You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

729 lines
6.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Fuchs
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Dezember
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Autovermieterin
macht
Beklagten
rückständige
Miete
Überlassung
Mietwagens
geltend
.
Verkehrsunfall
26
.
Februar
Beklagten
geführte
Pkw
beschädigt
worden
war
mietete
gleichen
Tag
Klägerin
Ersatzwagen
Unfallersatztarif
.
Rechnung
7
.
März
machte
Klägerin
insgesamt
geltend
.
Haftpflichtversicherung
Unfallgegners
volle
Haftung
Unfallschaden
streitig
ist
zahlte
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
noch
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hatte
lediglich
Höhe
Erfolg
.
wendet
Klägerin
Landgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
ausgeführt
Klägerin
sei
Beklagten
Schadensersatz
verpflichtet
Aufklärungspflicht
verletzt
habe
.
Unfallersatzwagengeschäft
habe
Differenzierung
Preisgefüge
herausgebildet
potentiellen
Mieter
weiteres
erkennbar
sei
.
Gegensatz
Beklagten
sei
Klägerin
Problematik
Angemessenheit
Erstattungsfähigkeit
Unfallersatztarifen
bekannt
gewesen
.
Klägerin
habe
Begriff
"
Unfallersatztarif
"
vermieden
Mietpreis
erst
Unterzeichnung
Beklagten
Vertrag
eingetragen
verhindert
Beklagte
Problematik
bemerkt
habe
.
Klägerin
sei
bekannt
gewesen
gerade
Haftpflichtversicherung
Unfallgegners
schon
mehrfach
Unangemessenheit
Tarife
Klägerin
geltend
gemacht
habe
.
konkreten
Fall
Unfallersatztarif
Klägerin
betriebswirtschaftlicher
Sicht
Normaltarif
liegenden
Preis
rechtfertige
komme
.
Mietwageninteressenten
drohe
selbst
Angemessenheit
Unfallersatztarifes
Erstattung
Haftpflichtversicherung
Umständen
nur
streitig
durchsetzen
könne
Beweislastrisiko
trage
.
vereinbarte
Tagespreis
habe
hier
deutlich
Normaltarif
gelegen
.
hinreichende
Aufklärung
sei
erfolgt
.
Schaden
sei
auch
verneinen
Haftpflichtversicherung
Beklagten
zugesagt
habe
weiteren
Mietzinszahlungen
Klägerin
Kosten
vorliegenden
Prozesses
freizustellen
.
sei
auszugehen
Beklagte
Falle
Aufklärung
Minimierung
Risikos
entschieden
hätte
Klägerin
Drittunternehmen
Fahrzeug
Normaltarif
angemietet
hätte
.
Beklagte
hätte
aufwenden
müssen
.
Abzug
Haftpflichtversicherung
erstatteten
schulde
Beklagte
noch
.
2
.
Ausführungen
halten
Ergebnis
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Bestehen
Aufklärungspflicht
Klägerin
angenommen
.
Senat
hat
Erlass
Berufungsurteils
Aufklärungspflicht
Autovermieters
Interessenten
Unfallersatzwagens
bejaht
Senatsurteile
28
.
Juni
f.
;
10
.
Januar
f.
;
7
.
Februar
f.
;
27
.
Juni
;
24
.
Oktober
.
Zwar
muss
Mieter
gespaltenen
Tarifmarkt
eigenen
verschiedenen
Tarife
noch
günstigere
Angebote
Konkurrenz
aufgeklärt
werden
;
ist
grundsätzlich
Sache
Mieters
vergewissern
angebotenen
Vertragsbedingungen
Vorteil
sind
.
Bietet
Vermieter
Unfallgeschädigten
aber
Tarif
deutlich
Normaltarif
örtlich
relevanten
Markt
liegt
besteht
Gefahr
Haftpflichtversicherung
vollen
Tarif
übernimmt
so
muss
Mieter
aufklären
.
ist
erforderlich
auch
ausreichend
Mieter
unmissverständlich
zuweisen
gegnerische
Haftpflichtversicherung
angebotenen
Tarif
möglicherweise
vollem
Umfang
erstattet
.
Erfolg
bleibt
auch
Rüge
Mietwagenunternehmer
müsse
vornherein
ausgehen
Inanspruchnahme
Schwierigkeiten
gebe
.
sei
lediglich
gehalten
Mieter
unterstützen
.
Schaden
Beklagten
beruhe
rechtswidrigen
Regulierungsverhalten
Haftpflichtversicherung
.
Gefahr
müsse
Vermieter
hinweisen
.
genüge
Geschädigten
Regulierungsstreit
Haftpflichtversicherung
Information
unterstützen
erhöhte
Tarif
angemessen
sei
.
sei
ebenso
bereit
gewesen
Beitritt
Streithelfer
Seiten
Beklagten
Rechtsstreit
Versicherung
.
Auffassung
liegt
unzutreffende
Vorstellung
zugrunde
Geschädigte
Unfallersatztarif
regelmäßig
ersetzt
verlangen
kann
.
ist
aber
so
.
neueren
Rechtsprechung
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
Unfallersatztarifen
Nachweise
Senatsurteil
28
.
Juni
aaO
ist
Haftpflichtversicherer
Unfallgegners
gerade
Erstattung
"
Normaltarif
liegenden
"
Unfallersatztarifen
"
verpflichtet
.
Vielmehr
kann
Geschädigte
Schädiger
Haftpflichtversicherung
§
erforderlichen
Herstellungsaufwand
nur
Ersatz
Mietwagenkosten
verlangen
verständiger
wirtschaftlich
denkender
Mensch
Lage
Geschädigten
zweckmäßig
notwendig
halten
darf
.
Geschädigte
ist
ebenso
Kosten
Wiederherstellung
ebenso
anderen
Fällen
Schadensbeseitigung
selbst
Hand
nimmt
Grundsatz
Erforderlichkeit
hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot
gehalten
Rahmen
Zumutbaren
möglichen
wirtschaftlichsten
Weg
Schadensbehebung
wählen
.
Anmietung
Unfallersatzwagens
bedeutet
örtlich
relevanten
Markt
nur
Unfallgeschädigte
erhältlichen
Tarifen
Anmietung
vergleichbaren
Ersatzwagens
gewissen
Rahmens
grundsätzlich
nur
günstigsten
Mietpreis
ersetzt
verlangen
kann
.
Rechtsprechung
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
Urteil
14
.
Februar
Pflicht
Erstattung
Unfallersatztarifes
ausnahmsweise
bejahen
ist
Geschädigten
Hinblick
gebotene
subjektive
Schadensbetrachtung
Berücksichtigung
individuellen
Erkenntnis
Einflussmöglichkeiten
gerade
bestehenden
Schwierigkeiten
zumutbaren
Anstrengungen
zeitlich
örtlich
relevanten
Markt
wesentlich
günstigerer
Normaltarif
zugänglich
war
kann
Durchsetzung
Schwierigkeiten
verbunden
sein
.
Verweigert
Versicherer
Erstattung
Unfallersatztarifs
Begründung
Mieter
habe
niedrigeren
Tarif
abschließen
können
trifft
Mieter
Beweislast
.
Rechtsprechung
.
Zivilsenats
aaO
Senat
folgt
muss
darlegen
beweisen
wesentlich
günstigerer
Normaltarif
zugänglich
war
.
Kann
Nachweis
erbringen
erhält
nur
Normaltarif
erstattet
.
bedeutet
Durchsetzung
Erstattungsanspruchs
denn
besteht
Schwierigkeiten
Risiken
behaftet
ist
.
soll
Aufklärungspflicht
Mietwagenunternehmers
Mieter
schützen
.
soll
klar
gemacht
werden
Unfallersatztarif
anmietet
Erstattung
Normaltarif
liegenden
Miete
Schwierigkeiten
verbunden
sein
kann
.
Aufklärungspflicht
verlöre
Sinn
Geschädigte
Inanspruchnahme
Vermieters
klären
lassen
müsste
Unfallersatztarif
ausnahmsweise
erstatten
ist
Senatsurteil
24
.
Oktober
.
steht
Beklagten
Schadensersatzanspruch
.
§
Abs.
Abs.
Satz
geltend
gemachten
Mietzinsforderung
entgegenhalten
kann
Senatsurteil
10
.
Januar
aaO
.
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hätte
Beklagte
ausreichender
Aufklärung
Kraftfahrzeug
Normaltarif
angemietet
Kosten
Höhe
Klageforderung
erspart
.
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung