BESCHLUSS ZB 28 . September Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § . . Abs. 243 ; . Isolierte Kostenentscheidungen Familienstreitsachen streitloser Hauptsacheregelung erfolgen sind sofortigen Beschwerde § . anfechtbar . Schließen Beteiligten Unterhaltssache Vergleich Kostenregelung ist gesetzliche Wertung § Kostenaufhebung gemäß § FamFG billigem Ermessen treffenden Kostenentscheidung weiteren § Satz FamFG Regelbeispiele aufgeführten Gesichtspunkten berücksichtigen . Beschluss 28 . September ZB AG Emmendingen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Schilling Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluss 5 . Familiensenats 6 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . : € Gründe : Beteiligten streiten Höhe Verfahrenskosten Abschluss Unterhaltsvergleichs jeweils tragen haben . Jahr geborene Antragsteller hat Vater Antragsgegner Kindesunterhalt Zeit Juni Höhe monatlich € rückständigen Unterhalt begehrt . Familiengericht haben Beteiligten verglichen Antragsgegner Antragsteller Juni laufenden monatlichen Unterhalt € rückständigen Unterhalt leisten habe . Vergleich enthält erklärung Rechtsstreits noch Vereinbarung Kostentragung . Amtsgericht hat Antragsgegner Antragsteller Verfahrenskosten auferlegt . hat Beschluss Wesentlichen Verhältnis Obsiegens Unterliegens Beteiligten gestützt . Beschwerde Antragsgegners hat Oberlandesgericht Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist Kosten Verfahrens gegeneinander aufgehoben . Hiergegen wendet Antragsteller Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz Nr. statthaft . Senat teilt Auffassung Beschwerdegerichts vorliegenden Fall sofortige Beschwerde § statthaft ist . Demgemäß richtet Rechtsbeschwerde § Abs. . . Allerdings ist Rechtsprechung Literatur umstritten Familienstreitsachen ergangenen isolierten Kostenentscheidungen Beschwerde § FamFG sofortigen Beschwerde gemäß § anzufechten sind . Frage stellt immer dann Hauptsache anderweitig Regel auch hier streitlos erledigt hat . Beantwortung hängt nur Normen Verfahren Rechtsbeschwerde richtet auch Anforderungen Beschwerdeverfahren stellen sind s. auch Schürmann . Beachtliche Unterschiede bestehen namentlich erforderlichen Beschwer § FamFG : über € allerdings Zulassungsmöglichkeit ; § Abs. über € Beschwerdefrist § Abs. FamFG : Monats ; Abs. Satz : Notfrist Wochen Möglichkeit Abhilfe § Abs. Satz FamFG : gegeben ; § Abs. Satz : Abhilfe möglich Besetzung Beschwerdegerichts § Abs. : grundsätzlich gesamter Spruchkörper ; Abs. Satz : originärer Einzelrichter Erfordernisses Rechtsbehelfsbelehrung nur § FamFG vorgesehen ist . Einerseits wird vertreten Kostenentscheidungen Familienstreitsachen erfolgen Beschwerde § Abs. FamFG anzufechten seien . wird u.a. begründet isolierte Kostenentscheidung Verfahren Endentscheidung Sinne § § Abs. Abs. FamFG darstelle . § Abs. Satz FamFG würden Vorschriften Beschwerderecht § FamFG verdrängt . Übrigen ersetze § FamFG specialis Unterhaltssachen Kostenbestimmungen Zivilprozessordnung OLG FamRZ f. ; Ergebnis ebenfalls Anwendung § FamFG : 18 . April WF juris . . ; ; FamFG . Aufl . . 11 ; Schürmann f. ; vgl. auch FamRZ . spricht wohl überwiegende Meinung Statthaftigkeit sofortigen Beschwerde § FamRZ f. ; Kammergericht ; FamRZ OLG FamRZ f. ; SchulteBunert/Weinreich FamFG 2 . Aufl . Rn . 14 ; 16 . Aufl . Rn . ; § . 11 ; ; 11 13 ; Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis . Aufl . § . . wird u.a. Gesetzesbegründung Bezug genommen ausweislich Subsidiaritätsklausel § Abs. FamFG § Abs. Satz FamFG § § Abs. Abs. Anwendung gelangen statthafte Rechtsmittel ausdrücklich sofortige Beschwerde § . bestimmten vgl. etwa OLG . Senat folgt zuletzt genannten Auffassung . Fallkonstellationen vorliegenden Art sofortige Beschwerde § statthafte Rechtsmittel ist folgt schon Wortlaut Betracht kommenden Vorschriften vgl. FamFG 2 . Aufl . Rn . . Anwendbarkeit ZPO-Vorschriften ergibt vielmehr Gesamtschau weiteren Auslegungskriterien . § Abs. FamFG findet Beschwerde ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen Amtsgerichte Landgerichte Angelegenheiten Gesetz Gesetz bestimmt ist . könnte Anwendung Beschwerde FamFG sprechen streitloser Hauptsacheregelung ergangene Kostenentscheidung Endentscheidung § § FamFG darstellt BT-Drucks . S. ; Schürmann . Andererseits ist gemäß § Abs. Satz FamFG Familienstreitsachen gemäß § Nr. FamFG auch Unterhaltssachen § Abs. FamFG zählen Anwendung Kostenregelungen § § FamFG ausgeschlossen ; § Abs. Satz FamFG gelten allgemeinen Vorschriften Zivilprozessordnung Verfahren Landgerichten entsprechend . Ausweislich § Abs. Satz findet Kostenentscheidung sofortige Beschwerde Hauptsache Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist . Ebenso sieht § Abs. Satz sofortige Beschwerde Kostenentscheidung Erledigung Hauptsache § . Zutreffend hat Beschwerdegericht hingewiesen § § Abs. allgemeiner Auffassung Fall Entscheidung Kosten abgeschlossenen Vergleichs . . entsprechend anzuwenden sind ; insoweit wäre also ebenfalls sofortige Beschwerde statthaft vgl. OLG ; OLG 962 ; Hüßtege . Aufl . . 11 ; Zöller/Herget 28 . Aufl . . 1 ; MünchKommZPO/Giebel 3 . Aufl . . . Wortlaut mithin offen ist kommt weiteren Auslegungskriterien maßgebliche Bedeutung . Schon systematische Auslegung spricht Anwendung Vorschriften Zivilprozessordnung . ergibt bereits Regelungen Gesetzes Gerichtskosten Familiensachen Betrachtung einbezieht Anbetracht regelnden Materie Anfechtung Kostenentscheidungen naheliegt . hat Gesetzgeber Anlage Kostenverzeichnis laufenden Nr. " Verfahren Beschwerden Fällen § Abs. § Abs. ausdrücklich aufgeführt . Regelung ergibt nur Sinn auch entsprechendes Rechtsmittel statthaft ist . Anwendung entsprechenden ZPO-Vorschriften spricht teleologische Auslegung . Gesetzgeber wollte Einführung FamFG Familienstreitsachen weitergehend Verfahrensmaximen Zivilprozessordung unterstellen übrigen Familiensachen . bestimmt auch Rechtsmittel Zurückweisung Verfahrenskostenhilfeantrags Familienstreitsachen § § Abs. 18 . Mai ZB FamRZ . . soll Beschwerde Familienstreitsachen erster Linie Funktion Berufung Zivilsachen übernehmen so auch Schürmann . lässt Gesetzesmaterialen entnehmen Gesetzgeber Problem durchaus erkannt gleichwohl " klarstellenden Regelung abgesehen hat BT-Drucks . S. . Auffassung lässt Antwort Frage unmittelbar Gesetz entnehmen . Anwendung § Abs. FamFG stehe Subsidiaritätsklausel . § Abs. Satz FamFG gelangen genannten Fallgruppen § Abs. § Abs. Anwendung statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich sofortige Beschwerde § § . bestimmen " BT-Drucks . S. . Gegenauffassung angeführten Argumente vermögen gefundene Ergebnis Frage stellen . Unterhaltssachen . . Nr. Abs. FamFG maßgebliche Kostenvorschrift § FamFG tritt insgesamt Stelle Kostenbestimmungen Zivilprozessordnung also auch Rechtsmittelvorschriften so aber FamRZ ersetzt specialis lediglich Vorschriften Verteilung Kosten . Norm verhält allein " " Kostenentscheidung . verhält Frage " " überhaupt Kostenentscheidung erfolgen kann Vorschriften Kostenentscheidung anzufechten ist s. auch OLG . Auffassung Oberlandesgerichts FamRZ lässt § FamFG auch entnehmen Unterhaltssachen isolierte Kostenanfechtung möglich sein soll . Zwar ist richtig Gesetzgeber § Abs. FamFG neu eingeführten Orientierung Kostenentscheidung Verfahrensverhalten Beteiligten Abstand genommen hat § Abs. Satz ausgesprochene Verbot isolierten Anfechtung Kostenentscheidung FamFG übernehmen BT-Drucks . 16/6308 S. . gilt jedoch nur Verfahren altem Recht Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten Ergebnis ebenso OLG ; s. auch 16 . AK Brühler Schriften Familienrecht . zitierte Gesetzesbegründung bezieht ausschließlich § Satz nur Verfahren aber Zivilprozesse jetzt Familienstreitsachen darstellen maßgeblich war . Gesetzgeber Kontext ausdrücklich Bezug genommene § -9- FamFG findet gemäß § Abs. Satz FamFG Familienstreitsachen zudem Anwendung . auch § Abs. folgende Zivilprozess bewährte Verbot isolierten Kostenanfechtung namentlich Familienstreitsachen Form Unterhaltssachen Anwendung finden sollte ist Gesetzesbegründung entnehmen . Vorschrift § Abs. verhält Gesetzgeber grundsätzlich Anwendung sofortigen Beschwerde ausgegangen war BT-Drucks . S. . Allein Bestreben Gesetzgebers § FamFG " Kostenentscheidung Unterhaltssachen flexibler weniger formal " handhaben BT-Drucks . 16/6308 S. lässt Notwendigkeit schließen grundsätzlich isolierte Kostenentscheidung ermöglichen . Gesetzgeber war auch gehalten Anfechtung Kostenentscheidungen " FGG-Familiensachen " Familienstreitsachen gleich auszugestalten ebenso OLG ; Schürmann f. . Zwar mag Gleichlauf durchaus erwünschten auch Einführung FamFG angekündigten Vereinfachung Verfahrensrechts führen . Jedoch ist neue Verfahrensrecht Struktur ohnehin so konzipiert FGGFamiliensachen Familienstreitsachen differenziert insoweit diversen Verweise nur FamFG auch Vorschriften Zivilprozessordnung Gleichlauf weit entfernt ist . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Beschwerdegericht hat gemäß § FamFG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht . Beschwerdegericht hat Entscheidung Kosten gegeneinander aufzuheben § . V.m . gestützt folgt begründet : § FamFG entscheide Familiengericht abweichend Kostenverteilungsvorschriften Zivilprozessordnung zwar grundsätzlich billigem Ermessen insbesondere § Satz FamFG genannten Umstände besonders berücksichtigen seien . Satz genannte Auflistung jedoch abschließend sei könne Rahmen Ermessensausübung auch Rechtsgedanke § einfließen . § Satz seien Kosten Prozessvergleich erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben Parteien vereinbart hätten . Vorliegend ergäben Auslegung Vergleichs zureichenden Anhaltspunkte Abweichung Kostenaufhebung mutmaßlichen Willen Parteien entsprochen hätte . Regel § Satz habe besonderes Abwägungskriterium Ermessensprüfung § FamFG einzufließen . sei Kostenaufhebung unabhängig Maß Obsiegens Beteiligten vorzunehmen . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Satz FamFG entscheidet Gericht Unterhaltssachen abweichend entsprechenden Vorschriften Zivilprozessordnung billigem Ermessen Verteilung Kosten Verfahrens Beteiligten . sind Satz insbesondere berücksichtigen : Verhältnis Obsiegen Unterliegen Dauer Unterhaltsverpflichtung Nr. Befolgen Aufforderung u.a. Auskunftserteilung Beginn Verfahrens Nr. Umstand Beteiligter gerichtlichen Auskunftspflicht gemäß § Abs. FamFG hinreichend nachgekommen ist Nr. sofortiges Anerkenntnis Nr. . Vorschrift enthält Sonderregelungen Kostenverteilung . Wort " insbesondere " wird klargestellt Nr. aufgezählten Gesichtspunkte abschließend sind . Insgesamt soll Kostenentscheidung Unterhaltssachen flexibler weniger formal gehandhabt werden können namentlich Streitwertermittlung hinreichend erfassenden Dauercharakter Verpflichtung Rechnung tragen können BT-Drucks . 16/6308 S. . FamFG lässt unmittelbare Anwendung § § . Kostenverteilung regeln vgl. OLG ; betroffen ist auch § aA Zöller/Herget 28 . Aufl . FamFG . . Zwar enthält § Abs. FamFG § entsprechende Regelung . findet § Abs. Satz FamFG Familienstreitsachen Form Unterhaltssachen ausdrücklichen Willen Gesetzgebers Anwendung . Jedoch sind Rahmen Ermessensprüfung § FamFG Rechtsgedanken berücksichtigen verdrängten ZPO-Vorschriften zugrunde liegen MünchKommZPO/Dötsch 3 . Aufl . FamFG . . kommt Falle Vergleichsabschlusses Wort " insbesondere " auch Wertung mittelbar Tragen . bedeutet bereits § Satz FamFG aufgelisteten Regelbeispielen steht indes verdrängt vgl. § . . Gericht wird Verpflichtung umfassende Ermessensprüfung kostenrechtlich relevanten Umstände durchzuführen mithin enthoben . Allerdings ist Tatrichter grundsätzlich Bewertung frei Gewichtung einzelnen Kriterien verleihen will letztlich Kostenquote ermittelt kritisch § . . wird Beschwerdeentscheidung gerecht . Allerdings ist Beschwerdegericht Recht ausgegangen Regelung § Rahmen § FamFG berücksichtigen ist . folgen ist Beschwerdegericht jedoch FamFG nur " grundsätzlich " Ermessensentscheidung treffen sei . Offensichtlich hat Regelung § besonderes Abwägungskriterium bezeichnet hat Ausnahme vorgenannten Grundsatz gesehen Maß Obsiegens Abwägungskriterium § Satz Nr. FamFG ausdrücklich erfasst wird unberücksichtigt gelassen . Rechtsgedanke § vermag § Satz FamFG genannten Gesetzgeber besonders gewichtig qualifizierten Abwägungskriterien jedoch verdrängen . Zwar verbietet § FamFG Tatrichter Einzelfall einzigen Abwägungskriterium Gewicht beimisst Rahmen Kostenentscheidung zurückbleibt . setzt allerdings hier fehlende nachvollziehbare Ermessensausübung Tatrichters . Beschwerdegericht hätte insbesondere Frage auseinandersetzen müssen Verhältnis genannte Regelvermutung § Maß Obsiegens vorliegenden Fall zueinander stehen . Überlegungen mussten auch aufdrängen Amtsgericht Ausgangsentscheidung Kostenquote 4/5 gelangt war . 3 . § Abs. Satz war angefochtene Entscheidung aufzuheben Sache erneuten Entscheidung Beschwerdegericht zurückzuverweisen . Senat vermag Sache abschließend entscheiden § Abs. Satz Beschwerdegericht tatrichterliches Ermessen ausgeübt auch Feststellungen weiteren Abwägungskriterien § Satz FamFG getroffen hat . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Emmendingen Entscheidung 12.08.2010 OLG Entscheidung WF