NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 . März aufgehoben . Rechtsstreit wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Revisionsverfahren werden erhoben . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Räumung Herausgabe Gewerberäumen . Kläger ist Eigentümer Grundstücks Beklagten Gemüseladen betreiben . Beklagten hatten Räume Voreigentümerin gemietet . Parteien streiten Wirksamkeit Fortbestand Mietvertrags . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen festgestellt Wert Beschwer Kläger DM beträgt ; Darstellung Tatbestandes hat Berufungsgericht abgesehen . Urteil wendet Revision Klägers zweitinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Beklagten Revisionsbeklagten mündlichen Verhandlung rechtzeitiger Bekanntmachung Termins vertreten waren ist Revision antragsgemäß Versäumnisurteil entscheiden § vgl. . . Urteil beruht jedoch inhaltlich Säumnisfolge Prüfung angefochtenen Entscheidung . II . Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Berufungsgericht . 1 . Oberlandesgericht hat Berufungsurteil Darstellung Tatbestandes gemäß § Abs. abgesehen revisibel angesehen hat . Annahme ist Boden entzogen erkennende Senat Wert Beschwer DM festgesetzt hat § Abs. Satz . 2 . Revision beanstandet Recht angefochtene Urteil Tatbestand enthält . Fehlen Tatbestandes führt grundsätzlich Aufhebung Urteils Entscheidung entnommen werden kann Streitstoff Berufungsgericht Entscheidung zugrunde gelegt hat vgl. etwa 252 ; Senatsurteile 1 . Oktober 12 . Mai Abs. Tatbestand fehlender Nr. . Allerdings hat Bundesgerichtshof Einzelfällen Aufhebung Tatbestand versehenen Berufungsurteils dann abgesehen Anwendung Rechts festgestellten Sachverhalt nachgeprüft werden konnte Streitstand Beurteilung aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang Entscheidungsgründen ergab vgl. etwa Urteile 22 . September 26 . März Abs. Tatbestand fehlender Nr. . Ausnahmefall ist hier jedoch gegeben . fehlt bereits Wiedergabe gestellten Anträge § Abs. ; Berufungsurteil ist nur allgemein Abweisung Räumungsklage Rede . übrigen hat Berufungsgericht zwar " zutreffende Begründung " Landgericht Räumungsklage abgewiesen hat Bezug genommen . Bezugnahme ersetzt aber notwendige Feststellung tatsächlichen Grundlagen Berufungsgericht Entscheidung gestützt hat . Schon Ansatz ermöglicht angefochtene Urteil verläßlichen Überblick Inhalt Form Mietvertrag geschlossen verlängert worden ist . Ebenso fehlen Feststellungen Verständnis Klagebegehrens zentralen Frage Grund Mietvertrag gekündigt angefochten worden ist . Auch Einzelheiten läßt Berufungsurteil hinreichend klares Bild gewinnen tatsächlichen Grundlage Berufungsgericht rechtlichen Ergebnis gelangt ist : So geht Berufungsgericht Mietvertrag enthaltene " Sondervereinbarung " Einräumung Vorkaufsrechts zwar § Satz vorgeschriebenen Form ermangele ; Formnichtigkeit Abrede greife aber Mietvertrag . Oberlandesgericht beruft Auffassung " Ursprungsvertrag Ergänzungsvereinbarungen " Gesamtnichtigkeit sprechende Vermutung § entkräfte . Urteil selbst Inhalt Zusammenspiel Abreden erkennbar werden kann Revisionsgericht Anwendung § durchaus mögliche allein Berufungsurteils nachvollziehen . Entsprechendes gilt Überlegungen Berufungsgerichts " Ergänzungsvereinbarung 31 . Januar Vertragslaufzeit 31 . Dezember verlängert worden ist Schriftformerfordernis § " genügt . Berufungsurteil gibt Voraussetzungen erkennende Senat Anwendung § Satz Nachtragsvereinbarungen formuliert hat zutreffend . erschöpfende Nachprüfung Berufungsgericht bejahten Frage Voraussetzungen vorliegenden Fall gegeben sind ist jedoch tatsächlichen Feststellungen Berufungsurteil allein möglich . So bleibt Revision zutreffend hinweist etwa Frage offen Nachtragsabrede Bezug genommene ursprüngliche Mietvertrag Form § Satz gewahrt hat ; auch wird Entscheidung genommen hinreichend erkennbar Weise Parteien Ergänzungsvereinbarung Fortgeltung bisherigen formgerecht niedergelegten Vertragsinhalts " klargestellt " Wahrung Form § Satz offengelegt haben beklagte Ehemann Vereinbarung zugleich Vertreter beklagten Ehefrau unterzeichnet hat . 3 . Umständen kann angefochtene Urteil bestehen bleiben . Sache muß vielmehr neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen werden . Gerichtskosten Revisionsverfahrens macht Senat § Abs. Satz Gebrauch § Abs. Satz GKG ; vgl. Senatsurteile 1 . Oktober 12 . Mai aaO . Krohn Wagenitz