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908 lines
7.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Gläubiger
verwirkt
rechtskräftig
ausgeurteilten
Zahlungsanspruch
allein
Zeitraum
Jahren
Vollstreckungsversuch
unternimmt
.
Herausgabe
Vollstreckungstitels
Titelschuldnern
.
Urteil
9
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Oktober
Richter
Dr.
Weber-Monecke
Schilling
Dr.
Guhling
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
20
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
Folgenden
:
Gläubigerin
erwirkte
gewerbliche
Vermieterin
Jahren
insgesamt
Vollstreckungstitel
Urteile
Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Kläger
Folgenden
:
Schuldner
Mitmieter
.
Forderungen
sind
teilweise
befriedigt
;
weitere
Zahlungen
sind
streitig
.
Schuldner
hat
vollständige
Tilgung
Schuldtitel
behauptet
verfüge
jedoch
Unterlagen
Belege
fraglichen
Zeitraum
mehr
bereits
vernichtet
seien
auch
Bank
mehr
reproduziert
werden
könnten
.
letzte
Vollstreckungsversuch
hatte
Form
Wohnungsdurchsuchung
April
stattgefunden
.
ruhte
Angelegenheit
Gläubigerin
Jahr
Inkassounternehmen
Einziehung
Forderung
beauftragte
.
Klage
hat
Schuldner
Unzulässigerklärung
Zwangsvollstreckung
Herausgabe
Titel
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
titulierten
Ansprüche
verwirkt
seien
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
titulierten
Ansprüche
seien
verwirkt
.
Gläubigerin
habe
Forderung
langen
Zeitraum
Jahren
geltend
gemacht
.
erforderliche
Umstandsmoment
sei
verwirklicht
Schuldner
eingerichtet
habe
gesamten
Umständen
auch
habe
einrichten
dürfen
Gläubigerin
Rechte
Titeln
mehr
geltend
machen
werde
.
Schuldner
sei
Ablauf
etwa
Jahren
Zeitpunkt
Inkassobüro
Jahr
gemeldet
habe
mehr
Lage
behauptete
Erfüllung
streitgegenständlichen
Forderung
beweisen
.
schriftlichen
Beweismittel
stünden
mehr
Verfügung
zehnjährigen
Aufbewahrungsfristen
abgelaufen
seien
.
fehlende
Sicherung
Belegen
Nachweis
Erfüllung
stelle
berechtigte
Vertrauensdisposition
Schuldners
letzte
Vollstreckungsversuch
Jahre
zurückliege
.
Jedenfalls
habe
Gläubigerin
Schuldner
Jahre
hinweisen
müssen
Auffassung
titulierten
Ansprüche
noch
vollständig
erfüllt
seien
weiter
Vollstreckungsmaßnahmen
rechnen
müsse
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Rechtsgedanke
Verwirkung
auch
Pachtrecht
gilt
Unterfall
unzulässigen
Rechtsausübung
widersprüchlichen
Verhaltens
.
ist
Recht
verwirkt
Berechtigte
längere
Zeit
geltend
gemacht
Verpflichtete
eingerichtet
hat
gesamten
Verhalten
Berechtigten
einrichten
durfte
Recht
auch
Zukunft
geltend
machen
werde
.
Annahme
Verwirkung
setzt
somit
Zeitablauf
Vorliegen
besonderer
Vertrauen
Verpflichteten
begründender
Umstände
.
Verwirkung
vorliegt
richtet
letztlich
Tatrichter
festzustellenden
würdigenden
Umständen
Einzelfalles
Senatsurteile
17
November
27
.
Januar
.
.
2
.
Ablauf
Jahren
Titel
vollstreckt
wurden
ausreichend
lange
Zeitspanne
darstellt
Anspruchsverwirkung
grundsätzlich
Betracht
kommt
kann
Ergebnis
ebenso
dahinstehen
Frage
Schuldner
Vertrauensdisposition
getroffen
hat
Belege
Vorbringen
bereits
Jahr
Steuerberater
vernichtet
worden
waren
Bank
reproduzieren
ließ
dort
gelöscht
wurden
.
jedenfalls
kann
Oberlandesgericht
Annahme
gefolgt
werden
Schuldner
habe
gesamten
Umständen
einrichten
dürfen
Gläubigerin
Rechte
Titeln
mehr
geltend
machen
werde
.
Rechtsgedanken
Verwirkung
kommt
erster
Linie
Verhalten
Berechtigten
.
Verwirkung
soll
illoyal
verspätete
Geltendmachung
Rechten
Verpflichteten
ausgeschlossen
werden
.
ist
Verhalten
Berechtigten
objektiven
Gesichtspunkten
beurteilen
.
Maßgebend
ist
insoweit
objektiver
Beurteilung
Verpflichtete
Verhalten
Berechtigten
entnehmen
durfte
Recht
mehr
geltend
machen
wolle
also
einrichten
durfte
Rechtsausübung
Berechtigten
mehr
rechnen
brauche
47
;
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müssen
reinen
Zeitablauf
besondere
Verhalten
Berechtigten
beruhende
Umstände
hinzutreten
Vertrauen
Verpflichteten
gen
Berechtigte
werde
Anspruch
mehr
geltend
machen
Urteile
18
.
Januar
;
14
November
30
.
Oktober
.
Vertrauenstatbestand
kann
bloßen
Zeitablauf
geschaffen
werden
Urteile
;
20
.
Dezember
;
29
.
Februar
ZR
27
.
März
14
November
.
.
kommt
hier
titulierte
Ansprüche
handelt
.
Lässt
Gläubiger
Anspruch
Gerichtsurteil
titulieren
gibt
bereits
erkennen
Forderung
durchsetzen
will
Weges
bedient
grundsätzlich
Dauer
Jahren
ermöglicht
.
Ausgangslage
liegt
Annahme
anschließendes
Ruhen
Angelegenheit
könne
bedeuten
Gläubiger
wolle
Anspruch
endgültig
mehr
durchsetzen
umso
ferner
.
Abgesehen
ist
Schuldner
etwaiger
Erfüllung
Schuld
keineswegs
schutzlos
.
kann
nur
Quittung
beanspruchen
§
auch
Titel
selbst
Gläubiger
verlangen
§
analog
.
Vorinstanzen
getroffenen
Feststellungen
liegt
vertrauensbegründendes
Verhalten
Gläubigerin
.
Annahmen
Oberlandesgerichts
war
Angelegenheit
Gläubigerin
Kontrolle
geraten
Jahre
lang
unbeachtet
geblieben
.
ist
Umstand
Schuldner
Vertrauen
gründen
darf
titulierter
Rechtsanspruch
solle
mehr
durchgesetzt
werden
.
Übrigen
ist
Oberlandesgericht
ausgegangen
Schuldner
Belege
Erwägung
vernichtete
Steuerberater
vorzeitig
vernichteten
Belege
reproduzieren
ließ
Ablauf
steuerlichen
Aufbewahrungsfristen
mehr
benötigt
würden
.
Mithin
beruht
Vertrauensdisposition
Umständen
Sphäre
Gläubigerin
.
fehlt
insgesamt
Verwirkung
erforderlichen
Umstandsmoment
.
3
.
aufgezeigten
Rechtsfehlers
kann
angefochtene
Entscheidung
Bestand
haben
.
Senat
kann
abschließend
Sache
entscheiden
Oberlandesgericht
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
behaupteten
Erfüllung
Schuld
getroffen
hat
.
Sache
ist
auch
teilweise
insoweit
entscheidungsreif
Herausgabe
Titel
verlangt
wird
.
Revision
wird
bereits
Unrecht
verlangt
Titel
Gläubiger
noch
Vollstreckung
zweiten
Schuldner
Mitmieter
benötigt
würden
.
§
analog
gestützte
Klage
Herausgabe
vollstreckbaren
Ausfertigung
§
fallenden
Titels
ist
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zulässig
Vollstreckungsabwehrklage
rechtskräftig
Gunsten
Herausgabeklägers
entschieden
worden
ist
Erfüllung
Titel
Grunde
liegenden
Forderung
Parteien
unstreitig
ist
Titelschuldner
Überzeugung
Gerichts
bewiesen
wird
Urteil
5
.
März
.
.
gilt
Revision
auch
dann
Titel
noch
Vollstreckung
weiteren
Schuldner
berechtigen
könnte
.
Schuldner
Gesamtschuldner
verurteilt
sind
Gesamtschuldner
Schuld
beglichen
hat
bleibt
Gläubiger
mehr
vollstrecken
.
hingegen
Kopfteilen
verurteilt
sind
sind
so
Ausfertigungen
erteilen
Schuldner
vorhanden
sind
;
Ausfertigung
ist
insoweit
nur
Klausel
je
Schuldner
versehen
Zöller/Stöber
29
.
Aufl
.
.
12
;
33
.
Aufl
.
.
11
;
Saenger
4
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
8)
.
Schuldner
könnte
Ausfertigung
heraus
verlangen
gerichteten
Vollstreckungsklausel
versehen
ist
.
Vollstreckung
anderen
Schuldner
müsste
Gläubiger
andere
Ausfertigung
Vollstreckungsklausel
nur
erteilen
lassen
.
Schließlich
erweist
Entscheidung
auch
bereits
insoweit
richtig
Beklagte
Herausgabe
vollstreckbaren
Ausfertigung
Urteils
Landgerichts
23
.
Juni
verurteilt
worden
ist
.
Zwar
ist
Titel
zugrunde
liegende
Schuld
unstreitig
erfüllt
.
bedarf
jedoch
noch
weiterer
Aufklärung
Händen
-9-
Gläubigerin
befindliche
vollstreckbare
Ausfertigung
Titels
Kläger
richtet
Geltendmachung
Titelherausgabeanspruchs
aktivlegitimiert
ist
.
Klinkhammer
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung