NAMEN Verkündet : 28 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Bb ; Abs. Satz Klausel automatischen Verlängerung Vertrags Werbeflächen Kraftfahrzeugen ist fehlender Transparenz unwirksam Vertragsbeginn eindeutig feststeht Kündigung Abwendung Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss Anschluss Senatsurteil 25 . Oktober . Urteil 28 . März AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . März Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Guhling Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Februar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten klauselmäßige Verlängerung Werbevertrags . Klägerin vermietet Werbeflächen Kraftfahrzeugen . Fahrzeuge erwirbt soziale andere Institutionen verleihen . Beklagten schloss 8 . Oktober Vertrag Werbefläche Jugendmobil Schule Institution überlassen wurde . Vereinbart war Basislaufzeit Jahren Nettopreis Werbelaufzeit € zuzüglich € Gestaltung Materialkosten Montage usw. jeweils Formularvertrag enthält linken Spalte Textfeld folgenden Inhalts : " Auftragsbedingungen : Gesamtpreis Werbemaßnahme Vertragslaufzeit Jahren ergibt rechtsseitigen Aufstellung zzgl. MwSt. Werbelaufzeit beginnt Auslieferung Fahrzeuges Vertragspartner . Vertrag verlängert automatisch Neubeantragung weitere Jahre Monate Ablauf Vertrages schriftlich gekündigt Verlängerung Vertrages hat Auftraggeber Möglichkeit neuen Werbetext platzieren . vereinbarte Verlängerung wird Auftraggeber ausdrücklich akzeptiert . Mündliche Nebenabreden werden anerkannt bedürfen Schriftform . " Darstellung Klägerin lud Beklagte 3 . März Teilnahme Fahrzeugübergabe . Schreiben 2 . September wies Klägerin Kündigung Vertragsverlängerung weitere Jahre eingetreten sei . Gleichzeitig gab Gelegenheit inhaltlichen Änderung Werbetextes stellte zweite Werbeperiode insgesamt € brutto Rechnung kündigte Lastschrifteinzug 10 . September . Beklagte verweigerte Zahlung Hinweis Unwirksamkeit Verlängerungsklausel . Klage verlangt Klägerin Vergütung € Zinsen verlängerte Vertragslaufzeit . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht Berufung Klägerin zurückgewiesen . Hiergegen richtet Landgericht zugelassene Revision . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Landgericht hat Entscheidung begründet Parteien geschlossene Vertrag Werkvertrag einzuordnen sei bloße Gebrauchsüberlassung Werbefläche Vordergrund stehe Platzierung Werbung erwartete Werbewirksamkeit geschuldeter Erfolg . Nur Hintergrund sei auch vergleichsweise hohe Vergütung € erklären . Werbewirksamkeit sei wesentlicher Bestandteil Vertrags charakteristisch geschuldeten Werbeerfolg sei . Wirksamkeit Vertrags sei folglich zwingend erforderlich gerade auch Bezug Werbewirksamkeit hinreichend charakterisiert bestimmbar sei . Angaben zeitlichen räumlichen Einsatz Fahrzeugs sei vorliegend gegeben ; Bestimmung sei auch Schule vertraglich überlassen worden . sei Vertrag Bestimmbarkeit geschuldeten Werkleistung unwirksam Wirksamkeit Verlängerungsklausel ankomme . II . hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . 1 . kann dahinstehen Landgericht Rechtsnatur Vertrags tatrichterlicher Würdigung Klägerin versprochenen Leistungen zutreffend Werkvertrag eingeordnet hat . Allerdings dürfte € gesondert abgegoltenen Werkleistung anzusehenden Anbringung Werbung nachfolgende Nutzungsüberlassung Werbefläche Preis € Dauer Jahren vertragscharakteristische Leistung Vordergrund stehen . Insoweit dürften gerade Landgericht hervorgehobenen Umstände Klägerin Natur Sache heraus Vorfestlegung zeitlichen räumlichen Einsatzes treffen lediglich Zurverfügungstellung Werbefläche versprechen konnte mietrechtliche Einordnung sprechen Abgrenzung Urteil 19 . Juni ; vgl. auch Urteil 1 . Februar Reklame Straßenbahnen . 2 . Unabhängig hat Senat allerdings bereits entschieden jedenfalls hier verwendete Vertragsverlängerungsklausel Inhaltskontrolle Maßstab § standhält Senatsurteile 25 . Oktober . . 14 . März Veröffentlichung bestimmt . Inhaltskontrolle vorgeschaltet ist Ermittlung objektiven Inhalts Klausel Auslegung . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiven Inhalt typischen Sinn ausgehend Wortlaut einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen typischerweise Geschäften Art beteiligten Kreise verstanden werden Senatsurteil 25 . Oktober . . § Abs. Satz sind Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam Vertragspartner Verwenders Geboten Glauben unangemessen benachteiligen . Treu Glauben verpflichten Verwender Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechte Pflichten Vertragspartners möglichst klar durchschaubar darzustellen . gehört auch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile Belastungen so deutlich erkennen lassen Umständen möglich zumutbar ist . Verstöße Transparenzgebot entsprechen Gebräuchen Gepflogenheiten Handelsverkehrs vgl. § Abs. Satz führen auch Unternehmer Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen Senatsurteil 25 . Oktober . . Wortlaut streitigen Klausel verlängert Vertrag weitere Jahre Monate Ablauf Vertrags schriftlich gekündigt wird . Regelung knüpft somit sechsmonatige Kündigungsfrist Datum Ablaufs Vertrags . anfängliche Vertragslaufzeit Jahre festgelegt ist liegt Vertragsablauf Jahre Vertragsbeginn endet Kündigungsfrist Monate . eindeutig ist hier allerdings Vertragsbeginn . Inhalt Formularvertrags beginnt Werbelaufzeit Auslieferung Fahrzeugs " Vertragspartner " . Vertragspartner hier maßgeblichen Vertrags sind Parteien Rechtsstreits . Klägerin wird Fahrzeug Hersteller ausgeliefert zunächst Werbetexten versehen Übergabe Institution vorzubereiten . Schule ist " Vertragspartner " Vertrags auch bezeichnet " Institution " . Auslieferung Klägerin Übergabe tution Vertragsbeginn maßgeblich ist bleibt Vertragsinhalt letztlich unklar . Maßgeblichkeit Auslieferung Klägerin Vertragspartnerin spricht einerseits Wortlaut Klausel andererseits Tatsache Klägerin Zeitpunkt eigene Aufwendungen Fahrzeug erbringen wirtschaftliches Interesse gleichzeitig beginnenden Einnahmen hat . Maßgeblichkeit Übergabe Institution spricht hingegen erst Zeitpunkt Sponsoring Wirkung entfaltet Werbeeffekt Gebrauch Fahrzeugs öffentlichen Verkehrsraum einsetzt vgl. Senatsurteil 25 . Oktober . . Unsicherheit Vertragsbeginn Ablauf Kündigungsfrist lässt Vertragsinhalts Umstände auflösen . So hat Übrigen auch Klägerin Revision Standpunkt vertreten maßgeblich sei Übergabe Institution . entspräche auch vorliegenden Fall einbezogenen weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin 1 Juli Ziffer Satz Laufzeit grundsätzlich Tag Auslieferung Fahrzeugs Vertrag benannte gemeinnützige Einrichtung beginnt . Andererseits ist Klägerin Schreiben 2 . September offensichtlich ausgegangen Fahrzeugauslieferung selbst spätere Übergabe Institution Beginn Vertragslaufzeit maßgeblich sei hat Bezahlung zweiten Werbeperiode bereits Fälligkeit 10 . September Rechnung gestellt Fahrzeugübergabe Institution eigenen Darstellung erst 3 . März stattgefunden hatte Fälligkeit zweite Werbeperiode bereits September hätte auslösen können vgl. Senatsurteil 25 . Oktober . . festgestellten Inhalt hält Klausel Inhaltskontrolle Maßstab § Abs. stand . Intransparenz letzten möglichen Kündigungszeitpunkts führt Kündigungsrecht Werbekunden effektiv ausgeübt werden kann . automatische Vertragsverlängerung jedoch vorherige effektive Kündigungsmöglichkeit voraussetzt hat gemeinsam Bestand . geltungserhaltende Reduktion Vertragsverlängerungsklausel inhaltlich noch zulässiges Maß Senatsurteil 25 . Oktober . kommt Betracht . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung