NAMEN Verkündet : 30 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : Bb Abs. Nr. langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung vorzeitigen " Sonder"kündigungsrechts Mieter Folge unterschiedlich langer Bindung Vertragsparteien Mietverhältnis verstößt wesentliche Grundgedanken gesetzlichen Mietrechts . § Annahme Verstoßes richterliche Hinweispflicht wesentlicher Verfahrensmangel Sinne § . Urteil 30 . Mai OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Sprick Weber-Monecke Fuchs Recht erkannt : Revision Kläger Anschlußrevision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . August aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Dezember abgeändert . Klage wird abgewiesen . weitergehende Revision Kläger wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden Klägern auferlegt . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Beklagten ausgesprochenen Kündigung langfristigen Mietverhältnisses . Vertrag 17 . Dezember . März vermieteten Brüder Firma noch erstellendes Ladenlokal SB-Markt . § Mietvertrages wurde folgende Vereinbarung getroffen : " Mietzeit beginnt Übernahme bezugsfertigen Mietobjektes spätestens Monate Erteilung Baugenehmigung fertiggestellt sein muß beträgt Jahre . verlängert jedesmal Ablauf halben Vertragsdauer jeweils abgelaufenen Zeitraum Folge Mietverhältnis Zeitpunkt immer wieder volle ursprünglich vereinbarte Mietzeit läuft ; Verlängerung tritt Vertragsparteien vorher Verlängerung schriftlich widerspricht . Mieter ist berechtigt 20 . Mietjahr erklären Mietverhältnis weitere Jahre fortzusetzen wünscht Option . Vermieter ausgesprochene Kündigung verliert Zeitraum Optionsrecht Gebrauch gemacht worden ist Wirksamkeit . Unabhängig Regelung ist Mieter berechtigt erstmalig Ablauf Mietjahren Vertrag Mietzeit Einhaltung Frist Monaten jeweils Quartalsende kündigen . Mieter Recht ersten Mietjahre Gebrauch macht ist verpflichtet Vermieter Ausgleichszahlung leisten . beträgt Beendigung Mietverhältnisses ersten Mietjahre Jahresmiete Beginn elften Ende fünfzehnten Mietjahrs halbe Jahresmiete . " dreiseitigen " Übernahmevertrag " 10 . August traten Kläger Brüder Vermieter Vertrag . 1 . April wurde Mietobjekt Firma einbarung Klägerin Firma übergeben . Verund Beklagten 3 . März/17 . März trat Beklagte Wirkung 1 . Februar Mieter Rechte Pflichten Mietverhältnis ; zugleich wurde monatlich DM erhöht . Schreiben 20 . März kündigte Beklagte Mietverhältnis Berufung Sonderkündigungsrecht 31 . März . Kläger widersprachen Kündigung machten geltend Regelung Abs. Mietvertrages verstoße § Folge Vereinbarung außerordentlichen unwirksam sei . Beklagte hielt Kündigung aufrecht leistete 1 . April Mietzins mehr . Klage haben Kläger Feststellung begehrt Mietverhältnis Kündigung Beklagten 20 . März beendet worden sei ungekündigt 31 . März fortbestehe Verurteilung Beklagten Zahlung DM gestaffelten Zinsen Mietzins Zeit April März . Landgericht hat Klage stattgegeben . hat § Abs. Mietvertrages gestützte Kündigung Beklagten Verstoßes Vertragsbestimmung § Abs. Abs. Nr. unwirksam gehalten . Regelung § Abs. Mietvertrages unterschiedlich langen Bindung Vertragsparteien Mietverhältnis " Kerngehalt " gesetzlichen Mietrechts widerspreche sei Vertragsabschluß Firma vorformulierte Vertragsbedingung gestellt Behauptung Beklagten individuell ausgehandelt worden . Beklagte erstmals mündlichen Verhandlung 21 . Oktober nachgelassenen Schriftsatz 5 November behauptet habe Gespräch ursprünglichen 23 . Februar sei Vereinbarung Sonderkündigungsrechts verhandelt worden sei Vortrag § Satz mehr berücksichtigen . Klausel § Abs. Mietvertrages stelle vorformulierte Vertragsbedingung Sinne § Abs. Inhaltskontrolle § unterliege standhalte . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht landgerichtliche Urteil wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben Rechtsstreit erneuten Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen . Entscheidung wenden Kläger Revision Aufhebung Berufungsurteils Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erstreben . Beklagte hat Revision angeschlossen . verfolgt Aufhebung angefochtenen Urteils Abweisung erhobenen Klage . Entscheidungsgründe : 1 . Berufungsgericht hat wesentlichen Mangel Verfahren ersten Rechtszugs angenommen ausgeführt : Landgericht sei ausgegangen gesetzesfremde Kerngehalt Regelung Abs. Mietvertrages Firma auch trag Beklagten Schluß mündlichen Verhandlung Disposition gestellt ausgehandelt worden sei . Verständnis Vortrags Beklagten hätte Landgericht auch Hinblick che wirtschaftliche Bedeutung Rechtsstreits Aufklärungspflicht gemäß § nachkommen hinwirken müssen Beklagte vollständig erklärte insbesondere ungenügenden Angaben Inhalt Gesprächs 23 . Februar ergänzte . Sachvortrag Beklagten habe ergeben gemeint habe tatsächliches Vorbringen Aushandeln streitigen Klausel sei schlüssig vollständig ergänzungsbedürftig . Spätestens mündlichen Verhandlung 21 . Oktober hätte Landgericht Beklagtenvertreter hinweisen müssen bisherige Sachvortrag Beklagten unzureichend sei . Wäre Landgericht Hinweispflicht nachgekommen dann hätte Beklagte Sicherheit Vortrag Ablauf Inhalt Gesprächs 23 . Februar ergänzt vorgetragen Sonderkündigungsrecht überhaupt grundsätzliche Vereinbarung verhandelt worden sei . aufgezeigte Verfahrensmangel sei wesentlich Sinne § landgerichtliche Urteil ursächlich Ergebnis antragsgemäße Verurteilung Beklagten Klageabweisung erheblich sei . eigene Sachentscheidung Berufungsgerichts § erscheine Zurückverweisung verbundenen Verzögerung Verteuerung Verfahrens gegebenen Umständen sachdienlich umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein werde Parteien volle Instanzenzug erhalten bleiben solle . Ausführungen Berufungsgerichts werden Revision auch Anschlußrevision Recht angegriffen . beanstanden rechtlich zutreffend Verletzung § § Oberlandesgericht . Verfahrensmangel Berufungsgericht Landgericht Verletzung Hinweispflicht vorwirft betrifft Frage Regelung § Abs. Mietvertrages Sinne § Abs. ausgehandelt wurde so bejahendenfalls Allgemeine Geschäftsbedingung vorläge Unwirksamkeit vereinbarten Sonderkündigungsrechts gemäß Betracht käme . streitige Mietvertrag wurde zwar bereits Inkrafttreten Gesetzes Regelung Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1 . April geschlossen . § Abs. gilt jedoch Vorschrift § Gesetzes auch Fälle entsprechenden Verträge hier Fall ist Inkrafttreten noch abgewikkelt waren vgl. . Prüfung Maßstab § ist Rechtsgründen beanstanden . stellt indessen Verfahrensfehler Sinne § Landgericht Regelung § Abs. Mietvertrages Allgemeine Geschäftsbedingung beurteilt Vortrag Beklagten behauptete Aushandeln Vereinbarung verspätet zurückgewiesen hat zuvor Ergänzung Vorbringens Beklagten hinzuwirken . Zwar ist Oberlandesgericht Grundsatz zuzustimmen Verstöße richterliche Aufklärungspflicht Mangel Verfahrens Sinne § darstellen können vgl. Urteil 9 . Dezember § Verfahrensmangel . ist jedoch Zurückhaltung geboten . ist Frage Verfahren Landgerichts Mangel etwa Unterlassung Hinweises Partei anhaftet ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung materiell-rechtlichen Standpunkt Erstgerichts beurteilen auch Berufungsgericht Standpunkt teilt . begründet Fehler Verfahren Vorinstanz Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders wertet Erstgericht etwa geringere Anforderungen Schlüssigkeit Substantiierungslast stellt infolgedessen Beweisaufnahme erforderlich hält Landgericht durchgeführt hat . Verfahrensfehler kann Fall auch Verletzung richterlichen Fragepflicht § begründet werden . Vielmehr muß Berufungsgericht grundsätzlich auch insoweit Prüfung Frage Verfahrensmangel vorliegt Standpunkt Erstgerichts zugrunde legen . . vgl. Urteil 10 . Dezember m.w . . Landgericht ist Urteil ausgegangen Beklagte ursprünglichen Vortrag mündlichen Verhandlung schlüssig behauptet habe Sonderkündigungsrecht § Abs. Mietvertrages sei inhaltlich Disposition gestellt worden ; ursprünglichen Vortrag Beklagten sei lediglich Zeitpunkt erstmalige Ausübung Sonderkündigungsrechts verhandelt also ausgehandelt worden . Hingegen habe Firma ursprünglichen Vortrag Beklagten fraglichen Gespräch 23 . Februar Verhandlungsbereitschaft Ausdruck gebracht Sonderkündigungsrecht überhaupt Vertrag einbezogen werden sollte . Erstmals nachgelassenen Schriftsatz 5 November habe Beklagte vorgetragen Gespräch 23 . Februar nur Aussetzungsdauer -9- rechts auch grundsätzliche Vereinbarung verhandelt worden sei . Bewertung erstinstanzlichen Vorbringens Beklagten Landgericht ist Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei entgegengetreten . zugrunde legenden Rechtsstandpunkt Landgerichts bestand Gericht aber begründeter Anlaß Ergänzungshinweis Beklagte . Kläger hatten Klageschrift ausführlich dargetan Vereinbarung § Abs. Mietvertrages Allgemeine Geschäftsbedingung ansahen Verstoßes § unwirksam sei Beklagten ausgesprochene Kündigung rechtfertigen könne . hatte anwaltlich vertretene Beklagte Schriftsätzen 26 . Mai 22 Juli ausgeführt sei hier anwendbar ; § Abs. Mietvertrages sei Gespräch 23 . Februar individuell ausgehandelt worden ; Gespräch hätten Brüder Mieterin gewährten Sonderkündigungsrechte Vorstellung geäußert Rechte Zeitraum Jahren Mietbeginn ausgesetzt würden ; Mieterin habe Wunsch Aussetzung Jahren gehabt ; Verhandlungen hätten Seiten schließlich Aussetzung Sonderkündigungsrechts Jahren Mietbeginn vereinbarten Ausgleichszahlung geeinigt . sei fragliche Sonderkündigungsregelung klassischen Sinn Vertragsparteien ausgehandelt worden . Vorbringen bot Sicht Landgerichts Voraussetzungen Aushandeln Sonderkündigungsrechts vorgetragenen Sachverhalt allerdings Rechtsgründen erfüllt hielt Anhaltspunkt Ergänzungshinweis Beklagte . hatte Parteien auch Gericht maßgeblich erscheinenden Frage Aushandelns Regelung § Abs. Mietvertrages geäußert tatsächlicher Hinsicht Vorgänge Vertragsverhandlungen Weise vorgetragen Auffassung Oberlandesgerichts unvollständig ungenügend noch ergänzungsbedürftig erschien Gegenteil Eindruck Sicht Partei umfassenden abschließenden Sachverhaltsdarstellung vermittelte . Umständen oblag Landgericht Hinweispflicht § Abs. . entsprechender Hinweis hätte gegebenen Sachlage Rechtsstandpunkt Landgerichts allenfalls beabsichtigte rechtliche Wertung beiderseitigen Parteivorbringens beziehen können . bestand indessen verfahrensrechtlich Verpflichtung . Berufungsgericht Unrecht wesentlichen Mangel erstinstanzlichen Verfahrens Sinne § angenommen hat kann angefochtene Urteil bestehen bleiben . 2 . Zurückverweisung Berufungsgericht bedarf jedoch . Rechtsstreit ist festgestellten Sachverhalt Endentscheidung reif § Abs. ; vgl. Urteil 22 . Januar . Klage ist unbegründet . ist Anschlußrevision Berufung Beklagten Abänderung landgerichtlichen Urteils abzuweisen . Auffassung Vorinstanzen kann treffende Entscheidung dahingestellt bleiben Regelung § Abs. Mietvertrages seinerzeitigen Vertragsparteien Sinne § Abs. ausgehandelt worden ist . Auch Fall war demgemäß Allgemeine Geschäftsbedingung handelt ist Klausel rechtlich beanstanden gleicher Weise wirksam Fall Individualvereinbarung . Verstoß § Abs. Abs. Nr. liegt . § Abs. sind formularmäßige Vertragsbestimmungen unwirksam Vertragspartner Verwenders Geboten Glauben unangemessen benachteiligen . ist § Abs. Nr. Zweifel anzunehmen Bestimmung wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung abgewichen wird vereinbaren ist . maßgeblicher Bedeutung ist insoweit dispositive gesetzliche Regelung nur Zweckmäßigkeitserwägungen beruht Ausprägung Gerechtigkeitsgebots darstellt . brauchen Grundgedanken Rechtsbereichs Einzelbestimmungen formuliert sein . reicht allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Grundsätzen Niederschlag gefunden haben vgl. 42 ; 240 ; 109 ; . Landgericht insoweit folgend auch Oberlandesgericht haben wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung abweichenden gesetzesfremden Kerngehalt " Regelung § Abs. Mietvertrages gesehen Mieter anders Vermieter fest vereinbarte Mietzeit grundsätzlich Jahren bunden ist Mietverhältnis Ablauf fest vereinbarten Mietzeit Wege vorzeitigen Kündigung Vorliegen besonderer Gründe kündigen kann . Regelung widerspricht Auffassung Vorinstanzen gesetzlichen Leitbild Möglichkeit außerordentlicher Kündigungen befristeten Mietverhältnissen . kann gefolgt werden . wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Mietrechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lasten Vertragsgegners abgewichen werden darf gehören etwa Zulässigkeit langfristiger Bindung Mietverhältnis vgl. § ; auch Gerber/Eckert Pachtrecht 3 . Aufl . Rdn . 282 ; Senatsurteil 10 . Februar Festlegung Kündigungsfristen § wesentlichen Interessen Vertragspartner dienen § Abs. Nr. gesetzlichen Vorschriften ganz ausgeschlossen auch Lasten Mieters formularvertraglich verkürzt werden dürfen vgl. Wolf/Horn/Lindacher 4 . Aufl . Rdn . ; Grapentin Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . Rdn 136 ; Sternel Mietrecht 3 . Aufl . Rdn . ; auch grundsätzliche Recht fristlosen außerordentlichen Kündigung Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe vgl. Bub ; Westphalen EWiR S. allerdings Gründen Bestandsschutzes Mietverhältnissen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzlich geregelten Bereich hinaus Wolf/Horn/Lindacher aaO . M . erweitert werden darf vgl. Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen Grundsätze gesetzlichen Mietrechts fordern hingegen unterschiedslos gleichlange Bindung Vertragspartner Mietverhältnis vgl. Gerber/Eckert . . Schon Mietrecht anerkannte Institut Verlängerungsoption ist Beispiel unterschiedlich lange Bindung optionsberechtigten Regel einerseits anderen Vertragsteils Regel Vermieters andererseits Einfluß endgültige Dauer Mietverhältnisses Verlängerung ausüben kann . Gesetz selbst regelt etwa § Reihe Fällen befristete Mietverträge Gründen Sphäre Mieters Einhaltung gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden können Vermieter vertraglich vereinbarte Mietdauer gebunden ist . beschlossenen Mietrechtsreform werden Wohnraummietrecht ausdrücklich unterschiedlich lange Kündigungsfristen Mieter Monate Vermieter maximal Monate gesetzlich vorgegeben . Hintergrund ist Vereinbarung unterschiedlich langer Kündigungsfristen Vertragsteile auch Formularvertrag grundsätzlich rechtlich beanstanden vgl. Miete 7 . Aufl . Rdn . ; 3 . Aufl . Rdn . 7 ; aaO S. ; 387 ; OLG . Teilweise werden entsprechende Formularklauseln " vorneherein unzulässig " AGBKlauselwerk/ Geschäftsraummiete . bezeichnet . werden aber Einzelfall Bezugnahme vorliegenden Fall auch Urteil Landgerichts behandelten Entscheidungen Oberlandesgerichte aaO aaO Einseitigkeit Wolf/Horn/Lindacher aaO Rdn . M Störung Äquivalenzverhältnisses aaO S. " krassen Abweichungen " § Abs. also allgemeiner Treu Glauben verstoßender unangemessener Benachteiligung Vertragspartners unwirksam gehalten . einseitig unangemessene Benachteiligung Vermieters ist indessen hier beurteilenden Regelung § Abs. Mietvertrages Auffassung Vorinstanzen enthalten . zitierten Urteilen Oberlandesgerichte hatte Formularmietvertrag verwendende Mieter jeweils Recht vorbehalten fester Laufzeit Mietvertrages : Jahre : Jahre Verlängerungsoption Mieter entsprechender Bindung Vermieters seinerseits Mietverhältnis " Schluß Kalendervierteljahres halbjähriger Frist " jederzeit " Frist Monaten kündigen Gerichte besondere schützenswerte Interessen Mieter Ungleichbehandlung Vermieter erkennen vermochten . derartigen Fallgestaltungen ist hier streitige Kündigungsvereinbarung vergleichen . Zwar waren Kläger Vermieter Bestimmung § Abs. Mietvertrages grundsätzlich Jahre Mietverhältnis gebunden . Beklagte Rechtsvorgängerin konnte Vertrag aber Mieterin " jederzeit " noch Anbeginn " Schluß Kalendervierteljahres " kündigen . eingeräumte vorzeitige Kündigung war vielmehr erstmals Ablauf Jahren zwölfmonatigen Kündigungsfrist zulässig Ausübung ersten Mietjahre Zahlung vollen " Jahresmiete " Ausübung nächsten Mietjahre Zahlung halben " Jahresmiete knüpft . Vermietern war jedenfalls Dauer Jahren Anspruch Beträge Höhe vollen Mietzinses gewährleistet . stand volles Jahr Suche etwaigen Nachmieter Verfügung . Berücksichtigung unterschiedlichen Risiken Vertragsparteien Mietvertrag eingingen erscheint aufgezeigte Regelung Treu Glauben verstoßenden Weise unangemessen noch unzumutbar Vermieter . hatten zwar Mieträume Wünschen Vorgaben Mieterin erstellen gegebenenfalls bestimmte bauliche Änderungen Mietobjekt dulden . trugen jedoch Dauer mindestens Jahren praktisch Risiko entsprechende Ansprüche Mieterin gedeckt gewesen wäre . trug Beklagte Mieterin volle wirtschaftliche Risiko Entwicklung geschäftlichen Erfolg geführten SB-Marktes war Vertrag ihrerseits jedenfalls Jahre Mietverhältnis gebunden Jahre Zahlung verpflichtet selbst SB-Markt Kunden erwarteten Weise angenommen werden beabsichtigte geschäftliche Erfolg vorhersehbaren Gründen einstellen Dauer anhalten sollte . Berücksichtigung Umstände hält vereinbarte Kündigungsregelung etwa gebotenen Inhaltskontrolle Maßstab § stand . Bestimmung § Abs. Mietvertrages Formularklausel auch Individualvereinbarung rechtlichen Bedenken unterliegt hat Beklagte Schreiben 20 . März rechtswirksam Berufung Sonderkündigungsrecht Mietverhältnis gekündigt . ist 31 . März beendet worden . Feststellung Fortbestandes Weiterzahlung Mietzinses 1 . April gerichtete Klage hat Erfolg . Krohn Sprick Weber-Monecke