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1983 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
Bb
Abs.
Nr.
langfristigen
gewerblichen
Mietvertrag
enthaltene
Vereinbarung
vorzeitigen
"
Sonder"kündigungsrechts
Mieter
Folge
unterschiedlich
langer
Bindung
Vertragsparteien
Mietverhältnis
verstößt
wesentliche
Grundgedanken
gesetzlichen
Mietrechts
.
§
Annahme
Verstoßes
richterliche
Hinweispflicht
wesentlicher
Verfahrensmangel
Sinne
§
.
Urteil
30
.
Mai
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
Anschlußrevision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
August
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Dezember
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
weitergehende
Revision
Kläger
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Klägern
auferlegt
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Beklagten
ausgesprochenen
Kündigung
langfristigen
Mietverhältnisses
.
Vertrag
17
.
Dezember
.
März
vermieteten
Brüder
Firma
noch
erstellendes
Ladenlokal
SB-Markt
.
§
Mietvertrages
wurde
folgende
Vereinbarung
getroffen
:
"
Mietzeit
beginnt
Übernahme
bezugsfertigen
Mietobjektes
spätestens
Monate
Erteilung
Baugenehmigung
fertiggestellt
sein
muß
beträgt
Jahre
.
verlängert
jedesmal
Ablauf
halben
Vertragsdauer
jeweils
abgelaufenen
Zeitraum
Folge
Mietverhältnis
Zeitpunkt
immer
wieder
volle
ursprünglich
vereinbarte
Mietzeit
läuft
;
Verlängerung
tritt
Vertragsparteien
vorher
Verlängerung
schriftlich
widerspricht
.
Mieter
ist
berechtigt
20
.
Mietjahr
erklären
Mietverhältnis
weitere
Jahre
fortzusetzen
wünscht
Option
.
Vermieter
ausgesprochene
Kündigung
verliert
Zeitraum
Optionsrecht
Gebrauch
gemacht
worden
ist
Wirksamkeit
.
Unabhängig
Regelung
ist
Mieter
berechtigt
erstmalig
Ablauf
Mietjahren
Vertrag
Mietzeit
Einhaltung
Frist
Monaten
jeweils
Quartalsende
kündigen
.
Mieter
Recht
ersten
Mietjahre
Gebrauch
macht
ist
verpflichtet
Vermieter
Ausgleichszahlung
leisten
.
beträgt
Beendigung
Mietverhältnisses
ersten
Mietjahre
Jahresmiete
Beginn
elften
Ende
fünfzehnten
Mietjahrs
halbe
Jahresmiete
.
"
dreiseitigen
"
Übernahmevertrag
"
10
.
August
traten
Kläger
Brüder
Vermieter
Vertrag
.
1
.
April
wurde
Mietobjekt
Firma
einbarung
Klägerin
Firma
übergeben
.
Verund
Beklagten
3
.
März/17
.
März
trat
Beklagte
Wirkung
1
.
Februar
Mieter
Rechte
Pflichten
Mietverhältnis
;
zugleich
wurde
monatlich
DM
erhöht
.
Schreiben
20
.
März
kündigte
Beklagte
Mietverhältnis
Berufung
Sonderkündigungsrecht
31
.
März
.
Kläger
widersprachen
Kündigung
machten
geltend
Regelung
Abs.
Mietvertrages
verstoße
§
Folge
Vereinbarung
außerordentlichen
unwirksam
sei
.
Beklagte
hielt
Kündigung
aufrecht
leistete
1
.
April
Mietzins
mehr
.
Klage
haben
Kläger
Feststellung
begehrt
Mietverhältnis
Kündigung
Beklagten
20
.
März
beendet
worden
sei
ungekündigt
31
.
März
fortbestehe
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
DM
gestaffelten
Zinsen
Mietzins
Zeit
April
März
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
hat
§
Abs.
Mietvertrages
gestützte
Kündigung
Beklagten
Verstoßes
Vertragsbestimmung
§
Abs.
Abs.
Nr.
unwirksam
gehalten
.
Regelung
§
Abs.
Mietvertrages
unterschiedlich
langen
Bindung
Vertragsparteien
Mietverhältnis
"
Kerngehalt
"
gesetzlichen
Mietrechts
widerspreche
sei
Vertragsabschluß
Firma
vorformulierte
Vertragsbedingung
gestellt
Behauptung
Beklagten
individuell
ausgehandelt
worden
.
Beklagte
erstmals
mündlichen
Verhandlung
21
.
Oktober
nachgelassenen
Schriftsatz
5
November
behauptet
habe
Gespräch
ursprünglichen
23
.
Februar
sei
Vereinbarung
Sonderkündigungsrechts
verhandelt
worden
sei
Vortrag
§
Satz
mehr
berücksichtigen
.
Klausel
§
Abs.
Mietvertrages
stelle
vorformulierte
Vertragsbedingung
Sinne
§
Abs.
Inhaltskontrolle
§
unterliege
standhalte
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
landgerichtliche
Urteil
wesentlichen
Verfahrensmangels
aufgehoben
Rechtsstreit
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
.
Entscheidung
wenden
Kläger
Revision
Aufhebung
Berufungsurteils
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
erstreben
.
Beklagte
hat
Revision
angeschlossen
.
verfolgt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
erhobenen
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
1
.
Berufungsgericht
hat
wesentlichen
Mangel
Verfahren
ersten
Rechtszugs
angenommen
ausgeführt
:
Landgericht
sei
ausgegangen
gesetzesfremde
Kerngehalt
Regelung
Abs.
Mietvertrages
Firma
auch
trag
Beklagten
Schluß
mündlichen
Verhandlung
Disposition
gestellt
ausgehandelt
worden
sei
.
Verständnis
Vortrags
Beklagten
hätte
Landgericht
auch
Hinblick
che
wirtschaftliche
Bedeutung
Rechtsstreits
Aufklärungspflicht
gemäß
§
nachkommen
hinwirken
müssen
Beklagte
vollständig
erklärte
insbesondere
ungenügenden
Angaben
Inhalt
Gesprächs
23
.
Februar
ergänzte
.
Sachvortrag
Beklagten
habe
ergeben
gemeint
habe
tatsächliches
Vorbringen
Aushandeln
streitigen
Klausel
sei
schlüssig
vollständig
ergänzungsbedürftig
.
Spätestens
mündlichen
Verhandlung
21
.
Oktober
hätte
Landgericht
Beklagtenvertreter
hinweisen
müssen
bisherige
Sachvortrag
Beklagten
unzureichend
sei
.
Wäre
Landgericht
Hinweispflicht
nachgekommen
dann
hätte
Beklagte
Sicherheit
Vortrag
Ablauf
Inhalt
Gesprächs
23
.
Februar
ergänzt
vorgetragen
Sonderkündigungsrecht
überhaupt
grundsätzliche
Vereinbarung
verhandelt
worden
sei
.
aufgezeigte
Verfahrensmangel
sei
wesentlich
Sinne
§
landgerichtliche
Urteil
ursächlich
Ergebnis
antragsgemäße
Verurteilung
Beklagten
Klageabweisung
erheblich
sei
.
eigene
Sachentscheidung
Berufungsgerichts
§
erscheine
Zurückverweisung
verbundenen
Verzögerung
Verteuerung
Verfahrens
gegebenen
Umständen
sachdienlich
umfangreiche
Beweisaufnahme
erforderlich
sein
werde
Parteien
volle
Instanzenzug
erhalten
bleiben
solle
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
werden
Revision
auch
Anschlußrevision
Recht
angegriffen
.
beanstanden
rechtlich
zutreffend
Verletzung
§
§
Oberlandesgericht
.
Verfahrensmangel
Berufungsgericht
Landgericht
Verletzung
Hinweispflicht
vorwirft
betrifft
Frage
Regelung
§
Abs.
Mietvertrages
Sinne
§
Abs.
ausgehandelt
wurde
so
bejahendenfalls
Allgemeine
Geschäftsbedingung
vorläge
Unwirksamkeit
vereinbarten
Sonderkündigungsrechts
gemäß
Betracht
käme
.
streitige
Mietvertrag
wurde
zwar
bereits
Inkrafttreten
Gesetzes
Regelung
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
1
.
April
geschlossen
.
§
Abs.
gilt
jedoch
Vorschrift
§
Gesetzes
auch
Fälle
entsprechenden
Verträge
hier
Fall
ist
Inkrafttreten
noch
abgewikkelt
waren
vgl.
.
Prüfung
Maßstab
§
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
stellt
indessen
Verfahrensfehler
Sinne
§
Landgericht
Regelung
§
Abs.
Mietvertrages
Allgemeine
Geschäftsbedingung
beurteilt
Vortrag
Beklagten
behauptete
Aushandeln
Vereinbarung
verspätet
zurückgewiesen
hat
zuvor
Ergänzung
Vorbringens
Beklagten
hinzuwirken
.
Zwar
ist
Oberlandesgericht
Grundsatz
zuzustimmen
Verstöße
richterliche
Aufklärungspflicht
Mangel
Verfahrens
Sinne
§
darstellen
können
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
§
Verfahrensmangel
.
ist
jedoch
Zurückhaltung
geboten
.
ist
Frage
Verfahren
Landgerichts
Mangel
etwa
Unterlassung
Hinweises
Partei
anhaftet
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
materiell-rechtlichen
Standpunkt
Erstgerichts
beurteilen
auch
Berufungsgericht
Standpunkt
teilt
.
begründet
Fehler
Verfahren
Vorinstanz
Berufungsgericht
Parteivorbringen
materiell-rechtlich
anders
wertet
Erstgericht
etwa
geringere
Anforderungen
Schlüssigkeit
Substantiierungslast
stellt
infolgedessen
Beweisaufnahme
erforderlich
hält
Landgericht
durchgeführt
hat
.
Verfahrensfehler
kann
Fall
auch
Verletzung
richterlichen
Fragepflicht
§
begründet
werden
.
Vielmehr
muß
Berufungsgericht
grundsätzlich
auch
insoweit
Prüfung
Frage
Verfahrensmangel
vorliegt
Standpunkt
Erstgerichts
zugrunde
legen
.
.
vgl.
Urteil
10
.
Dezember
m.w
.
.
Landgericht
ist
Urteil
ausgegangen
Beklagte
ursprünglichen
Vortrag
mündlichen
Verhandlung
schlüssig
behauptet
habe
Sonderkündigungsrecht
§
Abs.
Mietvertrages
sei
inhaltlich
Disposition
gestellt
worden
;
ursprünglichen
Vortrag
Beklagten
sei
lediglich
Zeitpunkt
erstmalige
Ausübung
Sonderkündigungsrechts
verhandelt
also
ausgehandelt
worden
.
Hingegen
habe
Firma
ursprünglichen
Vortrag
Beklagten
fraglichen
Gespräch
23
.
Februar
Verhandlungsbereitschaft
Ausdruck
gebracht
Sonderkündigungsrecht
überhaupt
Vertrag
einbezogen
werden
sollte
.
Erstmals
nachgelassenen
Schriftsatz
5
November
habe
Beklagte
vorgetragen
Gespräch
23
.
Februar
nur
Aussetzungsdauer
-9-
rechts
auch
grundsätzliche
Vereinbarung
verhandelt
worden
sei
.
Bewertung
erstinstanzlichen
Vorbringens
Beklagten
Landgericht
ist
Oberlandesgericht
rechtsfehlerfrei
entgegengetreten
.
zugrunde
legenden
Rechtsstandpunkt
Landgerichts
bestand
Gericht
aber
begründeter
Anlaß
Ergänzungshinweis
Beklagte
.
Kläger
hatten
Klageschrift
ausführlich
dargetan
Vereinbarung
§
Abs.
Mietvertrages
Allgemeine
Geschäftsbedingung
ansahen
Verstoßes
§
unwirksam
sei
Beklagten
ausgesprochene
Kündigung
rechtfertigen
könne
.
hatte
anwaltlich
vertretene
Beklagte
Schriftsätzen
26
.
Mai
22
Juli
ausgeführt
sei
hier
anwendbar
;
§
Abs.
Mietvertrages
sei
Gespräch
23
.
Februar
individuell
ausgehandelt
worden
;
Gespräch
hätten
Brüder
Mieterin
gewährten
Sonderkündigungsrechte
Vorstellung
geäußert
Rechte
Zeitraum
Jahren
Mietbeginn
ausgesetzt
würden
;
Mieterin
habe
Wunsch
Aussetzung
Jahren
gehabt
;
Verhandlungen
hätten
Seiten
schließlich
Aussetzung
Sonderkündigungsrechts
Jahren
Mietbeginn
vereinbarten
Ausgleichszahlung
geeinigt
.
sei
fragliche
Sonderkündigungsregelung
klassischen
Sinn
Vertragsparteien
ausgehandelt
worden
.
Vorbringen
bot
Sicht
Landgerichts
Voraussetzungen
Aushandeln
Sonderkündigungsrechts
vorgetragenen
Sachverhalt
allerdings
Rechtsgründen
erfüllt
hielt
Anhaltspunkt
Ergänzungshinweis
Beklagte
.
hatte
Parteien
auch
Gericht
maßgeblich
erscheinenden
Frage
Aushandelns
Regelung
§
Abs.
Mietvertrages
geäußert
tatsächlicher
Hinsicht
Vorgänge
Vertragsverhandlungen
Weise
vorgetragen
Auffassung
Oberlandesgerichts
unvollständig
ungenügend
noch
ergänzungsbedürftig
erschien
Gegenteil
Eindruck
Sicht
Partei
umfassenden
abschließenden
Sachverhaltsdarstellung
vermittelte
.
Umständen
oblag
Landgericht
Hinweispflicht
§
Abs.
.
entsprechender
Hinweis
hätte
gegebenen
Sachlage
Rechtsstandpunkt
Landgerichts
allenfalls
beabsichtigte
rechtliche
Wertung
beiderseitigen
Parteivorbringens
beziehen
können
.
bestand
indessen
verfahrensrechtlich
Verpflichtung
.
Berufungsgericht
Unrecht
wesentlichen
Mangel
erstinstanzlichen
Verfahrens
Sinne
§
angenommen
hat
kann
angefochtene
Urteil
bestehen
bleiben
.
2
.
Zurückverweisung
Berufungsgericht
bedarf
jedoch
.
Rechtsstreit
ist
festgestellten
Sachverhalt
Endentscheidung
reif
§
Abs.
;
vgl.
Urteil
22
.
Januar
.
Klage
ist
unbegründet
.
ist
Anschlußrevision
Berufung
Beklagten
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
abzuweisen
.
Auffassung
Vorinstanzen
kann
treffende
Entscheidung
dahingestellt
bleiben
Regelung
§
Abs.
Mietvertrages
seinerzeitigen
Vertragsparteien
Sinne
§
Abs.
ausgehandelt
worden
ist
.
Auch
Fall
war
demgemäß
Allgemeine
Geschäftsbedingung
handelt
ist
Klausel
rechtlich
beanstanden
gleicher
Weise
wirksam
Fall
Individualvereinbarung
.
Verstoß
§
Abs.
Abs.
Nr.
liegt
.
§
Abs.
sind
formularmäßige
Vertragsbestimmungen
unwirksam
Vertragspartner
Verwenders
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligen
.
ist
§
Abs.
Nr.
Zweifel
anzunehmen
Bestimmung
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
abgewichen
wird
vereinbaren
ist
.
maßgeblicher
Bedeutung
ist
insoweit
dispositive
gesetzliche
Regelung
nur
Zweckmäßigkeitserwägungen
beruht
Ausprägung
Gerechtigkeitsgebots
darstellt
.
brauchen
Grundgedanken
Rechtsbereichs
Einzelbestimmungen
formuliert
sein
.
reicht
allgemeinen
Gerechtigkeitsgedanken
ausgerichteten
betreffende
Rechtsgebiet
anwendbaren
Grundsätzen
Niederschlag
gefunden
haben
vgl.
42
;
240
;
109
;
.
Landgericht
insoweit
folgend
auch
Oberlandesgericht
haben
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
abweichenden
gesetzesfremden
Kerngehalt
"
Regelung
§
Abs.
Mietvertrages
gesehen
Mieter
anders
Vermieter
fest
vereinbarte
Mietzeit
grundsätzlich
Jahren
bunden
ist
Mietverhältnis
Ablauf
fest
vereinbarten
Mietzeit
Wege
vorzeitigen
Kündigung
Vorliegen
besonderer
Gründe
kündigen
kann
.
Regelung
widerspricht
Auffassung
Vorinstanzen
gesetzlichen
Leitbild
Möglichkeit
außerordentlicher
Kündigungen
befristeten
Mietverhältnissen
.
kann
gefolgt
werden
.
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Mietrechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Lasten
Vertragsgegners
abgewichen
werden
darf
gehören
etwa
Zulässigkeit
langfristiger
Bindung
Mietverhältnis
vgl.
§
;
auch
Gerber/Eckert
Pachtrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
282
;
Senatsurteil
10
.
Februar
Festlegung
Kündigungsfristen
§
wesentlichen
Interessen
Vertragspartner
dienen
§
Abs.
Nr.
gesetzlichen
Vorschriften
ganz
ausgeschlossen
auch
Lasten
Mieters
formularvertraglich
verkürzt
werden
dürfen
vgl.
Wolf/Horn/Lindacher
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Grapentin
Bub/Treier
Handbuch
Wohnraummiete
3
.
Aufl
.
Rdn
136
;
Sternel
Mietrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
auch
grundsätzliche
Recht
fristlosen
außerordentlichen
Kündigung
Vorliegen
besonders
schwerwiegender
Gründe
vgl.
Bub
;
Westphalen
EWiR
S.
allerdings
Gründen
Bestandsschutzes
Mietverhältnissen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gesetzlich
geregelten
Bereich
hinaus
Wolf/Horn/Lindacher
aaO
.
M
.
erweitert
werden
darf
vgl.
Gerechtigkeitsgedanken
ausgerichteten
wesentlichen
Grundsätze
gesetzlichen
Mietrechts
fordern
hingegen
unterschiedslos
gleichlange
Bindung
Vertragspartner
Mietverhältnis
vgl.
Gerber/Eckert
.
.
Schon
Mietrecht
anerkannte
Institut
Verlängerungsoption
ist
Beispiel
unterschiedlich
lange
Bindung
optionsberechtigten
Regel
einerseits
anderen
Vertragsteils
Regel
Vermieters
andererseits
Einfluß
endgültige
Dauer
Mietverhältnisses
Verlängerung
ausüben
kann
.
Gesetz
selbst
regelt
etwa
§
Reihe
Fällen
befristete
Mietverträge
Gründen
Sphäre
Mieters
Einhaltung
gesetzlichen
Frist
vorzeitig
gekündigt
werden
können
Vermieter
vertraglich
vereinbarte
Mietdauer
gebunden
ist
.
beschlossenen
Mietrechtsreform
werden
Wohnraummietrecht
ausdrücklich
unterschiedlich
lange
Kündigungsfristen
Mieter
Monate
Vermieter
maximal
Monate
gesetzlich
vorgegeben
.
Hintergrund
ist
Vereinbarung
unterschiedlich
langer
Kündigungsfristen
Vertragsteile
auch
Formularvertrag
grundsätzlich
rechtlich
beanstanden
vgl.
Miete
7
.
Aufl
.
Rdn
.
;
3
.
Aufl
.
Rdn
.
7
;
aaO
S.
;
387
;
OLG
.
Teilweise
werden
entsprechende
Formularklauseln
"
vorneherein
unzulässig
"
AGBKlauselwerk/
Geschäftsraummiete
.
bezeichnet
.
werden
aber
Einzelfall
Bezugnahme
vorliegenden
Fall
auch
Urteil
Landgerichts
behandelten
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
aaO
aaO
Einseitigkeit
Wolf/Horn/Lindacher
aaO
Rdn
.
M
Störung
Äquivalenzverhältnisses
aaO
S.
"
krassen
Abweichungen
"
§
Abs.
also
allgemeiner
Treu
Glauben
verstoßender
unangemessener
Benachteiligung
Vertragspartners
unwirksam
gehalten
.
einseitig
unangemessene
Benachteiligung
Vermieters
ist
indessen
hier
beurteilenden
Regelung
§
Abs.
Mietvertrages
Auffassung
Vorinstanzen
enthalten
.
zitierten
Urteilen
Oberlandesgerichte
hatte
Formularmietvertrag
verwendende
Mieter
jeweils
Recht
vorbehalten
fester
Laufzeit
Mietvertrages
:
Jahre
:
Jahre
Verlängerungsoption
Mieter
entsprechender
Bindung
Vermieters
seinerseits
Mietverhältnis
"
Schluß
Kalendervierteljahres
halbjähriger
Frist
"
jederzeit
"
Frist
Monaten
kündigen
Gerichte
besondere
schützenswerte
Interessen
Mieter
Ungleichbehandlung
Vermieter
erkennen
vermochten
.
derartigen
Fallgestaltungen
ist
hier
streitige
Kündigungsvereinbarung
vergleichen
.
Zwar
waren
Kläger
Vermieter
Bestimmung
§
Abs.
Mietvertrages
grundsätzlich
Jahre
Mietverhältnis
gebunden
.
Beklagte
Rechtsvorgängerin
konnte
Vertrag
aber
Mieterin
"
jederzeit
"
noch
Anbeginn
"
Schluß
Kalendervierteljahres
"
kündigen
.
eingeräumte
vorzeitige
Kündigung
war
vielmehr
erstmals
Ablauf
Jahren
zwölfmonatigen
Kündigungsfrist
zulässig
Ausübung
ersten
Mietjahre
Zahlung
vollen
"
Jahresmiete
"
Ausübung
nächsten
Mietjahre
Zahlung
halben
"
Jahresmiete
knüpft
.
Vermietern
war
jedenfalls
Dauer
Jahren
Anspruch
Beträge
Höhe
vollen
Mietzinses
gewährleistet
.
stand
volles
Jahr
Suche
etwaigen
Nachmieter
Verfügung
.
Berücksichtigung
unterschiedlichen
Risiken
Vertragsparteien
Mietvertrag
eingingen
erscheint
aufgezeigte
Regelung
Treu
Glauben
verstoßenden
Weise
unangemessen
noch
unzumutbar
Vermieter
.
hatten
zwar
Mieträume
Wünschen
Vorgaben
Mieterin
erstellen
gegebenenfalls
bestimmte
bauliche
Änderungen
Mietobjekt
dulden
.
trugen
jedoch
Dauer
mindestens
Jahren
praktisch
Risiko
entsprechende
Ansprüche
Mieterin
gedeckt
gewesen
wäre
.
trug
Beklagte
Mieterin
volle
wirtschaftliche
Risiko
Entwicklung
geschäftlichen
Erfolg
geführten
SB-Marktes
war
Vertrag
ihrerseits
jedenfalls
Jahre
Mietverhältnis
gebunden
Jahre
Zahlung
verpflichtet
selbst
SB-Markt
Kunden
erwarteten
Weise
angenommen
werden
beabsichtigte
geschäftliche
Erfolg
vorhersehbaren
Gründen
einstellen
Dauer
anhalten
sollte
.
Berücksichtigung
Umstände
hält
vereinbarte
Kündigungsregelung
etwa
gebotenen
Inhaltskontrolle
Maßstab
§
stand
.
Bestimmung
§
Abs.
Mietvertrages
Formularklausel
auch
Individualvereinbarung
rechtlichen
Bedenken
unterliegt
hat
Beklagte
Schreiben
20
.
März
rechtswirksam
Berufung
Sonderkündigungsrecht
Mietverhältnis
gekündigt
.
ist
31
.
März
beendet
worden
.
Feststellung
Fortbestandes
Weiterzahlung
Mietzinses
1
.
April
gerichtete
Klage
hat
Erfolg
.
Krohn
Sprick
Weber-Monecke