You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

568 lines
4.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
.
März
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Revisionsverfahren
werden
erhoben
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Räumung
Herausgabe
Gewerberäumen
.
Kläger
ist
Eigentümer
Grundstücks
Beklagten
Gemüseladen
betreiben
.
Beklagten
hatten
Räume
Voreigentümerin
gemietet
.
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Fortbestand
Mietvertrags
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
festgestellt
Wert
Beschwer
Kläger
DM
beträgt
;
Darstellung
Tatbestandes
hat
Berufungsgericht
abgesehen
.
Urteil
wendet
Revision
Klägers
zweitinstanzliches
Klagebegehren
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Beklagten
Revisionsbeklagten
mündlichen
Verhandlung
rechtzeitiger
Bekanntmachung
Termins
vertreten
waren
ist
Revision
antragsgemäß
Versäumnisurteil
entscheiden
§
vgl.
.
.
Urteil
beruht
jedoch
inhaltlich
Säumnisfolge
Prüfung
angefochtenen
Entscheidung
.
II
.
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Berufungsgericht
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Berufungsurteil
Darstellung
Tatbestandes
gemäß
§
Abs.
abgesehen
revisibel
angesehen
hat
.
Annahme
ist
Boden
entzogen
erkennende
Senat
Wert
Beschwer
DM
festgesetzt
hat
§
Abs.
Satz
.
2
.
Revision
beanstandet
Recht
angefochtene
Urteil
Tatbestand
enthält
.
Fehlen
Tatbestandes
führt
grundsätzlich
Aufhebung
Urteils
Entscheidung
entnommen
werden
kann
Streitstoff
Berufungsgericht
Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat
vgl.
etwa
252
;
Senatsurteile
1
.
Oktober
12
.
Mai
Abs.
Tatbestand
fehlender
Nr.
.
Allerdings
hat
Bundesgerichtshof
Einzelfällen
Aufhebung
Tatbestand
versehenen
Berufungsurteils
dann
abgesehen
Anwendung
Rechts
festgestellten
Sachverhalt
nachgeprüft
werden
konnte
Streitstand
Beurteilung
aufgeworfenen
Rechtsfragen
ausreichenden
Umfang
Entscheidungsgründen
ergab
vgl.
etwa
Urteile
22
.
September
26
.
März
Abs.
Tatbestand
fehlender
Nr.
.
Ausnahmefall
ist
hier
jedoch
gegeben
.
fehlt
bereits
Wiedergabe
gestellten
Anträge
§
Abs.
;
Berufungsurteil
ist
nur
allgemein
Abweisung
Räumungsklage
Rede
.
übrigen
hat
Berufungsgericht
zwar
"
zutreffende
Begründung
"
Landgericht
Räumungsklage
abgewiesen
hat
Bezug
genommen
.
Bezugnahme
ersetzt
aber
notwendige
Feststellung
tatsächlichen
Grundlagen
Berufungsgericht
Entscheidung
gestützt
hat
.
Schon
Ansatz
ermöglicht
angefochtene
Urteil
verläßlichen
Überblick
Inhalt
Form
Mietvertrag
geschlossen
verlängert
worden
ist
.
Ebenso
fehlen
Feststellungen
Verständnis
Klagebegehrens
zentralen
Frage
Grund
Mietvertrag
gekündigt
angefochten
worden
ist
.
Auch
Einzelheiten
läßt
Berufungsurteil
hinreichend
klares
Bild
gewinnen
tatsächlichen
Grundlage
Berufungsgericht
rechtlichen
Ergebnis
gelangt
ist
:
So
geht
Berufungsgericht
Mietvertrag
enthaltene
"
Sondervereinbarung
"
Einräumung
Vorkaufsrechts
zwar
§
Satz
vorgeschriebenen
Form
ermangele
;
Formnichtigkeit
Abrede
greife
aber
Mietvertrag
.
Oberlandesgericht
beruft
Auffassung
"
Ursprungsvertrag
Ergänzungsvereinbarungen
"
Gesamtnichtigkeit
sprechende
Vermutung
§
entkräfte
.
Urteil
selbst
Inhalt
Zusammenspiel
Abreden
erkennbar
werden
kann
Revisionsgericht
Anwendung
§
durchaus
mögliche
allein
Berufungsurteils
nachvollziehen
.
Entsprechendes
gilt
Überlegungen
Berufungsgerichts
"
Ergänzungsvereinbarung
31
.
Januar
Vertragslaufzeit
31
.
Dezember
verlängert
worden
ist
Schriftformerfordernis
§
"
genügt
.
Berufungsurteil
gibt
Voraussetzungen
erkennende
Senat
Anwendung
§
Satz
Nachtragsvereinbarungen
formuliert
hat
zutreffend
.
erschöpfende
Nachprüfung
Berufungsgericht
bejahten
Frage
Voraussetzungen
vorliegenden
Fall
gegeben
sind
ist
jedoch
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsurteil
allein
möglich
.
So
bleibt
Revision
zutreffend
hinweist
etwa
Frage
offen
Nachtragsabrede
Bezug
genommene
ursprüngliche
Mietvertrag
Form
§
Satz
gewahrt
hat
;
auch
wird
Entscheidung
genommen
hinreichend
erkennbar
Weise
Parteien
Ergänzungsvereinbarung
Fortgeltung
bisherigen
formgerecht
niedergelegten
Vertragsinhalts
"
klargestellt
"
Wahrung
Form
§
Satz
offengelegt
haben
beklagte
Ehemann
Vereinbarung
zugleich
Vertreter
beklagten
Ehefrau
unterzeichnet
hat
.
3
.
Umständen
kann
angefochtene
Urteil
bestehen
bleiben
.
Sache
muß
vielmehr
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
.
Gerichtskosten
Revisionsverfahrens
macht
Senat
§
Abs.
Satz
Gebrauch
§
Abs.
Satz
GKG
;
vgl.
Senatsurteile
1
.
Oktober
12
.
Mai
aaO
.
Krohn
Wagenitz