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1653 lines
13 KiB

BESCHLUSS
ZB
28
.
September
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
.
.
Abs.
243
;
.
Isolierte
Kostenentscheidungen
Familienstreitsachen
streitloser
Hauptsacheregelung
erfolgen
sind
sofortigen
Beschwerde
§
.
anfechtbar
.
Schließen
Beteiligten
Unterhaltssache
Vergleich
Kostenregelung
ist
gesetzliche
Wertung
§
Kostenaufhebung
gemäß
§
FamFG
billigem
Ermessen
treffenden
Kostenentscheidung
weiteren
§
Satz
FamFG
Regelbeispiele
aufgeführten
Gesichtspunkten
berücksichtigen
.
Beschluss
28
.
September
ZB
AG
Emmendingen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
5
.
Familiensenats
6
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Höhe
Verfahrenskosten
Abschluss
Unterhaltsvergleichs
jeweils
tragen
haben
.
Jahr
geborene
Antragsteller
hat
Vater
Antragsgegner
Kindesunterhalt
Zeit
Juni
Höhe
monatlich
rückständigen
Unterhalt
begehrt
.
Familiengericht
haben
Beteiligten
verglichen
Antragsgegner
Antragsteller
Juni
laufenden
monatlichen
Unterhalt
rückständigen
Unterhalt
leisten
habe
.
Vergleich
enthält
erklärung
Rechtsstreits
noch
Vereinbarung
Kostentragung
.
Amtsgericht
hat
Antragsgegner
Antragsteller
Verfahrenskosten
auferlegt
.
hat
Beschluss
Wesentlichen
Verhältnis
Obsiegens
Unterliegens
Beteiligten
gestützt
.
Beschwerde
Antragsgegners
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
Kosten
Verfahrens
gegeneinander
aufgehoben
.
Hiergegen
wendet
Antragsteller
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
.
Senat
teilt
Auffassung
Beschwerdegerichts
vorliegenden
Fall
sofortige
Beschwerde
§
statthaft
ist
.
Demgemäß
richtet
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
.
.
Allerdings
ist
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
Familienstreitsachen
ergangenen
isolierten
Kostenentscheidungen
Beschwerde
§
FamFG
sofortigen
Beschwerde
gemäß
§
anzufechten
sind
.
Frage
stellt
immer
dann
Hauptsache
anderweitig
Regel
auch
hier
streitlos
erledigt
hat
.
Beantwortung
hängt
nur
Normen
Verfahren
Rechtsbeschwerde
richtet
auch
Anforderungen
Beschwerdeverfahren
stellen
sind
s.
auch
Schürmann
.
Beachtliche
Unterschiede
bestehen
namentlich
erforderlichen
Beschwer
§
FamFG
:
über
allerdings
Zulassungsmöglichkeit
;
§
Abs.
über
Beschwerdefrist
§
Abs.
FamFG
:
Monats
;
Abs.
Satz
:
Notfrist
Wochen
Möglichkeit
Abhilfe
§
Abs.
Satz
FamFG
:
gegeben
;
§
Abs.
Satz
:
Abhilfe
möglich
Besetzung
Beschwerdegerichts
§
Abs.
:
grundsätzlich
gesamter
Spruchkörper
;
Abs.
Satz
:
originärer
Einzelrichter
Erfordernisses
Rechtsbehelfsbelehrung
nur
§
FamFG
vorgesehen
ist
.
Einerseits
wird
vertreten
Kostenentscheidungen
Familienstreitsachen
erfolgen
Beschwerde
§
Abs.
FamFG
anzufechten
seien
.
wird
u.a.
begründet
isolierte
Kostenentscheidung
Verfahren
Endentscheidung
Sinne
§
§
Abs.
Abs.
FamFG
darstelle
.
§
Abs.
Satz
FamFG
würden
Vorschriften
Beschwerderecht
§
FamFG
verdrängt
.
Übrigen
ersetze
§
FamFG
specialis
Unterhaltssachen
Kostenbestimmungen
Zivilprozessordnung
OLG
FamRZ
f.
;
Ergebnis
ebenfalls
Anwendung
§
FamFG
:
18
.
April
WF
juris
.
.
;
;
FamFG
.
Aufl
.
.
11
;
Schürmann
f.
;
vgl.
auch
FamRZ
.
spricht
wohl
überwiegende
Meinung
Statthaftigkeit
sofortigen
Beschwerde
§
FamRZ
f.
;
Kammergericht
;
FamRZ
OLG
FamRZ
f.
;
SchulteBunert/Weinreich
FamFG
2
.
Aufl
.
Rn
.
14
;
16
.
Aufl
.
Rn
.
;
§
.
11
;
;
11
13
;
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
.
Aufl
.
§
.
.
wird
u.a.
Gesetzesbegründung
Bezug
genommen
ausweislich
Subsidiaritätsklausel
§
Abs.
FamFG
§
Abs.
Satz
FamFG
§
§
Abs.
Abs.
Anwendung
gelangen
statthafte
Rechtsmittel
ausdrücklich
sofortige
Beschwerde
§
.
bestimmten
vgl.
etwa
OLG
.
Senat
folgt
zuletzt
genannten
Auffassung
.
Fallkonstellationen
vorliegenden
Art
sofortige
Beschwerde
§
statthafte
Rechtsmittel
ist
folgt
schon
Wortlaut
Betracht
kommenden
Vorschriften
vgl.
FamFG
2
.
Aufl
.
Rn
.
.
Anwendbarkeit
ZPO-Vorschriften
ergibt
vielmehr
Gesamtschau
weiteren
Auslegungskriterien
.
§
Abs.
FamFG
findet
Beschwerde
ersten
Rechtszug
ergangenen
Endentscheidungen
Amtsgerichte
Landgerichte
Angelegenheiten
Gesetz
Gesetz
bestimmt
ist
.
könnte
Anwendung
Beschwerde
FamFG
sprechen
streitloser
Hauptsacheregelung
ergangene
Kostenentscheidung
Endentscheidung
§
§
FamFG
darstellt
BT-Drucks
.
S.
;
Schürmann
.
Andererseits
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
Familienstreitsachen
gemäß
§
Nr.
FamFG
auch
Unterhaltssachen
§
Abs.
FamFG
zählen
Anwendung
Kostenregelungen
§
§
FamFG
ausgeschlossen
;
§
Abs.
Satz
FamFG
gelten
allgemeinen
Vorschriften
Zivilprozessordnung
Verfahren
Landgerichten
entsprechend
.
Ausweislich
§
Abs.
Satz
findet
Kostenentscheidung
sofortige
Beschwerde
Hauptsache
Anerkenntnisses
ausgesprochene
Verurteilung
erledigt
ist
.
Ebenso
sieht
§
Abs.
Satz
sofortige
Beschwerde
Kostenentscheidung
Erledigung
Hauptsache
§
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
hingewiesen
§
§
Abs.
allgemeiner
Auffassung
Fall
Entscheidung
Kosten
abgeschlossenen
Vergleichs
.
.
entsprechend
anzuwenden
sind
;
insoweit
wäre
also
ebenfalls
sofortige
Beschwerde
statthaft
vgl.
OLG
;
OLG
962
;
Hüßtege
.
Aufl
.
.
11
;
Zöller/Herget
28
.
Aufl
.
.
1
;
MünchKommZPO/Giebel
3
.
Aufl
.
.
.
Wortlaut
mithin
offen
ist
kommt
weiteren
Auslegungskriterien
maßgebliche
Bedeutung
.
Schon
systematische
Auslegung
spricht
Anwendung
Vorschriften
Zivilprozessordnung
.
ergibt
bereits
Regelungen
Gesetzes
Gerichtskosten
Familiensachen
Betrachtung
einbezieht
Anbetracht
regelnden
Materie
Anfechtung
Kostenentscheidungen
naheliegt
.
hat
Gesetzgeber
Anlage
Kostenverzeichnis
laufenden
Nr.
"
Verfahren
Beschwerden
Fällen
§
Abs.
§
Abs.
ausdrücklich
aufgeführt
.
Regelung
ergibt
nur
Sinn
auch
entsprechendes
Rechtsmittel
statthaft
ist
.
Anwendung
entsprechenden
ZPO-Vorschriften
spricht
teleologische
Auslegung
.
Gesetzgeber
wollte
Einführung
FamFG
Familienstreitsachen
weitergehend
Verfahrensmaximen
Zivilprozessordung
unterstellen
übrigen
Familiensachen
.
bestimmt
auch
Rechtsmittel
Zurückweisung
Verfahrenskostenhilfeantrags
Familienstreitsachen
§
§
Abs.
18
.
Mai
ZB
FamRZ
.
.
soll
Beschwerde
Familienstreitsachen
erster
Linie
Funktion
Berufung
Zivilsachen
übernehmen
so
auch
Schürmann
.
lässt
Gesetzesmaterialen
entnehmen
Gesetzgeber
Problem
durchaus
erkannt
gleichwohl
"
klarstellenden
Regelung
abgesehen
hat
BT-Drucks
.
S.
.
Auffassung
lässt
Antwort
Frage
unmittelbar
Gesetz
entnehmen
.
Anwendung
§
Abs.
FamFG
stehe
Subsidiaritätsklausel
.
§
Abs.
Satz
FamFG
gelangen
genannten
Fallgruppen
§
Abs.
§
Abs.
Anwendung
statthaftes
Rechtsmittel
ausdrücklich
sofortige
Beschwerde
§
§
.
bestimmen
"
BT-Drucks
.
S.
.
Gegenauffassung
angeführten
Argumente
vermögen
gefundene
Ergebnis
Frage
stellen
.
Unterhaltssachen
.
.
Nr.
Abs.
FamFG
maßgebliche
Kostenvorschrift
§
FamFG
tritt
insgesamt
Stelle
Kostenbestimmungen
Zivilprozessordnung
also
auch
Rechtsmittelvorschriften
so
aber
FamRZ
ersetzt
specialis
lediglich
Vorschriften
Verteilung
Kosten
.
Norm
verhält
allein
"
"
Kostenentscheidung
.
verhält
Frage
"
"
überhaupt
Kostenentscheidung
erfolgen
kann
Vorschriften
Kostenentscheidung
anzufechten
ist
s.
auch
OLG
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
FamRZ
lässt
§
FamFG
auch
entnehmen
Unterhaltssachen
isolierte
Kostenanfechtung
möglich
sein
soll
.
Zwar
ist
richtig
Gesetzgeber
§
Abs.
FamFG
neu
eingeführten
Orientierung
Kostenentscheidung
Verfahrensverhalten
Beteiligten
Abstand
genommen
hat
§
Abs.
Satz
ausgesprochene
Verbot
isolierten
Anfechtung
Kostenentscheidung
FamFG
übernehmen
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
gilt
jedoch
nur
Verfahren
altem
Recht
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
gehörten
Ergebnis
ebenso
OLG
;
s.
auch
16
.
AK
Brühler
Schriften
Familienrecht
.
zitierte
Gesetzesbegründung
bezieht
ausschließlich
§
Satz
nur
Verfahren
aber
Zivilprozesse
jetzt
Familienstreitsachen
darstellen
maßgeblich
war
.
Gesetzgeber
Kontext
ausdrücklich
Bezug
genommene
§
-9-
FamFG
findet
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
Familienstreitsachen
zudem
Anwendung
.
auch
§
Abs.
folgende
Zivilprozess
bewährte
Verbot
isolierten
Kostenanfechtung
namentlich
Familienstreitsachen
Form
Unterhaltssachen
Anwendung
finden
sollte
ist
Gesetzesbegründung
entnehmen
.
Vorschrift
§
Abs.
verhält
Gesetzgeber
grundsätzlich
Anwendung
sofortigen
Beschwerde
ausgegangen
war
BT-Drucks
.
S.
.
Allein
Bestreben
Gesetzgebers
§
FamFG
"
Kostenentscheidung
Unterhaltssachen
flexibler
weniger
formal
"
handhaben
BT-Drucks
.
16/6308
S.
lässt
Notwendigkeit
schließen
grundsätzlich
isolierte
Kostenentscheidung
ermöglichen
.
Gesetzgeber
war
auch
gehalten
Anfechtung
Kostenentscheidungen
"
FGG-Familiensachen
"
Familienstreitsachen
gleich
auszugestalten
ebenso
OLG
;
Schürmann
f.
.
Zwar
mag
Gleichlauf
durchaus
erwünschten
auch
Einführung
FamFG
angekündigten
Vereinfachung
Verfahrensrechts
führen
.
Jedoch
ist
neue
Verfahrensrecht
Struktur
ohnehin
so
konzipiert
FGGFamiliensachen
Familienstreitsachen
differenziert
insoweit
diversen
Verweise
nur
FamFG
auch
Vorschriften
Zivilprozessordnung
Gleichlauf
weit
entfernt
ist
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Beschwerdegericht
hat
gemäß
§
FamFG
eingeräumten
Ermessen
Gebrauch
gemacht
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Kosten
gegeneinander
aufzuheben
§
.
V.m
.
gestützt
folgt
begründet
:
§
FamFG
entscheide
Familiengericht
abweichend
Kostenverteilungsvorschriften
Zivilprozessordnung
zwar
grundsätzlich
billigem
Ermessen
insbesondere
§
Satz
FamFG
genannten
Umstände
besonders
berücksichtigen
seien
.
Satz
genannte
Auflistung
jedoch
abschließend
sei
könne
Rahmen
Ermessensausübung
auch
Rechtsgedanke
§
einfließen
.
§
Satz
seien
Kosten
Prozessvergleich
erledigten
Rechtsstreits
gegeneinander
aufzuheben
Parteien
vereinbart
hätten
.
Vorliegend
ergäben
Auslegung
Vergleichs
zureichenden
Anhaltspunkte
Abweichung
Kostenaufhebung
mutmaßlichen
Willen
Parteien
entsprochen
hätte
.
Regel
§
Satz
habe
besonderes
Abwägungskriterium
Ermessensprüfung
§
FamFG
einzufließen
.
sei
Kostenaufhebung
unabhängig
Maß
Obsiegens
Beteiligten
vorzunehmen
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Satz
FamFG
entscheidet
Gericht
Unterhaltssachen
abweichend
entsprechenden
Vorschriften
Zivilprozessordnung
billigem
Ermessen
Verteilung
Kosten
Verfahrens
Beteiligten
.
sind
Satz
insbesondere
berücksichtigen
:
Verhältnis
Obsiegen
Unterliegen
Dauer
Unterhaltsverpflichtung
Nr.
Befolgen
Aufforderung
u.a.
Auskunftserteilung
Beginn
Verfahrens
Nr.
Umstand
Beteiligter
gerichtlichen
Auskunftspflicht
gemäß
§
Abs.
FamFG
hinreichend
nachgekommen
ist
Nr.
sofortiges
Anerkenntnis
Nr.
.
Vorschrift
enthält
Sonderregelungen
Kostenverteilung
.
Wort
"
insbesondere
"
wird
klargestellt
Nr.
aufgezählten
Gesichtspunkte
abschließend
sind
.
Insgesamt
soll
Kostenentscheidung
Unterhaltssachen
flexibler
weniger
formal
gehandhabt
werden
können
namentlich
Streitwertermittlung
hinreichend
erfassenden
Dauercharakter
Verpflichtung
Rechnung
tragen
können
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
FamFG
lässt
unmittelbare
Anwendung
§
§
.
Kostenverteilung
regeln
vgl.
OLG
;
betroffen
ist
auch
§
aA
Zöller/Herget
28
.
Aufl
.
FamFG
.
.
Zwar
enthält
§
Abs.
FamFG
§
entsprechende
Regelung
.
findet
§
Abs.
Satz
FamFG
Familienstreitsachen
Form
Unterhaltssachen
ausdrücklichen
Willen
Gesetzgebers
Anwendung
.
Jedoch
sind
Rahmen
Ermessensprüfung
§
FamFG
Rechtsgedanken
berücksichtigen
verdrängten
ZPO-Vorschriften
zugrunde
liegen
MünchKommZPO/Dötsch
3
.
Aufl
.
FamFG
.
.
kommt
Falle
Vergleichsabschlusses
Wort
"
insbesondere
"
auch
Wertung
mittelbar
Tragen
.
bedeutet
bereits
§
Satz
FamFG
aufgelisteten
Regelbeispielen
steht
indes
verdrängt
vgl.
§
.
.
Gericht
wird
Verpflichtung
umfassende
Ermessensprüfung
kostenrechtlich
relevanten
Umstände
durchzuführen
mithin
enthoben
.
Allerdings
ist
Tatrichter
grundsätzlich
Bewertung
frei
Gewichtung
einzelnen
Kriterien
verleihen
will
letztlich
Kostenquote
ermittelt
kritisch
§
.
.
wird
Beschwerdeentscheidung
gerecht
.
Allerdings
ist
Beschwerdegericht
Recht
ausgegangen
Regelung
§
Rahmen
§
FamFG
berücksichtigen
ist
.
folgen
ist
Beschwerdegericht
jedoch
FamFG
nur
"
grundsätzlich
"
Ermessensentscheidung
treffen
sei
.
Offensichtlich
hat
Regelung
§
besonderes
Abwägungskriterium
bezeichnet
hat
Ausnahme
vorgenannten
Grundsatz
gesehen
Maß
Obsiegens
Abwägungskriterium
§
Satz
Nr.
FamFG
ausdrücklich
erfasst
wird
unberücksichtigt
gelassen
.
Rechtsgedanke
§
vermag
§
Satz
FamFG
genannten
Gesetzgeber
besonders
gewichtig
qualifizierten
Abwägungskriterien
jedoch
verdrängen
.
Zwar
verbietet
§
FamFG
Tatrichter
Einzelfall
einzigen
Abwägungskriterium
Gewicht
beimisst
Rahmen
Kostenentscheidung
zurückbleibt
.
setzt
allerdings
hier
fehlende
nachvollziehbare
Ermessensausübung
Tatrichters
.
Beschwerdegericht
hätte
insbesondere
Frage
auseinandersetzen
müssen
Verhältnis
genannte
Regelvermutung
§
Maß
Obsiegens
vorliegenden
Fall
zueinander
stehen
.
Überlegungen
mussten
auch
aufdrängen
Amtsgericht
Ausgangsentscheidung
Kostenquote
4/5
gelangt
war
.
3
.
§
Abs.
Satz
war
angefochtene
Entscheidung
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
Senat
vermag
Sache
abschließend
entscheiden
§
Abs.
Satz
Beschwerdegericht
tatrichterliches
Ermessen
ausgeübt
auch
Feststellungen
weiteren
Abwägungskriterien
§
Satz
FamFG
getroffen
hat
.
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Emmendingen
Entscheidung
12.08.2010
OLG
Entscheidung
WF