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1189 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Februar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Partnern
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
gewählten
Aufgabenverteilung
Kosten
gemeinsamen
Lebensführung
hier
:
Miete
gemeinsamen
Wohnung
aufzukommen
so
umfasst
Zeit
Zusammenlebens
anzunehmende
anderweitige
Bestimmung
Sinne
§
Abs.
Satz
auch
Aufwendungen
Zeit
begleichen
gewesen
wären
.
Gesamtschuldnerausgleich
scheidet
auch
dann
Trennung
Parteien
fällig
gewordenen
Zahlungsverpflichtungen
erst
Trennung
erfüllt
worden
sind
.
Urteil
3
.
Februar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
8
.
Januar
Schriftsätze
eingereicht
werden
konnten
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
April
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelinstanzen
hat
Kläger
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Ausgleichsansprüche
Beendigung
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
.
Kläger
Beklagte
lebten
Juni
23
Juli
nichtehelicher
Lebensgemeinschaft
13
.
Dezember
geborenes
Kind
hervorgegangen
ist
.
Zeit
15
Juli
April
Juni
bewohnten
Wohnung
gemeinsam
gemietet
hatten
.
zogen
Parteien
Eltern
Klägers
.
monatlich
DM
brutto
vereinbarte
Miete
wurde
regelmäßig
gezahlt
.
11
.
Juni
überwies
Kläger
Mietrückstand
4.243,20
DM
Zeit
September
April
aufgelaufen
war
.
weiterer
offener
Mietforderungen
wurden
Parteien
Gesamtschuldner
Zahlung
DM
Zinsen
verurteilt
.
Gesamtschuldner
erstattenden
Kosten
wurden
Zinsen
festgesetzt
.
ergab
Gesamtschuld
Kläger
Beendigung
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
zahlte
.
erster
Instanz
hat
Kläger
Beklagte
Erstattung
Anspruch
genommen
.
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
sei
Innenverhältnis
hälftigen
Ausgleich
verpflichtet
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
hat
verwiesen
Rahmen
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
gemeinsam
Einkünften
Klägers
gewirtschaftet
worden
sei
.
Rücksicht
sei
Verhältnis
Parteien
konkludent
Verpflichtung
gleichen
Anteilen
bestimmt
worden
nämlich
alleinige
Haftung
Klägers
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
Klageanspruch
Beendigung
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
geleisteten
Betrages
weiter
verfolgt
hat
hat
Landgericht
Beklage
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
richtet
Landgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Klageabweisungsbegehren
weiter
verfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Wiederherstellung
Urteils
Amtsgerichts
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Ausgleichszahlung
zuletzt
beantragten
Höhe
§
Abs.
Satz
zuerkannt
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Vereinbarung
Haftung
Gesamtschuldner
gleichen
Teilen
Innenverhältnis
vorgehe
habe
feststellen
lassen
.
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
gelte
zwar
Bestehens
Grundsatz
Nichtausgleichung
gemeinschaftsbezogener
Leistungen
.
Kläger
verlange
auch
Ausgleich
Mietforderung
bereits
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
entstanden
sei
.
Befriedigt
worden
sei
Gläubiger
aber
erst
Trennung
Parteien
.
Erst
Zeitpunkt
sei
Zahlung
gerichteter
Ausgleichsanspruch
entstanden
Eingehung
Gesamtschuld
zunächst
nur
Form
Befreiungsanspruchs
begründet
worden
sei
.
Beantwortung
Frage
gegebenenfalls
Höhe
Fall
interner
Ausgleichsanspruch
entstehe
sei
Zeitpunkt
Zahlung
Begründung
Gesamtschuld
maßgeblich
.
Gesamtschuldner
Zahlungen
Beendigung
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
vornehme
bestehe
indessen
grundsätzlich
interner
Ausgleichsanspruch
.
insoweit
gelte
Grundsatz
Trennung
Parteien
aufkommen
wolle
.
sei
auch
vorliegenden
Fall
auszugehen
.
Kläger
habe
lediglich
Abwendung
Zwangsvollstreckung
gezahlt
;
habe
ausdrücklichen
konkludenten
Vereinbarung
Beklagten
Ausfluss
nachwirkenden
rechtlich
verbindlichen
fürsorglichen
Erwägung
Leistung
veranlasst
gesehen
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
II
.
1
.
Parteien
gemeinsam
Mietvertrag
Wohnung
abgeschlossen
haben
haften
Vermieterin
vereinbarte
Miete
Gesamtschuldner
.
Verhältnis
zueinander
sind
Gesamtschuldner
gleichen
Anteilen
verpflichtet
bestimmt
ist
§
Abs.
Satz
.
anderweitige
Bestimmung
kann
ständiger
Rechtsprechung
Gesetz
ausdrücklichen
stillschweigenden
Vereinbarung
Inhalt
Zweck
Rechtsverhältnisses
"
Natur
Sache
"
ergeben
mithin
besonderen
Gestaltung
tatsächlichen
Geschehens
Senatsurteile
9
.
Januar
FamRZ
602
;
26
.
September
FamRZ
30
November
FamRZ
.
anderweitige
gesetzliche
Regelung
kommt
vorliegenden
Fall
Betracht
.
ausdrückliche
Vereinbarung
interne
Verpflichtung
Zahlung
Miete
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
erinnert
auch
Revision
.
2
.
Ehe
kann
grundsätzliche
Haftung
Gesamtschuldnern
gleichen
Teilen
ehelichen
Lebensgemeinschaft
Partner
Weise
überlagert
werden
Innenverhältnis
andere
Aufteilung
ergibt
etwa
dergestalt
alleinverdienende
Teil
haushaltführenden
Teils
gemeinsamen
Verpflichtungen
allein
trägt
Ausgleichsanspruch
ausscheidet
Senatsurteile
13
.
Januar
FamRZ
;
30
November
FamRZ
.
kann
Scheitern
Ehe
anderweitige
Bestimmung
besondere
Vereinbarung
ergeben
.
Auch
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
kann
"
Natur
Sache
"
also
besonderen
Gestaltung
tatsächlichen
Geschehens
folgern
sein
Partner
Besonderes
geregelt
haben
persönliche
wirtschaftliche
Leistungen
gegeneinander
aufgerechnet
werden
.
Insofern
werden
etwa
Beiträge
geleistet
Bedürfnisse
auftreten
so
erbracht
Lage
ist
f.
;
Urteile
4
November
FamRZ
;
1
.
Februar
FamRZ
;
8
Juli
ZR
NJW-RR
;
25
.
September
ZR
FamRZ
6
.
Oktober
FamRZ
.
Rechtsprechung
Senats
kommen
zwar
Beendigung
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
wesentlicher
Beiträge
Partners
Vermögenswert
erheblicher
wirtschaftlicher
Bedeutung
geschaffen
wurde
Gesellschaftsrecht
ungerechtfertigter
Bereicherung
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
Grundsätzen
Wegfall
Geschäftsgrundlage
Betracht
.
Ausgleichsansprüche
scheiden
jedoch
grundsätzlich
Leistungen
Erfüllung
laufenden
Unterhaltsbedürfnisse
Entrichtung
Miete
gemeinsam
genutzte
Wohnung
Zusammenleben
gewollten
Art
erst
ermöglicht
haben
also
gerichtet
sind
Gemeinschaft
Tag
Tag
benötigt
Senatsurteil
206
;
vgl.
auch
Senatsurteil
18
.
Februar
FamRZ
.
Leistungen
kann
auch
grundsätzliche
Haftung
Gesamtschuldner
gleichen
Teilen
Innenverhältnis
Rahmen
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
anderweitige
Bestimmung
Sinne
überlagert
sein
nur
Partner
bestimmte
Leistungen
erbringen
hat
.
3
.
derartigen
Gestaltung
ist
getroffenen
Feststellungen
vorliegenden
Fall
auszugehen
.
Urteil
Amtsgerichts
Berufungsgericht
ausdrücklich
näheren
Sachdarstellung
Bezug
genommen
hat
ist
insofern
ausgeführt
worden
Beklagte
Juni
also
Beginn
Mietverhältnisses
15
Juli
Ausbildung
beendet
hatte
Wegfall
bezogenen
Leistungen
Bundesausbildungsförderungsgesetz
regelmäßiges
Einkommen
mehr
verfügte
.
Schwangerschaft
13
.
Dezember
geborenen
Kind
hatte
abgesehen
vorübergehenden
Tätigkeit
Spielothek
auch
Erwerbstätigkeit
aufnehmen
können
.
Einkommen
bezog
erst
wieder
Form
Geburt
Kindes
gezahlten
Elterngeldes
monatlich
DM
.
