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507 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
18
.
Dezember
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
Beschluß
5
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
12
.
März
wird
Kosten
Maßgabe
zurückgewiesen
monatliche
Ausgleichsbetrag
bezogen
28
.
Februar
:
Gründe
:
Parteien
haben
1
.
August
geheiratet
.
Scheidungsantrag
Ehemannes
Antragsteller
;
geboren
26
.
Februar
ist
Ehefrau
Antragsgegnerin
;
geboren
1
.
August
8
.
März
zugestellt
worden
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Verbundurteil
Ehe
geschieden
insoweit
rechtskräftig
1
.
Oktober
Versorgungsausgleich
gehend
geregelt
Lasten
Versorgung
Antragstellers
Landesamt
Besoldung
Versorgung
;
weiterer
Beteiligter
Wege
Quasisplittings
Abs.
Versicherungskonto
Antragsgegnerin
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
;
weitere
Beteiligte
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich

28
.
Februar
begründet
hat
.
ist
Amtsgericht
Auskünften
weiteren
Beteiligten
ehezeitlichen
1
.
August
28
.
Februar
;
§
Abs.
Anwartschaften
Antragstellers
Berücksichtigung
Absenkung
Höchstruhegehaltssatzes
Abs.
Satz
.
Art
.
Nr.
Versorgungsänderungsgesetzes
Höhe
monatlich
Höhe
monatlich


!"#$%
Februar
ausgegangen
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
Maßgabe
zurückgewiesen
monatliche
Ausgleichsbetrag
bezogen
28
.
Februar
&

richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
weiterhin
geltend
macht
Oberlandesgericht
habe
Neuregelungen
Versorgungsänderungsgesetzes
fehlerhaft
Durchführung
Versorgungsausgleichs
angewandt
.
Parteien
haben
Rechtsbeschwerdeverfahren
geäußert
.
II
.
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
Halbs
.
Nr.
2
.
Halbs
.
i.V.
Abs.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
wesentlichen
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Versorgungsausgleich
Grundlage
§
Fassung
Art
.
Nr.
Versorgungsänderungsgesetzes
20
.
Dezember
durchgeführt
.
ist
rechtlich
beanstanden
.
Senat
hat
zwischenzeitlich
entschieden
Berechnung
Versorgungsausgleichs
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechten
Hinblick
Halbteilungsgrundsatz
1
.
Januar
uneingeschränkt
Höchstruhegehaltssatz
%
gemäß
§
Fassung
Art
.
Nr.
Versorgungsänderungsgesetzes
20
.
Dezember
.
maßgeblich
ist
Fassung
Art
.
Abs.
Nr.
Versorgungsänderungsgesetzes
1
.
Januar
Kraft
getreten
ist
.
kommt
Ehezeitende
Übergangsphase
§
liegt
noch
Versorgungsfall
erst
Übergangsphase
eintreten
wird
vgl.
Senatsbeschlüsse
26
November
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
;
Abdruck
Beschlüsse
ist
Anlage
beigefügt
.
Senat
weiter
ausgeführt
hat
fällt
Versorgungsfall
Übergangsphase
§
eintritt
degressive
Versorgungsbestandteil
§
sog.
Abflachungsbetrag
öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich
.
Abflachungsbetrag
ggf.
später
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
auszugleichen
sein
wird
bleibt
weiteren
Prüfung
vorbehalten
Voraussetzungen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
gegeben
sein
sollten
vgl.
Senatsbeschluß
26
November
ZB
.
Antragsteller
wird
vorliegend
Regelaltersgrenze
Jahren
§
Abs.
Jahre
erreichen
.
Anhaltspunkte
Versorgungsausgleich
früheren
Zeitpunkt
Tragen
kommen
sollte
sind
festgestellt
ersichtlich
.
Versorgungsfall
wird
hier
jedenfalls
bisher
angenommenen
Ende
Übergangsphase
§
eintreten
.
Zwar
unterliegen
Rentenanwartschaften
Antragsgegnerin
Quasisplitting
herabgesetzten
Höchstversorgungssatzes
%
begründet
werden
Anwartschaften
Antragsgegnerin
gesetzlichen
Rentenversicherung
Zeit
1
Juli
1
Juli
zusätzlich
Niveauabsenkung
§
.
ist
indessen
unterschiedlichen
Niveauabsenkungsregelungen
gesetzlichen
Rentenversicherung
einerseits
Beamtenversorgung
andererseits
systemimmanent
kann
korrigiert
werden
Antragsteller
Verstoß
Halbteilungsgrundsatz
Hälfte
tatsächlich
zustehenden
ehezeitbezogenen
Versorgungsanwartschaften
genommen
wird
.
Sollten
systembedingten
Unterschiede
Ergebnis
Korrekturen
erforderlich
werden
Hinblick
gegenwärtigen
pensionsrechtlichen
Unsicherheiten
abschließend
beurteilt
werden
kann
müssen
ggf.
Abänderung
§
Abs.
Nr.
vorbehalten
bleiben
.
2
.
Abänderung
monatlichen
Ausgleichsbetrags
beruht
nunmehr
erforderlichen
Anwendung
baden-württembergischen
Bemessungsfaktors
%
Sonderzuwendung
Gesetz
Anpassung
Versorgungsbezügen
Bund
Ländern
Änderung
dienstrechtlicher
Vorschriften
10
.
September
.
Verbindung
Artikel
Gesetzes
Regelung
Rechts
Sonderzuwendung
29
.
Oktober
GBl
.
S.
695
.
Anwendung
jeweils
Zeit
Entscheidung
geltenden
Bemessungsfaktors
vgl.
zuletzt
Senatsbeschluß
4
.
September
FamRZ
.
.
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke