NAMEN Verkündet : 1 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Bemessung Unterhaltsbedarfs geschiedenen Ehegatten ehelichen Lebensverhältnissen § Abs. Satz ist Unterhaltsbedarf Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes auch Unterhaltsbedarf neuen Ehegatten berücksichtigen Anschluss Senatsurteile 6 . Februar FamRZ f. 30 Juli FamRZ . Wohnvorteil Familienwohnung setzt Verkauf Grundstücks Zinsen Verkaufserlös Einsatz Erlöses Erwerb neuen Grundstücks neuen Wohnvorteil . Kommt neuer Wohnvorteil Betracht Zinsbelastung zusätzlich aufgenommenen Kredite objektiven übersteigt ist prüfen Obliegenheit Vermögensumschichtung besteht Anschluss Senatsurteile 1 . Dezember FamRZ 3 . Mai FamRZ . Urteil 1 . Oktober AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Richterin Dr. Richter Dose Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 15 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 11 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden wurde . Sache wird Umfang Aufhebung erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten noch nachehelichen Unterhalt Zeit Dezember . waren Januar rechtskräftigen Ehescheidung Juni verheiratet . Ehe Februar geborenen gemeinsamen Sohn hat Beklagte Dezember Unterhalt gezahlt . Klägerin ist vollzeitig öffentlichen Dienst berufstätig erzielt bereinigtes monatliches Nettoeinkommen Abzug Erwerbstätigenbonus Jahre € Jahre € belief € beträgt . Beklagte ist Verwaltungsangestellter tätig erzielt jährliches Bruttoeinkommen Höhe € . hat 28 . Dezember erneut geheiratet Beschluss richtig 1 Juli 8 . Juni geborene Tochter Ehefrau adoptiert . Ehefrau ist halbtags ebenfalls öffentlichen Dienst tätig . Ehe wohnten Parteien Einfamilienhaus Beklagten Trennung Jahre veräußerte . Verkaufserlös blieben Beklagten Abzug Verbindlichkeiten € . Beklagte hat trennungsbedingte Kosten Höhe € Kosten Scheidungsverfahrens Höhe gerundet € Restdarlehen Höhe gerundet € beglichen . Restbetrag hat überwiegend Bau Einfamilienhauses neuen Familie bewohnt verwendet . Wohnwert Hauses Wohnfläche m² übersteigt Zinsbelastungen zusätzlich aufgenommenen Krediten . Klägerin erhielt Zugewinnausgleich Betrag Höhe € . hat verschiedene Kosten getragen u.a. Kauf Pkw Gerichtskosten Eigenanteil Zahnarztkosten Rückzahlung Darlehens Zuwendungen Schuldentilgung Kinder . Vermögen ist Vortrag Rest € verbraucht . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Beklagten verurteilt Zeit Dezember Unterhalt gestaffelter Höhe zuletzt Januar Höhe € zahlen . richtet Oberlandesgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . Oberlandesgericht Entscheidung FamRZ öffentlicht ist hat Klage Zeit Dezember teilweise stattgegeben . unterhaltsrelevante Erwerbseinkommen Beklagten sei Vorteil mietfreien Wohnens fiktive Zinseinkünfte erhöhen . Zwar setzte Vorteil mietfreien Wohnens Ehezeit Zinseinkünfte Veräußerungserlös auch Erlös neu erworbenen Immobilie . Nutzungsvorteil komme hier aber Tragen Zinsbelastung zusätzlich aufgenommenen Kredite objektive Marktmiete überschreite . Ebenso seien auch Erwerbseinkommen Klägerin nur tatsächlich vorhandenen Zinseinkünfte hinzuzurechen . Weitere fiktive Zinseinkünfte seien auch berücksichtigen wesentlichen Teil Zugewinns unterhaltsrechtlich leichtfertig mutwillig verbraucht habe . Erwerbseinkommen Beklagten sei Dezember gemeinsamen Sohn gezahlte Kindesunterhalt abzusetzen . Unterhaltszahlungen Juli adoptierte Tochter seien hingegen berücksichtigen . Zwar habe Bundesgerichtshof früheren Rechtsprechung Rechtskraft Ehescheidung zeitliche Zäsur Bemessung nachehelichen Unterhalts ehelichen Lebensverhältnissen bilde inzwischen distanziert auch nacheheliche Entwicklungen Unterhaltsberechnung einbezogen . Berufungsgericht folge allerdings weiterhin früheren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs