BESCHLUSS 21 . Mai Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz Nr. Höhe Betreuervergütung erworbenem Abschluss Diplomgesellschaftswissenschaftler Parteihochschule " " Zentralkomitee . Beschluss 21 . Mai AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss Zivilkammer Landgerichts 21 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Landgericht zurückverwiesen . Gerichtsgebühren Verfahren Rechtsbeschwerde werden erhoben . : € Gründe : Beteiligte Folgenden : Betreuer wurde Berufsbetreuer Betroffenen bestellt . hatte ehemaligen Abschluss Diplomgesellschaftswissenschaftler Parteihochschule " " Zentralkomitee erworben . Abrechnungszeitraum 1 . September 30 . Juni beantragte Betreuer Grundlage Stundensatzes € Festsetzung pauschalen Vergütung Höhe insgesamt € Verwaltungswege Anweisungen 6 . Oktober 2 . Januar 26 . September 8 . August bewilligt ausgezahlt wurde . Antrag hat Amtsgericht Vergütung rückwirkend Zugrundelegung Stundensatzes € insgesamt € festgesetzt . gerichtete Beschwerde Betreuers ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Festsetzung Verwaltungswege gewährten Vergütung . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Landgericht hat Bezugnahme anderen Betreuungssache ergangenen veröffentlichten Beschluss 28 . September dargelegt Betreuer absolvierte Studium SED-Parteihochschule Kernbereich Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet gewesen sei Erhöhung Betreuervergütung § Abs. Satz Nr. rechtfertige . Auch weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten erhöhten Stundensatz . Vertrauensschutz könne Betreuer berufen Vertrauen Beständigkeit Vergangenheit gewährten Vergütung schutzbedürftig sei . habe spätestens Erlass anderen Vergütungssache ergangenen Kammerentscheidung 28 . ebenfalls Betreuer beteiligt gewesen sei rechnen müssen Voraussetzungen Höhe geltend gemachten Vergütung vorlagen . noch Zweifel jeweils zutreffende Vergütungshöhe bestanden hätten habe Betreuer Festsetzung Vergütung Amtsgericht beantragen müssen . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Beschwerdegericht hat Annahme Betreuer erworbene Abschluss Parteihochschule " sei Kernbereich Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet gewesen maßgebenden Tatsachen vollständig fehlerfrei festgestellt gewürdigt . § Abs. Satz Nr. erhält Betreuer € erhöhten Stundensatz besondere Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt abgeschlossene Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat . Besondere Betreuung nutzbare Kenntnisse sind Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse Betreuer Lage versetzen Aufgaben Wohl Betreuten besser effektiver erfüllen Senatsbeschluss 18 . Januar FamRZ . 10 ; vgl. BT-Drucks . S. f. . Kenntnisse sind Hinblick Betreuung rechtliche Betreuung handelt § Abs. regelmäßig Rechtskenntnisse Senatsbeschluss 22 . August . . abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist Ausbildung staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt ist formalen Abschluss aufweist vermittelte Stand Wissen Fähigkeiten Art Umfang Lehre entspricht . Kriterien können insbesondere Ausbildung verbundene Zeitaufwand Umfang Inhalt Lehrstoffes Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden vgl. Senatsbeschlüsse 18 . Januar ZB FamRZ . [ Vergleichbarkeit Studium 26 . Oktober FamRZ . [ Vergleichbarkeit abgeschlossenen Lehre . Annahme Vergleichbarkeit Ausbildung Lehre kann auch sprechen Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang beruflichen Tätigkeiten ermöglicht Ausübung üblicherweise so ausgebildeten Kräften vorbehalten ist . Prüfung Vergleichbarkeit hat Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen Senatsbeschlüsse 4 . April ZB . 10 . April FamRZ . . Ausgehend Maßstäben wird Annahme Beschwerdegerichts Betreuer erworbene Abschluss Parteihochschule " " habe wenigstens Ausübung Betreuungstätigkeit nutzbaren Unterweisung Niveau Lehre entsprochen Feststellungen getragen . beurteilen können bedarf Feststellungen Art Umfang Ausbildung Parteihochschule " . ist klären Ausbildung Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind . Feststellungen Klärungen sind angefochtenen Beschluss enthalten . angefochtene Beschluss nimmt lediglich Bezug anderer Sache ergangenen Landgerichtsbeschluss 28 . September Inhalt jedoch Senat zugänglich ist . Senat kann überprüfen Landgericht Beurteilung Frage Betreuer erteilte Ausbildung Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind zutreffenden Grundlagen ausgegangen ist . Insbesondere kann Senat Angriff Rechtsbeschwerde nachgehen Landgericht habe absolvierten Studium vermittelten Lehrinhalte überalterter Lehrpläne Lehrgang überprüft hier relevante Studienzeit Gültigkeit mehr gehabt hätten . 3 . Sache ist Nachholung notwendigen Feststellungen Art Umfang Ausbildung Parteihochschule " " Jahren Nutzbarkeit vermittelten Kenntnisse Betreuung Beschwerdegericht zurückzuverweisen . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Bedeutung Vertrauensschutzes ist bereits Senatsbeschluss 6 November ZB FamRZ . . geklärt . Landgericht wird entwickelten Grundsätze vorliegenden Fall anzuwenden haben . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung 08.11.2013 Entscheidung