BESCHLUSS ZB 27 . September Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Satz ; § Anspruch unentgeltlich tätigen Pflegers Aufwandsentschädigung entsteht erst förmlichen Bestellung . rückwirkende Festsetzung entsprechenden Anspruchs anderen Rechtsgründen ist Verfahren FamFG Raum Anschluss 30 . August Veröffentlichung bestimmt 2 . März ZB FamRZ . Beschluss 27 . September ZB Kammergericht AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . September Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Guhling Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 18 . Zivilsenats Senat Familiensachen Kammergerichts 3 November wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . Wert : € Gründe : Beschluss Amtsgerichts 3 November wurde Kindesmutter Personensorge geborenen betroffenen Kinder entzogen Großmutter mütterlicherseits Pflegerin übertragen . förmliche Verpflichtung Pflegerin Beteiligte erfolgte erst 23 . Februar . Anträgen 22 . Februar 2 . März hat Pflegerin Festsetzung pauschalen Aufwandsentschädigung jährlich € Kind Zeit November beantragt . Amtsgericht hat Antrag zurückgewiesen . Beschwerdegericht hat Pflegerin Zeit 23 . Februar 22 . Februar Aufwandsentschädigung € Kind zugesprochen weitergehende Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen wendet Pflegerin zugelassenen Rechtsbeschwerde Begehren Zeitraum November November weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Berücksichtigung Glauben wäre Pflegerin Aufwandsentschädigung erst Februar erfolgten förmlichen Verpflichtung zwar grundsätzlich bereits Übertragung Personensorge November gewähren gewesen . sei Erfordernis förmlichen Verpflichtung hingewiesen worden Aufgaben entgegenstehender Anhaltspunkte Anfang vollem Umfang nachgekommen . Ansprüche seien aber Zeitraum einschließlich November erloschen Pflegerin versäumt habe jeweils Monaten Ablauf betreffenden Jahres geltend machen . Lediglich Zeitraum 23 . Februar 22 . Februar sei Antrag 4 . März rechtzeitig eingegangen . Anwendung Ausschlussfrist sei auch rechtsmissbräuchlich Aufklärungsverpflichtung Amtsgerichts bezüglich Geltendmachung Aufwandsentschädigung bestanden habe . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand . Abs. Satz kann unentgeltlich tätige Pfleger Abgeltung Anspruchs Aufwendungsersatz jährliche Aufwandsentschädigung Höhe Neunzehnfachen desjenigen verlangen Zeugen Entschädigungshöchstbetrag Stunde versäumter Arbeitszeit § 31 Juli : € vorgesehen ist . Aufwandsentschädigung ist jährlich zahlen erstmals Jahr Bestellung Pflegers § Abs. Satz . Bestellung Pflegers erfolgt noch Anordnung Pflegschaft Sorgerecht teilweise entziehenden Beschluss § § Abs. Satz erst förmliche Verpflichtung treuer gewissenhafter Führung Pflegschaft Handschlags Eides erfolgen soll . vorliegenden Fall erfolgte maßgebliche Bestellung Pflegerin bereits Übertragung Personensorge Beschluss Amtsgerichts 3 November erst Wege förmlichen Verpflichtung Rechtspflegerin Familiengerichts 23 . Februar . Dementsprechend sind Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltend gemachten Ansprüche bereits entstanden . ausnahmsweise rückwirkende Festsetzung auch Zeit förmlichen Bestellung fehlt gesetzlichen Grundlage vgl. Senatsbeschlüsse 30 . August Veröffentlichung bestimmt Umgangspfleger 2 . März ZB FamRZ . Betreuervergütung ; anders noch OLG 12 . Dezember WF juris . ; OLG FamRZ ; FamRZ . Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss aufgeworfene Frage Pflegerin Ausschlussfrist § § Abs. Satz entgegengehalten werden kann kommt . Amtsgericht pflichtwidrig untätig geblieben ist förmliche Bestellung ehrenamtlich tätigen Pflegerin veranlasst hat anderen Anspruchsgrundlage Aufwandsentschädigung entsprechender Schadensersatz zusteht kann vorliegenden Verfahren offenbleiben . Festsetzungsverfahren § FamFG können nur Ansprüche geltend gemacht werden dort genannten Anspruchsgrundlagen beruhen vgl. Senatsbeschlüsse 30 . Veröffentlichung bestimmt 2 . März ZB FamRZ . Betreuervergütung . Dose Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung 27.06.2011 Kammergericht Entscheidung UF