BESCHLUSS 18 . Dezember Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluß 5 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts Zivilsenate 12 . März wird Kosten Maßgabe zurückgewiesen monatliche Ausgleichsbetrag bezogen 28 . Februar : Gründe : Parteien haben 1 . August geheiratet . Scheidungsantrag Ehemannes Antragsteller ; geboren 26 . Februar ist Ehefrau Antragsgegnerin ; geboren 1 . August 8 . März zugestellt worden . Amtsgericht Familiengericht hat Verbundurteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig 1 . Oktober Versorgungsausgleich gehend geregelt Lasten Versorgung Antragstellers Landesamt Besoldung Versorgung ; weiterer Beteiligter Wege Quasisplittings Abs. Versicherungskonto Antragsgegnerin Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Rentenanwartschaften Höhe monatlich  28 . Februar begründet hat . ist Amtsgericht Auskünften weiteren Beteiligten ehezeitlichen 1 . August 28 . Februar ; § Abs. Anwartschaften Antragstellers Berücksichtigung Absenkung Höchstruhegehaltssatzes Abs. Satz . Art . Nr. Versorgungsänderungsgesetzes Höhe monatlich Höhe monatlich   !"#$% Februar ausgegangen . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Oberlandesgericht Maßgabe zurückgewiesen monatliche Ausgleichsbetrag bezogen 28 . Februar &  richtet zugelassene Rechtsbeschwerde weiterhin geltend macht Oberlandesgericht habe Neuregelungen Versorgungsänderungsgesetzes fehlerhaft Durchführung Versorgungsausgleichs angewandt . Parteien haben Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . § § Abs. Satz Abs. Satz . Halbs . Nr. 2 . Halbs . i.V. Abs. zulässige Rechtsbeschwerde ist wesentlichen begründet . 1 . Oberlandesgericht hat Versorgungsausgleich Grundlage § Fassung Art . Nr. Versorgungsänderungsgesetzes 20 . Dezember durchgeführt . ist rechtlich beanstanden . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Berechnung Versorgungsausgleichs beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten Hinblick Halbteilungsgrundsatz 1 . Januar uneingeschränkt Höchstruhegehaltssatz % gemäß § Fassung Art . Nr. Versorgungsänderungsgesetzes 20 . Dezember . maßgeblich ist Fassung Art . Abs. Nr. Versorgungsänderungsgesetzes 1 . Januar Kraft getreten ist . kommt Ehezeitende Übergangsphase § liegt noch Versorgungsfall erst Übergangsphase eintreten wird vgl. Senatsbeschlüsse 26 November ZB Veröffentlichung bestimmt ; Abdruck Beschlüsse ist Anlage beigefügt . Senat weiter ausgeführt hat fällt Versorgungsfall Übergangsphase § eintritt degressive Versorgungsbestandteil § sog. Abflachungsbetrag öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich . Abflachungsbetrag ggf. später schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird bleibt weiteren Prüfung vorbehalten Voraussetzungen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten vgl. Senatsbeschluß 26 November ZB . Antragsteller wird vorliegend Regelaltersgrenze Jahren § Abs. Jahre erreichen . Anhaltspunkte Versorgungsausgleich früheren Zeitpunkt Tragen kommen sollte sind festgestellt ersichtlich . Versorgungsfall wird hier jedenfalls bisher angenommenen Ende Übergangsphase § eintreten . Zwar unterliegen Rentenanwartschaften Antragsgegnerin Quasisplitting herabgesetzten Höchstversorgungssatzes % begründet werden Anwartschaften Antragsgegnerin gesetzlichen Rentenversicherung Zeit 1 Juli 1 Juli zusätzlich Niveauabsenkung § . ist indessen unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen gesetzlichen Rentenversicherung einerseits Beamtenversorgung andererseits systemimmanent kann korrigiert werden Antragsteller Verstoß Halbteilungsgrundsatz Hälfte tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird . Sollten systembedingten Unterschiede Ergebnis Korrekturen erforderlich werden Hinblick gegenwärtigen pensionsrechtlichen Unsicherheiten abschließend beurteilt werden kann müssen ggf. Abänderung § Abs. Nr. vorbehalten bleiben . 2 . Abänderung monatlichen Ausgleichsbetrags beruht nunmehr erforderlichen Anwendung baden-württembergischen Bemessungsfaktors % Sonderzuwendung Gesetz Anpassung Versorgungsbezügen Bund Ländern Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 10 . September . Verbindung Artikel Gesetzes Regelung Rechts Sonderzuwendung 29 . Oktober GBl . S. 695 . Anwendung jeweils Zeit Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß 4 . September FamRZ . . . Sprick Wagenitz Weber-Monecke