
gelassen
hat
hält
Angriffen
Revision
allerdings
stand
.
Bemessung
nachehelichen
Unterhalts
ehelichen
Lebensverhältnissen
§
Abs.
Satz
sind
spätere
Änderungen
verfügbaren
Einkommens
grundsätzlich
berücksichtigen
zwar
unabhängig
eingetreten
sind
Minderungen
Verbesserungen
handelt
Veränderung
Seiten
Unterhaltspflichtigen
Unterhaltsberechtigten
eingetreten
ist
.
Berücksichtigung
nachehelichen
Verringerung
verfügbaren
Einkommens
findet
Grenze
erst
nachehelichen
Solidarität
.
Nur
unterhaltsbezogen
schuldhaftem
Verhalten
ist
fiktiven
Einkommen
auszugehen
.
Voraussetzungen
liegen
Unterhaltsschuldner
Kinder
neuen
Beziehung
bekommt
.
ist
Fällen
tatsächlichen
Verhältnissen
auszugehen
auch
neue
Unterhaltspflicht
Bemessung
nachehelichen
Unterhalts
berücksichtigen
Senatsurteil
6
.
Februar
FamRZ
.
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Rechtsprechung
hält
Senat
auch
Berücksichtigung
Berufungsgericht
Literatur
geäußerten
Bedenken
vgl.
Maurer
Anm
.
Senatsurteil
6
.
Februar
FamRZ
.
.
Bezug
nachehelichen
Rückgangs
Vermögensverhältnisse
Lebensverhältnissen
früheren
Ehe
ist
erforderlich
.
Begrenzung
ergibt
lediglich
nacheheliche
Solidarität
früheren
Ehegatten
unterhaltsrechtlich
schuldhaftes
Verhalten
ausschließt
.
Rückgang
verfügbaren
Einkommens
höhere
Belastungen
zurückzuführen
ist
entsprach
Auffassung
Berufungsgerichts
schon
früheren
Rechtsprechung
Senats
.
Waren
nachehelich
eingegangenen
Verbindlichkeiten
unterhaltsrechtlich
vorwerfbarer
Weise
herbeigeführt
Unfallkosten
zurückzuführen
wurden
auch
berücksichtigt
.
Schließlich
weist
Berufungsgericht
selbst
zutreffend
auch
früheren
Rechtsprechung
Stichtagsprinzip
grenzenlos
durchgehalten
wurde
.
Gewöhnliche
Einkommensänderungen
Wegfall
Belastungen
Kindesunterhalts
wurden
stets
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
ehelichen
Lebensverhältnissen
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
hinweist
Unterhaltspflichtige
Hand
habe
Bedarf
geschiedenen
Ehegatten
beeinflussen
überzeugt
Argument
auch
dann
Fall
wäre
früheren
Rechtsprechung
Rechtskraft
Ehescheidung
Stichtag
abgestellt
würde
.
Auch
dann
konnte
unterhaltspflichtige
Ehegatte
Trennung
Rechtskraft
Scheidung
weiteren
Kind
unterhaltspflichtig
werden
vgl.
Senatsurteil
25
November
FamRZ
.
Schließlich
schließt
weiteren
Unterhaltspflicht
entstandene
eigene
Belastung
Unterhaltspflichtigen
finanziellen
Vorteil
.
Rechtsprechung
Senats
stellt
vielmehr
weitere
Unterhaltspflicht
entstandene
finanzielle
Nachteil
Gründen
Halbteilung
allein
Unterhaltspflichtigen
verbleibt
.
ist
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
Klägerin
auch
Unterhaltspflicht
Beklagten
nachehelich
adoptierten
Tochter
berücksichtigen
.
Vertrauen
Unterhaltsberechtigten
Fortgeltung
früheren
Verhältnisse
ist
Rechtsprechung
Senats
Lebensstandardgarantie
ablehnt
allein
zusätzlich
entstandene
unterhaltsrechtlich
vorwerfbare
Verpflichtung
abstellt
geschützt
.
kann
auch
nacheheliche
Adoption
minderjährigen
Kindes
unterhaltsrechtlich
vorwerfbares
Verhalten
begründen
;
zieht
Interesse
Kindeswohls
lediglich
Konsequenzen
schon
entstandenen
persönlichen
Verhältnissen
.
§
Abs.
Satz
setzt
Annahme
minderjährigen
Kindes
Wohl
Kindes
dient
erwarten
ist
Annehmenden
Kind
Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht
.
Schon
Voraussetzung
Erfordernis
vormundschaftsgerichtlichen
Entscheidung
§
schließen
Adoption
allein
Ziel
ausgesprochen
wird
Unterhaltsansprüche
geschiedenen
Ehegatten
kürzen
.
unterscheidet
Annahme
minderjährigen
Kindes
unterhaltsrechtlicher
Sicht
Zeugung
Kindes
neuen
Lebensgemeinschaft
.
Gegensatz
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
liegt
auch
Widerspruch
Rechtsprechung
Senats
Unterhaltsleistungen
Stiefkind
neuen
Ehe
unberücksichtigt
bleiben
.
Unterhaltspflichtige
Kind
Ehegatten
adoptiert
entstehen
Kind
auch
familiären
Beziehungen
insbesondere
Unterhaltspflicht
.
Unterhaltsleistungen
erfolgen
Fällen
allein
freiwilliger
Basis
ständiger
Rechtsprechung
Senats
unterhaltsrechtlich
berücksichtigt
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
11
.
Mai
FamRZ
.
Rechtsstandpunkt
konsequent
hat
richt
auch
Unterhaltslast
Beklagten
neue
Ehefrau
unberücksichtigt
gelassen
.
Auch
widerspricht
neueren
Rechtsprechung
Senats
.
Unterhaltsschuldner
neue
Ehe
eingeht
kann
neu
hinzugekommene
Unterhaltspflicht
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
früheren
Ehegatten
unberücksichtigt
bleiben
.
würde
führen
Unterhaltsanspruch
geschiedenen
Ehegatten
Unterhaltspflichtigen
Abzug
weiteren
Unterhaltspflicht
eigenen
Unterhalt
verbleibende
Einkommen
übersteigt
nur
Rahmen
korrigiert
werden
könnte
.
weitere
Unterhaltspflicht
Unterhaltsbedarf
ehelichen
Lebensverhältnissen
unberührt
lässt
würde
zwangsläufig
Halbteilungsgrundsatz
verstoßen
.
neue
Heirat
Beklagten
unterhaltsrechtlich
vorwerfbar
ist
muss
auch
ausgelöste
Unterhaltspflicht
Bemessung
Unterhaltsbedarfs
Klägerin
berücksichtigt
werden
.
kommt
neueren
Rechtsprechung
hinzugetretene
pflicht
neuen
Ehegatten
Unterhaltsanspruch
geschiedenen
Ehegatten
nachrangig
ist
.
Rang
Unterhaltsanspruchs
wirkt
erst
Leistungsfähigkeit
Mangelfall
Senatsurteil
30
Juli
FamRZ
.
.
wird
Berufungsgericht
Grundlage
Vortrags
Parteien
auch
eventuellen
Unterhaltsanspruch
neuen
Ehefrau
Beklagten
feststellen
Wege
Dreiteilung
Bedarfsbemessung
Klägerin
berücksichtigen
müssen
.
Auch
Berufungsgericht
Unterhaltsbedarf
Klägerin
Grundlage
Erwerbseinkommens
Beklagten
Splittingvorteil
neuer
Ehe
bemessen
hat
hält
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
Zwar
hatte
Senat
Anschluss
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Vergangenheit
entschieden
Splittingvorteil
neuen
Ehe
verbleiben
müsse
Unterhaltsanspruch
geschiedenen
Ehegatten
Grundlage
fiktiv
ermittelnden
Einkommens
Splittingvorteil
bemessen
sei
Senatsurteil
f.
FamRZ
.
Rechtsprechung
hat
Senat
allerdings
Erlass
angefochtenen
Urteils
Hinweis
neuere
Rechtsprechung
wandelbaren
ehelichen
Lebensverhältnissen
Fälle
konkurrierender
Unterhaltsansprüche
geschiedenen
neuen
Ehegatten
fortentwickelt
.
Bedarf
neuen
Ehegatten
weitere
Unterhaltspflicht
auch
fortgeschriebenen
Bedarf
geschiedenen
Ehegatten
beeinflusst
Wege
Dreiteilung
bemessen
ist
führt
neue
Ehe
stets
Kürzung
Unterhaltsansprüche
geschiedenen
.
Dann
ist
ausreichend
Unterhaltsbedarf
geschiedenen
Ehegatten
Wege
Kontrollberechnung
Höhe
begrenzen
bestünde
neue
Ehefrau
noch
Ehe
entstandene
Splittingvorteil
vorhanden
wäre
Senatsurteil
30
Juli
FamRZ
.
Berufungsgericht
wird
unterhaltsrelevante
Einkommen
Beklagten
Grundlage
tatsächlichen
steuerlichen
Verhältnisse
feststellen
müssen
.
Klägerin
vollschichtig
arbeitet
lediglich
Aufstockungsunterhalt
begehrt
neue
Ehefrau
Beklagten
aber
lediglich
halbtags
berufstätig
ist
dürfte
neue
Rechtsprechung
Senats
Kürzung
Unterhaltsanspruchs
Klägerin
führen
Kontrollberechnung
hier
erübrigt
.
Auch
eigene
Einkommen
Klägerin
hat
Berufungsgericht
vollständig
rechtsbedenkenfrei
festgestellt
.
Zwar
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
Ansatz
beanstanden
tatsächlich
vorhandenen
Erwerbseinkünften
vorhandenen
Zinseinkünften
ausgegangen
ist
Senatsurteil
11
.
April
FamRZ
.
hätte
aber
Hinblick
ursprünglich
vorhandene
Vermögen
Zugewinnausgleich
lediglich
pauschal
individuell
prüfen
müssen
Berufungsverfahren
vorgetragenen
Ausgaben
unterhaltsrechtlicher
Sicht
hinzunehmen
sind
.
Anderenfalls
hätte
Klägerin
weiteren
Teilbetrags
erhaltenen
Zugewinnausgleichs
fiktive
Zinseinkünfte
zurechnen
müssen
.
neueren
Rechtsprechung
Senats
ist
tatsächlichen
Vermögensverhältnissen
Unterhaltszeitraums
auszugehen
.
Grenze
bildet
auch
Unterhaltsberechtigten
diglich
unterhaltsrechtlich
vorwerfbares
Verhalten
Senatsurteil
6
.
Februar
FamRZ
.
Verhalten
vorliegt
wird
Oberlandesgericht
behaupteten
Ausgaben
prüfen
müssen
.
Revision
diesbezüglich
schon
Widerspruch
Vortrag
Klägerin
erkennt
lässt
allerdings
erklären
erstinstanzlich
noch
vorhanden
nur
Ausgaben
Juli
berücksichtigt
werden
konnten
zweitinstanzliche
Vortrag
noch
vorhanden
weitere
Ausgaben
Folgezeit
Höhe
insgesamt
erfasst
.
Schließlich
liegt
zweitinstanzlichen
Vortrag
Rechtsauffassung
zugrunde
auch
kleinere
Ausgaben
Vermögen
beglichen
werden
durften
.
Rahmen
gebotenen
Billigkeitsprüfung
wird
Oberlandesgericht
auch
Gesamtumstände
abzustellen
haben
ist
gehindert
Umstand
einzubeziehen
auch
Beklagte
Veräußerungserlös
gegenwärtig
Erträge
erzielt
wechselseitige
Fortfall
Vermögensgewinne
jedenfalls
Klägerin
auswirkt
.
2
.
Sollte
Beklagte
Grundlage
Rechtsprechung
Senats
Dreiteilung
vorhandenen
Einkünfte
Grenze
Halbteilung
Einkommens
Parteien
Berücksichtigung
Splittingvorteils
Unterhaltsansprüche
befriedigen
können
wird
Berufungsgericht
zusätzlich
Rang
Unterhaltsansprüche
Klägerin
neuen
Ehefrau
Beklagten
berücksichtigen
müssen
.
Unterhaltsansprüche
Ende
noch
frühere
Unterhaltsrecht
anwendbar
ist
§
Nr.
dürfte
Abs.
.
Vorrang
Unterhaltsansprüche
Klägerin
auszugehen
sein
.
Zeit
Januar
wird
Berufungsgericht
prüfen
haben
Unterhaltsanspruch
neuen
Ehefrau
Hinblick
Alter
8
.
Juni
geborenen
Tochter
noch
Betreuungsunterhalt
zweiten
Rang
§
Nr.
fällt
Klägerin
ehebedingte
Nachteile
entstanden
sind
ebenfalls
Rang
Anspruchs
Aufstockungsunterhalt
§
Nr.
sprechen
könnten
Senatsurteil
30
Juli
FamRZ
.
3
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
Berufungsgericht
Feststellungen
unterhaltsrelevanten
Nettoeinkommen
Beklagten
Einschluss
Splittingvorteils
Rechtsauffassung
konsequent
auch
konkurrierenden
Unterhaltsanspruch
zweiten
Ehefrau
Beklagten
getroffen
hat
.
Zurückverweisung
gibt
Parteien
Gelegenheit
insoweit
Blick
Unterhaltsbedarf
Klägerin
Rang
Unterhaltsansprüche
ergänzend
vorzutragen
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Peine
Entscheidung
Entscheidung
UF