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495 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
27
.
September
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Satz
;
§
Anspruch
unentgeltlich
tätigen
Pflegers
Aufwandsentschädigung
entsteht
erst
förmlichen
Bestellung
.
rückwirkende
Festsetzung
entsprechenden
Anspruchs
anderen
Rechtsgründen
ist
Verfahren
FamFG
Raum
Anschluss
30
.
August
Veröffentlichung
bestimmt
2
.
März
ZB
FamRZ
.
Beschluss
27
.
September
ZB
Kammergericht
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Guhling
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
18
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Kammergerichts
3
November
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Beschluss
Amtsgerichts
3
November
wurde
Kindesmutter
Personensorge
geborenen
betroffenen
Kinder
entzogen
Großmutter
mütterlicherseits
Pflegerin
übertragen
.
förmliche
Verpflichtung
Pflegerin
Beteiligte
erfolgte
erst
23
.
Februar
.
Anträgen
22
.
Februar
2
.
März
hat
Pflegerin
Festsetzung
pauschalen
Aufwandsentschädigung
jährlich
Kind
Zeit
November
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
hat
Pflegerin
Zeit
23
.
Februar
22
.
Februar
Aufwandsentschädigung
Kind
zugesprochen
weitergehende
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Pflegerin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Begehren
Zeitraum
November
November
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Berücksichtigung
Glauben
wäre
Pflegerin
Aufwandsentschädigung
erst
Februar
erfolgten
förmlichen
Verpflichtung
zwar
grundsätzlich
bereits
Übertragung
Personensorge
November
gewähren
gewesen
.
sei
Erfordernis
förmlichen
Verpflichtung
hingewiesen
worden
Aufgaben
entgegenstehender
Anhaltspunkte
Anfang
vollem
Umfang
nachgekommen
.
Ansprüche
seien
aber
Zeitraum
einschließlich
November
erloschen
Pflegerin
versäumt
habe
jeweils
Monaten
Ablauf
betreffenden
Jahres
geltend
machen
.
Lediglich
Zeitraum
23
.
Februar
22
.
Februar
sei
Antrag
4
.
März
rechtzeitig
eingegangen
.
Anwendung
Ausschlussfrist
sei
auch
rechtsmissbräuchlich
Aufklärungsverpflichtung
Amtsgerichts
bezüglich
Geltendmachung
Aufwandsentschädigung
bestanden
habe
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Abs.
Satz
kann
unentgeltlich
tätige
Pfleger
Abgeltung
Anspruchs
Aufwendungsersatz
jährliche
Aufwandsentschädigung
Höhe
Neunzehnfachen
desjenigen
verlangen
Zeugen
Entschädigungshöchstbetrag
Stunde
versäumter
Arbeitszeit
§
31
Juli
:
vorgesehen
ist
.
Aufwandsentschädigung
ist
jährlich
zahlen
erstmals
Jahr
Bestellung
Pflegers
§
Abs.
Satz
.
Bestellung
Pflegers
erfolgt
noch
Anordnung
Pflegschaft
Sorgerecht
teilweise
entziehenden
Beschluss
§
§
Abs.
Satz
erst
förmliche
Verpflichtung
treuer
gewissenhafter
Führung
Pflegschaft
Handschlags
Eides
erfolgen
soll
.
vorliegenden
Fall
erfolgte
maßgebliche
Bestellung
Pflegerin
bereits
Übertragung
Personensorge
Beschluss
Amtsgerichts
3
November
erst
Wege
förmlichen
Verpflichtung
Rechtspflegerin
Familiengerichts
23
.
Februar
.
Dementsprechend
sind
Rechtsbeschwerdeverfahren
noch
geltend
gemachten
Ansprüche
bereits
entstanden
.
ausnahmsweise
rückwirkende
Festsetzung
auch
Zeit
förmlichen
Bestellung
fehlt
gesetzlichen
Grundlage
vgl.
Senatsbeschlüsse
30
.
August
Veröffentlichung
bestimmt
Umgangspfleger
2
.
März
ZB
FamRZ
.
Betreuervergütung
;
anders
noch
OLG
12
.
Dezember
WF
juris
.
;
OLG
FamRZ
;
FamRZ
.
Rechtsbeschwerde
angefochtenen
Beschluss
aufgeworfene
Frage
Pflegerin
Ausschlussfrist
§
§
Abs.
Satz
entgegengehalten
werden
kann
kommt
.
Amtsgericht
pflichtwidrig
untätig
geblieben
ist
förmliche
Bestellung
ehrenamtlich
tätigen
Pflegerin
veranlasst
hat
anderen
Anspruchsgrundlage
Aufwandsentschädigung
entsprechender
Schadensersatz
zusteht
kann
vorliegenden
Verfahren
offenbleiben
.
Festsetzungsverfahren
§
FamFG
können
nur
Ansprüche
geltend
gemacht
werden
dort
genannten
Anspruchsgrundlagen
beruhen
vgl.
Senatsbeschlüsse
30
.
Veröffentlichung
bestimmt
2
.
März
ZB
FamRZ
.
Betreuervergütung
.
Dose
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
27.06.2011
Kammergericht
Entscheidung
UF