neue Auffassung teile . Adoption Kindes neuen Ehefrau fehle schon Bezug tatsächlichen Lebensgemeinschaft Parteien . Verzichte Anknüpfung müssten auch sonstige nachehelich eingegangene Verbindlichkeiten Unterhaltsbemessung ehelichen Lebensverhältnissen berücksichtigt werden . halte Bundesgerichtshof auch nachehelichen Einkommensverbesserungen zumindest Wurzeln ehelichen Lebensverhältnissen haben müssten . nacheheliche Geburt Kindes sei Reduzierung unterhaltsrelevanten Einkommens vergleichbar Bezug früheren Ehe " Angelegtsein " fehle . Zwar sei Begriff ehelichen Lebensverhältnisse schon bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs statisch . S. starren Stichtagsprinzips betrachten auch gewöhnliche Einkommensänderungen Steuerklassenwechsel berücksichtigen seien . Auch müsse aber stets Bezug Ehe bestehen sei auch nur Folge Trennung Ehescheidung . Auch Splittingvorteil sei neuen Ehe vorbehalten . Anderenfalls hätte Unterhaltspflichtige Hand Bedarf geschiedenen Ehegatten beeinflussen . Hier habe Klägerin schon mehr weiteren unterhaltsberechtigten Kindern rechnen müssen Beklagte ersten Ehe habe sterilisieren lassen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs könne Unterhaltspflichtige geschiedenen Ehefrau auch Unterhaltsleistungen entgegenhalten Stiefkind neuen Ehe erbringe . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten wesentlichen Punkten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Bemessung Unterhaltsbedarfs Klägerin ehelichen Lebensverhältnissen § Abs. Satz entspricht Erlass Berufungsurteils ergangenen neueren Rechtsprechung Senats . Berufungsgericht Bemessung unterhaltsrelevanten Einkommens Beklagten allerdings lediglich Erwerbseinkommen ausgegangen ist fiktives Zinseinkommen noch Wohnvorteil hinzugerechnet hat Revision günstig angreift . ist Weiteren auch ankommt revisionsrechtlicher Sicht beanstanden . Zwar ist Vorteil mietfreien Wohnens Gebrauchsvorteil . S. grundsätzlich unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen . Ist Wiederherstellung ehelichen Lebensgemeinschaft mehr erwarten bemisst Gebrauchsvorteil grundsätzlich objektiven Marktmiete . hier nur früherer Ehegatte Eigentümer ist ehevertraglichen Vereinbarung Zustellung Scheidungsantrags weiterer Vermögenszuwachs mehr ausgeglichen wird können Wohnvorteil lediglich verbundenen Zinsbelastungen aber Tilgungsanteil abgesetzt werden Senatsurteil 5 . März FamRZ . . Wurde frühere Ehewohnung veräußert treten Stelle Nutzungsvorteils Vorteile frühere Eigentümer Form Zinseinkünften Erlös Eigentums zieht ziehen könnte Senatsurteil 1 . Dezember FamRZ . Hier hat Beklagte Verkauf früheren Einfamilienhauses erlangten € allerdings Bau neuen Einfamilienhauses investiert erzielt Zinseinkünfte mehr . Zwar setzt eheliche Wohnvorteil Fällen auch erwachsenen Wohnvorteil neu erworbenen Eigentum . Zinsbelastung zusätzlich aufgenommenen Krediten neue Einfamilienhaus aber objektiven Wohnvorteil neuen Hauses übersteigt verbleibt Beklagten gegenwärtig Gebrauchsvorteil . Ergebnis ist auch beanstanden Oberlandesgericht Beklagten fiktiven Zinsen zugerechnet hat . Vorteil Ehegatten mietfreien Wohnen eigenen Haus zuwächst Ermittlung unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Ehegatten berücksichtigen ist bemisst grundsätzlich tatsächlichen Verhältnissen . Ermittlung Beklagten zufließenden Einkünfte ist grundsätzlich tatsächlichem Zinsaufwand geminderten Wohnvorteil auszugehen . Zwar kann Ehegatten Obliegenheit treffen Eigenheim gebundenes Vermögen Erzielung höherer Erträge umzuschichten . Obliegenheit Vermögensumschichtung besteht bestimmt jedoch Zumutbarkeitsgesichtspunkten Berücksichtigung Umstände Einzelfalles auch beiderseitigen früheren jetzigen Wohnverhältnisse Belange Unterhaltsberechtigten Unterhaltspflichtigen gegeneinander abzuwägen sind . kommt einerseits Unterhaltsberechtigte Unterhalt dringend benötigt Unterhaltslast Unterhaltspflichtigen besonders hart trifft ; andererseits muss Vermögensinhaber gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden . tatsächliche Anlage Vermögens muss eindeutig unwirtschaftlich darstellen betreffende Ehegatte andere Anlageform erzielbare Beträge verwiesen werden kann Senatsurteile 5 . April FamRZ 3 . Mai FamRZ 1 . Dezember FamRZ 23 November FamRZ ; vgl. auch Wendl/Dose Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 7 . Aufl . Rdn . . . Hier hat Beklagte Abzug Restdarlehens Kosten Scheidungsverfahrens weiterer trennungsbedingter Kosten noch verbliebenen Verkaufserlös Erwerb neuen Einfamilienhauses eingesetzt Wohnvorteil hohe weitere Zinsbelastung neutralisiert wird . hat Beklagte nur sehr geringen Anteil Kosten Erwerb Einfamilienhauses aufgebracht . Feststellungen -9- Oberlandesgerichts musste Beklagte Finanzierung weitere Darlehen Gesamtsumme € aufnehmen . Billigkeitsabwägung konnte andererseits unberücksichtigt bleiben auch Parteien Ehezeit Einfamilienhaus Beklagten lebten Wertentwicklung unerheblicher Zugewinn entstanden ist . Entscheidend ist allerdings auch Klägerin Zugewinnausgleich erhaltenen € überwiegend nachehelich verbraucht Oberlandesgericht lediglich Zinseinkünfte noch vorhandenen € zugerechnet hat . Berücksichtigung Umstände Entscheidungsspielraums Beklagten Vermögensinhaber ist revisionsrechtlicher Sicht beanstanden Oberlandesgericht Beklagten fiktiven Vermögenseinkünfte zugerechnet hat . Berufungsgericht Ermittlung Unterhaltsbedarfs Klägerin Unterhaltspflicht Beklagten nachehelich adoptierten Tochter unberücksichtigt gelassen hat hält Angriffen Revision allerdings stand . Bemessung nachehelichen Unterhalts ehelichen Lebensverhältnissen § Abs. Satz sind spätere Änderungen verfügbaren Einkommens grundsätzlich berücksichtigen zwar unabhängig eingetreten sind Minderungen Verbesserungen handelt Veränderung Seiten Unterhaltspflichtigen Unterhaltsberechtigten eingetreten ist . Berücksichtigung nachehelichen Verringerung verfügbaren Einkommens findet Grenze erst nachehelichen Solidarität . Nur unterhaltsbezogen schuldhaftem Verhalten ist fiktiven Einkommen auszugehen . Voraussetzungen liegen Unterhaltsschuldner Kinder neuen Beziehung bekommt . ist Fällen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen auch neue Unterhaltspflicht Bemessung nachehelichen Unterhalts berücksichtigen Senatsurteil 6 . Februar FamRZ . Erlass Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung hält Senat auch Berücksichtigung Berufungsgericht Literatur geäußerten Bedenken vgl. Maurer Anm . Senatsurteil 6 . Februar FamRZ . . Bezug nachehelichen Rückgangs Vermögensverhältnisse Lebensverhältnissen früheren Ehe ist erforderlich . Begrenzung ergibt lediglich nacheheliche Solidarität früheren Ehegatten unterhaltsrechtlich schuldhaftes Verhalten ausschließt . Rückgang verfügbaren Einkommens höhere Belastungen zurückzuführen ist entsprach Auffassung Berufungsgerichts schon früheren Rechtsprechung Senats . Waren nachehelich eingegangenen Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise herbeigeführt Unfallkosten zurückzuführen wurden auch berücksichtigt . Schließlich weist Berufungsgericht selbst zutreffend auch früheren Rechtsprechung Stichtagsprinzip grenzenlos durchgehalten wurde . Gewöhnliche Einkommensänderungen Wegfall Belastungen Kindesunterhalts wurden stets Bemessung Unterhaltsbedarfs ehelichen Lebensverhältnissen berücksichtigt . Berufungsgericht hinweist Unterhaltspflichtige Hand habe Bedarf geschiedenen Ehegatten beeinflussen überzeugt Argument auch dann Fall wäre früheren Rechtsprechung Rechtskraft Ehescheidung Stichtag abgestellt würde . Auch dann konnte unterhaltspflichtige Ehegatte Trennung Rechtskraft Scheidung weiteren Kind unterhaltspflichtig werden vgl. Senatsurteil 25 November FamRZ . Schließlich schließt weiteren Unterhaltspflicht entstandene eigene Belastung Unterhaltspflichtigen finanziellen Vorteil . Rechtsprechung Senats stellt vielmehr weitere Unterhaltspflicht entstandene finanzielle Nachteil Gründen Halbteilung allein Unterhaltspflichtigen verbleibt . ist Bemessung Unterhaltsbedarfs Klägerin auch Unterhaltspflicht Beklagten nachehelich adoptierten Tochter berücksichtigen . Vertrauen Unterhaltsberechtigten Fortgeltung früheren Verhältnisse ist Rechtsprechung Senats Lebensstandardgarantie ablehnt allein zusätzlich entstandene unterhaltsrechtlich vorwerfbare Verpflichtung abstellt geschützt . kann auch nacheheliche Adoption minderjährigen Kindes unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten begründen ; zieht Interesse Kindeswohls lediglich Konsequenzen schon entstandenen persönlichen Verhältnissen . § Abs. Satz setzt Annahme minderjährigen Kindes Wohl Kindes dient erwarten ist Annehmenden Kind Eltern-Kind-Verhältnis entsteht . Schon Voraussetzung Erfordernis vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung § schließen Adoption allein Ziel ausgesprochen wird Unterhaltsansprüche geschiedenen Ehegatten kürzen . unterscheidet Annahme minderjährigen Kindes unterhaltsrechtlicher Sicht Zeugung Kindes neuen Lebensgemeinschaft . Gegensatz Rechtsauffassung Berufungsgerichts liegt auch Widerspruch Rechtsprechung Senats Unterhaltsleistungen Stiefkind neuen Ehe unberücksichtigt bleiben . Unterhaltspflichtige Kind Ehegatten adoptiert entstehen Kind auch familiären Beziehungen insbesondere Unterhaltspflicht . Unterhaltsleistungen erfolgen Fällen allein freiwilliger Basis ständiger Rechtsprechung Senats unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden kann vgl. Senatsurteil 11 . Mai FamRZ . Rechtsstandpunkt konsequent hat richt auch Unterhaltslast Beklagten neue Ehefrau unberücksichtigt gelassen . Auch widerspricht neueren Rechtsprechung Senats . Unterhaltsschuldner neue Ehe eingeht kann neu hinzugekommene Unterhaltspflicht Bemessung Unterhaltsbedarfs früheren Ehegatten unberücksichtigt bleiben . würde führen Unterhaltsanspruch geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtigen Abzug weiteren Unterhaltspflicht eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen übersteigt nur Rahmen korrigiert werden könnte . weitere Unterhaltspflicht Unterhaltsbedarf ehelichen Lebensverhältnissen unberührt lässt würde zwangsläufig Halbteilungsgrundsatz verstoßen . neue Heirat Beklagten unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist muss auch ausgelöste Unterhaltspflicht Bemessung Unterhaltsbedarfs Klägerin berücksichtigt werden . kommt neueren Rechtsprechung hinzugetretene pflicht neuen Ehegatten Unterhaltsanspruch geschiedenen Ehegatten nachrangig ist . Rang Unterhaltsanspruchs wirkt erst Leistungsfähigkeit Mangelfall Senatsurteil 30 Juli FamRZ . . wird Berufungsgericht Grundlage Vortrags Parteien auch eventuellen Unterhaltsanspruch neuen Ehefrau Beklagten feststellen Wege Dreiteilung Bedarfsbemessung Klägerin berücksichtigen müssen . Auch Berufungsgericht Unterhaltsbedarf Klägerin Grundlage Erwerbseinkommens Beklagten Splittingvorteil neuer Ehe bemessen hat hält revisionsrechtlichen Prüfung stand . Zwar hatte Senat Anschluss Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Vergangenheit entschieden Splittingvorteil neuen Ehe verbleiben müsse Unterhaltsanspruch geschiedenen Ehegatten Grundlage fiktiv ermittelnden Einkommens Splittingvorteil bemessen sei Senatsurteil f. FamRZ . Rechtsprechung hat Senat allerdings Erlass angefochtenen Urteils Hinweis neuere Rechtsprechung wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen Fälle konkurrierender Unterhaltsansprüche geschiedenen neuen Ehegatten fortentwickelt . Bedarf neuen Ehegatten weitere Unterhaltspflicht auch fortgeschriebenen Bedarf geschiedenen Ehegatten beeinflusst Wege Dreiteilung bemessen ist führt neue Ehe stets Kürzung Unterhaltsansprüche geschiedenen . Dann ist ausreichend Unterhaltsbedarf geschiedenen Ehegatten Wege Kontrollberechnung Höhe begrenzen bestünde neue Ehefrau noch Ehe entstandene Splittingvorteil vorhanden wäre Senatsurteil 30 Juli FamRZ . Berufungsgericht wird unterhaltsrelevante Einkommen Beklagten Grundlage tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse feststellen müssen . Klägerin vollschichtig arbeitet lediglich Aufstockungsunterhalt begehrt neue Ehefrau Beklagten aber lediglich halbtags berufstätig ist dürfte neue Rechtsprechung Senats Kürzung Unterhaltsanspruchs Klägerin führen Kontrollberechnung hier erübrigt . Auch eigene Einkommen Klägerin hat Berufungsgericht vollständig rechtsbedenkenfrei festgestellt . Zwar ist revisionsrechtlicher Sicht Ansatz beanstanden tatsächlich vorhandenen Erwerbseinkünften vorhandenen Zinseinkünften ausgegangen ist Senatsurteil 11 . April FamRZ . hätte aber Hinblick ursprünglich vorhandene Vermögen Zugewinnausgleich lediglich pauschal individuell prüfen müssen Berufungsverfahren vorgetragenen Ausgaben unterhaltsrechtlicher Sicht hinzunehmen sind . Anderenfalls hätte Klägerin weiteren Teilbetrags erhaltenen Zugewinnausgleichs fiktive Zinseinkünfte zurechnen müssen . neueren Rechtsprechung Senats ist tatsächlichen Vermögensverhältnissen Unterhaltszeitraums auszugehen . Grenze bildet auch Unterhaltsberechtigten diglich unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten Senatsurteil 6 . Februar FamRZ . Verhalten vorliegt wird Oberlandesgericht behaupteten Ausgaben prüfen müssen . Revision diesbezüglich schon Widerspruch Vortrag Klägerin erkennt lässt allerdings erklären erstinstanzlich noch € vorhanden nur Ausgaben Juli berücksichtigt werden konnten zweitinstanzliche Vortrag noch € vorhanden weitere Ausgaben Folgezeit Höhe insgesamt € erfasst . Schließlich liegt zweitinstanzlichen Vortrag Rechtsauffassung zugrunde auch kleinere Ausgaben Vermögen beglichen werden durften . Rahmen gebotenen Billigkeitsprüfung wird Oberlandesgericht auch Gesamtumstände abzustellen haben ist gehindert Umstand einzubeziehen auch Beklagte Veräußerungserlös gegenwärtig Erträge erzielt wechselseitige Fortfall Vermögensgewinne jedenfalls Klägerin auswirkt . 2 . Sollte Beklagte Grundlage Rechtsprechung Senats Dreiteilung vorhandenen Einkünfte Grenze Halbteilung Einkommens Parteien Berücksichtigung Splittingvorteils Unterhaltsansprüche befriedigen können wird Berufungsgericht zusätzlich Rang Unterhaltsansprüche Klägerin neuen Ehefrau Beklagten berücksichtigen müssen . Unterhaltsansprüche Ende noch frühere Unterhaltsrecht anwendbar ist § Nr. dürfte Abs. . Vorrang Unterhaltsansprüche Klägerin auszugehen sein . Zeit Januar wird Berufungsgericht prüfen haben Unterhaltsanspruch neuen Ehefrau Hinblick Alter 8 . Juni geborenen Tochter noch Betreuungsunterhalt zweiten Rang § Nr. fällt Klägerin ehebedingte Nachteile entstanden sind ebenfalls Rang Anspruchs Aufstockungsunterhalt § Nr. sprechen könnten Senatsurteil 30 Juli FamRZ . 3 . Berufungsurteil ist aufzuheben . Senat kann Sache abschließend entscheiden Berufungsgericht Feststellungen unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen Beklagten Einschluss Splittingvorteils Rechtsauffassung konsequent auch konkurrierenden Unterhaltsanspruch zweiten Ehefrau Beklagten getroffen hat . Zurückverweisung gibt Parteien Gelegenheit insoweit Blick Unterhaltsbedarf Klägerin Rang Unterhaltsansprüche ergänzend vorzutragen . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Peine Entscheidung Entscheidung UF