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2618 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GG
.
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
;
§
Abs.
Verfassungsmäßigkeit
§
Abs.
angeblichen
leiblichen
Vater
verwehrt
Vaterschaft
rechtlichen
Vaters
anzufechten
Kind
sozial-familiäre
Beziehung
besteht
.
Verhältnis
Definition
sozial-familiären
Beziehung
Abs.
Satz
Regelannahmen
§
Abs.
Satz
.
Unzulässigkeit
isolierten
Abstammungsfeststellungsklage
statusrechtlichen
Folgen
begehrt
werden
.
Urteil
6
.
Dezember
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Sprick
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
10
.
August
wird
Kosten
Klägers
Maßgabe
zurückgewiesen
Amtsgericht
ausgesprochenen
Abweisung
Hilfsantrages
unzulässig
verbleibt
.
Tenor
berichtigt
anliegenden
Beschluss
.
Tatbestand
:
Kläger
hatte
Ehefrau
Beklagten
3
.
Januar
Beklagte
gebar
gesetzlichen
Empfängniszeit
geschlechtlich
verkehrt
Urkunde
Jugendamts
4
.
September
anerkannt
Vater
damals
noch
ungeborenen
Kindes
sein
.
behauptet
nach
vor
.
hatte
Ehefrau
Beklagten
eigener
Darstellung
Anfang
Februar
Darstellung
Beklagten
Anfang
April
kennen
gelernt
.
Beziehung
endete
übereinstimmender
Darstellung
Parteien
Anfang
Juni
.
Etwa
zeitgleich
nahmen
Beklagte
Ehefrau
verheiratet
sind
eheliches
Zusammenleben
wieder
wohnen
Geburt
Kindes
.
Zuvor
hatten
Darstellung
Klägers
Anfang
April
Mitte
Juni
getrennt
gelebt
.
Familiengericht
wies
Kläger
Beklagten
erhobene
Klage
Feststellung
Vater
Kindes
sei
Hinweis
§
seinerzeit
geltenden
Fassung
Anfechtungsbefugnis
unzulässig
.
Berufung
Klägers
setzte
Berufungsgericht
Verfahren
Vorschrift
Tag
Verkündung
angefochtenen
Urteils
Beschlüssen
9
.
April
FamRZ
.
teilweise
verfassungswidrig
erklärt
angeordnet
hatte
gesetzlichen
Neuregelung
anhängige
Verfahren
Entscheidung
abhängt
auszusetzen
sind
.
ab
30
.
April
geltenden
Neufassung
§
Wiederaufnahme
Verfahrens
versicherte
Kläger
Statt
Mutter
Kindes
Empfängniszeit
nämlich
Zeitraum
Mai
beigewohnt
haben
erweiterte
Klage
Beklagte
2
.
Ferner
beantragte
hilfsweise
festzustellen
abstamme
.
Berufungsgericht
wies
Berufung
.
richtet
zugelassene
Revision
Klägers
Begehren
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Klage
insgesamt
zulässig
auch
Hilfsantrag
unbegründet
gehalten
.
Kläger
habe
Anfechtungsklage
zwar
§
§
Abs.
Abs.
Nr.
vorgeschrieben
Kind
auch
Vater
Sinne
§
Nr.
erhoben
.
sei
aber
§
Abs.
Anfechtung
berechtigt
Beklagten
sozialfamiliäre
Beziehung
bestehe
.
sei
§
Abs.
Satz
Fall
Vater
Rechtssinne
Kind
tatsächliche
Verantwortung
trage
.
sei
§
Abs.
Satz
Regel
auszugehen
rechtliche
Vater
Mutter
Kindes
verheiratet
sei
Kind
längere
Zeit
häuslicher
Gemeinschaft
zusammengelebt
habe
.
Voraussetzungen
seien
hier
erfüllt
Beklagte
Mutter
Beklagten
verheiratet
sei
Beklagte
Geburt
Januar
gemeinsamen
Wohnung
lebe
auch
Kläger
stelle
.
gesetzlichen
Regelungen
seien
vorliegenden
Fall
beträfen
verfassungsrechtlich
unbedenklich
.
habe
Gesetzgeber
Beschlüsse
9
.
