NAMEN Verkündet : 3 . Februar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Partnern nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung Kosten gemeinsamen Lebensführung hier : Miete gemeinsamen Wohnung aufzukommen so umfasst Zeit Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung Sinne § Abs. Satz auch Aufwendungen Zeit begleichen gewesen wären . Gesamtschuldnerausgleich scheidet auch dann Trennung Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst Trennung erfüllt worden sind . Urteil 3 . Februar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren 8 . Januar Schriftsätze eingereicht werden konnten Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 26 . April aufgehoben . Berufung Klägers wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelinstanzen hat Kläger tragen . Tatbestand : Parteien streiten Ausgleichsansprüche Beendigung nichtehelichen Lebensgemeinschaft . Kläger Beklagte lebten Juni 23 Juli nichtehelicher Lebensgemeinschaft 13 . Dezember geborenes Kind hervorgegangen ist . Zeit 15 Juli April Juni bewohnten Wohnung gemeinsam gemietet hatten . zogen Parteien Eltern Klägers . monatlich DM € brutto vereinbarte Miete wurde regelmäßig gezahlt . 11 . Juni überwies Kläger Mietrückstand 4.243,20 DM Zeit September April aufgelaufen war . weiterer offener Mietforderungen wurden Parteien Gesamtschuldner Zahlung DM € Zinsen verurteilt . Gesamtschuldner erstattenden Kosten wurden € Zinsen festgesetzt . ergab Gesamtschuld € Kläger Beendigung nichtehelichen Lebensgemeinschaft € zahlte . erster Instanz hat Kläger Beklagte Erstattung € € Anspruch genommen . hat Auffassung vertreten Beklagte sei Innenverhältnis hälftigen Ausgleich verpflichtet . Beklagte ist Klage entgegengetreten hat verwiesen Rahmen nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam Einkünften Klägers gewirtschaftet worden sei . Rücksicht sei Verhältnis Parteien konkludent Verpflichtung gleichen Anteilen bestimmt worden nämlich alleinige Haftung Klägers . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers Klageanspruch Beendigung nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Betrages weiter verfolgt hat hat Landgericht Beklage Zahlung € Zinsen verurteilt . richtet Landgericht zugelassene Revision Beklagten Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Wiederherstellung Urteils Amtsgerichts . Berufungsgericht hat Kläger Ausgleichszahlung zuletzt beantragten Höhe § Abs. Satz zuerkannt . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt : Vereinbarung Haftung Gesamtschuldner gleichen Teilen Innenverhältnis vorgehe habe feststellen lassen . nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte zwar Bestehens Grundsatz Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen . Kläger verlange auch Ausgleich Mietforderung bereits nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sei . Befriedigt worden sei Gläubiger aber erst Trennung Parteien . Erst Zeitpunkt sei Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden Eingehung Gesamtschuld zunächst nur Form Befreiungsanspruchs begründet worden sei . Beantwortung Frage gegebenenfalls Höhe Fall interner Ausgleichsanspruch entstehe sei Zeitpunkt Zahlung Begründung Gesamtschuld maßgeblich . Gesamtschuldner Zahlungen Beendigung nichtehelichen Lebensgemeinschaft vornehme bestehe indessen grundsätzlich interner Ausgleichsanspruch . insoweit gelte Grundsatz Trennung Parteien aufkommen wolle . sei auch vorliegenden Fall auszugehen . Kläger habe lediglich Abwendung Zwangsvollstreckung gezahlt ; habe ausdrücklichen konkludenten Vereinbarung Beklagten Ausfluss nachwirkenden rechtlich verbindlichen fürsorglichen Erwägung Leistung veranlasst gesehen . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . II . 1 . Parteien gemeinsam Mietvertrag Wohnung abgeschlossen haben haften Vermieterin vereinbarte Miete Gesamtschuldner . Verhältnis zueinander sind Gesamtschuldner gleichen Anteilen verpflichtet bestimmt ist § Abs. Satz . anderweitige Bestimmung kann ständiger Rechtsprechung Gesetz ausdrücklichen stillschweigenden Vereinbarung Inhalt Zweck Rechtsverhältnisses " Natur Sache " ergeben mithin besonderen Gestaltung tatsächlichen Geschehens Senatsurteile 9 . Januar FamRZ 602 ; 26 . September FamRZ 30 November FamRZ . anderweitige gesetzliche Regelung kommt vorliegenden Fall Betracht . ausdrückliche Vereinbarung interne Verpflichtung Zahlung Miete hat Berufungsgericht festgestellt . erinnert auch Revision . 2 . Ehe kann grundsätzliche Haftung Gesamtschuldnern gleichen Teilen ehelichen Lebensgemeinschaft Partner Weise überlagert werden Innenverhältnis andere Aufteilung ergibt etwa dergestalt alleinverdienende Teil haushaltführenden Teils gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt Ausgleichsanspruch ausscheidet Senatsurteile 13 . Januar FamRZ ; 30 November FamRZ . kann Scheitern Ehe anderweitige Bestimmung besondere Vereinbarung ergeben . Auch nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann " Natur Sache " also besonderen Gestaltung tatsächlichen Geschehens folgern sein Partner Besonderes geregelt haben persönliche wirtschaftliche Leistungen gegeneinander aufgerechnet werden . Insofern werden etwa Beiträge geleistet Bedürfnisse auftreten so erbracht Lage ist f. ; Urteile 4 November FamRZ ; 1 . Februar FamRZ ; 8 Juli ZR NJW-RR ; 25 . September ZR FamRZ 6 . Oktober FamRZ . Rechtsprechung Senats kommen zwar Beendigung nichtehelichen Lebensgemeinschaft wesentlicher Beiträge Partners Vermögenswert erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde Gesellschaftsrecht ungerechtfertigter Bereicherung § Abs. Satz 2 . Alt . Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage Betracht . Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich Leistungen Erfüllung laufenden Unterhaltsbedürfnisse Entrichtung Miete gemeinsam genutzte Wohnung Zusammenleben gewollten Art erst ermöglicht haben also gerichtet sind Gemeinschaft Tag Tag benötigt Senatsurteil 206 ; vgl. auch Senatsurteil 18 . Februar FamRZ . Leistungen kann auch grundsätzliche Haftung Gesamtschuldner gleichen Teilen Innenverhältnis Rahmen nichtehelichen Lebensgemeinschaft anderweitige Bestimmung Sinne überlagert sein nur Partner bestimmte Leistungen erbringen hat . 3 . derartigen Gestaltung ist getroffenen Feststellungen vorliegenden Fall auszugehen . Urteil Amtsgerichts Berufungsgericht ausdrücklich näheren Sachdarstellung Bezug genommen hat ist insofern ausgeführt worden Beklagte Juni also Beginn Mietverhältnisses 15 Juli Ausbildung beendet hatte Wegfall bezogenen Leistungen Bundesausbildungsförderungsgesetz regelmäßiges Einkommen mehr verfügte . Schwangerschaft 13 . Dezember geborenen Kind hatte abgesehen vorübergehenden Tätigkeit Spielothek auch Erwerbstätigkeit aufnehmen können . Einkommen bezog erst wieder Form Geburt Kindes gezahlten Elterngeldes monatlich DM . Beklagte mithin Abschluss Mietvertrages noch Folgezeit finanziell Lage war Miete aufzukommen Versorgung Haushalts Betreuung Kindes oblag war Kläger Dauer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbstätig . erzielte Einkünfte monatlich ca. DM netto Autokredit monatlich DM tilgen war Kosten diverser Versicherungen bestreiten waren . verbleibende Betrag Elterngeld Beklagten standen gemeinsamen Lebensunterhalt Verfügung ; Kläger hat geltend gemacht Beklagte habe Leistungen anderweitig verwendet . mehr streitgegenständlichen Mietrückstand 4.243,20 DM Zeit September April aufgelaufen war beglich Kläger auch noch Bestehens nichtehelichen Lebensgemeinschaft . Gestaltung Zusammenlebens hat Amtsgericht Recht anderweitige Bestimmung Sinne § Abs. Satz geschlossen Ausgleichsansprüche Parteien jeweils erbrachten Leistungen täglichen Lebens bestehen . Zutreffend hat Berufungsgericht Kläger auch Prozesskostenhilfe Verfolgung vorgenannten Teils Klageforderung versagt . 4 . Auffassung Berufungsgerichts umfasst anderweitige Bestimmung aber nur nichtehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich erbrachten Leistungen auch gewählte Art Weise täglichen Zusammenlebens erbringen gewesen wären . gefestigter Rechtsprechung entsteht Ausgleichsanspruch § Abs. bereits Begründung Gesamtschuld hier also Abschluss Mietvertrages . besteht zunächst Befreiungsanspruch wandelt Befriedigung Gläubigers Zahlungsanspruch m.w . . Umstand erst Beendigung nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden ist kommt indessen hier vorliegenden Fallgestaltung Bedeutung . Partnern gewählten Aufgabenverteilung oblag Kläger eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aufzukommen auch Unterhaltsverpflichtung § entsprach . änderte Miete fristgerecht beglichen worden war erst Zeitpunkt nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits beendet war . Ebenso Kläger Auflösung Partnerschaft rechtlich verlangen konnte Beklagte Bezahlung beteiligte kann nachträglich vgl. Urteil 20 . Januar FamRZ . Vielmehr stand -9- ten Umfang anderweitigen Bestimmung vornherein Befreiungsanspruch . Insofern erweist Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung Tilgungsleistungen Beendigung nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind sachgerecht . Maßgebend ist hier Verwendungszweck täglichen Bedürfnissen Verwirklichung nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuzuordnen ist Zeitpunkt Leistung vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 5 . Aufl . § Rdn . ; PWW/Weinreich 3 . Aufl . § Rdn . ; Palandt/ Brudermüller . Aufl . Einl . § Rdn . . Zeit Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung umfasst mithin Aufwendungen Zeit fällig wurden begleichen gewesen wären . Insofern hat Grundsatz Nichtausgleichung bleiben . Nur Verpflichtungen erst Trennung fällig werden kann Rücksicht Scheitern Lebensgemeinschaft ergeben . 5 . kann angefochtene Urteil Bestand haben . Trennung Parteien fällig gewordenen Miete Sinne § Abs. Satz bestimmt ist Erfüllung Mietzahlung Innenverhältnis allein Kläger obliegt besteht Ausgleichsanspruch Beklagte . Berufungsurteil ist aufzuheben klageabweisende Urteil Amtsgerichts wiederhergestellt wird . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Wagenitz Vorinstanzen : AG Meiningen Entscheidung 27.10.2006 Entscheidung 26.04.2007