NAMEN Verkündet : 21 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Fuchs Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Urteil 8 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Dezember wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin Autovermieterin macht Beklagten rückständige Miete Überlassung Mietwagens geltend . Verkehrsunfall 26 . Februar Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war mietete gleichen Tag Klägerin Ersatzwagen Unfallersatztarif . Rechnung 7 . März machte Klägerin insgesamt € geltend . Haftpflichtversicherung Unfallgegners volle Haftung Unfallschaden streitig ist zahlte € . Klägerin verlangt Beklagten noch € . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hatte lediglich Höhe € Erfolg . wendet Klägerin Landgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . 1 . Landgericht hat ausgeführt Klägerin sei Beklagten Schadensersatz verpflichtet Aufklärungspflicht verletzt habe . Unfallersatzwagengeschäft habe Differenzierung Preisgefüge herausgebildet potentiellen Mieter weiteres erkennbar sei . Gegensatz Beklagten sei Klägerin Problematik Angemessenheit Erstattungsfähigkeit Unfallersatztarifen bekannt gewesen . Klägerin habe Begriff " Unfallersatztarif " vermieden Mietpreis erst Unterzeichnung Beklagten Vertrag eingetragen verhindert Beklagte Problematik bemerkt habe . Klägerin sei bekannt gewesen gerade Haftpflichtversicherung Unfallgegners schon mehrfach Unangemessenheit Tarife Klägerin geltend gemacht habe . konkreten Fall Unfallersatztarif Klägerin betriebswirtschaftlicher Sicht Normaltarif liegenden Preis rechtfertige komme . Mietwageninteressenten drohe selbst Angemessenheit Unfallersatztarifes Erstattung Haftpflichtversicherung Umständen nur streitig durchsetzen könne Beweislastrisiko trage . vereinbarte Tagespreis habe hier deutlich Normaltarif € gelegen . hinreichende Aufklärung sei erfolgt . Schaden sei auch verneinen Haftpflichtversicherung Beklagten zugesagt habe weiteren Mietzinszahlungen Klägerin Kosten vorliegenden Prozesses freizustellen . sei auszugehen Beklagte Falle Aufklärung Minimierung Risikos entschieden hätte Klägerin Drittunternehmen Fahrzeug Normaltarif angemietet hätte . Beklagte hätte € aufwenden müssen . Abzug Haftpflichtversicherung erstatteten € schulde Beklagte noch € . 2 . Ausführungen halten Ergebnis rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Recht Bestehen Aufklärungspflicht Klägerin angenommen . Senat hat Erlass Berufungsurteils Aufklärungspflicht Autovermieters Interessenten Unfallersatzwagens bejaht Senatsurteile 28 . Juni f. ; 10 . Januar f. ; 7 . Februar f. ; 27 . Juni ; 24 . Oktober . Zwar muss Mieter gespaltenen Tarifmarkt eigenen verschiedenen Tarife noch günstigere Angebote Konkurrenz aufgeklärt werden ; ist grundsätzlich Sache Mieters vergewissern angebotenen Vertragsbedingungen Vorteil sind . Bietet Vermieter Unfallgeschädigten aber Tarif deutlich Normaltarif örtlich relevanten Markt liegt besteht Gefahr Haftpflichtversicherung vollen Tarif übernimmt so muss Mieter aufklären . ist erforderlich auch ausreichend Mieter unmissverständlich zuweisen gegnerische Haftpflichtversicherung angebotenen Tarif möglicherweise vollem Umfang erstattet . Erfolg bleibt auch Rüge Mietwagenunternehmer müsse vornherein ausgehen Inanspruchnahme Schwierigkeiten gebe . sei lediglich gehalten Mieter unterstützen . Schaden Beklagten beruhe rechtswidrigen Regulierungsverhalten Haftpflichtversicherung . Gefahr müsse Vermieter hinweisen . genüge Geschädigten Regulierungsstreit Haftpflichtversicherung Information unterstützen erhöhte Tarif angemessen sei . sei ebenso bereit gewesen Beitritt Streithelfer Seiten Beklagten Rechtsstreit Versicherung . Auffassung liegt unzutreffende Vorstellung zugrunde Geschädigte Unfallersatztarif regelmäßig ersetzt verlangen kann . ist aber so . neueren Rechtsprechung . Zivilsenats Bundesgerichtshofs Unfallersatztarifen Nachweise Senatsurteil 28 . Juni aaO ist Haftpflichtversicherer Unfallgegners gerade Erstattung " Normaltarif liegenden " Unfallersatztarifen " verpflichtet . Vielmehr kann Geschädigte Schädiger Haftpflichtversicherung § erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz Mietwagenkosten verlangen verständiger wirtschaftlich denkender Mensch Lage Geschädigten zweckmäßig notwendig halten darf . Geschädigte ist ebenso Kosten Wiederherstellung ebenso anderen Fällen Schadensbeseitigung selbst Hand nimmt Grundsatz Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten Rahmen Zumutbaren möglichen wirtschaftlichsten Weg Schadensbehebung wählen . Anmietung Unfallersatzwagens bedeutet örtlich relevanten Markt nur Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen Anmietung vergleichbaren Ersatzwagens gewissen Rahmens grundsätzlich nur günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann . Rechtsprechung . Zivilsenats Bundesgerichtshofs Urteil 14 . Februar Pflicht Erstattung Unfallersatztarifes ausnahmsweise bejahen ist Geschädigten Hinblick gebotene subjektive Schadensbetrachtung Berücksichtigung individuellen Erkenntnis Einflussmöglichkeiten gerade bestehenden Schwierigkeiten zumutbaren Anstrengungen zeitlich örtlich relevanten Markt wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war kann Durchsetzung Schwierigkeiten verbunden sein . Verweigert Versicherer Erstattung Unfallersatztarifs Begründung Mieter habe niedrigeren Tarif abschließen können trifft Mieter Beweislast . Rechtsprechung . Zivilsenats aaO Senat folgt muss darlegen beweisen wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war . Kann Nachweis erbringen erhält nur Normaltarif erstattet . bedeutet Durchsetzung Erstattungsanspruchs denn besteht Schwierigkeiten Risiken behaftet ist . soll Aufklärungspflicht Mietwagenunternehmers Mieter schützen . soll klar gemacht werden Unfallersatztarif anmietet Erstattung Normaltarif liegenden Miete Schwierigkeiten verbunden sein kann . Aufklärungspflicht verlöre Sinn Geschädigte Inanspruchnahme Vermieters klären lassen müsste Unfallersatztarif ausnahmsweise erstatten ist Senatsurteil 24 . Oktober . steht Beklagten Schadensersatzanspruch . § Abs. Abs. Satz geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann Senatsurteil 10 . Januar aaO . angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hätte Beklagte ausreichender Aufklärung Kraftfahrzeug Normaltarif angemietet Kosten Höhe Klageforderung erspart . Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung