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9.1 KiB

BESCHLUSS
2
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
;
Verminderung
Sonderzahlung
§
Bundessonderzahlungsgesetz
führt
Verkürzung
beamtenrechtlichen
Brutto-Versorgungsbezüge
ist
Wertermittlung
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
;
rechtspolitische
Erklärung
Verkürzung
"
Abzug
Pflegeleistungen
"
ändert
.
Beschluss
2
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
Juli
Richter
Sprick
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilsenats
4
.
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
23
.
März
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
Maßgabe
zurückgewiesen
Antragsgegnerin
gesetzliche
Rentenanrechte
nur
Höhe
:
begründet
werden
.
:
Gründe
:
Parteien
streiten
Versorgungsausgleich
.
14
.
Oktober
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
16
.
März
zugestellten
Antrag
Urteil
31
.
August
rechtskräftig
geschieden
.
Verfahren
Versorgungsausgleich
wurde
abgetrennt
.
Ehezeit
1
.
Oktober
28
.
Februar
§
Abs.
hat
Antragsteller
Folgenden
:
Ehemann
geboren
30
.
Januar
Anrechte
Soldatenversorgung
Wehrbereichsverwaltung
Süd
weitere
Beteiligte
erworben
Höhe
Berücksichtigung
gemäß
§
erfolgten
Verminderung
Sonderzahlung
monatlich
bezogen
Ehezeitende
beträgt
.
Antragstellerin
Folgenden
:
Ehefrau
geboren
16
Juli
hat
Ehezeit
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
monatlich
bezogen
Ehezeitende
erworben
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Lasten
Soldatenversorgung
Ehemannes
Rentenkonto
Ehefrau
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
Versorgungsanrechte
Höhe
monatlich
bezogen
Ehezeitende
begründet
hat
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
hat
Oberlandesgericht
Maßgabe
zurückgewiesen
Ehefrau
Rentenanwartschaften
Höhe
Amtsgericht
rechenfehlerhaft
ermittelt
Höhe
begründet
werden
.
Hiergegen
wendet
weitere
Beteiligte
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
auch
schon
Beschwerdeverfahren
erreichen
will
§
erfolgte
Verminderung
Sonderzahlung
Versorgung
Ehemannes
Versorgungsausgleich
unberücksichtigt
bleibt
Ehezeitanteil
Versorgung
monatlich
bezogen
Ehezeitende
Ansatz
gebracht
wird
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
ist
§
vorgeschriebene
Verminderung
Sonderzahlung
Ermittlung
Wertes
Soldatenversorgung
Ehemannes
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
.
Ermittlung
Wertes
auszugleichenden
Versorgungen
sei
Bruttobeträgen
auszugehen
Folge
Rentenversicherungsträger
einbehaltenen
Beiträge
Rentenversicherung
unberücksichtigt
blieben
.
§
vorgeschriebenen
Verminderung
Sonderzulage
handele
jedoch
Versicherungsbeiträge
.
Richtig
sei
zwar
Rentner
vollem
Umfang
Beiträge
Pflegeversicherung
erbringen
hätten
Pflegeleistungen
Versorgungsempfänger
anteilig
Beihilfe
gedeckt
würden
;
Verminderung
Sonderzuwendung
solle
Gleichstellung
Versorgungsempfängern
Rentnern
bewirkt
erreicht
werden
wirtschaftlichen
Ergebnis
auch
Versorgungsempfänger
vollen
Beitrag
Pflegerisiko
beteiligt
würden
.
ändere
indes
sozialpolitische
Ziel
Gesetzgeber
Wege
allgemeinen
Kürzung
Versorgungsbezüge
umgesetzt
worden
sei
;
Absenkung
Bruttoversorgungsbezüge
lasse
Berufung
verfolgte
legislative
Ziel
Versicherungsbeitrag
umdeuten
.
Versorgungsausgleich
ergebe
Konsequenz
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechte
nur
Verminderung
Sonderzulage
verringerten
Wert
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
seien
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Frage
Verminderung
Sonderzahlung
gemäß
§
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
ist
wird
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
unterschiedlich
beurteilt
.
Berücksichtigung
haben
Oberlandesgericht
FamRZ
Oberlandesgericht
ersichtlich
5
.
1
.
Senat
Familiensachen
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
Beschlüsse
14
.
März
27
.
September
veröffentlicht
ausgesprochen
.
Auffassung
Oberlandesgerichte
wird
Übernahme
vollen
Beitragssatzes
Pflegeversicherung
Rentner
1
.
April
§
Abs.
Satz
.
Halbs
.
XI
eingeführt
worden
sei
Versorgungsempfänger
wirkungsgleich
übertragen
zusätzlichen
monatlichen
Beitragsanteile
laufenden
Kalenderjahres
einmalig
Dezember
jährlichen
Sonderzuwendung
einbehalten
würden
.
Regelung
führe
vereinfachten
Abrechnung
erhöhter
Zahlungen
Pflegeversicherung
.
Zahlungen
seien
Durchführung
Versorgungsausgleichs
berücksichtigen
.
berücksichtigen
ist
Verminderung
Sonderzahlung
Auffassung
Oberlandesgerichts
FamRZ
Oberlandesgerichts
Beschlüsse
30
.
Dezember
veröffentlicht
;
ferner
7
.
Juni
UF
29
.
September
UF
zitiert
juris
Oberlandesgerichts
Oberlandesgerichts
2
.
Senats
Familiensachen
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
FamRZ
.
Verminderung
Sonderzulage
handele
Verkürzung
jährlichen
Bruttobezüge
Abzug
Sozialleistungen
ebenso
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Senat
schließt
zweiten
Auffassung
.
Durchführung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
ist
grundsätzlich
Bruttobeträgen
Ausgleich
einzubeziehenden
Versorgungen
auszugehen
;
Beiträge
Pflegeversicherung
Versorgungen
entfallen
Versorgungsträgern
gesetzliche
Pflegeversicherung
abgeführt
werden
bleiben
Ermittlung
auszugleichenden
Wertes
Versorgungsanrechts
unberücksichtigt
.
.
vgl.
etwa
25
.
Oktober
FamRZ
.
Grundsatz
führt
jedoch
Ermittlung
Höhe
ehezeilich
erworbenen
Soldatenversorgung
§
vorgeschriebene
Verminderung
jährlichen
Sonderzahlung
unberücksichtigt
lassen
.
Verminderung
ist
Versicherungsbeitrag
Dienstherr
Versorgungsempfänger
Versicherungsträger
etwa
gesetzliche
Pflegeversicherung
abführt
.
Dienstherr
versichert
Versorgungsempfänger
gesetzlichen
Pflegeversicherung
;
deckt
Beihilfe
vielmehr
selbst
anteilig
Pflegerisiko
übrigen
Pflege-)Versicherungen
getragen
wird
Versorgungsempfänger
privatrechtliche
Versicherungsverträge
abschließen
.
Deckung
Dienstherrn
verbleibenden
anteiligen
Pflegerisikos
ist
auch
eigene
Versicherungsleistung
Dienstherr
Versorgungsempfängern
erbringt
Kürzung
Sonderzahlung
gemäß
§
abzurechnendes
Entgelt
erhielte
.
Vielmehr
erfüllt
Dienstherr
anteiligen
Deckung
Pflegerisikos
Alimentationspflicht
.
Zwar
ist
Dienstherr
grundsätzlich
gehindert
Umfang
Alimentationspflicht
näher
regeln
Vergangenheit
wiederholt
geschehen
auch
Interesse
Konsolidierung
öffentlichen
Haushalte
reduzieren
.
Reduktion
mag
rechtspolitisch
Äquivalent
fortdauernde
Absicherung
Teils
Pflegerisikos
klärt
wünschenswerten
Gleichstellung
Versorgungsempfänger
Rentnern
begründet
werden
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Halbs
.
1
.
April
volle
nur
hälftige
Beiträge
Pflegeversicherung
erbringen
müssen
vollen
Beiträge
verminderte
Rente
erhalten
vgl.
BT-Drucks
.
15/3444
S.
.
rechtspolitische
Begründung
ändert
indes
grundlegenden
Unterschied
auch
immer
motivierten
Kürzung
beamtenrechtlichen
Versorgungen
einerseits
Abführung
gesteigerten
Versicherungsbeiträgen
Träger
gesetzlichen
Rentenversicherung
andererseits
.
Unterschied
wird
Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht
Recht
hinweist
auch
deutlich
gesetzlichen
Rente
einbehaltenen
Beiträge
Pflegeversicherung
zweckbestimmt
sind
notwendig
Solidargemeinschaft
Pflegeversicherten
zugute
kommen
.
Verminderung
Sonderzahlung
kennt
Zweckbindung
unbeschadet
Überschrift
§
"
Abzug
Pflegeleistungen
"
nur
gesetzestechnischen
Anknüpfung
Verminderungsbetrags
Regelungen
Pflegeversicherung
;
Verminderung
erzielten
Einsparungen
kommen
vielmehr
undifferenziert
Bundeshaushalt
zugute
.
System
Versorgungsausgleichs
kann
grundlegende
Unterschied
unbeachtet
bleiben
:
Verminderung
§
führt
Absenkung
Bruttoversorgung
Höhe
Ausgleich
einzustellenden
Versorgung
auswirkt
.
Pflegeversicherungsbeiträge
vermindern
ebenso
Krankenversicherungsbeiträge
zwar
Abzug
Bruttorente
Zahlbetrag
wirken
aber
Höhe
versorgungsausgleichsrelevanten
Rentenwertes
.
3
.
Oberlandesgericht
hat
ehezeitanteilige
Höhe
Ehemann
erworbenen
Anrechte
Soldatenversorgung
ligten
zutreffend
Berücksichtigung
§
erfolgten
Verminderung
jährlichen
Sonderzuwendung
ermittelt
.
Allerdings
ist
Berechnung
jährlichen
Sonderzahlung
Zeit
Entscheidung
Versorgungsausgleich
maßgebende
Bemessungsfaktor
heranzuziehen
vgl.
etwa
14
.
März
FamRZ
m.w
.
.
beträgt
nunmehr
%
Versorgungsbezüge
Kalenderjahr
Abs.
.
Art
.
Haushaltsbegleitgesetzes
29
.
Juni
.
S.
Oberlandesgericht
herangezogenen
Auskunft
weiteren
Beteiligten
noch
Bemessungsfaktor
%
zugrunde
lag
.
niedrigere
Bemessungsfaktor
ist
unbeschadet
zunächst
Jahre
befristeten
Geltung
derzeit
maßgebend
zugrunde
legen
so
etwa
auch
FamRZ
.
errechnet
Höhe
Sonderzuwendung
folgt
:
Jahresbetrag
Ruhegehalts
beträgt
.
jährliche
Sonderzahlung
beträgt
%
.
ist
gemäß
§
jährlichen
Gesamtbetrags
mithin
;
%
=)
vermindern
beträgt
=)
jährlich
also
monatlich
.
Monatsbetrag
Ruhegehalts
verminderten
Sonderzahlung
beträgt
mithin
.
errechnet
Ehezeitanteil
Soldatenversorgung
Ehemannes
Ehezeit
fallende
Dienstjahre
:
Jahre
[
Gesamtzeit
.
stehen
Ehefrau
Ehezeit
erworbenen
gesetzlichen
Rentenanrechte
Höhe
.
auszugleichende
Versorgungsdifferenz
beträgt
;
Höhe
Hälfte
Betrages
-9-
also
sind
Ehefrau
Rentenanrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
begründen
.
Maßgabe
war
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Erfolg
versagen
.
Sprick
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Idar-Oberstein
Entscheidung
06.01.2006
OLG
Entscheidung
23.03.2006
UF