April
aaO
gemachten
Vorgaben
zutreffend
umgesetzt
.
Insbesondere
habe
hier
Kläger
beanspruchte
Recht
Klärung
biologischen
Abstammung
Art
.
Abs.
GG
geschützten
unbeeinträchtigten
Fortbestand
Vater
Rechtsinne
Kind
Mutter
bestehenden
sozial-familiären
Verantwortungsgemeinschaft
abgewogen
beanstandender
Weise
Schutz
Vorrang
Möglichkeit
Vaterschaftsanfechtung
eingeräumt
nur
Fällen
zulasse
sozial-familiäre
Beziehung
rechtlichen
Vater
Kind
bestehe
.
Wertung
gebiete
zugleich
Abweisung
Hilfsantrages
auch
begehrte
Feststellung
Beklagte
Kläger
abstamme
sozial-familiäre
Beziehung
gefährde
.
Auch
insoweit
müsse
möglicherweise
Persönlichkeitsrecht
Art
.
Abs.
GG
angeblichen
biologischen
Vaters
herzuleitendes
Recht
Abstammung
Kindes
gerichtlich
klären
lassen
Art
.
Abs.
GG
gebotenen
Schutz
Familie
Beklagten
auch
Kind
zustehenden
Persönlichkeitsrecht
zurücktreten
auch
einschließe
ungestört
Familie
gewährleisteten
Geborgenheit
aufwachsen
können
.
II
.
hält
rechtlichen
Prüfung
Angriffen
Revision
Ergebnis
Beurteilung
Hilfsantrages
zulässig
stand
.
1
.
angefochtene
Entscheidung
ist
schon
insgesamt
aufzuheben
minderjährigen
Beklagten
noch
wirksam
zugestellt
wäre
Revisionserwiderung
Amtsprüfung
Senat
stellt
.
Würde
etwa
Vertretungsbefugnis
rechtlichen
Eltern
wirksamen
Zustellung
Beklagte
fehlen
hätte
auch
noch
Entscheidung
Beklagten
erhobene
Klage
getroffen
werden
dürfen
.
ergibt
Notwendigkeit
einheitlicher
Prozessführung
Entscheidung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Bedenken
wirksame
Vertretung
Beklagten
Beklagten
Ehefrau
auch
Wirksamkeit
Kindes
erteilten
Prozessvollmacht
bestehen
hier
aber
.
Beklagten
Ehefrau
gemeinsam
zustehende
elterliche
Sorge
Kind
umfasst
auch
Vertretung
§
Abs.
Satz
.
Fall
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
ausnahmsweise
gesetzlich
ausgeschlossen
ist
liegt
hier
.
Vorinstanzen
haben
Beklagten
Ehefrau
Vertretung
Kindes
auch
§
§
Abs.
Satz
entzogen
.
Frage
erheblichen
Interessengegensatzes
Kind
geboten
gewesen
wäre
kommt
Vertretungsbefugnis
erst
Entziehung
bereits
Auftreten
Interessengegensatzes
entfällt
vgl.
OLG
97
;
Palandt/Diederichsen
66
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Staudinger/Engler
§
Rdn
.
m.w
.
.
Übrigen
ist
erheblicher
Interessengegensatz
konkreten
Einzelfall
Anhaltspunkte
vorliegen
müssten
vgl.
MünchKomm/Huber
Rdn
.
m
.
hier
ersichtlich
.
Interesse
jetzt
knapp
vierjährigen
Kindes
Abstammung
klären
gegebenenfalls
statusrechtlich
Kläger
zugeordnet
werden
kann
noch
unterstellt
werden
;
sollte
zunehmender
Verstandesreife
Interesse
entwickeln
ist
Möglichkeit
eigenes
Anfechtungsrecht
Erreichen
Volljährigkeit
selbst
wahrzunehmen
hinreichend
gewahrt
vgl.
FamRZ
.
Interesse
Kindes
möglicherweise
zuwiderlaufendes
Interesse
Mutter
bislang
verschwiegenen
Ehebruch
Abstammungsgutachten
offenbar
werden
lassen
scheidet
hier
Ehebruch
hier
auch
Ehemann
Abrede
gestellt
hat
.
Entziehung
Vertretung
ist
auch
angebracht
gemeinsam
sorgeberechtigten
Eltern
möglichen
Interessenwiderstreits
Lage
sind
Wohl
Kindes
entsprechende
Entscheidung
treffen
vgl.
MünchKomm/Huber
aaO
Rdn
.
;
OLG
FamRZ
;
ist
hier
entgegenstehender
Anhaltspunkte
auszugehen
.
berücksichtigen
ist
ferner
auch
Kindschaftsverfahren
beherrschende
Amtsermittlungsgrundsatz
geeignet
ist
Interessen
Kindes
wahren
vgl.
OLG
.
2
.
Senat
schließt
Auffassung
Berufungsgerichts
Anfechtungsrecht
Klägers
ausschließende
Bestehen
sozial-familiären
Beziehung
Beklagten
Frage
Begründetheit
schon
Zulässigkeit
ist
ebenso
Staudinger/Rauscher
§
Rdn
.
40
;
FamRZ
f.
;
Palandt/Diederichsen
aaO
§
Rdn
.
7
:
"
negative
Tatbestandsvoraussetzung
;
Weinreich/Klein/Pieper
Kompaktkommentar
Familienrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
.
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
;
.
Wieser
FamRZ
.
spricht
Begründung
Neufassung
§
Art
.
Nr.
Gesetzes
Änderung
Vorschriften
Anfechtung
Vaterschaft
etc.
23
.
April
.
positive
Feststellung
Bestehens
Beziehung
Anfechtung
leiblichen
Vater
auch
Zukunft
ausschließen
soll
BT-Drucks
.
S.
;
Palandt/Diederichsen
aaO
§
Rdn
.
.
Folge
ist
aber
nur
erreichen
Entscheidung
Sache
ergeht
.
Intention
Gesetzes
ist
auszugehen
Nichtbestehen
Beziehung
schon
Voraussetzung
Prozessführungsbefugnis
Klägers
Zulässigkeit
Anfechtungsklage
Abs.
Nr.
ist
erst
Begründetheit
.
3
.
Zutreffend
Revision
angegriffen
ist
auch
Berufungsgericht
unausgesprochen
zugrunde
gelegte
Ausgangspunkt
Frage
negative
Voraussetzung
Anfechtungsrechts
Abs.
gegeben
ist
entsprechend
allgemeinen
Regeln
vgl.
auch
Senatsurteil
25
.
Oktober
5/04
Veröffentlichung
bestimmt
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
ankommt
etwa
Zeitpunkt
rechtshängig
wird
vgl.
Staudinger/Rauscher
aaO
Rdn
.
.
Anfechtung
Vaterschaft
ist
rechtsgestaltende
Willenserklärung
allein
Sachbefugnis
Zeitpunkt
Abgabe
ankäme
.
bestehende
rechtliche
Zugehörigkeit
Kindes
bestimmten
Mann
Vater
kann
nur
gerichtliche
Entscheidung
Statusverfahren
aufgehoben
werden
aber
schon
Erhebung
Anfechtungsklage
selbst
.
Wäre
anders
könnte
beispielsweise
unmittelbar
Kindes
erhobenen
Anfechtungsklage
Regelannahme
§
Abs.
Satz
rechtliche
Vater
tatsächliche
Verantwortung
Kind
zumindest
schon
übernommen
hat
nur
Fällen
§
Nr.
entgegengehalten
werden
also
rechtliche
Vater
Mutter
Kindes
verheiratet
ist
.
rechtliche
Vaterschaft
hingegen
Anerkenntnis
§
Nr.
kommt
Regelannahme
§
-9-
Abs.
Satz
.
Alt
.
noch
Betracht
rechtliche
Vater
Zeitpunkt
Anfechtungsklage
rechtshängig
wird
naturgemäß
noch
längere
Zeit
Kind
häuslicher
Gemeinschaft
gelebt
haben
kann
.
könnte
Folge
haben
zunächst
schlüssige
Klage
gerichtliches
Gutachten
eingeholt
wird
Vaterschaft
Klägers
zugleich
Nichtvaterschaft
beklagten
Mannes
ergibt
Klage
aber
gleichwohl
abgewiesen
werden
muss
rechtliche
Vater
inzwischen
längere
Zeit
Kind
zusammengelebt
hat
sozial-familiäre
Beziehung
entstanden
ist
.
Gefahr
Zweck
gesetzlichen
Regelung
evident
zuwiderläuft
ist
deutlich
geringer
Voraussetzung
derartige
Beziehung
besteht
Laufe
Verfahrens
erfüllt
bleiben
muss
.
längeres
Zusammenleben
Kind
ist
zwar
Indiz
aber
notwendige
Voraussetzung
Bestehen
sozial-familiären
Beziehung
.
kann
bereits
auch
kürzerem
Zusammenleben
bejaht
werden
noch
andauert
Tatrichter
überzeugt
ist
rechtliche
Vater
tatsächliche
Verantwortung
Kind
übernommen
hat
Weise
trägt
Dauer
angelegt
erscheint
.
4
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Neuregelung
§
werde
verfassungsrechtlich
gebotenen
Abwägung
gegenläufigen
Interessen
mehrfacher
Weise
gerecht
:
werde
gesetzlichen
Vermutungen
Regelannahmen
§
Abs.
Satz
widerlegbare
Priorität
Schutzes
nur
vermuteten
Familienverbandes
begründet
Vermutung
ersten
Alternative
Regelung
etwa
Belange
Kindes
abstelle
lediglich
formale
Bestehen
Ehe
Mutter
Ehemann
.
führe
Anfechtungsfrist
Jahren
biologischen
Vater
Vaterschaft
Ehemannes
sprechenden
Umstände
Anfang
bekannt
gewesen
seien
Anfechtung
bereits
dann
immer
verwehrt
bleibe
Ehe
Kindesmutter
zweite
Lebensjahr
Kindes
zumindest
formal
Bestand
habe
.
Auch
Ehe
und/oder
sozial-familiäre
Beziehung
Kind
rechtlichem
Vater
Ablauf
Anfechtungsfrist
zerbreche
lebe
Anfechtungsrecht
nämlich
wieder
so
biologische
Vater
selbst
Freigabe
Kindes
Adoption
Dritte
tatenlos
zusehen
müsste
.
beanstanden
ist
Berufungsgericht
gesetzliche
Regelannahme
§
Abs.
Satz
begründenden
Alternativen
geprüft
bejaht
hat
Vermutung
Beklagte
tatsächliche
Verantwortung
Kind
übernommen
habe
bereits
Tatsache
ausgereicht
hätte
Mutter
verheiratet
ist
.
zweite
Alternative
längeres
notwendigerweise
aber
noch
fortbestehendes
Zusammenleben
Kind
häuslicher
Gemeinschaft
bedarf
insoweit
nur
dann
Prüfung
schon
erste
Alternative
Vermutung
rechtfertigt
etwa
Ehe
inzwischen
geschieden
ist
Ehe
Fall
rechtlichen
Vaterschaft
Anerkenntnis
§
Nr.
bestanden
hat
.
Revision
gesetzlichen
Regelung
"
widerlegbare
Priorität
nur
vermuteten
Familienverbandes
"
sieht
differenziert
hinreichend
Fragen
nämlich
einerseits
Wertung
Gesetzes
Tat
bestehenden
Familienverband
Vorrang
Interessen
Anfechtenden
einräumt
andererseits
Frage
Widerlegbarkeit
gesetzlichen
Regelannahme
§
Abs.
Satz
.
Regelannahme
betrifft
nur
Übernahme
tatsächlichen
Verantwortung
begründet
ihrerseits
aber
noch
weitere
Annahme
übernommene
Verantwortung
weiterhin
getragen
wird
.
Werden
allerdings
Anfechtungskläger
Umstände
dargelegt
sind
auch
sonst
Anhaltspunkte
ersichtlich
fortdauernd
wahrgenommene
tatsächliche
Verantwortung
sprechen
wird
Tatrichter
auch
weitere
Amtsermittlung
ausgehen
dürfen
rechtliche
Vater
übernommene
Verantwortung
weiterhin
trägt
.
Einzelnen
:
bestehenden
sozial-familiären
Beziehung
rechtlichem
Vater
Kind
§
Abs.
eingeräumte
Priorität
begegnet
Sicht
Senats
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Rahmen
Bundesverfassungsgericht
eingeräumten
Gestaltungsspielraums
hält
Gesetzgeber
Abwägung
gegenläufiger
verfassungsrechtlich
geschützter
Interessen
Rechte
Ermessen
ausfüllen
darf
.
getroffene
Regelung
ist
auch
sachgerecht
.
Zwar
mögen
Rahmen
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Art
.
Abs.
GG
geschützten
gegenläufigen
gegeneinander
abzuwägenden
Interessen
Kindes
Anfechtenden
gleichwertig
sein
.
Regelfall
vermutende
Interesse
Kindes
Erhalt
Status
auch
weiteren
Sinne
"
possession
d'état
"
vgl.
Art
.
frz.
Code
Civil
Abwehr
Störungen
fortbestehenden
zumindest
längere
Zeit
vorhanden
gewesenen
sozial-familiären
Beziehung
steht
aber
zusätzlichen
Schutz
Art
.
Abs.
GG
.
Bereitschaft
mutmaßlichen
leiblichen
Vaters
Verantwortung
tragen
wollen
Wunsch
sozial-familiäre
Beziehung
Kind
erst
entstehen
lassen
verdienen
Schutz
hingegen
zumindest
gleichem
Maße
.
leibliche
Vater
grundsätzlich
auch
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Elternschaft
berufen
kann
umfasst
Schutz
zwar
auch
Interesse
Rechtsstellung
Vater
Kindes
einzunehmen
Zugang
Verfahren
ermöglicht
.
steht
aber
mindestens
gleichwertige
Interesse
rechtlichen
Vaters
Rechtsstellung
bereits
einnimmt
ergebende
Verantwortung
auch
wahrnimmt
vgl.
BVerfG
FamRZ
aaO
f.
.
Träger
Elternrechts
Art
.
Abs.
GG
kann
aber
nur
vgl.
BVerfG
FamRZ
aaO
zwar
zugleich
Elternverantwortung
bereits
wahrnimmt
unabhängig
Elternverantwortung
Abstammung
Rechtszuweisung
gründet
.
Trägt
rechtliche
Vater
Verantwortung
verliert
Elternrecht
allein
anderer
Mann
leiblicher
Vater
herausstellt
vgl.
BVerfG
FamRZ
aaO
FamRZ
aaO
.
Bundesverfassungsgericht
hat
§
.
nur
insoweit
Art
.
Abs.
Satz
GG
unvereinbar
erklärt
Vorschrift
leiblichen
Vater
Recht
Anfechtung
rechtlichen
Vaterschaft
auch
dann
vorenthielt
rechtlichen
Eltern
auch
nur
rechtliche
Vater
Kind
soziale
Familie
bilden
Art
.
Abs.
GG
vorrangig
schützen
gilt
BVerfG
FamRZ
aaO
f.
.
Vorgabe
entspricht
Neuregelung
§
Abs.
.
steht
auch
bereits
Bestehen
sozialen
Familie
rechtlichem
Vater
Kind
Anfechtungsrecht
biologischen
Vaters
ausnahmslos
ausschließt
so
Einzelabwägung
Familie
gebührenden
Schutz
Konflikt
stehenden
Elternrecht
leiblichen
Vaters
gerade
mehr
stattzufinden
hat
.
Gesetzgeber
ist
Verfassungs
verwehrt
Abwägung
generalisierend
vorwegzunehmen
auch
bestehende
Familie
schützen
Interna
Einzelnen
aufdecken
müssen
.
aaO
§
Rdn
.
.
Verfassungsrechtlich
bedenklich
könnte
insoweit
allenfalls
sein
Neufassung
§
Abs.
Nichtbestehen
sozial-familiären
Beziehung
rechtlichem
Vater
Kind
negative
Tatbestandsvoraussetzung
ausgestaltet
hat
Folge
non-liquet-Situation
Lasten
anfechtenden
leiblichen
Vaters
auswirkt
vgl.
Palandt/Diederichsen
aaO
§
Rdn
.
7
;
Hoppenz/Müller
Familiensachen
8
.
Aufl
.
Rdn
.
9
;
aaO
.
Fall
steht
gerade
Begehren
leiblichen
Vaters
familiäre
Beziehung
Kind
rechtlichen
Vater
entgegensteht
vorrangig
schützen
ist
.
Allerdings
ist
auch
insoweit
beachten
.
nur
Hinsicht
Art
.
Abs.
GG
unvereinbar
erklärt
hat
leiblichen
Vater
Recht
Anfechtung
rechtlichen
Vaterschaft
auch
dann
vorenthält
rechtlichen
Eltern
Kind
soziale
Familie
bilden
Art
.
Abs.
GG
schützen
gilt
FamRZ
aaO
.
voraussichtlich
sehr
seltenen
Einzelfälle
auch
Ausschöpfung
Amtsermittlungsgrundsatzes
ebenso
wenig
festgestellt
werden
kann
Gegenteil
ist
Entscheidung
Gebot
entnehmen
Verfahrensrisiko
Lasten
rechtlichen
Vaters
gehen
lassen
.
Unbedenklich
ist
insoweit
auch
Bestehen
sozialfamiliären
Beziehung
gesetzlichen
Definition
§
Abs.
Satz
unwiderleglich
stets
bejahen
ist
rechtliche
Vater
Kind
tatsächliche
Verantwortung
trägt
Falle
Todes
getragen
hat
.
schließt
übrigen
Fort-)Bestehen
sozial-familiären
Beziehung
auch
dann
bejahen
etwa
Revisionserwiderung
angesprochenen
Fällen
sehr
später
Vaterschaftsanfechtung
rechtlichen
Vater
tatsächliche
Verantwortung
inzwischen
volljährige
voll
Berufsleben
stehende
Kind
Vergangenheit
getragen
wurde
inzwischen
weitgehend
gegenstandslos
geworden
ist
.
Verfehlt
wäre
jedoch
gesetzliche
Regelannahme
§
Abs.
Satz
Zusammenspiel
Abs.
Satz
Vorschrift
Außerachtlassung
unterschiedlichen
Wortlauts
Sätze
verstehen
fortbestehender
Ehe
Kindesmutter
rechtlichen
Vater
längerem
Zusammenleben
Kind
häuslicher
Gemeinschaft
bereits
vermuten
sei
rechtliche
Vater
tatsächliche
Verantwortung
Sinne
§
Abs.
Satz
trage
sozial-familiäre
Beziehung
Sinne
Absatzes
Vorschrift
bestehe
.
Abs.
Satz
enthält
lediglich
Regelannahme
rechtliche
Vater
tatsächliche
Verantwortung
Kind
übernommen
hat
.
allein
reicht
indes
Bestehen
sozial-familiären
Beziehung
§
Abs.
Satz
voraussetzt
rechtliche
Vater
tatsächliche
Verantwortung
Kind
noch
trägt
Tod
getragen
hat
.
kann
Auffassung
Senats
nur
bedeuten
übernommene
Verantwortung
auch
Zeitpunkt
erstmaligen
Übernahme
weiterhin
wahrgenommen
wird
vgl.
Staudinger/Rauscher
aaO
§
Rdn
.
.
anderen
Worten
:
Zwar
besteht
Voraussetzungen
Abs.
Satz
Lebenserfahrung
entsprechende
gesetzliche
Regelannahme
ursprünglichen
Übernahme
tatsächlichen
Verantwortung
.
ist
jedoch
widerleglich
.
ermöglicht
sachgerechte
Einzelfall
bezogene
Lösung
auch
Fälle
Ehe
rechtlichen
Eltern
Kindes
nur
formal
besteht
Ausschluss
Anfechtungsrechts
allein
Kriteriums
schwerlich
rechtfertigen
könnte
Revision
Recht
ausführt
.
Insoweit
ist
auch
ersichtlich
Anfechtenden
regelmäßig
faktisch
unmöglich
wäre
Regelannahme
entkräften
.
können
auch
außen
Erscheinung
tretende
Anfechtenden
erkennbare
Umstände
getrennte
Wohnungen
Eheleute
hinreichende
Anhaltspunkte
bieten
Gericht
dann
Vaterschaftsanfechtungsverfahren
geltenden
Grundsatzes
Amtsermittlung
Abs.
Abs.
nachzugehen
hat
.
Übernahme
tatsächlichen
Verantwortung
begründet
aber
ihrerseits
noch
Regelannahme
Verantwortung
auch
weiterhin
wahrgenommen
wird
somit
sozial-familiäre
Beziehung
maßgeblichen
Zeitpunkt
letzten
Tatsachenverhandlung
noch
besteht
.
Anfechtende
braucht
insoweit
Auffassung
Revision
gesetzliche
Vermutung
widerlegen
kann
andererseits
beschränken
Bestehen
Beziehung
Nichtwissen
bestreiten
.
negativen
Voraussetzungen
Anfechtungsrechts
Abs.
zumindest
schlüssig
darlegen
muss
etwa
Anfechtungsbeklagten
obliegt
sozial-familiäre
Beziehung
darzulegen
notfalls
beweisen
beeinträchtigt
Möglichkeit
rechtliche
Vaterstellung
erlangen
verfassungsrechtlich
bedenklicher
Weise
.
bereits
ausgeführt
kann
objektive
Umstände
vortragen
etwa
Kind
Vater
lebe
Mutter
neuem
Partner
;
wird
Gericht
Amtsermittlungspflicht
nachzugehen
haben
.
ist
auch
Kritik
gesetzlichen
Neuregelung
Abwägung
Elternrecht
biologischen
Vaters
wirklich
existierenden
sozialen
Familie
Kind
rechtlichem
Vater
fordert
vgl.
Staudinger/Rauscher
§
Rdn
.
m.w
.
Boden
entzogen
.
Familie
wirklich
existiert
ist
richtigem
Verständnis
§
Abs.
Wege
Amtsermittlung
prüfen
Anhaltspunkte
ersichtlich
sind
geben
zweifeln
.
Anhörung
Jugendamtes
noch
Regierungsentwurf
§
Abs.
vorgesehen
war
BT-Drucks
.
S.
Kritik
Bundesrates
BT-Drucks
.
aaO
S.
Gesetz
übernommen
wurde
bedeutet
unterbleiben
hat
.
Vielmehr
hat
Gericht
zweckmäßig
erscheint
auch
Jugendamt
befragen
vgl.
BT-Drucks
S.
;
Friederici
Anm
.
.
Kritik
erhobene
Forderung
erweist
hinreichend
erfüllt
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Verfassungswidrigkeit
§
Abs.
.
ergebe
auch
Konsequenz
leiblicher
Vater
Vorschrift
Anfechtung
Vaterschaft
rechtlichen
Vaters
verwehre
gegebenenfalls
spätere
Freigabe
Kindes
Adoption
Dritte
verhindern
könne
.
mag
Tat
verfassungsrechtlich
bedenklich
sein
vgl.
Staudinger/Rauscher
§
Rdn
.
.
;
aaO
§
Rdn
.
stellt
aber
Verfassungsmäßigkeit
§
Abs.
allenfalls
§
Abs.
Satz
Frage
.
Auffassung
Revision
ist
auch
verfassungsrechtlich
unbedenklich
zweijährige
Anfechtungsfrist
§
Bestehen
sozial-familiären
Beziehung
Sinne
§
Abs.
gehemmt
wird
.
Intention
positiver
Feststellung
Bestehens
Beziehung
Gericht
Anfechtung
leiblichen
Vater
auch
Zukunft
auszuschließen
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
S.
geht
Gesetz
zwar
Falle
Vaterschaftsanfechtung
§
Abs.
Nr.
noch
allgemeine
Beschränkung
Anfechtung
Frist
§
;
auch
erscheint
jedoch
Interesse
Rechtssicherheit
Schutzes
bestehenden
sozialen
Familie
auch
Fristenregelung
zugrunde
liegt
vgl.
Staudinger/Rauscher
aaO
Rdn
.
sachgerecht
zumutbar
vgl.
auch
FamRZ
Rdn
.
.
5
.
Auch
Angriffe
Revision
Abweisung
Abstammung
Kindes
Kläger
festzustellen
bleiben
Ergebnis
Erfolg
.
hilfsweise
erhobene
Abstammungsfeststellungsklage
ist
allerdings
bereits
unzulässig
statusrechtlichen
Folgen
begehrt
werden
.
isolierte
folgenlose
Abstammungsfeststellungsklage
sieht
deutsche
Recht
zumindest
vgl.
OLG
FamRZ
auch
normale
"
Feststellungsklage
§
vgl.
Gaul
FamRZ
;
OLG
.
Abs.
stellt
abschließende
Sonderregelung
Abstammungsfeststellung
vgl.
OLG
;
OLG
4
5
;
OLG
FamRZ
aaO
.
ist
gerichtliche
Feststellung
Vaterschaft
nur
zulässig
andere
Vaterschaft
§
Nr.
besteht
.
Hier
besteht
jedoch
Vaterschaft
Beklagten
Zeitpunkt
Geburt
Mutter
Kindes
verheiratet
war
§
Nr.
.
ist
auch
vorrangig
vorgeburtlichen
Anerkenntnis
Klägers
§
Abs.
.
Nur
Verbindung
erfolgreichen
Anfechtung
Vaterschaft
§
Abs.
Nr.
kann
leibliche
Vater
Feststellung
Vaterschaft
erreichen
§
Abs.
.
gerichtete
Hauptantrag
Klägers
hat
aber
Erfolg
.
Auch
ist
verfassungsrechtlich
unbedenklich
.
Ist
Kläger
verfassungsrechtlich
beanstandender
Weise
Zugang
Verfahren
Vaterschaftsanfechtung
verwehrt
Hilfe
allein
auch
rechtlich
Vaterstellung
einnehmen
könnte
ist
Hilfsantrag
verfolgte
Begehren
allein
Kenntnis
Gewissheit
Abstammung
Kindes
erlangen
feststellen
lassen
jedenfalls
Art
.
Abs.
Satz
GG
geschützt
FamRZ
aaO
.
Bundesverfassungsgericht
hat
dahinstehen
lassen
aaO
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
Anspruch
gewähren
kann
Abstammung
Kindes
klären
lassen
bedarf
Frage
auch
hier
Entscheidung
.
Selbst
Anspruch
bejahen
wäre
müsste
hier
nämlich
aufgezeigten
Art
.
GG
geschützten
Belangen
Beklagten
zurückstehen
.
auch
bloße
gerichtliche
Feststellung
Kind
rechtlichen
Vater
anderen
Mann
abstammt
gefährdet
Zusammenhalt
bisherigen
Familienverbandes
erschwert
Kind
Entwicklung
bedeutsame
Orientierung
letztlich
gehört
vgl.
FamRZ
aaO
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
UF