Beklagte
mithin
Abschluss
Mietvertrages
noch
Folgezeit
finanziell
Lage
war
Miete
aufzukommen
Versorgung
Haushalts
Betreuung
Kindes
oblag
war
Kläger
Dauer
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
erwerbstätig
.
erzielte
Einkünfte
monatlich
ca.
DM
netto
Autokredit
monatlich
DM
tilgen
war
Kosten
diverser
Versicherungen
bestreiten
waren
.
verbleibende
Betrag
Elterngeld
Beklagten
standen
gemeinsamen
Lebensunterhalt
Verfügung
;
Kläger
hat
geltend
gemacht
Beklagte
habe
Leistungen
anderweitig
verwendet
.
mehr
streitgegenständlichen
Mietrückstand
4.243,20
DM
Zeit
September
April
aufgelaufen
war
beglich
Kläger
auch
noch
Bestehens
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
.
Gestaltung
Zusammenlebens
hat
Amtsgericht
Recht
anderweitige
Bestimmung
Sinne
§
Abs.
Satz
geschlossen
Ausgleichsansprüche
Parteien
jeweils
erbrachten
Leistungen
täglichen
Lebens
bestehen
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Kläger
auch
Prozesskostenhilfe
Verfolgung
vorgenannten
Teils
Klageforderung
versagt
.
4
.
Auffassung
Berufungsgerichts
umfasst
anderweitige
Bestimmung
aber
nur
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
tatsächlich
erbrachten
Leistungen
auch
gewählte
Art
Weise
täglichen
Zusammenlebens
erbringen
gewesen
wären
.
gefestigter
Rechtsprechung
entsteht
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
bereits
Begründung
Gesamtschuld
hier
also
Abschluss
Mietvertrages
.
besteht
zunächst
Befreiungsanspruch
wandelt
Befriedigung
Gläubigers
Zahlungsanspruch
m.w
.
.
Umstand
erst
Beendigung
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Zahlung
gerichteter
Ausgleichsanspruch
entstanden
ist
kommt
indessen
hier
vorliegenden
Fallgestaltung
Bedeutung
.
Partnern
gewählten
Aufgabenverteilung
oblag
Kläger
eingegangenen
Zahlungsverpflichtungen
aufzukommen
auch
Unterhaltsverpflichtung
§
entsprach
.
änderte
Miete
fristgerecht
beglichen
worden
war
erst
Zeitpunkt
nichteheliche
Lebensgemeinschaft
bereits
beendet
war
.
Ebenso
Kläger
Auflösung
Partnerschaft
rechtlich
verlangen
konnte
Beklagte
Bezahlung
beteiligte
kann
nachträglich
vgl.
Urteil
20
.
Januar
FamRZ
.
Vielmehr
stand
-9-
ten
Umfang
anderweitigen
Bestimmung
vornherein
Befreiungsanspruch
.
Insofern
erweist
Berufungsgericht
vorgenommene
Differenzierung
Tilgungsleistungen
Beendigung
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
erfolgt
sind
sachgerecht
.
Maßgebend
ist
hier
Verwendungszweck
täglichen
Bedürfnissen
Verwirklichung
nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
zuzuordnen
ist
Zeitpunkt
Leistung
vgl.
MünchKommBGB/Wellenhofer
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
PWW/Weinreich
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Palandt/
Brudermüller
.
Aufl
.
Einl
.
§
Rdn
.
.
Zeit
Zusammenlebens
anzunehmende
anderweitige
Bestimmung
umfasst
mithin
Aufwendungen
Zeit
fällig
wurden
begleichen
gewesen
wären
.
Insofern
hat
Grundsatz
Nichtausgleichung
bleiben
.
Nur
Verpflichtungen
erst
Trennung
fällig
werden
kann
Rücksicht
Scheitern
Lebensgemeinschaft
ergeben
.
5
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
.
Trennung
Parteien
fällig
gewordenen
Miete
Sinne
§
Abs.
Satz
bestimmt
ist
Erfüllung
Mietzahlung
Innenverhältnis
allein
Kläger
obliegt
besteht
Ausgleichsanspruch
Beklagte
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
klageabweisende
Urteil
Amtsgerichts
wiederhergestellt
wird
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Wagenitz
Vorinstanzen
:
AG
Meiningen
Entscheidung
27.10.2006
Entscheidung
26.04.2007