NAMEN Verkündet : 17 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. ist privilegierte volljährige Kinder § Abs. Satz direkt entsprechend anwendbar . Bestimmung bezweckte Sicherung Existenzminimums ist volljährige Kinder entsprechende Bemessung ersten Einkommensgruppe 4 . Altersstufe Düsseldorfer Tabelle zahlenden Unterhalts sicherzustellen . Urteil 17 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dose Recht erkannt : Revision Urteil 7 . Zivilsenats Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 29 Juli wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten rückständigen laufenden Kindesunterhalt Zeit Oktober . 9 . September geborene Kläger ist eheliche Sohn Beklagten ; Eltern leben getrennt . Kläger ist Schüler erzielt eigenes Einkommen lebt 15 . September geborene Schwester Haushalt Mutter . Beklagte erzielt bereinigtes Nettoeinkommen Höhe monatlich € Mutter Klägers Höhe € . Parteien gehen Beklagte Kläger Kindesunterhalt 4 . Altersstufe 2 . Einkommensgruppe Düsseldorfer Tabelle schuldet . Entsprechend hat Kläger Jugendamtsurkunde Zahlung Unterhalts hälftigen Kindergeldes € € € verpflichtet . Oktober zahlt Kläger entsprechenden Unterhalt Höhe monatlich € . Amtsgericht hat Klage weiteren Unterhalt Höhe abgesetzten hälftigen Kindergeldes monatlich € Zeit Oktober abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Kläger weiterhin zusätzlichen Unterhalt Höhe . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen Beklagte Kläger lediglich Kindesunterhalt hälftigen Kindergeldes schulde . anteilige Verrechnung Kindergeldes § Abs. scheide Vorschrift eindeutigen Wortlaut privilegierte volljährige Kinder Sinne § Abs. Satz anwendbar sei . ergebe schon § Abs. Vomhundertsatz Regelbetrag-Verordnung orientiere . gelte allerdings ausschließlich minderjährige Kinder . eindeutigen gesetzlichen Regelung ändere auch Düsseldorfer Tabelle § geregelten Altersstufen vierte Altersstufe Zeit 18 . Lebensjahr vorsehe . Folge habe Haushalt Eltern lebende Kind ersten Einkommensstufen Düsseldorfer Tabelle Vollendung 18 . Lebensjahres Unterhalt erhalte zuvor ergebe Rechtfertigung insoweit klaren eindeutigen Wortlaut Gesetzes abzuweichen . entgegengehalten werde Gesetzgeber Beschränkung § Abs. beabsichtigt habe überzeuge ebenfalls . § Abs. Satz könne umfassendes gesetzliches Gleichstellungsgebot privilegierte volljährige Kinder entnommen werden . Gesetzgeber habe gerade generelle Bestimmung geschaffen volljährige Kinder bestimmten Voraussetzungen minderjährigen Kindern stets gleichzustellen seien . Gleichstellung sei Gesetz vielmehr nur gesteigerte Erwerbsobliegenheit § Abs. Rang Unterhaltsberechtigten § Abs. angeordnet . analoge Anwendung § Abs. privilegierte volljährige Kinder scheide . II . Entscheidung Berufungsgerichts hält Angriffen Revision Ergebnis stand . 1 . Unterhaltsanspruch Klägers Beklagten ist Höhe jedenfalls 4 . Altersstufe 2 . Einkommensgruppe Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag begrenzt . Eintritt Volljährigkeit endet elterliche Sorge Rechtssinne Teil insbesondere Pflicht Pflege Erziehung Kindes umfassende Personensorge § . Zugleich tritt Stelle entfallenen Betreuungsbedarfs erhöhter Barunterhaltsbedarf . entfällt Gesetz Grundlage Berücksichtigung zugleich Gleichbewertung Barunterhalt § Abs. Satz Rücksicht Einzelfall etwa volljähriges Kind weiter Haushalt Elternteils lebt noch gewisse Betreuungsleistungen erhält . Eintritt Volljährigkeit besteht Gesetz rechtfertigender Grund weiterhin nur bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil nunmehr insgesamt Form Geldrente entrichtenden Unterhalt belasten auch andere Elternteil Einkünfte verfügt Zahlung Unterhalt ermöglichen . Zugleich bestimmt Lebensstellung unterhaltsberechtigten Kindes also angemessener Unterhaltsbedarf mehr allein Einkommen früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteils zusammengerechneten Einkünften Eltern anteilig Vermögensverhältnissen Unterhalt aufzukommen haben Senatsurteil 26 . Oktober FamRZ m.w . . Anspruch volljährigen Klägers Barunterhalt hat Berufungsgericht ermittelt Einkommen Mutter unberücksichtigt gelassen hat . Berufungsgericht hat Unterhaltspflicht Beklagten hier relevante Zeit Oktober Volljährigkeit Klägers aber Recht höchstens € monatlich begrenzt . ständiger Rechtsprechung Senats schuldet volljährigen Kind unterhaltspflichtiger Elternteil Grundlage Einkommens Eltern gegebenenfalls höheren Unterhaltsbedarfs höchstens Unterhalt allein Grundlage Einkommens 4 . Altersstufe Düsseldorfer Tabelle ergibt Senatsurteil 26 . Oktober FamRZ ; vgl. auch Ziff . unterhaltsrechtlichen Leitlinien Oberlandesgerichte . Entsprechend sind Parteien einig Beklagte Grundlage Einkommens lediglich Unterhalt 2 . Einkommensgruppe 4 . Altersstufe also Höhe monatlich € schuldet . 2 . Oberlandesgericht nur hälftige Kindergeld Unterhaltsanspruch Klägers Beklagten angerechnet hat lässt auch Rechtsfehler Nachteil Klägers erkennen . staatliche Kindergeld Vorschriften § . EStG dient allgemeinen Familienleistungsausgleich . ist öffentliche Sozialleistung Eltern gewährt wird Unterhaltslast Kindern erleichtern . Grundgedanken gleichen Beteiligung Eltern Unterhaltspflicht Kindern steht grundsätzlich auch Kindergeld Eltern anteilig . Lediglich Gründen Verwaltungsvereinfachung wird Kindergeld gemäß § Abs. EStG nur Berechtigten ausgezahlt . interne Ausgleich Eltern erfolgt Rahmen Kindesunterhalts geschuldet ist familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs Senatsurteil 26 . Oktober FamRZ . Kindergeld Unterhaltslast Ganzen also Unterhaltslast Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll muss Kindergeld dann Personen Unterhaltsleistungen verpflichtet sind unterhaltsrechtlich Unterhaltspflichtigen zugute kommen Rücksicht öffentlich-rechtlich Empfangsberechtigter bestimmt ist Kindergeld ausbezahlt wird . grundsätzlichen Gleichwertigkeit § Abs. Satz führt Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder regelmäßig hälftigen Aufteilung Kindergeldes Eltern . Ist hingegen nur Elternteil volljährigen Kind bar-)unterhaltspflichtig widerspräche Zweck Kindergeldes Erleichterung Unterhaltslast Ganzen Kindergeld jedenfalls Höhe Unterhaltsleistung allein zugerechnet würde . Auch Eltern volljährigen Kindern unterschiedliche Anteile Barunterhalt schulden kommt Aufteilung Kindergeldes nur Verhältnis anteilig geschuldeten Barunterhalts Betracht . unterschiedlichen Beiträgen Eltern Barunterhaltsbedarf volljährigen Kindes gerecht werden ist Kindergeld vorab bedarfsdeckend gesamten Bar-)Unterhaltsbedarf anzurechnen . führt Elternteile jeweils geschuldeten Quote Barunterhalt entlastet werden Senatsurteil 26 . Oktober FamRZ f. . 383 ; vgl. auch Entwurf Gesetzes Änderung Unterhaltsrechts 15 . Juni BT-Drucks . S. . . macht auch Unterschied volljähriges unverheiratetes Kind 21 . Lebensjahr noch allgemeine Schulausbildung absolviert § Abs. Satz privilegiert ist volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind Ausbildung eigene Wohnung unterhält . Fällen soll Kindergeld nur bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten . Rahmen Bedürftigkeit Klägers hätte Berufungsgericht Einkommen Eltern ermittelten Unterhaltsbedarf Klägers volle Kindergeld absetzen müssen . verbleibenden Unterhaltsbedarf haften dann Eltern entsprechend Vermögensverhältnisse Abzug hier notwendigen Senatsurteil 13 . April FamRZ ; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis . Aufl . Rdn . . . 3 . Selbst Rahmen gebotenen Gesamtbetrachtung Einbeziehung Einkommens Mutter Klägers würde Beklagte Kläger somit jedenfalls höheren Barunterhalt schulden allein Einkommen Altersstufe Düsseldorfer Tabelle ergibt . wäre Unterhalt 2 . Einkommensgruppe hier relevante Zeit Oktober monatlich € belief . Unterhaltslast Beklagten höheren Einkünfte jedenfalls Mutter Klägers übersteigt wirkt anteilige Entlastung Kindergeld mindestens hälftig Beklagten . monatliche Unterhaltsanspruch Klägers Beklagten übersteigt vorbehaltlich Anrechnung Kindergeldes Grunde anerkannten gezahlten € € € jedenfalls . Kläger ist rechtsfehlerhafte Unterhaltsberechnung Oberlandesgerichts jedenfalls beschwert . 4 . Schließlich ist Berufungsgericht allerdings Recht ausgegangen Kindergeld ungekürzt Unterhaltsbedarf Klägers anzurechnen ist . steht § Abs. . -9- Zwar unterbleibt § Abs. Anrechnung Kindergeldes Existenzminimum Kindes gefährdet ist . Vorschrift schrieb Juli Dezember geltenden Fassung Kindergeld anzurechnen Unterhaltspflichtige außerstande war Kindesunterhalt Höhe Regelbetrags Regelbetrag-Verordnung zahlen . Gesetz Ächtung Gewalt Erziehung Änderung Kindesunterhaltsrechts 2 November . hat Gesetzgeber Vorschrift Wirkung 1 . Januar geändert Kindergeld schon insoweit geschuldeten Kindesunterhalt angerechnet wird Unterhaltsschuldner Lage ist % Regelbetrags hälftigen Kindergeldes vgl. Wendl/ aaO Rdn . leisten . barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist somit vorrangig Sicherung Existenzminimums minderjährigen Kindes verwenden Elternpflicht hervorgehende Kosten Ausübung Umgangsrechts Geschenke sonstige besondere Ausgaben verbleibt . Rechtsprechung Literatur ist streitig Vorschrift stets auch Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder jedenfalls Anspruch privilegierter Volljähriger Sinne § Abs. Satz anwendbar ist . Teilweise wird vertreten Anwendungsbereich Vorschrift Abs. könne Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt werden . Sonst verringere Unterhaltsanspruch Mangelfall Vollendung 18 . Lebensjahres sogar dann Existenzminimum mehr vorrangige Verwendung Kindergeldes gesichert werde . habe Gesetzgeber beabsichtigt ; privilegierte volljährige Kinder laufe Begrenzung Anwendungsbereichs terhaltsanspruch minderjähriger Kinder sogar gesetzlichen Gleichstellungsgebot § Abs. Satz offenkundig zuwider . Neufassung § Abs. 1 . Januar habe Gesetzgeber nur Änderung bezüglich Höhe berücksichtigenden Regelbetrages vornehmen Anwendbarkeit Vorschrift beschränken wollen Familienrecht 2 . Aufl . Rdn . ; Unterhaltsprozess 4 . Aufl . Rdn . ; Luthin/Schumacher Handbuch Unterhaltsrechts 10 . Aufl . Rdn . ; Handbuch Scheidungsrechts 5 . Aufl . Teil Rdn . ; Unterhaltsrecht 8 . Aufl . Rdn . ; Eherecht . Aufl . Rdn . ; Rechtsprechung Höhe Unterhaltsrechts 9 . Aufl . Rdn . ; Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht § Rdn . 9 ; OLG 154 ; OLG 331 ; OLG 8 . Senat Familiensachen FamRZ . Andere Stimmen Rechtsprechung Literatur stellen entscheidend Wortlaut § Abs. . Sicherung Existenzminimums Höhe % Regelbetrags sei nur minderjährigen Kindern denkbar Gesetz Regelbeträge volljährige Kinder kenne vgl. § . Privilegierte volljährige Kinder stelle Gesetz lediglich Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtigen § Abs. Satz Rangverhältnisse Abs. minderjährigen Kindern gleich . Gleichstellung gelte aber generell insbesondere anteilige Haftung Eltern Barunterhalt § Abs. Satz Verwirkung § Abs. Zulässigkeit vereinfachten Verfahrens § Zwangsvollstreckung § Abs. lit . . Auch sei Vorschrift Abs. anteiligen Barunterhaltspflicht Eltern genüber volljährigen Kindern nur schwer vereinbar . Schließlich müsse Vorschrift verfassungsrechtlichen Gründen eng ausgelegt werden analogen Anwendung Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder stehe aaO Rdn . ; Wendl/Gutdeutsch aaO Rdn . ; Palandt/Diederichsen . Aufl . Rdn . 13 ; Rdn . ; . Kap . Rdn . ; Familiensachen 8 . Aufl . Rdn . . ; JurisPK-BGB/Viefhues § Rdn . ; OLG FamRZ ; OLG 7 . Senat Familiensachen 142 ; OLG FamRZ FamRZ . Senat schließt zuletzt genannten Auffassung . § Abs. Gefährdung Existenzminimums minderjähriger Kinder verhindern will ist Wortlaut Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder anwendbar . stellt Maßstab Unterbleiben Anrechnung Kindergeldes Unterhalt Höhe % Regelbetrags Regelbetrag-Verordnung . Regelbetrag-Verordnung noch gesetzliche Grundlage § Abs. sehen jedoch Regelbetrag volljährige Kinder . steht Praxis Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder noch Elternteil leben eigens geschaffenen 4 . Altersstufe Düsseldorfer Tabelle bemisst . schon ausgeführt geht Rechtsprechung Unterhaltsbedarf noch Ausbildung befindlichen Eltern wohnenden volljährigen Kindes Vermögensverhältnissen bemisst . Gesetzlich festgesetzte Regelbeträge kann Rechtsprechung allerdings ersetzen auch Auslegung Gesetzes herangezogen werden kann . § Abs. ist Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder auch entsprechend anwendbar . Gesetzesmotiven lässt Wille umfassende Anwendbarkeit Vorschrift entnehmen . Einführung § Abs. Kindesunterhaltsgesetz 1 Juli ging Streichung Mindestbedarfs minderjähriger Kinder . Zuvor galt § Abs. vorgesehene Regelunterhalt Ehe hervorgegangene Kinder § Abs. Satz . zugleich Mindestbedarf minderjähriger ehelicher Kinder . Wegfall Mindestbedarfs minderjähriger Kinder will § Abs. Gefährdung Existenzminimums entgegenwirken Beschränkung auch Vorschrift Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder spricht . Gesetzgeber beabsichtigte hätte schon zuvor unstreitigen Rechtslage jedenfalls Motiven 1 . Januar Kraft getretenen Änderung § Abs. ausdrücklich ausgesprochen . ist jedoch Fall . analoge Anwendung § Abs. Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder spricht auch Gesetzgeber privilegierte volljährige Kinder Sinne § Abs. Satz vollständig minderjährigen Kindern gleichgestellt hat . Gleichbehandlung sieht Gesetz nur gesteigerten Unterhaltspflicht § Abs. Satz Rangs Unterhaltsanspruchs § Abs. . Andere Vorschriften insbesondere § Abs. Satz anteiligen Haftung Eltern § Abs. Ausschluss Verwirkung sind hingegen ausdrücklich Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt . zeigt Gesetzgeber vollständige Gleichstellung privilegierter volljähriger Kinder rigen Kindern herbeiführen wollte . lässt Willen Gesetzgebers auch Wege Analogie erreichen . analoge Anwendung § Abs. privilegierte Volljährige würde Fällen Eltern Unterhaltsbedarf volljährigen Kindes anteilig aufbringen Wertungswidersprüchen führen Oberlandesgericht Unterhaltspflichtigen isoliert abgestellt würde . einzelner Elternteil Fällen regelmäßig % Unterhaltsbedarfs ersten Einkommensgruppe zahlt würde Kindergeld Eltern selbst dann entlasten Eltern gemeinsam mehr % leisten vgl. OLG FamRZ . analogen Anwendung § Abs. stehen verfassungsrechtliche Bedenken . Zwar ist Vorschrift Rechtsprechung Senats Senatsurteil 29 . Januar FamRZ Bundesverfassungsgerichts FamRZ . BVerfGE noch verfassungsgemäß . analoge Anwendung Wortlaut spricht allerdings Regelung Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG folgenden Grundsatz Normenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden ist . Schließlich führt Unanwendbarkeit § Abs. Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder auch unbilligen Ergebnissen insbesondere Verminderung Unterhaltsanspruchs Erreichen Volljährigkeit . zitierten neueren Rechtsprechung Senats Kindergeld Unterhaltsbedarf volljährigen Kindes vollem Umfang anzurechnen ist geht Anspruch Kindes Auskehr Kindergeldes . vorbehaltlich § Abs. minderjährigen Kind Barunterhalt insoweit nur entfallende hälftige Kindergeld zusteht kann volljährige Kind Barunterhalt Herausgabe vollen Kindergeldes verlangen . Anspruch Auskehr Kindergeldes stockt Fällen Barunterhalt wieder Tabellenbetrag volljährigen Kindern höher ist Minderjährigen . wird neueren Rechtsprechung Senats erreicht auch volljährigen Kindern Kindergeld immer erst Unterhaltsbedarf verwendet werden muss Gefährdung Existenzminimums entgegenwirkt . Nur verbleibenden Unterhaltsbedarf haften Barunterhaltspflichtigen Rahmen Leistungsfähigkeit . Ergebnis ist erreicht Abs. gegenwärtigem Recht minderjährige Kinder vorsieht nämlich Sicherung Existenzminimums . 5 . Soll auch volljährige Kinder Existenzminimum gesichert werden wird entscheidend ankommen Verhältnis Unterhaltsbedarf ersten Einkommensgruppe hier : bis zu € vierten Alterstufe Düsseldorfer Tabelle hier : € § Entwurfs Gesetzes Änderung Unterhaltsrechts vorgesehenen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ebenfalls Existenzminimum sichern soll steht . Zwar trägt Düsseldorfer Tabelle bislang noch hinreichend Rechnung Unterhaltsbedarf privilegierter Volljähriger ersten Einkommensgruppe vierten Altersstufe hier : € § Abs. jüngere Kinder geschützte Existenzminimum % jeweiligen Regelbetrags ; hier : € erreicht . verhilft Kläger hier jedoch Erfolg . Vermögensverhältnissen haftet Beklagte Kläger nur % Unterhaltsbedarfs Abzug notwenigen Selbstbehalts Einkünfte Höhe monatlich € € € verfügt Verteilungsmasse Mutter Klägers € € € beläuft . Grundlage höchsten Altersstufe Regelbetrag-Verordnung geschützte Existenzminimum minderjährigen Kindes monatlich € % ist monatlichen Zahlungen Beklagten Mutter geschuldeten Anteils gedeckt . Beklagte schuldet nur Anteil % also monatlich € . Beklagte Anteil Barunterhalts sogar € anerkannt hat auch regelmäßig zahlt ist auch ggf. höheren Existenzminimum Mutter lebenden volljährigen Klägers genügt . Sprick Zugleich urlaubsabwesenden Weber-Monecke Prof. Dr. . Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung 29.07.2004 UF Dose