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1409 lines
12 KiB

BESCHLUSS
13
.
August
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
;
.
Abs.
Anforderungen
Berufungsurteil
Nichtzulassungsbeschwerde
stattfindet
.
Notwendigkeit
Tatbestandes
Nichtzulassungsbeschwerde
unterliegenden
Berufungsurteil
§
Nr.
31
.
Dezember
geltenden
Vorschriften
Zivilprozeßordnung
weitergelten
.
Beschluß
13
.
August
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Revision
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
8
November
zugelassen
.
:
Gründe
:
Berufungsgericht
hat
mündliche
Verhandlung
8
November
Urteil
Amtsgerichts
mündliche
Verhandlung
1
November
ergangen
ist
Berufung
Klägerin
geändert
Beklagte
Zahlung
weiteren
140.372,17




tergehende
Berufung
Klägerin
Anschlußberufung
hat
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
Darstellung
Tatbestandes
hat
Berufungsgericht
Hinweis
§
Abs.
.
abgesehen
.
Ferner
enthält
Urteil
Bezugnahme
erstinstanzliche
Entscheidung
Schriftsätze
Protokolle
andere
Unterlagen
noch
gibt
Berufungsanträge
Parteien
.
Beklagte
hat
rechtzeitig
formgerecht
Nichtzulassungsbeschwerde
erhoben
beabsichtigten
Revision
Berufungsurteil
vollem
Umfang
anzugreifen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
§
Nr.
steht
Zulässigkeit
Berufungsgericht
Beklagte
u.a.
Zahlung
weiterer
140.372,17
Beklagte
Urteil
Revision
insgesamt
angreifen
möchte
.
Revision
geltend
machende
Beschwer
übersteigt
somit
auch
Kenntnis
Berufungsanträge
festgestellt
werden
kann
jedenfalls
2
.
Zutreffend
ist
Ausgangspunkt
Beschwerde
Berufungsverfahren
noch
31
.
Dezember
geltenden
Vorschriften
Zivilprozeßordnung
anzuwenden
waren
.
letzte
mündliche
Verhandlung
Amtsgericht
war
noch
1
.
Januar
geschlossen
worden
so
§
Nr.
auch
Abfassung
Berufungsurteils
noch
alte
Verfahrensrecht
maßgebend
war
.
Ferner
trifft
Revision
neue
Verfahrensrecht
anzuwenden
ist
mündliche
Verhandlung
Berufungsurteil
erging
1
.
Januar
stattfand
§
Nr.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
macht
Beklagte
erster
Linie
grundsätzliche
Bedeutung
Frage
geltend
altem
recht
abzufassendes
Berufungsurteil
Revision
zuläßt
gemäß
Nichtzulassungsbeschwerde
unterliegt
Tatbestand
enthalten
zumindest
Berufungsanträge
wiedergeben
muß
Berufungsgericht
vertretene
rechtliche
Standpunkt
nur
Kenntnis
tatsächlichen
Streitstoffs
nachvollzogen
werden
könne
.
3
.
Nichtzulassungsbeschwerde
begründet
ist
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
mag
fraglich
sein
aufgeworfene
Rechtsfrage
Anwendung
§
.
Fällen
neue
Revisionsrecht
anzuwenden
ist
nur
Form
Abfassung
Berufungsurteils
erheblich
ist
aber
Berufungsgericht
getroffene
Entscheidung
Sache
selbst
vgl.
Beschluß
7
.
Januar
.
bedarf
indes
Entscheidung
Entscheidung
Revisionsgerichts
jedenfalls
Fortbildung
Rechts
erforderlich
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Alternative
.
vorliegende
Fall
gibt
Veranlassung
höchstrichterliche
Leitentscheidung
Auslegung
Verfahrensvorschrift
hier
:
.
erlassen
vgl.
Beschluß
4
Juli
zwar
auslaufendes
Recht
betrifft
noch
Vielzahl
Berufungsrechtszug
anhängigen
Altverfahren
anzuwenden
ist
Handhabung
Tätigkeit
Revisionsgerichts
allgemeiner
Bedeutung
ist
.
4
.
Frage
Berufungsurteil
Tatbestand
enthalten
zumindest
Berufungsanträge
wiedergeben
muß
hat
Bundesgerichtshof
Fallgestaltungen
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
bereits
geklärt
:
War
Zivilprozeßordnung
1
.
Januar
geltenden
Fassung
bereits
Berufungsverfahren
anzuwenden
reicht
§
Abs.
Nr.
Darstellung
erstinstanzlichen
Streitstandes
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
Tatbestandes
.
kann
aber
naturgemäß
zweiten
Rechtszug
gestellten
Anträge
erstrecken
.
Aufnahme
Berufungsanträge
Berufungsurteil
ist
erforderlich
.
Berufungsgericht
wörtliche
Wiedergabe
Berufungsanträge
verzichtet
muß
wenigstens
erkennen
lassen
Berufungskläger
Rechtsmittel
erstrebt
hat
.
müssen
tatbestandlichen
Darstellungen
Gründen
Berufungsurteils
ausreichen
revisionsrechtliche
Nachprüfung
ermöglichen
.
ist
Fall
tatbestandliche
Darstellungen
Berufungsurteil
fehlen
derart
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
sind
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
Berufungsgerichts
mehr
zweifelsfrei
erkennen
lassen
vgl.
Urteil
6
.
Juni
Veröffentlichung
bestimmt
.
Fehlt
Mindestvoraussetzungen
ist
Urteil
bereits
Amts
berücksichtigenden
Verfahrensmangels
aufzuheben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
vgl.
Urteil
26
.
Februar
FamRZ
Veröffentlichung
vorgesehen
;
Urteil
6
.
Juni
aaO
.
Richtet
Berufungsverfahren
noch
altem
Recht
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
neue
Verfahrensrecht
anzuwenden
ist
kann
Darstellung
Tatbestandes
grundsätzlich
schon
§
Abs.
.
abgesehen
werden
kraft
Berufungsgericht
selbst
ausgesprochenen
Zulassung
Revision
Urteil
stattfindet
§
Abs.
Satz
.
.
Auch
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
.
vorliegen
Bezugnahmen
angefochtene
Urteil
Schriftsätze
Protokolle
Unterlagen
zulässig
sind
Beurteilung
Parteivorbringens
Revisionsgericht
wesentlich
erschweren
ist
jedenfalls
wenigstens
sinngemäße
Aufnahme
Berufungsanträge
Berufungsurteil
unerläßlich
vgl.
Urteil
19
.
Februar
.
5
.
Frage
derartige
Anforderungen
auch
Berufungsurteil
stellen
sind
Revision
zuläßt
ist
höchstrichterlich
noch
entschieden
.
ist
bejahen
.
Richtet
Berufungsverfahren
hier
31
.
Dezember
geltenden
Verfahrensrecht
bedarf
Wiedergabe
Berufungsanträge
Darstellung
Tatbestandes
zumindest
aber
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
erstinstanzlichen
Urteils
§
Abs.
Satz
.
Nichtzulassung
Revision
neuem
Recht
Nichtzulassungsbeschwerde
stattfindet
Erfolg
Statthaftigkeit
Revision
§
Abs.
Satz
.
abhängt
.
bestätigt
Vergleich
Regelung
§
Abs.
Nr.
:
Statthaftigkeit
Revision
geht
besteht
sachlicher
Unterschied
Voraussetzungen
§
.
Darstellung
Tatbestandes
abgesehen
werden
darf
Voraussetzungen
§
Abs.
Feststellungen
Abs.
Nr.
Aussagen
Zeugen
Sachverständigen
vernommenen
Parteien
Ergebnis
Protokoll
aufgenommen
werden
brauchen
setzt
nämlich
Berufungsurteil
Revision
unterliegt
.
Rahmen
§
Abs.
Nr.
kommt
Frage
Revision
voraussichtlich
statthaft
sein
wird
Zeitpunkt
ordnungsmäßigen
Herstellung
Protokolls
;
Statthaftigkeit
Rechtsmittels
muß
insoweit
auch
dann
vorerst
unterstellt
werden
Zulassung
abhängt
vgl.
Baumbach/Lauterbach/Hartmann
.
Aufl
.
Rdn
.
.
macht
Unterschied
Revision
demnächst
Berufungsgericht
selbst
Nichtzulassungsbeschwerde
Revisionsgericht
zugelassen
wird
.
Voraussetzungen
gemäß
§
Abs.
Nr.
Feststellungen
§
Abs.
Nr.
Protokoll
aufgenommen
werden
müssen
sind
auch
dann
gegeben
erlassende
Urteil
Berufungsgerichts
Nichtzulassungsbeschwerde
§
unterliegt
vgl.
Beschluß
24
.
Juni
Veröffentlichung
bestimmt
.
liegen
Fall
auch
Voraussetzungen
§
Abs.
.
Darstellung
Tatbestandes
abgesehen
werden
kann
.
steht
Bestreben
Zivilprozeßreform
war
Berufungsgerichte
Urteilsabfassung
weitgehend
entlasten
vgl.
Musielak/Ball
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
zutreffend
ausführt
kann
Berufungsgericht
Sache
vertretene
rechtliche
Standpunkt
nämlich
nur
Kenntnis
tatsächlichen
Streitstoffes
nachvollzogen
werden
.
Ist
Urteil
ersichtlich
Streitstand
Gericht
ausgegangen
ist
Rechtsmittelbegehren
Parteien
verfolgt
haben
che
tatsächlichen
Feststellungen
Entscheidung
zugrunde
liegen
kann
auch
überprüft
werden
frei
Verfahrensfehlern
getroffen
wurden
gezogenen
Schlußfolgerungen
Berufungsgerichts
Einklang
bisherigen
Rechtsprechungsgrundsätzen
stehen
.
fehlt
notwendigen
Voraussetzungen
Revisionsgericht
Nichtzulassungsbeschwerde
hin
Prüfung
ermöglichen
Berufungsgericht
§
Abs.
Satz
genannten
Gründe
Revision
hätte
zulassen
müssen
.
Ist
Urteil
zuverlässig
entnehmen
Sachverhalt
geht
kann
Revisionsgericht
insbesondere
angesonnen
werden
selbst
ermitteln
festzustellen
abschließend
beurteilen
können
Nichtzulassungsbeschwerde
begründet
ist
.
Ermittlung
Feststellung
Sachverhalts
war
bisher
Aufgabe
Revisionsgerichts
vgl.
kann
auch
neuem
Recht
sein
.
auch
1
.
Januar
geltenden
Verfahrensrecht
müssen
tatsächlichen
Grundlagen
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Berufungsurteil
ersichtlich
sein
Revisionsgericht
Falle
Nichtzulassung
Revision
Überprüfung
Zulassungsgründe
Abs.
erlauben
vgl.
Zöller/Gummer
23
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Grundlage
Prüfung
Revisionsgerichts
ist
gemäß
§
auch
schon
§
.
prinzipiell
nur
Tatsachenstoff
Berufungsurteil
enthaltenen
wirksamen
Bezugnahmen
Sitzungsprotokoll
erschließt
vgl.
Urteil
6
.
Juni
aaO
.
-9-
verwehrt
Senat
Berufungsgerichten
Fällen
Berufungsverfahren
noch
altem
Zivilprozeßrecht
richtet
auch
zwingenden
Grund
Teil
Entlastung
Zivilprozeßreform
Berufungsverfahren
neuem
Recht
bezweckt
haben
mag
.
Abgesehen
Berufungsurteil
altem
auch
neuem
Recht
zumindest
Berufungsanträge
wiedergeben
muß
vgl.
Beschluß
19
.
Februar
aaO
beschränkt
Entlastung
Rahmen
Abs.
Nr.
nämlich
nur
Urteil
Tatbestandes
stets
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
Darstellung
etwaiger
Änderungen
Ergänzungen
Bezug
nehmen
darf
.
Darstellung
Entscheidungsgründe
betrifft
wird
Teil
Ansicht
vertreten
"
Dichte
"
Gründe
Berufungsurteilen
Revisionszulassung
versagen
seien
geringere
Anforderungen
stellen
Urteilen
Revision
zulassen
Gründe
ersten
Fall
nur
Überprüfung
Revisionsgerichts
Zulassungsgründe
Abs.
erlauben
müßten
vgl.
Zöller/Gummer
23
.
Aufl
.
Rdn
.
.
folgen
ist
kann
hier
dahinstehen
.
Jedenfalls
läßt
Gründe
bezogene
Gedanke
Tatbestand
übertragen
erforderlichen
Umfang
Darstellung
Streitstandes
Maßstab
gelten
kann
.
Nichtzulassung
Revision
setzt
Berufungsgericht
grundsätzliche
Bedeutung
Sache
Sinne
§
Abs.
Nr.
verneint
.
Recht
soll
Nichtzulassungsbeschwerde
hin
überprüft
werden
können
.
Beurteilung
darf
Berufungsgericht
auch
teilweise
Grundlage
entziehen
etwa
absieht
Urteil
auch
tatsächliche
Entscheidungsgrundlagen
bezogene
Erwägungen
darzustellen
Ansicht
ist
zweifelsfrei
denkbaren
Gesichtspunkt
grundsätzliche
Bedeutung
zukommen
.
auch
Ansicht
muß
Überprüfung
Rahmen
Nichtzulassungsbeschwerde
zugänglich
Urteil
ersichtlich
sein
.
Richtig
ist
zwar
Kriterien
Revisionsgericht
Urteil
Nichtzulassungsbeschwerde
hin
überprüfen
hat
weniger
umfangreich
sind
Kriterien
Falle
Zulassung
Revision
revisionsrechtliche
Prüfung
selbst
gelten
auch
Erfolgsaussicht
prüfen
ist
.
Nur
Sinne
wäre
rechtfertigen
verkürzt
formulieren
Berufungsurteil
unterliege
Rahmen
Nichtzulassungsbeschwerde
nur
eingeschränkten
Überprüfung
.
Keinesfalls
bedeutet
jedoch
Gegenstand
Überprüfung
weniger
umfangreich
ist
auch
Darstellung
Streitstandes
Berufungsurteil
geringere
Anforderungen
stellen
sind
Falle
Revisionszulassung
Berufungsgericht
selbst
.
anders
revisionsrechtlichen
Prüfung
ist
Prüfungsgegenstand
Rahmen
Nichtzulassungsbeschwerde
entsprechende
Darlegungen
Beschwerdeschrift
vorausgesetzt
stets
Gesamtheit
tatsächlichen
Grundlagen
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
rechtlichen
Folgerungen
gezogen
hat
.
Lediglich
Blickwinkel
Revisionsgericht
Prüfung
vorzunehmen
hat
ist
Falle
Nichtzulassungsbeschwerde
enger
Falle
Revision
.
6
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Voraussetzungen
§
Nr.
stets
schon
dann
stattzugeben
ist
Berufungsurteil
richtet
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
Revisionsgericht
vollem
Umfang
ersichtlich
sind
offen
gelassen
Beschluß
24
.
Juni
aaO
etwa
Tatbestand
enthält
Geltung
neuen
Verfahrensrechts
Mindestanforderungen
§
Abs.
Nr.
genügt
zulässige
Revision
hin
aufzuheben
wäre
auch
dann
weiteren
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
vorliegen
Nichtzulassungsbeschwerde
dargelegt
werden
müssen
bedarf
Zeit
noch
Entscheidung
.
vorliegende
Entscheidung
Senats
erstmals
aufgeworfenen
Rechtsfrage
befaßt
ist
jedenfalls
dargelegt
Fortbildung
Rechts
§
Abs.
Nr.
erforderlich
.
Zulassungsgrund
auch
noch
gegeben
sein
wird
Bundesgerichtshof
künftig
weitere
Fälle
Art
vorgelegt
werden
mag
fraglich
sein
Beurteilung
Voraussetzungen
§
Abs.
Zeitpunkt
jeweiligen
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
maßgeblich
ist
vgl.
Beschlüsse
20
November
m
.
8
.
April
XI
höchstrichterlich
bereits
geklärte
Rechtsfrage
jedenfalls
grundsätzlich
ist
noch
Fortbildung
Rechts
erneuten
Entscheidung
bedarf
.
Andererseits
dürfte
schwerlich
hinnehmbar
erscheinen
Berufungsurteil
Bestand
hat
Revision
zuläßt
Wiedergabe
tatsächlichen
Feststellungen
Prüfung
Voraussetzungen
erfolgreichen
Nichtzulassungsbeschwerde
erschwert
gar
vereitelt
.
Noch
weniger
verständlich
wäre
statthafte
Nichtzulassungsbeschwerde
Urteil
nur
Erfolg
hätte
Bundesgerichtshof
Frage
derartige
Urteile
prozeßordnungswidrig
sind
bereits
positiv
beantwortet
hat
.
Wagenitz
Sprick
Bundesrichter
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.