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878 lines
7.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Bb
;
Abs.
Satz
Klausel
automatischen
Verlängerung
Vertrags
Werbeflächen
Kraftfahrzeugen
ist
fehlender
Transparenz
unwirksam
Vertragsbeginn
eindeutig
feststeht
Kündigung
Abwendung
Verlängerung
spätestens
ausgesprochen
werden
muss
Anschluss
Senatsurteil
25
.
Oktober
.
Urteil
28
.
März
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Guhling
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
klauselmäßige
Verlängerung
Werbevertrags
.
Klägerin
vermietet
Werbeflächen
Kraftfahrzeugen
.
Fahrzeuge
erwirbt
soziale
andere
Institutionen
verleihen
.
Beklagten
schloss
8
.
Oktober
Vertrag
Werbefläche
Jugendmobil
Schule
Institution
überlassen
wurde
.
Vereinbart
war
Basislaufzeit
Jahren
Nettopreis
Werbelaufzeit
zuzüglich
Gestaltung
Materialkosten
Montage
usw.
jeweils
Formularvertrag
enthält
linken
Spalte
Textfeld
folgenden
Inhalts
:
"
Auftragsbedingungen
:
Gesamtpreis
Werbemaßnahme
Vertragslaufzeit
Jahren
ergibt
rechtsseitigen
Aufstellung
zzgl.
MwSt.
Werbelaufzeit
beginnt
Auslieferung
Fahrzeuges
Vertragspartner
.
Vertrag
verlängert
automatisch
Neubeantragung
weitere
Jahre
Monate
Ablauf
Vertrages
schriftlich
gekündigt
Verlängerung
Vertrages
hat
Auftraggeber
Möglichkeit
neuen
Werbetext
platzieren
.
vereinbarte
Verlängerung
wird
Auftraggeber
ausdrücklich
akzeptiert
.
Mündliche
Nebenabreden
werden
anerkannt
bedürfen
Schriftform
.
"
Darstellung
Klägerin
lud
Beklagte
3
.
März
Teilnahme
Fahrzeugübergabe
.
Schreiben
2
.
September
wies
Klägerin
Kündigung
Vertragsverlängerung
weitere
Jahre
eingetreten
sei
.
Gleichzeitig
gab
Gelegenheit
inhaltlichen
Änderung
Werbetextes
stellte
zweite
Werbeperiode
insgesamt
brutto
Rechnung
kündigte
Lastschrifteinzug
10
.
September
.
Beklagte
verweigerte
Zahlung
Hinweis
Unwirksamkeit
Verlängerungsklausel
.
Klage
verlangt
Klägerin
Vergütung
Zinsen
verlängerte
Vertragslaufzeit
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Landgericht
zugelassene
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Landgericht
hat
Entscheidung
begründet
Parteien
geschlossene
Vertrag
Werkvertrag
einzuordnen
sei
bloße
Gebrauchsüberlassung
Werbefläche
Vordergrund
stehe
Platzierung
Werbung
erwartete
Werbewirksamkeit
geschuldeter
Erfolg
.
Nur
Hintergrund
sei
auch
vergleichsweise
hohe
Vergütung
erklären
.
Werbewirksamkeit
sei
wesentlicher
Bestandteil
Vertrags
charakteristisch
geschuldeten
Werbeerfolg
sei
.
Wirksamkeit
Vertrags
sei
folglich
zwingend
erforderlich
gerade
auch
Bezug
Werbewirksamkeit
hinreichend
charakterisiert
bestimmbar
sei
.
Angaben
zeitlichen
räumlichen
Einsatz
Fahrzeugs
sei
vorliegend
gegeben
;
Bestimmung
sei
auch
Schule
vertraglich
überlassen
worden
.
sei
Vertrag
Bestimmbarkeit
geschuldeten
Werkleistung
unwirksam
Wirksamkeit
Verlängerungsklausel
ankomme
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
kann
dahinstehen
Landgericht
Rechtsnatur
Vertrags
tatrichterlicher
Würdigung
Klägerin
versprochenen
Leistungen
zutreffend
Werkvertrag
eingeordnet
hat
.
Allerdings
dürfte
gesondert
abgegoltenen
Werkleistung
anzusehenden
Anbringung
Werbung
nachfolgende
Nutzungsüberlassung
Werbefläche
Preis
Dauer
Jahren
vertragscharakteristische
Leistung
Vordergrund
stehen
.
Insoweit
dürften
gerade
Landgericht
hervorgehobenen
Umstände
Klägerin
Natur
Sache
heraus
Vorfestlegung
zeitlichen
räumlichen
Einsatzes
treffen
lediglich
Zurverfügungstellung
Werbefläche
versprechen
konnte
mietrechtliche
Einordnung
sprechen
Abgrenzung
Urteil
19
.
Juni
;
vgl.
auch
Urteil
1
.
Februar
Reklame
Straßenbahnen
.
2
.
Unabhängig
hat
Senat
allerdings
bereits
entschieden
jedenfalls
hier
verwendete
Vertragsverlängerungsklausel
Inhaltskontrolle
Maßstab
§
standhält
Senatsurteile
25
.
