BESCHLUSS 2 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. ; Verminderung Sonderzahlung § Bundessonderzahlungsgesetz führt Verkürzung beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge ist Wertermittlung Versorgungsausgleich berücksichtigen ; rechtspolitische Erklärung Verkürzung " Abzug Pflegeleistungen " ändert . Beschluss 2 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 Juli Richter Sprick Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilsenats 4 . Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 23 . März wird Kosten weiteren Beteiligten Maßgabe zurückgewiesen Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur Höhe € : € begründet werden . : € Gründe : Parteien streiten Versorgungsausgleich . 14 . Oktober geschlossene Ehe Parteien wurde 16 . März zugestellten Antrag Urteil 31 . August rechtskräftig geschieden . Verfahren Versorgungsausgleich wurde abgetrennt . Ehezeit 1 . Oktober 28 . Februar § Abs. hat Antragsteller Folgenden : Ehemann geboren 30 . Januar Anrechte Soldatenversorgung Wehrbereichsverwaltung Süd weitere Beteiligte erworben Höhe Berücksichtigung gemäß § erfolgten Verminderung Sonderzahlung monatlich € bezogen Ehezeitende beträgt . Antragstellerin Folgenden : Ehefrau geboren 16 Juli hat Ehezeit Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung Höhe monatlich € bezogen Ehezeitende erworben . Amtsgericht Familiengericht hat Versorgungsausgleich geregelt Lasten Soldatenversorgung Ehemannes Rentenkonto Ehefrau Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte Höhe monatlich € bezogen Ehezeitende begründet hat . hiergegen gerichtete Beschwerde weiteren Beteiligten hat Oberlandesgericht Maßgabe zurückgewiesen Ehefrau Rentenanwartschaften Höhe € Amtsgericht rechenfehlerhaft ermittelt Höhe € begründet werden . Hiergegen wendet weitere Beteiligte zugelassenen Rechtsbeschwerde auch schon Beschwerdeverfahren erreichen will § erfolgte Verminderung Sonderzahlung Versorgung Ehemannes Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt Ehezeitanteil Versorgung € € monatlich bezogen Ehezeitende Ansatz gebracht wird . II . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts ist § vorgeschriebene Verminderung Sonderzahlung Ermittlung Wertes Soldatenversorgung Ehemannes Versorgungsausgleich berücksichtigen . Ermittlung Wertes auszugleichenden Versorgungen sei Bruttobeträgen auszugehen Folge Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge Rentenversicherung unberücksichtigt blieben . § vorgeschriebenen Verminderung Sonderzulage handele jedoch Versicherungsbeiträge . Richtig sei zwar Rentner vollem Umfang Beiträge Pflegeversicherung erbringen hätten Pflegeleistungen Versorgungsempfänger anteilig Beihilfe gedeckt würden ; Verminderung Sonderzuwendung solle Gleichstellung Versorgungsempfängern Rentnern bewirkt erreicht werden wirtschaftlichen Ergebnis auch Versorgungsempfänger vollen Beitrag Pflegerisiko beteiligt würden . ändere indes sozialpolitische Ziel Gesetzgeber Wege allgemeinen Kürzung Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei ; Absenkung Bruttoversorgungsbezüge lasse Berufung verfolgte legislative Ziel Versicherungsbeitrag umdeuten . Versorgungsausgleich ergebe Konsequenz beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur Verminderung Sonderzulage verringerten Wert Versorgungsausgleich berücksichtigen seien . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Frage Verminderung Sonderzahlung gemäß § Versorgungsausgleich berücksichtigen ist wird Rechtsprechung Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt . Berücksichtigung haben Oberlandesgericht FamRZ Oberlandesgericht ersichtlich 5 . 1 . Senat Familiensachen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Beschlüsse 14 . März 27 . September veröffentlicht ausgesprochen . Auffassung Oberlandesgerichte wird Übernahme vollen Beitragssatzes Pflegeversicherung Rentner 1 . April § Abs. Satz . Halbs . XI eingeführt worden sei Versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile laufenden Kalenderjahres einmalig Dezember jährlichen Sonderzuwendung einbehalten würden . Regelung führe vereinfachten Abrechnung erhöhter Zahlungen Pflegeversicherung . Zahlungen seien Durchführung Versorgungsausgleichs berücksichtigen . berücksichtigen ist Verminderung Sonderzahlung Auffassung Oberlandesgerichts FamRZ Oberlandesgerichts Beschlüsse 30 . Dezember veröffentlicht ; ferner 7 . Juni UF 29 . September UF zitiert juris Oberlandesgerichts Oberlandesgerichts 2 . Senats Familiensachen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts FamRZ . Verminderung Sonderzulage handele Verkürzung jährlichen Bruttobezüge Abzug Sozialleistungen ebenso Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . m.w . . Senat schließt zweiten Auffassung . Durchführung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich Bruttobeträgen Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen ; Beiträge Pflegeversicherung Versorgungen entfallen Versorgungsträgern gesetzliche Pflegeversicherung abgeführt werden bleiben Ermittlung auszugleichenden Wertes Versorgungsanrechts unberücksichtigt . . vgl. etwa 25 . Oktober FamRZ . Grundsatz führt jedoch Ermittlung Höhe ehezeilich erworbenen Soldatenversorgung § vorgeschriebene Verminderung jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt lassen . Verminderung ist Versicherungsbeitrag Dienstherr Versorgungsempfänger Versicherungsträger etwa gesetzliche Pflegeversicherung abführt . Dienstherr versichert Versorgungsempfänger gesetzlichen Pflegeversicherung ; deckt Beihilfe vielmehr selbst anteilig Pflegerisiko übrigen Pflege-)Versicherungen getragen wird Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen . Deckung Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch eigene Versicherungsleistung Dienstherr Versorgungsempfängern erbringt Kürzung Sonderzahlung gemäß § abzurechnendes Entgelt erhielte . Vielmehr erfüllt Dienstherr anteiligen Deckung Pflegerisikos Alimentationspflicht . Zwar ist Dienstherr grundsätzlich gehindert Umfang Alimentationspflicht näher regeln Vergangenheit wiederholt geschehen auch Interesse Konsolidierung öffentlichen Haushalte reduzieren . Reduktion mag rechtspolitisch Äquivalent fortdauernde Absicherung Teils Pflegerisikos klärt wünschenswerten Gleichstellung Versorgungsempfänger Rentnern begründet werden gemäß § Abs. Satz . Halbs . 1 . April volle nur hälftige Beiträge Pflegeversicherung erbringen müssen vollen Beiträge verminderte Rente erhalten vgl. BT-Drucks . 15/3444 S. . rechtspolitische Begründung ändert indes grundlegenden Unterschied auch immer motivierten Kürzung beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits Abführung gesteigerten Versicherungsbeiträgen Träger gesetzlichen Rentenversicherung andererseits . Unterschied wird Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Recht hinweist auch deutlich gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge Pflegeversicherung zweckbestimmt sind notwendig Solidargemeinschaft Pflegeversicherten zugute kommen . Verminderung Sonderzahlung kennt Zweckbindung unbeschadet Überschrift § " Abzug Pflegeleistungen " nur gesetzestechnischen Anknüpfung Verminderungsbetrags Regelungen Pflegeversicherung ; Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert Bundeshaushalt zugute . System Versorgungsausgleichs kann grundlegende Unterschied unbeachtet bleiben : Verminderung § führt Absenkung Bruttoversorgung Höhe Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt . Pflegeversicherungsbeiträge vermindern ebenso Krankenversicherungsbeiträge zwar Abzug Bruttorente Zahlbetrag wirken aber Höhe versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes . 3 . Oberlandesgericht hat ehezeitanteilige Höhe Ehemann erworbenen Anrechte Soldatenversorgung ligten zutreffend Berücksichtigung § erfolgten Verminderung jährlichen Sonderzuwendung ermittelt . Allerdings ist Berechnung jährlichen Sonderzahlung Zeit Entscheidung Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen vgl. etwa 14 . März FamRZ m.w . . beträgt nunmehr % Versorgungsbezüge Kalenderjahr Abs. . Art . Haushaltsbegleitgesetzes 29 . Juni . S. Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft weiteren Beteiligten noch Bemessungsfaktor % zugrunde lag . niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet zunächst Jahre befristeten Geltung derzeit maßgebend zugrunde legen so etwa auch FamRZ . errechnet Höhe Sonderzuwendung folgt : Jahresbetrag Ruhegehalts beträgt € . jährliche Sonderzahlung beträgt % € . ist gemäß § jährlichen Gesamtbetrags mithin € € € ; % =) € vermindern beträgt € € =) € jährlich also € monatlich . Monatsbetrag Ruhegehalts verminderten Sonderzahlung beträgt mithin € € € . errechnet Ehezeitanteil Soldatenversorgung Ehemannes Ehezeit fallende Dienstjahre : Jahre [ Gesamtzeit € € . stehen Ehefrau Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte Höhe € . auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt ; Höhe Hälfte Betrages -9- also € sind Ehefrau Rentenanrechte gesetzlichen Rentenversicherung begründen . Maßgabe war Rechtsbeschwerde Beteiligten Erfolg versagen . Sprick Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Idar-Oberstein Entscheidung 06.01.2006 OLG Entscheidung 23.03.2006 UF