NAMEN Verkündet : 6 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : ja : ja GG . Abs. Abs. Abs. Satz ; § Abs. Verfassungsmäßigkeit § Abs. angeblichen leiblichen Vater verwehrt Vaterschaft rechtlichen Vaters anzufechten Kind sozial-familiäre Beziehung besteht . Verhältnis Definition sozial-familiären Beziehung Abs. Satz Regelannahmen § Abs. Satz . Unzulässigkeit isolierten Abstammungsfeststellungsklage statusrechtlichen Folgen begehrt werden . Urteil 6 . Dezember AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dose Recht erkannt : Revision Urteil 20 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 10 . August wird Kosten Klägers Maßgabe zurückgewiesen Amtsgericht ausgesprochenen Abweisung Hilfsantrages unzulässig verbleibt . Tenor berichtigt anliegenden Beschluss . Tatbestand : Kläger hatte Ehefrau Beklagten 3 . Januar Beklagte gebar gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt Urkunde Jugendamts 4 . September anerkannt Vater damals noch ungeborenen Kindes sein . behauptet nach vor . hatte Ehefrau Beklagten eigener Darstellung Anfang Februar Darstellung Beklagten Anfang April kennen gelernt . Beziehung endete übereinstimmender Darstellung Parteien Anfang Juni . Etwa zeitgleich nahmen Beklagte Ehefrau verheiratet sind eheliches Zusammenleben wieder wohnen Geburt Kindes . Zuvor hatten Darstellung Klägers Anfang April Mitte Juni getrennt gelebt . Familiengericht wies Kläger Beklagten erhobene Klage Feststellung Vater Kindes sei Hinweis § seinerzeit geltenden Fassung Anfechtungsbefugnis unzulässig . Berufung Klägers setzte Berufungsgericht Verfahren Vorschrift Tag Verkündung angefochtenen Urteils Beschlüssen 9 . April FamRZ . teilweise verfassungswidrig erklärt angeordnet hatte gesetzlichen Neuregelung anhängige Verfahren Entscheidung abhängt auszusetzen sind . ab 30 . April geltenden Neufassung § Wiederaufnahme Verfahrens versicherte Kläger Statt Mutter Kindes Empfängniszeit nämlich Zeitraum Mai beigewohnt haben erweiterte Klage Beklagte 2 . Ferner beantragte hilfsweise festzustellen abstamme . Berufungsgericht wies Berufung . richtet zugelassene Revision Klägers Begehren weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Klage insgesamt zulässig auch Hilfsantrag unbegründet gehalten . Kläger habe Anfechtungsklage zwar § § Abs. Abs. Nr. vorgeschrieben Kind auch Vater Sinne § Nr. erhoben . sei aber § Abs. Anfechtung berechtigt Beklagten sozialfamiliäre Beziehung bestehe . sei § Abs. Satz Fall Vater Rechtssinne Kind tatsächliche Verantwortung trage . sei § Abs. Satz Regel auszugehen rechtliche Vater Mutter Kindes verheiratet sei Kind längere Zeit häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe . Voraussetzungen seien hier erfüllt Beklagte Mutter Beklagten verheiratet sei Beklagte Geburt Januar gemeinsamen Wohnung lebe auch Kläger stelle . gesetzlichen Regelungen seien vorliegenden Fall beträfen verfassungsrechtlich unbedenklich . habe Gesetzgeber Beschlüsse 9 . April aaO gemachten Vorgaben zutreffend umgesetzt . Insbesondere habe hier Kläger beanspruchte Recht Klärung biologischen Abstammung Art . Abs. GG geschützten unbeeinträchtigten Fortbestand Vater Rechtsinne Kind Mutter bestehenden sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft abgewogen beanstandender Weise Schutz Vorrang Möglichkeit Vaterschaftsanfechtung eingeräumt nur Fällen zulasse sozial-familiäre Beziehung rechtlichen Vater Kind bestehe . Wertung gebiete zugleich Abweisung Hilfsantrages auch begehrte Feststellung Beklagte Kläger abstamme sozial-familiäre Beziehung gefährde . Auch insoweit müsse möglicherweise Persönlichkeitsrecht Art . Abs. GG angeblichen biologischen Vaters herzuleitendes Recht Abstammung Kindes gerichtlich klären lassen Art . Abs. GG gebotenen Schutz Familie Beklagten auch Kind zustehenden Persönlichkeitsrecht zurücktreten auch einschließe ungestört Familie gewährleisteten Geborgenheit aufwachsen können . II . hält rechtlichen Prüfung Angriffen Revision Ergebnis Beurteilung Hilfsantrages zulässig stand . 1 . angefochtene Entscheidung ist schon insgesamt aufzuheben minderjährigen Beklagten noch wirksam zugestellt wäre Revisionserwiderung Amtsprüfung Senat stellt . Würde etwa Vertretungsbefugnis rechtlichen Eltern wirksamen Zustellung Beklagte fehlen hätte auch noch Entscheidung Beklagten erhobene Klage getroffen werden dürfen . ergibt Notwendigkeit einheitlicher Prozessführung Entscheidung § Abs. Satz § Abs. . Bedenken wirksame Vertretung Beklagten Beklagten Ehefrau auch Wirksamkeit Kindes erteilten Prozessvollmacht bestehen hier aber . Beklagten Ehefrau gemeinsam zustehende elterliche Sorge Kind umfasst auch Vertretung § Abs. Satz . Fall § Abs. Satz . V.m . ausnahmsweise gesetzlich ausgeschlossen ist liegt hier . Vorinstanzen haben Beklagten Ehefrau Vertretung Kindes auch § § Abs. Satz entzogen . Frage erheblichen Interessengegensatzes Kind geboten gewesen wäre kommt Vertretungsbefugnis erst Entziehung bereits Auftreten Interessengegensatzes entfällt vgl. OLG 97 ; Palandt/Diederichsen 66 . Aufl . § Rdn . ; Staudinger/Engler § Rdn . m.w . . Übrigen ist erheblicher Interessengegensatz konkreten Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen müssten vgl. MünchKomm/Huber Rdn . m . hier ersichtlich . Interesse jetzt knapp vierjährigen Kindes Abstammung klären gegebenenfalls statusrechtlich Kläger zugeordnet werden kann noch unterstellt werden ; sollte zunehmender Verstandesreife Interesse entwickeln ist Möglichkeit eigenes Anfechtungsrecht Erreichen Volljährigkeit selbst wahrzunehmen hinreichend gewahrt vgl. FamRZ . Interesse Kindes möglicherweise zuwiderlaufendes Interesse Mutter bislang verschwiegenen Ehebruch Abstammungsgutachten offenbar werden lassen scheidet hier Ehebruch hier auch Ehemann Abrede gestellt hat . Entziehung Vertretung ist auch angebracht gemeinsam sorgeberechtigten Eltern möglichen Interessenwiderstreits Lage sind Wohl Kindes entsprechende Entscheidung treffen vgl. MünchKomm/Huber aaO Rdn . ; OLG FamRZ ; ist hier entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen . berücksichtigen ist ferner auch Kindschaftsverfahren beherrschende Amtsermittlungsgrundsatz geeignet ist Interessen Kindes wahren vgl. OLG . 2 . Senat schließt Auffassung Berufungsgerichts Anfechtungsrecht Klägers ausschließende Bestehen sozial-familiären Beziehung Beklagten Frage Begründetheit schon Zulässigkeit ist ebenso Staudinger/Rauscher § Rdn . 40 ; FamRZ f. ; Palandt/Diederichsen aaO § Rdn . 7 : " negative Tatbestandsvoraussetzung ; Weinreich/Klein/Pieper Kompaktkommentar Familienrecht 2 . Aufl . Rdn . 3 ; . 5 . Aufl . Kap . Rdn . ; . Wieser FamRZ . spricht Begründung Neufassung § Art . Nr. Gesetzes Änderung Vorschriften Anfechtung Vaterschaft etc. 23 . April . positive Feststellung Bestehens Beziehung Anfechtung leiblichen Vater auch Zukunft ausschließen soll BT-Drucks . S. ; Palandt/Diederichsen aaO § Rdn . . Folge ist aber nur erreichen Entscheidung Sache ergeht . Intention Gesetzes ist auszugehen Nichtbestehen Beziehung schon Voraussetzung Prozessführungsbefugnis Klägers Zulässigkeit Anfechtungsklage Abs. Nr. ist erst Begründetheit . 3 . Zutreffend Revision angegriffen ist auch Berufungsgericht unausgesprochen zugrunde gelegte Ausgangspunkt Frage negative Voraussetzung Anfechtungsrechts Abs. gegeben ist entsprechend allgemeinen Regeln vgl. auch Senatsurteil 25 . Oktober 5/04 Veröffentlichung bestimmt Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung ankommt etwa Zeitpunkt rechtshängig wird vgl. Staudinger/Rauscher aaO Rdn . . Anfechtung Vaterschaft ist rechtsgestaltende Willenserklärung allein Sachbefugnis Zeitpunkt Abgabe ankäme . bestehende rechtliche Zugehörigkeit Kindes bestimmten Mann Vater kann nur gerichtliche Entscheidung Statusverfahren aufgehoben werden aber schon Erhebung Anfechtungsklage selbst . Wäre anders könnte beispielsweise unmittelbar Kindes erhobenen Anfechtungsklage Regelannahme § Abs. Satz rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung Kind zumindest schon übernommen hat nur Fällen § Nr. entgegengehalten werden also rechtliche Vater Mutter Kindes verheiratet ist . rechtliche Vaterschaft hingegen Anerkenntnis § Nr. kommt Regelannahme § -9- Abs. Satz . Alt . noch Betracht rechtliche Vater Zeitpunkt Anfechtungsklage rechtshängig wird naturgemäß noch längere Zeit Kind häuslicher Gemeinschaft gelebt haben kann . könnte Folge haben zunächst schlüssige Klage gerichtliches Gutachten eingeholt wird Vaterschaft Klägers zugleich Nichtvaterschaft beklagten Mannes ergibt Klage aber gleichwohl abgewiesen werden muss rechtliche Vater inzwischen längere Zeit Kind zusammengelebt hat sozial-familiäre Beziehung entstanden ist . Gefahr Zweck gesetzlichen Regelung evident zuwiderläuft ist deutlich geringer Voraussetzung derartige Beziehung besteht Laufe Verfahrens erfüllt bleiben muss . längeres Zusammenleben Kind ist zwar Indiz aber notwendige Voraussetzung Bestehen sozial-familiären Beziehung . kann bereits auch kürzerem Zusammenleben bejaht werden noch andauert Tatrichter überzeugt ist rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung Kind übernommen hat Weise trägt Dauer angelegt erscheint . 4 . Erfolg macht Revision geltend Neuregelung § werde verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung gegenläufigen Interessen mehrfacher Weise gerecht : werde gesetzlichen Vermutungen Regelannahmen § Abs. Satz widerlegbare Priorität Schutzes nur vermuteten Familienverbandes begründet Vermutung ersten Alternative Regelung etwa Belange Kindes abstelle lediglich formale Bestehen Ehe Mutter Ehemann . führe Anfechtungsfrist Jahren biologischen Vater Vaterschaft Ehemannes sprechenden Umstände Anfang bekannt gewesen seien Anfechtung bereits dann immer verwehrt bleibe Ehe Kindesmutter zweite Lebensjahr Kindes zumindest formal Bestand habe . Auch Ehe und/oder sozial-familiäre Beziehung Kind rechtlichem Vater Ablauf Anfechtungsfrist zerbreche lebe Anfechtungsrecht nämlich wieder so biologische Vater selbst Freigabe Kindes Adoption Dritte tatenlos zusehen müsste . beanstanden ist Berufungsgericht gesetzliche Regelannahme § Abs. Satz begründenden Alternativen geprüft bejaht hat Vermutung Beklagte tatsächliche Verantwortung Kind übernommen habe bereits Tatsache ausgereicht hätte Mutter verheiratet ist . zweite Alternative längeres notwendigerweise aber noch fortbestehendes Zusammenleben Kind häuslicher Gemeinschaft bedarf insoweit nur dann Prüfung schon erste Alternative Vermutung rechtfertigt etwa Ehe inzwischen geschieden ist Ehe Fall rechtlichen Vaterschaft Anerkenntnis § Nr. bestanden hat . Revision gesetzlichen Regelung " widerlegbare Priorität nur vermuteten Familienverbandes " sieht differenziert hinreichend Fragen nämlich einerseits Wertung Gesetzes Tat bestehenden Familienverband Vorrang Interessen Anfechtenden einräumt andererseits Frage Widerlegbarkeit gesetzlichen Regelannahme § Abs. Satz . Regelannahme betrifft nur Übernahme tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits aber noch weitere Annahme übernommene Verantwortung weiterhin getragen wird . Werden allerdings Anfechtungskläger Umstände dargelegt sind auch sonst Anhaltspunkte ersichtlich fortdauernd wahrgenommene tatsächliche Verantwortung sprechen wird Tatrichter auch weitere Amtsermittlung ausgehen dürfen rechtliche Vater übernommene Verantwortung weiterhin trägt . Einzelnen : bestehenden sozial-familiären Beziehung rechtlichem Vater Kind § Abs. eingeräumte Priorität begegnet Sicht Senats verfassungsrechtlichen Bedenken Rahmen Bundesverfassungsgericht eingeräumten Gestaltungsspielraums hält Gesetzgeber Abwägung gegenläufiger verfassungsrechtlich geschützter Interessen Rechte Ermessen ausfüllen darf . getroffene Regelung ist auch sachgerecht . Zwar mögen Rahmen allgemeinen Persönlichkeitsrechts Art . Abs. GG geschützten gegenläufigen gegeneinander abzuwägenden Interessen Kindes Anfechtenden gleichwertig sein . Regelfall vermutende Interesse Kindes Erhalt Status auch weiteren Sinne " possession d'état " vgl. Art . frz. Code Civil Abwehr Störungen fortbestehenden zumindest längere Zeit vorhanden gewesenen sozial-familiären Beziehung steht aber zusätzlichen Schutz Art . Abs. GG . Bereitschaft mutmaßlichen leiblichen Vaters Verantwortung tragen wollen Wunsch sozial-familiäre Beziehung Kind erst entstehen lassen verdienen Schutz hingegen zumindest gleichem Maße . leibliche Vater grundsätzlich auch Art . Abs. GG geschützte Elternschaft berufen kann umfasst Schutz zwar auch Interesse Rechtsstellung Vater Kindes einzunehmen Zugang Verfahren ermöglicht . steht aber mindestens gleichwertige Interesse rechtlichen Vaters Rechtsstellung bereits einnimmt ergebende Verantwortung auch wahrnimmt vgl. BVerfG FamRZ aaO f. . Träger Elternrechts Art . Abs. GG kann aber nur vgl. BVerfG FamRZ aaO zwar zugleich Elternverantwortung bereits wahrnimmt unabhängig Elternverantwortung Abstammung Rechtszuweisung gründet . Trägt rechtliche Vater Verantwortung verliert Elternrecht allein anderer Mann leiblicher Vater herausstellt vgl. BVerfG FamRZ aaO FamRZ aaO . Bundesverfassungsgericht hat § . nur insoweit Art . Abs. Satz GG unvereinbar erklärt Vorschrift leiblichen Vater Recht Anfechtung rechtlichen Vaterschaft auch dann vorenthielt rechtlichen Eltern auch nur rechtliche Vater Kind soziale Familie bilden Art . Abs. GG vorrangig schützen gilt BVerfG FamRZ aaO f. . Vorgabe entspricht Neuregelung § Abs. . steht auch bereits Bestehen sozialen Familie rechtlichem Vater Kind Anfechtungsrecht biologischen Vaters ausnahmslos ausschließt so Einzelabwägung Familie gebührenden Schutz Konflikt stehenden Elternrecht leiblichen Vaters gerade mehr stattzufinden hat . Gesetzgeber ist Verfassungs verwehrt Abwägung generalisierend vorwegzunehmen auch bestehende Familie schützen Interna Einzelnen aufdecken müssen . aaO § Rdn . . Verfassungsrechtlich bedenklich könnte insoweit allenfalls sein Neufassung § Abs. Nichtbestehen sozial-familiären Beziehung rechtlichem Vater Kind negative Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet hat Folge non-liquet-Situation Lasten anfechtenden leiblichen Vaters auswirkt vgl. Palandt/Diederichsen aaO § Rdn . 7 ; Hoppenz/Müller Familiensachen 8 . Aufl . Rdn . 9 ; aaO . Fall steht gerade Begehren leiblichen Vaters familiäre Beziehung Kind rechtlichen Vater entgegensteht vorrangig schützen ist . Allerdings ist auch insoweit beachten . nur Hinsicht Art . Abs. GG unvereinbar erklärt hat leiblichen Vater Recht Anfechtung rechtlichen Vaterschaft auch dann vorenthält rechtlichen Eltern Kind soziale Familie bilden Art . Abs. GG schützen gilt FamRZ aaO . voraussichtlich sehr seltenen Einzelfälle auch Ausschöpfung Amtsermittlungsgrundsatzes ebenso wenig festgestellt werden kann Gegenteil ist Entscheidung Gebot entnehmen Verfahrensrisiko Lasten rechtlichen Vaters gehen lassen . Unbedenklich ist insoweit auch Bestehen sozialfamiliären Beziehung gesetzlichen Definition § Abs. Satz unwiderleglich stets bejahen ist rechtliche Vater Kind tatsächliche Verantwortung trägt Falle Todes getragen hat . schließt übrigen Fort-)Bestehen sozial-familiären Beziehung auch dann bejahen etwa Revisionserwiderung angesprochenen Fällen sehr später Vaterschaftsanfechtung rechtlichen Vater tatsächliche Verantwortung inzwischen volljährige voll Berufsleben stehende Kind Vergangenheit getragen wurde inzwischen weitgehend gegenstandslos geworden ist . Verfehlt wäre jedoch gesetzliche Regelannahme § Abs. Satz Zusammenspiel Abs. Satz Vorschrift Außerachtlassung unterschiedlichen Wortlauts Sätze verstehen fortbestehender Ehe Kindesmutter rechtlichen Vater längerem Zusammenleben Kind häuslicher Gemeinschaft bereits vermuten sei rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung Sinne § Abs. Satz trage sozial-familiäre Beziehung Sinne Absatzes Vorschrift bestehe . Abs. Satz enthält lediglich Regelannahme rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung Kind übernommen hat . allein reicht indes Bestehen sozial-familiären Beziehung § Abs. Satz voraussetzt rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung Kind noch trägt Tod getragen hat . kann Auffassung Senats nur bedeuten übernommene Verantwortung auch Zeitpunkt erstmaligen Übernahme weiterhin wahrgenommen wird vgl. Staudinger/Rauscher aaO § Rdn . . anderen Worten : Zwar besteht Voraussetzungen Abs. Satz Lebenserfahrung entsprechende gesetzliche Regelannahme ursprünglichen Übernahme tatsächlichen Verantwortung . ist jedoch widerleglich . ermöglicht sachgerechte Einzelfall bezogene Lösung auch Fälle Ehe rechtlichen Eltern Kindes nur formal besteht Ausschluss Anfechtungsrechts allein Kriteriums schwerlich rechtfertigen könnte Revision Recht ausführt . Insoweit ist auch ersichtlich Anfechtenden regelmäßig faktisch unmöglich wäre Regelannahme entkräften . können auch außen Erscheinung tretende Anfechtenden erkennbare Umstände getrennte Wohnungen Eheleute hinreichende Anhaltspunkte bieten Gericht dann Vaterschaftsanfechtungsverfahren geltenden Grundsatzes Amtsermittlung Abs. Abs. nachzugehen hat . Übernahme tatsächlichen Verantwortung begründet aber ihrerseits noch Regelannahme Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird somit sozial-familiäre Beziehung maßgeblichen Zeitpunkt letzten Tatsachenverhandlung noch besteht . Anfechtende braucht insoweit Auffassung Revision gesetzliche Vermutung widerlegen kann andererseits beschränken Bestehen Beziehung Nichtwissen bestreiten . negativen Voraussetzungen Anfechtungsrechts Abs. zumindest schlüssig darlegen muss etwa Anfechtungsbeklagten obliegt sozial-familiäre Beziehung darzulegen notfalls beweisen beeinträchtigt Möglichkeit rechtliche Vaterstellung erlangen verfassungsrechtlich bedenklicher Weise . bereits ausgeführt kann objektive Umstände vortragen etwa Kind Vater lebe Mutter neuem Partner ; wird Gericht Amtsermittlungspflicht nachzugehen haben . ist auch Kritik gesetzlichen Neuregelung Abwägung Elternrecht biologischen Vaters wirklich existierenden sozialen Familie Kind rechtlichem Vater fordert vgl. Staudinger/Rauscher § Rdn . m.w . Boden entzogen . Familie wirklich existiert ist richtigem Verständnis § Abs. Wege Amtsermittlung prüfen Anhaltspunkte ersichtlich sind geben zweifeln . Anhörung Jugendamtes noch Regierungsentwurf § Abs. vorgesehen war BT-Drucks . S. Kritik Bundesrates BT-Drucks . aaO S. Gesetz übernommen wurde bedeutet unterbleiben hat . Vielmehr hat Gericht zweckmäßig erscheint auch Jugendamt befragen vgl. BT-Drucks S. ; Friederici Anm . . Kritik erhobene Forderung erweist hinreichend erfüllt . Erfolg macht Revision geltend Verfassungswidrigkeit § Abs. . ergebe auch Konsequenz leiblicher Vater Vorschrift Anfechtung Vaterschaft rechtlichen Vaters verwehre gegebenenfalls spätere Freigabe Kindes Adoption Dritte verhindern könne . mag Tat verfassungsrechtlich bedenklich sein vgl. Staudinger/Rauscher § Rdn . . ; aaO § Rdn . stellt aber Verfassungsmäßigkeit § Abs. allenfalls § Abs. Satz Frage . Auffassung Revision ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich zweijährige Anfechtungsfrist § Bestehen sozial-familiären Beziehung Sinne § Abs. gehemmt wird . Intention positiver Feststellung Bestehens Beziehung Gericht Anfechtung leiblichen Vater auch Zukunft auszuschließen vgl. BT-Drucks . aaO S. geht Gesetz zwar Falle Vaterschaftsanfechtung § Abs. Nr. noch allgemeine Beschränkung Anfechtung Frist § ; auch erscheint jedoch Interesse Rechtssicherheit Schutzes bestehenden sozialen Familie auch Fristenregelung zugrunde liegt vgl. Staudinger/Rauscher aaO Rdn . sachgerecht zumutbar vgl. auch FamRZ Rdn . . 5 . Auch Angriffe Revision Abweisung Abstammung Kindes Kläger festzustellen bleiben Ergebnis Erfolg . hilfsweise erhobene Abstammungsfeststellungsklage ist allerdings bereits unzulässig statusrechtlichen Folgen begehrt werden . isolierte folgenlose Abstammungsfeststellungsklage sieht deutsche Recht zumindest vgl. OLG FamRZ auch normale " Feststellungsklage § vgl. Gaul FamRZ ; OLG . Abs. stellt abschließende Sonderregelung Abstammungsfeststellung vgl. OLG ; OLG 4 5 ; OLG FamRZ aaO . ist gerichtliche Feststellung Vaterschaft nur zulässig andere Vaterschaft § Nr. besteht . Hier besteht jedoch Vaterschaft Beklagten Zeitpunkt Geburt Mutter Kindes verheiratet war § Nr. . ist auch vorrangig vorgeburtlichen Anerkenntnis Klägers § Abs. . Nur Verbindung erfolgreichen Anfechtung Vaterschaft § Abs. Nr. kann leibliche Vater Feststellung Vaterschaft erreichen § Abs. . gerichtete Hauptantrag Klägers hat aber Erfolg . Auch ist verfassungsrechtlich unbedenklich . Ist Kläger verfassungsrechtlich beanstandender Weise Zugang Verfahren Vaterschaftsanfechtung verwehrt Hilfe allein auch rechtlich Vaterstellung einnehmen könnte ist Hilfsantrag verfolgte Begehren allein Kenntnis Gewissheit Abstammung Kindes erlangen feststellen lassen jedenfalls Art . Abs. Satz GG geschützt FamRZ aaO . Bundesverfassungsgericht hat dahinstehen lassen aaO allgemeine Persönlichkeitsrecht Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG Anspruch gewähren kann Abstammung Kindes klären lassen bedarf Frage auch hier Entscheidung . Selbst Anspruch bejahen wäre müsste hier nämlich aufgezeigten Art . GG geschützten Belangen Beklagten zurückstehen . auch bloße gerichtliche Feststellung Kind rechtlichen Vater anderen Mann abstammt gefährdet Zusammenhalt bisherigen Familienverbandes erschwert Kind Entwicklung bedeutsame Orientierung letztlich gehört vgl. FamRZ aaO . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung UF