NAMEN Verkündet : 9 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Gläubiger verwirkt rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch allein Zeitraum Jahren Vollstreckungsversuch unternimmt . Herausgabe Vollstreckungstitels Titelschuldnern . Urteil 9 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Oktober Richter Dr. Weber-Monecke Schilling Dr. Guhling Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 20 . April aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte Folgenden : Gläubigerin erwirkte gewerbliche Vermieterin Jahren insgesamt Vollstreckungstitel Urteile Kostenfestsetzungsbeschlüsse Kläger Folgenden : Schuldner Mitmieter . Forderungen sind teilweise befriedigt ; weitere Zahlungen sind streitig . Schuldner hat vollständige Tilgung Schuldtitel behauptet verfüge jedoch Unterlagen Belege fraglichen Zeitraum mehr bereits vernichtet seien auch Bank mehr reproduziert werden könnten . letzte Vollstreckungsversuch hatte Form Wohnungsdurchsuchung April stattgefunden . ruhte Angelegenheit Gläubigerin Jahr Inkassounternehmen Einziehung Forderung beauftragte . Klage hat Schuldner Unzulässigerklärung Zwangsvollstreckung Herausgabe Titel verlangt . Landgericht hat Klage stattgegeben titulierten Ansprüche verwirkt seien . Oberlandesgericht hat Berufung Gläubigerin zurückgewiesen . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . Oberlandesgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : titulierten Ansprüche seien verwirkt . Gläubigerin habe Forderung langen Zeitraum Jahren geltend gemacht . erforderliche Umstandsmoment sei verwirklicht Schuldner eingerichtet habe gesamten Umständen auch habe einrichten dürfen Gläubigerin Rechte Titeln mehr geltend machen werde . Schuldner sei Ablauf etwa Jahren Zeitpunkt Inkassobüro Jahr gemeldet habe mehr Lage behauptete Erfüllung streitgegenständlichen Forderung beweisen . schriftlichen Beweismittel stünden mehr Verfügung zehnjährigen Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien . fehlende Sicherung Belegen Nachweis Erfüllung stelle berechtigte Vertrauensdisposition Schuldners letzte Vollstreckungsversuch Jahre zurückliege . Jedenfalls habe Gläubigerin Schuldner Jahre hinweisen müssen Auffassung titulierten Ansprüche noch vollständig erfüllt seien weiter Vollstreckungsmaßnahmen rechnen müsse . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Rechtsgedanke Verwirkung auch Pachtrecht gilt Unterfall unzulässigen Rechtsausübung widersprüchlichen Verhaltens . ist Recht verwirkt Berechtigte längere Zeit geltend gemacht Verpflichtete eingerichtet hat gesamten Verhalten Berechtigten einrichten durfte Recht auch Zukunft geltend machen werde . Annahme Verwirkung setzt somit Zeitablauf Vorliegen besonderer Vertrauen Verpflichteten begründender Umstände . Verwirkung vorliegt richtet letztlich Tatrichter festzustellenden würdigenden Umständen Einzelfalles Senatsurteile 17 November 27 . Januar . . 2 . Ablauf Jahren Titel vollstreckt wurden ausreichend lange Zeitspanne darstellt Anspruchsverwirkung grundsätzlich Betracht kommt kann Ergebnis ebenso dahinstehen Frage Schuldner Vertrauensdisposition getroffen hat Belege Vorbringen bereits Jahr Steuerberater vernichtet worden waren Bank reproduzieren ließ dort gelöscht wurden . jedenfalls kann Oberlandesgericht Annahme gefolgt werden Schuldner habe gesamten Umständen einrichten dürfen Gläubigerin Rechte Titeln mehr geltend machen werde . Rechtsgedanken Verwirkung kommt erster Linie Verhalten Berechtigten . Verwirkung soll illoyal verspätete Geltendmachung Rechten Verpflichteten ausgeschlossen werden . ist Verhalten Berechtigten objektiven Gesichtspunkten beurteilen . Maßgebend ist insoweit objektiver Beurteilung Verpflichtete Verhalten Berechtigten entnehmen durfte Recht mehr geltend machen wolle also einrichten durfte Rechtsausübung Berechtigten mehr rechnen brauche 47 ; . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müssen reinen Zeitablauf besondere Verhalten Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten Vertrauen Verpflichteten gen Berechtigte werde Anspruch mehr geltend machen Urteile 18 . Januar ; 14 November 30 . Oktober . Vertrauenstatbestand kann bloßen Zeitablauf geschaffen werden Urteile ; 20 . Dezember ; 29 . Februar ZR 27 . März 14 November . . kommt hier titulierte Ansprüche handelt . Lässt Gläubiger Anspruch Gerichtsurteil titulieren gibt bereits erkennen Forderung durchsetzen will Weges bedient grundsätzlich Dauer Jahren ermöglicht . Ausgangslage liegt Annahme anschließendes Ruhen Angelegenheit könne bedeuten Gläubiger wolle Anspruch endgültig mehr durchsetzen umso ferner . Abgesehen ist Schuldner etwaiger Erfüllung Schuld keineswegs schutzlos . kann nur Quittung beanspruchen § auch Titel selbst Gläubiger verlangen § analog . Vorinstanzen getroffenen Feststellungen liegt vertrauensbegründendes Verhalten Gläubigerin . Annahmen Oberlandesgerichts war Angelegenheit Gläubigerin Kontrolle geraten Jahre lang unbeachtet geblieben . ist Umstand Schuldner Vertrauen gründen darf titulierter Rechtsanspruch solle mehr durchgesetzt werden . Übrigen ist Oberlandesgericht ausgegangen Schuldner Belege Erwägung vernichtete Steuerberater vorzeitig vernichteten Belege reproduzieren ließ Ablauf steuerlichen Aufbewahrungsfristen mehr benötigt würden . Mithin beruht Vertrauensdisposition Umständen Sphäre Gläubigerin . fehlt insgesamt Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment . 3 . aufgezeigten Rechtsfehlers kann angefochtene Entscheidung Bestand haben . Senat kann abschließend Sache entscheiden Oberlandesgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen behaupteten Erfüllung Schuld getroffen hat . Sache ist auch teilweise insoweit entscheidungsreif Herausgabe Titel verlangt wird . Revision wird bereits Unrecht verlangt Titel Gläubiger noch Vollstreckung zweiten Schuldner Mitmieter benötigt würden . § analog gestützte Klage Herausgabe vollstreckbaren Ausfertigung § fallenden Titels ist gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zulässig Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig Gunsten Herausgabeklägers entschieden worden ist Erfüllung Titel Grunde liegenden Forderung Parteien unstreitig ist Titelschuldner Überzeugung Gerichts bewiesen wird Urteil 5 . März . . gilt Revision auch dann Titel noch Vollstreckung weiteren Schuldner berechtigen könnte . Schuldner Gesamtschuldner verurteilt sind Gesamtschuldner Schuld beglichen hat bleibt Gläubiger mehr vollstrecken . hingegen Kopfteilen verurteilt sind sind so Ausfertigungen erteilen Schuldner vorhanden sind ; Ausfertigung ist insoweit nur Klausel je Schuldner versehen Zöller/Stöber 29 . Aufl . . 12 ; 33 . Aufl . . 11 ; Saenger 4 . Aufl . . ; 4 . Aufl . . 8) . Schuldner könnte Ausfertigung heraus verlangen gerichteten Vollstreckungsklausel versehen ist . Vollstreckung anderen Schuldner müsste Gläubiger andere Ausfertigung Vollstreckungsklausel nur erteilen lassen . Schließlich erweist Entscheidung auch bereits insoweit richtig Beklagte Herausgabe vollstreckbaren Ausfertigung Urteils Landgerichts 23 . Juni verurteilt worden ist . Zwar ist Titel zugrunde liegende Schuld unstreitig erfüllt . bedarf jedoch noch weiterer Aufklärung Händen -9- Gläubigerin befindliche vollstreckbare Ausfertigung Titels Kläger richtet Geltendmachung Titelherausgabeanspruchs aktivlegitimiert ist . Klinkhammer Weber-Monecke Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung