BESCHLUSS 13 . August Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja . § Abs. Satz Abs. Satz Abs. ; . Abs. Anforderungen Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet . Notwendigkeit Tatbestandes Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteil § Nr. 31 . Dezember geltenden Vorschriften Zivilprozeßordnung weitergelten . Beschluß 13 . August AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Prof. Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Revision Urteil Zivilkammer Landgerichts 8 November zugelassen . : Gründe : Berufungsgericht hat mündliche Verhandlung 8 November Urteil Amtsgerichts mündliche Verhandlung 1 November ergangen ist Berufung Klägerin geändert Beklagte Zahlung weiteren 140.372,17     tergehende Berufung Klägerin Anschlußberufung hat zurückgewiesen Revision zugelassen . Darstellung Tatbestandes hat Berufungsgericht Hinweis § Abs. . abgesehen . Ferner enthält Urteil Bezugnahme erstinstanzliche Entscheidung Schriftsätze Protokolle andere Unterlagen noch gibt Berufungsanträge Parteien . Beklagte hat rechtzeitig formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben beabsichtigten Revision Berufungsurteil vollem Umfang anzugreifen . II . Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg . 1 . § Nr. steht Zulässigkeit Berufungsgericht Beklagte u.a. Zahlung weiterer 140.372,17 Beklagte Urteil Revision insgesamt angreifen möchte . Revision geltend machende Beschwer übersteigt somit auch Kenntnis Berufungsanträge festgestellt werden kann jedenfalls 2 . Zutreffend ist Ausgangspunkt Beschwerde Berufungsverfahren noch 31 . Dezember geltenden Vorschriften Zivilprozeßordnung anzuwenden waren . letzte mündliche Verhandlung Amtsgericht war noch 1 . Januar geschlossen worden so § Nr. auch Abfassung Berufungsurteils noch alte Verfahrensrecht maßgebend war . Ferner trifft Revision neue Verfahrensrecht anzuwenden ist mündliche Verhandlung Berufungsurteil erging 1 . Januar stattfand § Nr. . Nichtzulassungsbeschwerde macht Beklagte erster Linie grundsätzliche Bedeutung Frage geltend altem recht abzufassendes Berufungsurteil Revision zuläßt gemäß Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt Tatbestand enthalten zumindest Berufungsanträge wiedergeben muß Berufungsgericht vertretene rechtliche Standpunkt nur Kenntnis tatsächlichen Streitstoffs nachvollzogen werden könne . 3 . Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Satz Nr. mag fraglich sein aufgeworfene Rechtsfrage Anwendung § . Fällen neue Revisionsrecht anzuwenden ist nur Form Abfassung Berufungsurteils erheblich ist aber Berufungsgericht getroffene Entscheidung Sache selbst vgl. Beschluß 7 . Januar . bedarf indes Entscheidung Entscheidung Revisionsgerichts jedenfalls Fortbildung Rechts erforderlich ist § Abs. Satz Nr. . Alternative . vorliegende Fall gibt Veranlassung höchstrichterliche Leitentscheidung Auslegung Verfahrensvorschrift hier : . erlassen vgl. Beschluß 4 Juli zwar auslaufendes Recht betrifft noch Vielzahl Berufungsrechtszug anhängigen Altverfahren anzuwenden ist Handhabung Tätigkeit Revisionsgerichts allgemeiner Bedeutung ist . 4 . Frage Berufungsurteil Tatbestand enthalten zumindest Berufungsanträge wiedergeben muß hat Bundesgerichtshof Fallgestaltungen Berufungsgericht Revision zugelassen hat bereits geklärt : War Zivilprozeßordnung 1 . Januar geltenden Fassung bereits Berufungsverfahren anzuwenden reicht § Abs. Nr. Darstellung erstinstanzlichen Streitstandes Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteil Tatbestandes . kann aber naturgemäß zweiten Rechtszug gestellten Anträge erstrecken . Aufnahme Berufungsanträge Berufungsurteil ist erforderlich . Berufungsgericht wörtliche Wiedergabe Berufungsanträge verzichtet muß wenigstens erkennen lassen Berufungskläger Rechtsmittel erstrebt hat . müssen tatbestandlichen Darstellungen Gründen Berufungsurteils ausreichen revisionsrechtliche Nachprüfung ermöglichen . ist Fall tatbestandliche Darstellungen Berufungsurteil fehlen derart widersprüchlich unklar lückenhaft sind tatsächlichen Grundlagen Entscheidung Berufungsgerichts mehr zweifelsfrei erkennen lassen vgl. Urteil 6 . Juni Veröffentlichung bestimmt . Fehlt Mindestvoraussetzungen ist Urteil bereits Amts berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen vgl. Urteil 26 . Februar FamRZ Veröffentlichung vorgesehen ; Urteil 6 . Juni aaO . Richtet Berufungsverfahren noch altem Recht Berufungsgericht zugelassene Revision neue Verfahrensrecht anzuwenden ist kann Darstellung Tatbestandes grundsätzlich schon § Abs. . abgesehen werden kraft Berufungsgericht selbst ausgesprochenen Zulassung Revision Urteil stattfindet § Abs. Satz . . Auch Voraussetzungen § Abs. Satz . vorliegen Bezugnahmen angefochtene Urteil Schriftsätze Protokolle Unterlagen zulässig sind Beurteilung Parteivorbringens Revisionsgericht wesentlich erschweren ist jedenfalls wenigstens sinngemäße Aufnahme Berufungsanträge Berufungsurteil unerläßlich vgl. Urteil 19 . Februar . 5 . Frage derartige Anforderungen auch Berufungsurteil stellen sind Revision zuläßt ist höchstrichterlich noch entschieden . ist bejahen . Richtet Berufungsverfahren hier 31 . Dezember geltenden Verfahrensrecht bedarf Wiedergabe Berufungsanträge Darstellung Tatbestandes zumindest aber Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen erstinstanzlichen Urteils § Abs. Satz . Nichtzulassung Revision neuem Recht Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet Erfolg Statthaftigkeit Revision § Abs. Satz . abhängt . bestätigt Vergleich Regelung § Abs. Nr. : Statthaftigkeit Revision geht besteht sachlicher Unterschied Voraussetzungen § . Darstellung Tatbestandes abgesehen werden darf Voraussetzungen § Abs. Feststellungen Abs. Nr. Aussagen Zeugen Sachverständigen vernommenen Parteien Ergebnis Protokoll aufgenommen werden brauchen setzt nämlich Berufungsurteil Revision unterliegt . Rahmen § Abs. Nr. kommt Frage Revision voraussichtlich statthaft sein wird Zeitpunkt ordnungsmäßigen Herstellung Protokolls ; Statthaftigkeit Rechtsmittels muß insoweit auch dann vorerst unterstellt werden Zulassung abhängt vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann . Aufl . Rdn . . macht Unterschied Revision demnächst Berufungsgericht selbst Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsgericht zugelassen wird . Voraussetzungen gemäß § Abs. Nr. Feststellungen § Abs. Nr. Protokoll aufgenommen werden müssen sind auch dann gegeben erlassende Urteil Berufungsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde § unterliegt vgl. Beschluß 24 . Juni Veröffentlichung bestimmt . liegen Fall auch Voraussetzungen § Abs. . Darstellung Tatbestandes abgesehen werden kann . steht Bestreben Zivilprozeßreform war Berufungsgerichte Urteilsabfassung weitgehend entlasten vgl. Musielak/Ball 3 . Aufl . Rdn . . Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt kann Berufungsgericht Sache vertretene rechtliche Standpunkt nämlich nur Kenntnis tatsächlichen Streitstoffes nachvollzogen werden . Ist Urteil ersichtlich Streitstand Gericht ausgegangen ist Rechtsmittelbegehren Parteien verfolgt haben che tatsächlichen Feststellungen Entscheidung zugrunde liegen kann auch überprüft werden frei Verfahrensfehlern getroffen wurden gezogenen Schlußfolgerungen Berufungsgerichts Einklang bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen stehen . fehlt notwendigen Voraussetzungen Revisionsgericht Nichtzulassungsbeschwerde hin Prüfung ermöglichen Berufungsgericht § Abs. Satz genannten Gründe Revision hätte zulassen müssen . Ist Urteil zuverlässig entnehmen Sachverhalt geht kann Revisionsgericht insbesondere angesonnen werden selbst ermitteln festzustellen abschließend beurteilen können Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist . Ermittlung Feststellung Sachverhalts war bisher Aufgabe Revisionsgerichts vgl. kann auch neuem Recht sein . auch 1 . Januar geltenden Verfahrensrecht müssen tatsächlichen Grundlagen Berufungsgericht ausgegangen ist Berufungsurteil ersichtlich sein Revisionsgericht Falle Nichtzulassung Revision Überprüfung Zulassungsgründe Abs. erlauben vgl. Zöller/Gummer 23 . Aufl . Rdn . . Grundlage Prüfung Revisionsgerichts ist gemäß § auch schon § . prinzipiell nur Tatsachenstoff Berufungsurteil enthaltenen wirksamen Bezugnahmen Sitzungsprotokoll erschließt vgl. Urteil 6 . Juni aaO . -9- verwehrt Senat Berufungsgerichten Fällen Berufungsverfahren noch altem Zivilprozeßrecht richtet auch zwingenden Grund Teil Entlastung Zivilprozeßreform Berufungsverfahren neuem Recht bezweckt haben mag . Abgesehen Berufungsurteil altem auch neuem Recht zumindest Berufungsanträge wiedergeben muß vgl. Beschluß 19 . Februar aaO beschränkt Entlastung Rahmen Abs. Nr. nämlich nur Urteil Tatbestandes stets tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteil Darstellung etwaiger Änderungen Ergänzungen Bezug nehmen darf . Darstellung Entscheidungsgründe betrifft wird Teil Ansicht vertreten " Dichte " Gründe Berufungsurteilen Revisionszulassung versagen seien geringere Anforderungen stellen Urteilen Revision zulassen Gründe ersten Fall nur Überprüfung Revisionsgerichts Zulassungsgründe Abs. erlauben müßten vgl. Zöller/Gummer 23 . Aufl . Rdn . . folgen ist kann hier dahinstehen . Jedenfalls läßt Gründe bezogene Gedanke Tatbestand übertragen erforderlichen Umfang Darstellung Streitstandes Maßstab gelten kann . Nichtzulassung Revision setzt Berufungsgericht grundsätzliche Bedeutung Sache Sinne § Abs. Nr. verneint . Recht soll Nichtzulassungsbeschwerde hin überprüft werden können . Beurteilung darf Berufungsgericht auch teilweise Grundlage entziehen etwa absieht Urteil auch tatsächliche Entscheidungsgrundlagen bezogene Erwägungen darzustellen Ansicht ist zweifelsfrei denkbaren Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung zukommen . auch Ansicht muß Überprüfung Rahmen Nichtzulassungsbeschwerde zugänglich Urteil ersichtlich sein . Richtig ist zwar Kriterien Revisionsgericht Urteil Nichtzulassungsbeschwerde hin überprüfen hat weniger umfangreich sind Kriterien Falle Zulassung Revision revisionsrechtliche Prüfung selbst gelten auch Erfolgsaussicht prüfen ist . Nur Sinne wäre rechtfertigen verkürzt formulieren Berufungsurteil unterliege Rahmen Nichtzulassungsbeschwerde nur eingeschränkten Überprüfung . Keinesfalls bedeutet jedoch Gegenstand Überprüfung weniger umfangreich ist auch Darstellung Streitstandes Berufungsurteil geringere Anforderungen stellen sind Falle Revisionszulassung Berufungsgericht selbst . anders revisionsrechtlichen Prüfung ist Prüfungsgegenstand Rahmen Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Darlegungen Beschwerdeschrift vorausgesetzt stets Gesamtheit tatsächlichen Grundlagen Berufungsgericht ausgegangen ist rechtlichen Folgerungen gezogen hat . Lediglich Blickwinkel Revisionsgericht Prüfung vorzunehmen hat ist Falle Nichtzulassungsbeschwerde enger Falle Revision . 6 . Nichtzulassungsbeschwerde Voraussetzungen § Nr. stets schon dann stattzugeben ist Berufungsurteil richtet tatsächlichen Grundlagen Entscheidung Revisionsgericht vollem Umfang ersichtlich sind offen gelassen Beschluß 24 . Juni aaO etwa Tatbestand enthält Geltung neuen Verfahrensrechts Mindestanforderungen § Abs. Nr. genügt zulässige Revision hin aufzuheben wäre auch dann weiteren Voraussetzungen § Abs. Satz vorliegen Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen bedarf Zeit noch Entscheidung . vorliegende Entscheidung Senats erstmals aufgeworfenen Rechtsfrage befaßt ist jedenfalls dargelegt Fortbildung Rechts § Abs. Nr. erforderlich . Zulassungsgrund auch noch gegeben sein wird Bundesgerichtshof künftig weitere Fälle Art vorgelegt werden mag fraglich sein Beurteilung Voraussetzungen § Abs. Zeitpunkt jeweiligen Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich ist vgl. Beschlüsse 20 November m . 8 . April XI höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage jedenfalls grundsätzlich ist noch Fortbildung Rechts erneuten Entscheidung bedarf . Andererseits dürfte schwerlich hinnehmbar erscheinen Berufungsurteil Bestand hat Revision zuläßt Wiedergabe tatsächlichen Feststellungen Prüfung Voraussetzungen erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde erschwert gar vereitelt . Noch weniger verständlich wäre statthafte Nichtzulassungsbeschwerde Urteil nur Erfolg hätte Bundesgerichtshof Frage derartige Urteile prozeßordnungswidrig sind bereits positiv beantwortet hat . Wagenitz Sprick Bundesrichter Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben .