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2031 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
ist
privilegierte
volljährige
Kinder
§
Abs.
Satz
direkt
entsprechend
anwendbar
.
Bestimmung
bezweckte
Sicherung
Existenzminimums
ist
volljährige
Kinder
entsprechende
Bemessung
ersten
Einkommensgruppe
4
.
Altersstufe
Düsseldorfer
Tabelle
zahlenden
Unterhalts
sicherzustellen
.
Urteil
17
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
29
Juli
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
rückständigen
laufenden
Kindesunterhalt
Zeit
Oktober
.
9
.
September
geborene
Kläger
ist
eheliche
Sohn
Beklagten
;
Eltern
leben
getrennt
.
Kläger
ist
Schüler
erzielt
eigenes
Einkommen
lebt
15
.
September
geborene
Schwester
Haushalt
Mutter
.
Beklagte
erzielt
bereinigtes
Nettoeinkommen
Höhe
monatlich
Mutter
Klägers
Höhe
.
Parteien
gehen
Beklagte
Kläger
Kindesunterhalt
4
.
Altersstufe
2
.
Einkommensgruppe
Düsseldorfer
Tabelle
schuldet
.
Entsprechend
hat
Kläger
Jugendamtsurkunde
Zahlung
Unterhalts
hälftigen
Kindergeldes
verpflichtet
.
Oktober
zahlt
Kläger
entsprechenden
Unterhalt
Höhe
monatlich
.
Amtsgericht
hat
Klage
weiteren
Unterhalt
Höhe
abgesetzten
hälftigen
Kindergeldes
monatlich
Zeit
Oktober
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
weiterhin
zusätzlichen
Unterhalt
Höhe
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Beklagte
Kläger
lediglich
Kindesunterhalt
hälftigen
Kindergeldes
schulde
.
anteilige
Verrechnung
Kindergeldes
§
Abs.
scheide
Vorschrift
eindeutigen
Wortlaut
privilegierte
volljährige
Kinder
Sinne
§
Abs.
Satz
anwendbar
sei
.
ergebe
schon
§
Abs.
Vomhundertsatz
Regelbetrag-Verordnung
orientiere
.
gelte
allerdings
ausschließlich
minderjährige
Kinder
.
eindeutigen
gesetzlichen
Regelung
ändere
auch
Düsseldorfer
Tabelle
§
geregelten
Altersstufen
vierte
Altersstufe
Zeit
18
.
Lebensjahr
vorsehe
.
Folge
habe
Haushalt
Eltern
lebende
Kind
ersten
Einkommensstufen
Düsseldorfer
Tabelle
Vollendung
18
.
Lebensjahres
Unterhalt
erhalte
zuvor
ergebe
Rechtfertigung
insoweit
klaren
eindeutigen
Wortlaut
Gesetzes
abzuweichen
.
entgegengehalten
werde
Gesetzgeber
Beschränkung
§
Abs.
beabsichtigt
habe
überzeuge
ebenfalls
.
§
Abs.
Satz
könne
umfassendes
gesetzliches
Gleichstellungsgebot
privilegierte
volljährige
Kinder
entnommen
werden
.
Gesetzgeber
habe
gerade
generelle
Bestimmung
geschaffen
volljährige
Kinder
bestimmten
Voraussetzungen
minderjährigen
Kindern
stets
gleichzustellen
seien
.
Gleichstellung
sei
Gesetz
vielmehr
nur
gesteigerte
Erwerbsobliegenheit
§
Abs.
Rang
Unterhaltsberechtigten
§
Abs.
angeordnet
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
privilegierte
volljährige
Kinder
scheide
.
II
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
hält
Angriffen
Revision
Ergebnis
stand
.
1
.
Unterhaltsanspruch
Klägers
Beklagten
ist
Höhe
jedenfalls
4
.
Altersstufe
2
.
Einkommensgruppe
Düsseldorfer
Tabelle
ergebenden
Betrag
begrenzt
.
Eintritt
Volljährigkeit
endet
elterliche
Sorge
Rechtssinne
Teil
insbesondere
Pflicht
Pflege
Erziehung
Kindes
umfassende
Personensorge
§
.
Zugleich
tritt
Stelle
entfallenen
Betreuungsbedarfs
erhöhter
Barunterhaltsbedarf
.
entfällt
Gesetz
Grundlage
Berücksichtigung
zugleich
Gleichbewertung
Barunterhalt
§
Abs.
Satz
Rücksicht
Einzelfall
etwa
volljähriges
Kind
weiter
Haushalt
Elternteils
lebt
noch
gewisse
Betreuungsleistungen
erhält
.
Eintritt
Volljährigkeit
besteht
Gesetz
rechtfertigender
Grund
weiterhin
nur
bisher
allein
barunterhaltspflichtigen
Elternteil
nunmehr
insgesamt
Form
Geldrente
entrichtenden
Unterhalt
belasten
auch
andere
Elternteil
Einkünfte
verfügt
Zahlung
Unterhalt
ermöglichen
.
Zugleich
bestimmt
Lebensstellung
unterhaltsberechtigten
Kindes
also
angemessener
Unterhaltsbedarf
mehr
allein
Einkommen
früher
allein
barunterhaltspflichtigen
Elternteils
zusammengerechneten
Einkünften
Eltern
anteilig
Vermögensverhältnissen
Unterhalt
aufzukommen
haben
Senatsurteil
26
.
Oktober
FamRZ
m.w
.
.
Anspruch
volljährigen
Klägers
Barunterhalt
hat
Berufungsgericht
ermittelt
Einkommen
Mutter
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Berufungsgericht
hat
Unterhaltspflicht
Beklagten
hier
relevante
Zeit
Oktober
Volljährigkeit
Klägers
aber
Recht
höchstens
monatlich
begrenzt
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
schuldet
volljährigen
Kind
unterhaltspflichtiger
Elternteil
Grundlage
Einkommens
Eltern
gegebenenfalls
höheren
Unterhaltsbedarfs
höchstens
Unterhalt
allein
Grundlage
Einkommens
4
.
Altersstufe
Düsseldorfer
Tabelle
ergibt
Senatsurteil
26
.
Oktober
FamRZ
;
vgl.
auch
Ziff
.
unterhaltsrechtlichen
Leitlinien
Oberlandesgerichte
.
Entsprechend
sind
Parteien
einig
Beklagte
Grundlage
Einkommens
lediglich
Unterhalt
2
.
Einkommensgruppe
4
.
Altersstufe
also
Höhe
monatlich
schuldet
.
2
.
Oberlandesgericht
nur
hälftige
Kindergeld
Unterhaltsanspruch
Klägers
Beklagten
angerechnet
hat
lässt
auch
Rechtsfehler
Nachteil
Klägers
erkennen
.
staatliche
Kindergeld
Vorschriften
§
.
EStG
dient
allgemeinen
Familienleistungsausgleich
.
ist
öffentliche
Sozialleistung
Eltern
gewährt
wird
Unterhaltslast
Kindern
erleichtern
.
Grundgedanken
gleichen
Beteiligung
Eltern
Unterhaltspflicht
Kindern
steht
grundsätzlich
auch
Kindergeld
Eltern
anteilig
.
Lediglich
Gründen
Verwaltungsvereinfachung
wird
Kindergeld
gemäß
§
Abs.
EStG
nur
Berechtigten
ausgezahlt
.
interne
Ausgleich
Eltern
erfolgt
Rahmen
Kindesunterhalts
geschuldet
ist
familienrechtlichen
Ausgleichsanspruchs
Senatsurteil
26
.
Oktober
FamRZ
.
Kindergeld
Unterhaltslast
Ganzen
also
Unterhaltslast
Unterhaltspflichtigen
erleichtert
werden
soll
muss
Kindergeld
dann
Personen
Unterhaltsleistungen
verpflichtet
sind
unterhaltsrechtlich
Unterhaltspflichtigen
zugute
kommen
Rücksicht
öffentlich-rechtlich
Empfangsberechtigter
bestimmt
ist
Kindergeld
ausbezahlt
wird
.
grundsätzlichen
Gleichwertigkeit
§
Abs.
Satz
führt
Unterhaltsanspruch
minderjähriger
Kinder
regelmäßig
hälftigen
Aufteilung
Kindergeldes
Eltern
.
Ist
hingegen
nur
Elternteil
volljährigen
Kind
bar-)unterhaltspflichtig
widerspräche
Zweck
Kindergeldes
Erleichterung
Unterhaltslast
Ganzen
Kindergeld
jedenfalls
Höhe
Unterhaltsleistung
allein
zugerechnet
würde
.
Auch
Eltern
volljährigen
Kindern
unterschiedliche
Anteile
Barunterhalt
schulden
kommt
Aufteilung
Kindergeldes
nur
Verhältnis
anteilig
geschuldeten
Barunterhalts
Betracht
.
unterschiedlichen
Beiträgen
Eltern
Barunterhaltsbedarf
volljährigen
Kindes
gerecht
werden
ist
Kindergeld
vorab
bedarfsdeckend
gesamten
Bar-)Unterhaltsbedarf
anzurechnen
.
führt
Elternteile
jeweils
geschuldeten
Quote
Barunterhalt
entlastet
werden
Senatsurteil
26
.
Oktober
FamRZ
f.
.
383
;
vgl.
auch
Entwurf
Gesetzes
Änderung
Unterhaltsrechts
15
.
Juni
BT-Drucks
.
S.
.
.
macht
auch
Unterschied
volljähriges
unverheiratetes
Kind
21
.
Lebensjahr
noch
allgemeine
Schulausbildung
absolviert
§
Abs.
Satz
privilegiert
ist
volljähriges
unterhaltsberechtigtes
Kind
Ausbildung
eigene
Wohnung
unterhält
.
Fällen
soll
Kindergeld
nur
bar-)unterhaltspflichtigen
Elternteil
entlasten
.
Rahmen
Bedürftigkeit
Klägers
hätte
Berufungsgericht
Einkommen
Eltern
ermittelten
Unterhaltsbedarf
Klägers
volle
Kindergeld
absetzen
müssen
.
verbleibenden
Unterhaltsbedarf
haften
dann
Eltern
entsprechend
Vermögensverhältnisse
Abzug
hier
notwendigen
Senatsurteil
13
.
April
FamRZ
;
Wendl/Scholz
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
3
.
Selbst
Rahmen
gebotenen
Gesamtbetrachtung
Einbeziehung
Einkommens
Mutter
Klägers
würde
Beklagte
Kläger
somit
jedenfalls
höheren
Barunterhalt
schulden
allein
Einkommen
Altersstufe
Düsseldorfer
Tabelle
ergibt
.
wäre
Unterhalt
2
.
Einkommensgruppe
hier
relevante
Zeit
Oktober
monatlich
belief
.
Unterhaltslast
Beklagten
höheren
Einkünfte
jedenfalls
Mutter
Klägers
übersteigt
wirkt
anteilige
Entlastung
Kindergeld
mindestens
hälftig
Beklagten
.
monatliche
Unterhaltsanspruch
Klägers
Beklagten
übersteigt
vorbehaltlich
Anrechnung
Kindergeldes
Grunde
anerkannten
gezahlten
jedenfalls
.
Kläger
ist
rechtsfehlerhafte
Unterhaltsberechnung
Oberlandesgerichts
jedenfalls
beschwert
.
4
.
Schließlich
ist
Berufungsgericht
allerdings
Recht
ausgegangen
Kindergeld
ungekürzt
Unterhaltsbedarf
Klägers
anzurechnen
ist
.
steht
§
Abs.
.
-9-
Zwar
unterbleibt
§
Abs.
Anrechnung
Kindergeldes
Existenzminimum
Kindes
gefährdet
ist
.
Vorschrift
schrieb
Juli
Dezember
geltenden
Fassung
Kindergeld
anzurechnen
Unterhaltspflichtige
außerstande
war
Kindesunterhalt
Höhe
Regelbetrags
Regelbetrag-Verordnung
zahlen
.
Gesetz
Ächtung
Gewalt
Erziehung
Änderung
Kindesunterhaltsrechts
2
November
.
hat
Gesetzgeber
Vorschrift
Wirkung
1
.
Januar
geändert
Kindergeld
schon
insoweit
geschuldeten
Kindesunterhalt
angerechnet
wird
Unterhaltsschuldner
Lage
ist
%
Regelbetrags
hälftigen
Kindergeldes
vgl.
Wendl/
aaO
Rdn
.
leisten
.
barunterhaltspflichtigen
Elternteil
zustehende
hälftige
Kindergeld
ist
somit
vorrangig
Sicherung
Existenzminimums
minderjährigen
Kindes
verwenden
Elternpflicht
hervorgehende
Kosten
Ausübung
Umgangsrechts
Geschenke
sonstige
besondere
Ausgaben
verbleibt
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
streitig
Vorschrift
stets
auch
Unterhaltsanspruch
volljähriger
Kinder
jedenfalls
Anspruch
privilegierter
Volljähriger
Sinne
§
Abs.
Satz
anwendbar
ist
.
Teilweise
wird
vertreten
Anwendungsbereich
Vorschrift
Abs.
könne
Unterhaltsanspruch
minderjähriger
Kinder
beschränkt
werden
.
Sonst
verringere
Unterhaltsanspruch
Mangelfall
Vollendung
18
.
Lebensjahres
sogar
dann
Existenzminimum
mehr
vorrangige
Verwendung
Kindergeldes
gesichert
werde
.
habe
Gesetzgeber
beabsichtigt
;
privilegierte
volljährige
Kinder
laufe
Begrenzung
Anwendungsbereichs
terhaltsanspruch
minderjähriger
Kinder
sogar
gesetzlichen
Gleichstellungsgebot
§
Abs.
Satz
offenkundig
zuwider
.
Neufassung
§
Abs.
1
.
Januar
habe
Gesetzgeber
nur
Änderung
bezüglich
Höhe
berücksichtigenden
Regelbetrages
vornehmen
Anwendbarkeit
Vorschrift
beschränken
wollen
Familienrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Unterhaltsprozess
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Luthin/Schumacher
Handbuch
Unterhaltsrechts
10
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Handbuch
Scheidungsrechts
5
.
Aufl
.
Teil
Rdn
.
;
Unterhaltsrecht
8
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Rechtsprechung
Höhe
Unterhaltsrechts
9
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Bäumel/Büte/Poppen
Unterhaltsrecht
§
Rdn
.
9
;
OLG
154
;
OLG
331
;
OLG
8
.
Senat
Familiensachen
FamRZ
.
Andere
Stimmen
Rechtsprechung
Literatur
stellen
entscheidend
Wortlaut
§
Abs.
.
Sicherung
Existenzminimums
Höhe
%
Regelbetrags
sei
nur
minderjährigen
Kindern
denkbar
Gesetz
Regelbeträge
volljährige
Kinder
kenne
vgl.
§
.
Privilegierte
volljährige
Kinder
stelle
Gesetz
lediglich
Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichtigen
§
Abs.
Satz
Rangverhältnisse
Abs.
minderjährigen
Kindern
gleich
.
Gleichstellung
gelte
aber
generell
insbesondere
anteilige
Haftung
Eltern
Barunterhalt
§
Abs.
Satz
Verwirkung
§
Abs.
Zulässigkeit
vereinfachten
Verfahrens
§
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
lit
.
.
Auch
sei
Vorschrift
Abs.
anteiligen
Barunterhaltspflicht
Eltern
genüber
volljährigen
Kindern
nur
schwer
vereinbar
.
Schließlich
müsse
Vorschrift
verfassungsrechtlichen
Gründen
eng
ausgelegt
werden
analogen
Anwendung
Unterhaltsanspruch
volljähriger
Kinder
stehe
aaO
Rdn
.
;
Wendl/Gutdeutsch
aaO
Rdn
.
;
Palandt/Diederichsen
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
Rdn
.
;
.
Kap
.
Rdn
.
;
Familiensachen
8
.
Aufl
.
Rdn
.
.
;
JurisPK-BGB/Viefhues
§
Rdn
.
;
OLG
FamRZ
;
OLG
7
.
Senat
Familiensachen
142
;
OLG
FamRZ
FamRZ
.
Senat
schließt
zuletzt
genannten
Auffassung
.
§
Abs.
Gefährdung
Existenzminimums
minderjähriger
Kinder
verhindern
will
ist
Wortlaut
Unterhaltsanspruch
volljähriger
Kinder
anwendbar
.
stellt
Maßstab
Unterbleiben
Anrechnung
Kindergeldes
Unterhalt
Höhe
%
Regelbetrags
Regelbetrag-Verordnung
.
Regelbetrag-Verordnung
noch
gesetzliche
Grundlage
§
Abs.
sehen
jedoch
Regelbetrag
volljährige
Kinder
.
steht
Praxis
Unterhaltsanspruch
volljähriger
Kinder
noch
Elternteil
leben
eigens
geschaffenen
4
.
Altersstufe
Düsseldorfer
Tabelle
bemisst
.
schon
ausgeführt
geht
Rechtsprechung
Unterhaltsbedarf
noch
Ausbildung
befindlichen
Eltern
wohnenden
volljährigen
Kindes
Vermögensverhältnissen
bemisst
.
Gesetzlich
festgesetzte
Regelbeträge
kann
Rechtsprechung
allerdings
ersetzen
auch
Auslegung
Gesetzes
herangezogen
werden
kann
.
§
Abs.
ist
Unterhaltsanspruch
volljähriger
Kinder
auch
entsprechend
anwendbar
.
Gesetzesmotiven
lässt
Wille
umfassende
Anwendbarkeit
Vorschrift
entnehmen
.
Einführung
§
Abs.
Kindesunterhaltsgesetz
1
Juli
ging
Streichung
Mindestbedarfs
minderjähriger
Kinder
.
Zuvor
galt
§
Abs.
vorgesehene
Regelunterhalt
Ehe
hervorgegangene
Kinder
§
Abs.
Satz
.
zugleich
Mindestbedarf
minderjähriger
ehelicher
Kinder
.
Wegfall
Mindestbedarfs
minderjähriger
Kinder
will
§
Abs.
Gefährdung
Existenzminimums
entgegenwirken
Beschränkung
auch
Vorschrift
Unterhaltsanspruch
minderjähriger
Kinder
spricht
.
Gesetzgeber
beabsichtigte
hätte
schon
zuvor
unstreitigen
Rechtslage
jedenfalls
Motiven
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Änderung
§
Abs.
ausdrücklich
ausgesprochen
.
ist
jedoch
Fall
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
Unterhaltsanspruch
volljähriger
Kinder
spricht
auch
Gesetzgeber
privilegierte
volljährige
Kinder
Sinne
§
Abs.
Satz
vollständig
minderjährigen
Kindern
gleichgestellt
hat
.
Gleichbehandlung
sieht
Gesetz
nur
gesteigerten
Unterhaltspflicht
§
Abs.
Satz
Rangs
Unterhaltsanspruchs
§
Abs.
.
Andere
Vorschriften
insbesondere
§
Abs.
Satz
anteiligen
Haftung
Eltern
§
Abs.
Ausschluss
Verwirkung
sind
hingegen
ausdrücklich
Unterhaltsanspruch
minderjähriger
Kinder
beschränkt
.
zeigt
Gesetzgeber
vollständige
Gleichstellung
privilegierter
volljähriger
Kinder
rigen
Kindern
herbeiführen
wollte
.
lässt
Willen
Gesetzgebers
auch
Wege
Analogie
erreichen
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
privilegierte
Volljährige
würde
Fällen
Eltern
Unterhaltsbedarf
volljährigen
Kindes
anteilig
aufbringen
Wertungswidersprüchen
führen
Oberlandesgericht
Unterhaltspflichtigen
isoliert
abgestellt
würde
.
einzelner
Elternteil
Fällen
regelmäßig
%
Unterhaltsbedarfs
ersten
Einkommensgruppe
zahlt
würde
Kindergeld
Eltern
selbst
dann
entlasten
Eltern
gemeinsam
mehr
%
leisten
vgl.
OLG
FamRZ
.
analogen
Anwendung
§
Abs.
stehen
verfassungsrechtliche
Bedenken
.
Zwar
ist
Vorschrift
Rechtsprechung
Senats
Senatsurteil
29
.
Januar
FamRZ
Bundesverfassungsgerichts
FamRZ
.
BVerfGE
noch
verfassungsgemäß
.
analoge
Anwendung
Wortlaut
spricht
allerdings
Regelung
Rechtsstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
folgenden
Grundsatz
Normenklarheit
ohnehin
immer
weniger
gerecht
geworden
ist
.
Schließlich
führt
Unanwendbarkeit
§
Abs.
Unterhaltsanspruch
volljähriger
Kinder
auch
unbilligen
Ergebnissen
insbesondere
Verminderung
Unterhaltsanspruchs
Erreichen
Volljährigkeit
.
zitierten
neueren
Rechtsprechung
Senats
Kindergeld
Unterhaltsbedarf
volljährigen
Kindes
vollem
Umfang
anzurechnen
ist
geht
Anspruch
Kindes
Auskehr
Kindergeldes
.
vorbehaltlich
§
Abs.
minderjährigen
Kind
Barunterhalt
insoweit
nur
entfallende
hälftige
Kindergeld
zusteht
kann
volljährige
Kind
Barunterhalt
Herausgabe
vollen
Kindergeldes
verlangen
.
Anspruch
Auskehr
Kindergeldes
stockt
Fällen
Barunterhalt
wieder
Tabellenbetrag
volljährigen
Kindern
höher
ist
Minderjährigen
.
wird
neueren
Rechtsprechung
Senats
erreicht
auch
volljährigen
Kindern
Kindergeld
immer
erst
Unterhaltsbedarf
verwendet
werden
muss
Gefährdung
Existenzminimums
entgegenwirkt
.
Nur
verbleibenden
Unterhaltsbedarf
haften
Barunterhaltspflichtigen
Rahmen
Leistungsfähigkeit
.
Ergebnis
ist
erreicht
Abs.
gegenwärtigem
Recht
minderjährige
Kinder
vorsieht
nämlich
Sicherung
Existenzminimums
.
5
.
Soll
auch
volljährige
Kinder
Existenzminimum
gesichert
werden
wird
entscheidend
ankommen
Verhältnis
Unterhaltsbedarf
ersten
Einkommensgruppe
hier
:
bis
zu
vierten
Alterstufe
Düsseldorfer
Tabelle
hier
:
§
Entwurfs
Gesetzes
Änderung
Unterhaltsrechts
vorgesehenen
Mindestunterhalt
minderjähriger
Kinder
ebenfalls
Existenzminimum
sichern
soll
steht
.
Zwar
trägt
Düsseldorfer
Tabelle
bislang
noch
hinreichend
Rechnung
Unterhaltsbedarf
privilegierter
Volljähriger
ersten
Einkommensgruppe
vierten
Altersstufe
hier
:
§
Abs.
jüngere
Kinder
geschützte
Existenzminimum
%
jeweiligen
Regelbetrags
;
hier
:
erreicht
.
verhilft
Kläger
hier
jedoch
Erfolg
.
Vermögensverhältnissen
haftet
Beklagte
Kläger
nur
%
Unterhaltsbedarfs
Abzug
notwenigen
Selbstbehalts
Einkünfte
Höhe
monatlich
verfügt
Verteilungsmasse
Mutter
Klägers
beläuft
.
Grundlage
höchsten
Altersstufe
Regelbetrag-Verordnung
geschützte
Existenzminimum
minderjährigen
Kindes
monatlich
%
ist
monatlichen
Zahlungen
Beklagten
Mutter
geschuldeten
Anteils
gedeckt
.
Beklagte
schuldet
nur
Anteil
%
also
monatlich
.
Beklagte
Anteil
Barunterhalts
sogar
anerkannt
hat
auch
regelmäßig
zahlt
ist
auch
ggf.
höheren
Existenzminimum
Mutter
lebenden
volljährigen
Klägers
genügt
.
Sprick
Zugleich
urlaubsabwesenden
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.07.2004
UF
Dose