You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

648 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
21
.
Mai
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
Nr.
Höhe
Betreuervergütung
erworbenem
Abschluss
Diplomgesellschaftswissenschaftler
Parteihochschule
"
"
Zentralkomitee
.
Beschluss
21
.
Mai
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gerichtsgebühren
Verfahren
Rechtsbeschwerde
werden
erhoben
.
:
Gründe
:
Beteiligte
Folgenden
:
Betreuer
wurde
Berufsbetreuer
Betroffenen
bestellt
.
hatte
ehemaligen
Abschluss
Diplomgesellschaftswissenschaftler
Parteihochschule
"
"
Zentralkomitee
erworben
.
Abrechnungszeitraum
1
.
September
30
.
Juni
beantragte
Betreuer
Grundlage
Stundensatzes
Festsetzung
pauschalen
Vergütung
Höhe
insgesamt
Verwaltungswege
Anweisungen
6
.
Oktober
2
.
Januar
26
.
September
8
.
August
bewilligt
ausgezahlt
wurde
.
Antrag
hat
Amtsgericht
Vergütung
rückwirkend
Zugrundelegung
Stundensatzes
insgesamt
festgesetzt
.
gerichtete
Beschwerde
Betreuers
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Festsetzung
Verwaltungswege
gewährten
Vergütung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Landgericht
hat
Bezugnahme
anderen
Betreuungssache
ergangenen
veröffentlichten
Beschluss
28
.
September
dargelegt
Betreuer
absolvierte
Studium
SED-Parteihochschule
Kernbereich
Vermittlung
betreuungsrelevanter
Kenntnisse
ausgerichtet
gewesen
sei
Erhöhung
Betreuervergütung
§
Abs.
Satz
Nr.
rechtfertige
.
Auch
weiteren
Fortbildungsmaßnahmen
rechtfertigten
erhöhten
Stundensatz
.
Vertrauensschutz
könne
Betreuer
berufen
Vertrauen
Beständigkeit
Vergangenheit
gewährten
Vergütung
schutzbedürftig
sei
.
habe
spätestens
Erlass
anderen
Vergütungssache
ergangenen
Kammerentscheidung
28
.
ebenfalls
Betreuer
beteiligt
gewesen
sei
rechnen
müssen
Voraussetzungen
Höhe
geltend
gemachten
Vergütung
vorlagen
.
noch
Zweifel
jeweils
zutreffende
Vergütungshöhe
bestanden
hätten
habe
Betreuer
Festsetzung
Vergütung
Amtsgericht
beantragen
müssen
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
hat
Annahme
Betreuer
erworbene
Abschluss
Parteihochschule
"
sei
Kernbereich
Vermittlung
betreuungsrelevanter
Kenntnisse
ausgerichtet
gewesen
maßgebenden
Tatsachen
vollständig
fehlerfrei
festgestellt
gewürdigt
.
§
Abs.
Satz
Nr.
erhält
Betreuer
erhöhten
Stundensatz
besondere
Betreuung
nutzbare
Kenntnisse
verfügt
abgeschlossene
Lehre
vergleichbare
abgeschlossene
Ausbildung
erworben
hat
.
Besondere
Betreuung
nutzbare
Kenntnisse
sind
Gebote
stehende
Wissen
hinausgehende
Kenntnisse
Betreuer
Lage
versetzen
Aufgaben
Wohl
Betreuten
besser
effektiver
erfüllen
Senatsbeschluss
18
.
Januar
FamRZ
.
10
;
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
.
Kenntnisse
sind
Hinblick
Betreuung
rechtliche
Betreuung
handelt
§
Abs.
regelmäßig
Rechtskenntnisse
Senatsbeschluss
22
.
August
.
.
abgeschlossenen
Lehre
vergleichbar
ist
Ausbildung
staatlich
reglementiert
zumindest
staatlich
anerkannt
ist
formalen
Abschluss
aufweist
vermittelte
Stand
Wissen
Fähigkeiten
Art
Umfang
Lehre
entspricht
.
Kriterien
können
insbesondere
Ausbildung
verbundene
Zeitaufwand
Umfang
Inhalt
Lehrstoffes
Zulassungsvoraussetzungen
herangezogen
werden
vgl.
Senatsbeschlüsse
18
.
Januar
ZB
FamRZ
.
[
Vergleichbarkeit
Studium
26
.
Oktober
FamRZ
.
[
Vergleichbarkeit
abgeschlossenen
Lehre
.
Annahme
Vergleichbarkeit
Ausbildung
Lehre
kann
auch
sprechen
Abschlussprüfung
erworbene
Qualifikation
Zugang
beruflichen
Tätigkeiten
ermöglicht
Ausübung
üblicherweise
so
ausgebildeten
Kräften
vorbehalten
ist
.
Prüfung
Vergleichbarkeit
hat
Tatrichter
strenge
Maßstäbe
anzulegen
Senatsbeschlüsse
4
.
April
ZB
.
10
.
April
FamRZ
.
.
Ausgehend
Maßstäben
wird
Annahme
Beschwerdegerichts
Betreuer
erworbene
Abschluss
Parteihochschule
"
"
habe
wenigstens
Ausübung
Betreuungstätigkeit
nutzbaren
Unterweisung
Niveau
Lehre
entsprochen
Feststellungen
getragen
.
beurteilen
können
bedarf
Feststellungen
Art
Umfang
Ausbildung
Parteihochschule
"
.
ist
klären
Ausbildung
Betreuung
nutzbare
Fachkenntnisse
vermittelt
worden
sind
.
Feststellungen
Klärungen
sind
angefochtenen
Beschluss
enthalten
.
angefochtene
Beschluss
nimmt
lediglich
Bezug
anderer
Sache
ergangenen
Landgerichtsbeschluss
28
.
September
Inhalt
jedoch
Senat
zugänglich
ist
.
Senat
kann
überprüfen
Landgericht
Beurteilung
Frage
Betreuer
erteilte
Ausbildung
Betreuung
nutzbare
Fachkenntnisse
vermittelt
worden
sind
zutreffenden
Grundlagen
ausgegangen
ist
.
Insbesondere
kann
Senat
Angriff
Rechtsbeschwerde
nachgehen
Landgericht
habe
absolvierten
Studium
vermittelten
Lehrinhalte
überalterter
Lehrpläne
Lehrgang
überprüft
hier
relevante
Studienzeit
Gültigkeit
mehr
gehabt
hätten
.
3
.
Sache
ist
Nachholung
notwendigen
Feststellungen
Art
Umfang
Ausbildung
Parteihochschule
"
"
Jahren
Nutzbarkeit
vermittelten
Kenntnisse
Betreuung
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Bedeutung
Vertrauensschutzes
ist
bereits
Senatsbeschluss
6
November
ZB
FamRZ
.
.
geklärt
.
Landgericht
wird
entwickelten
Grundsätze
vorliegenden
Fall
anzuwenden
haben
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
08.11.2013
Entscheidung