Oktober
.
.
14
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
.
Inhaltskontrolle
vorgeschaltet
ist
Ermittlung
objektiven
Inhalts
Klausel
Auslegung
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
ausgehend
Wortlaut
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
typischerweise
Geschäften
Art
beteiligten
Kreise
verstanden
werden
Senatsurteil
25
.
Oktober
.
.
§
Abs.
Satz
sind
Bestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unwirksam
Vertragspartner
Verwenders
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligen
.
Treu
Glauben
verpflichten
Verwender
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Rechte
Pflichten
Vertragspartners
möglichst
klar
durchschaubar
darzustellen
.
gehört
auch
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
wirtschaftliche
Nachteile
Belastungen
so
deutlich
erkennen
lassen
Umständen
möglich
zumutbar
ist
.
Verstöße
Transparenzgebot
entsprechen
Gebräuchen
Gepflogenheiten
Handelsverkehrs
vgl.
§
Abs.
Satz
führen
auch
Unternehmer
Unwirksamkeit
formularmäßiger
Geschäftsbedingungen
Senatsurteil
25
.
Oktober
.
.
Wortlaut
streitigen
Klausel
verlängert
Vertrag
weitere
Jahre
Monate
Ablauf
Vertrags
schriftlich
gekündigt
wird
.
Regelung
knüpft
somit
sechsmonatige
Kündigungsfrist
Datum
Ablaufs
Vertrags
.
anfängliche
Vertragslaufzeit
Jahre
festgelegt
ist
liegt
Vertragsablauf
Jahre
Vertragsbeginn
endet
Kündigungsfrist
Monate
.
eindeutig
ist
hier
allerdings
Vertragsbeginn
.
Inhalt
Formularvertrags
beginnt
Werbelaufzeit
Auslieferung
Fahrzeugs
"
Vertragspartner
"
.
Vertragspartner
hier
maßgeblichen
Vertrags
sind
Parteien
Rechtsstreits
.
Klägerin
wird
Fahrzeug
Hersteller
ausgeliefert
zunächst
Werbetexten
versehen
Übergabe
Institution
vorzubereiten
.
Schule
ist
"
Vertragspartner
"
Vertrags
auch
bezeichnet
"
Institution
"
.
Auslieferung
Klägerin
Übergabe
tution
Vertragsbeginn
maßgeblich
ist
bleibt
Vertragsinhalt
letztlich
unklar
.
Maßgeblichkeit
Auslieferung
Klägerin
Vertragspartnerin
spricht
einerseits
Wortlaut
Klausel
andererseits
Tatsache
Klägerin
Zeitpunkt
eigene
Aufwendungen
Fahrzeug
erbringen
wirtschaftliches
Interesse
gleichzeitig
beginnenden
Einnahmen
hat
.
Maßgeblichkeit
Übergabe
Institution
spricht
hingegen
erst
Zeitpunkt
Sponsoring
Wirkung
entfaltet
Werbeeffekt
Gebrauch
Fahrzeugs
öffentlichen
Verkehrsraum
einsetzt
vgl.
Senatsurteil
25
.
Oktober
.
.
Unsicherheit
Vertragsbeginn
Ablauf
Kündigungsfrist
lässt
Vertragsinhalts
Umstände
auflösen
.
So
hat
Übrigen
auch
Klägerin
Revision
Standpunkt
vertreten
maßgeblich
sei
Übergabe
Institution
.
entspräche
auch
vorliegenden
Fall
einbezogenen
weiteren
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
1
Juli
Ziffer
Satz
Laufzeit
grundsätzlich
Tag
Auslieferung
Fahrzeugs
Vertrag
benannte
gemeinnützige
Einrichtung
beginnt
.
Andererseits
ist
Klägerin
Schreiben
2
.
September
offensichtlich
ausgegangen
Fahrzeugauslieferung
selbst
spätere
Übergabe
Institution
Beginn
Vertragslaufzeit
maßgeblich
sei
hat
Bezahlung
zweiten
Werbeperiode
bereits
Fälligkeit
10
.
September
Rechnung
gestellt
Fahrzeugübergabe
Institution
eigenen
Darstellung
erst
3
.
März
stattgefunden
hatte
Fälligkeit
zweite
Werbeperiode
bereits
September
hätte
auslösen
können
vgl.
Senatsurteil
25
.
Oktober
.
.
festgestellten
Inhalt
hält
Klausel
Inhaltskontrolle
Maßstab
§
Abs.
stand
.
Intransparenz
letzten
möglichen
Kündigungszeitpunkts
führt
Kündigungsrecht
Werbekunden
effektiv
ausgeübt
werden
kann
.
automatische
Vertragsverlängerung
jedoch
vorherige
effektive
Kündigungsmöglichkeit
voraussetzt
hat
gemeinsam
Bestand
.
geltungserhaltende
Reduktion
Vertragsverlängerungsklausel
inhaltlich
noch
zulässiges
Maß
Senatsurteil
25
.
Oktober
.
kommt
Betracht
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung