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1165 lines
11 KiB

BESCHLUSS
ZB
14
.
Mai
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
Auch
Tenor
angefochtenen
Entscheidung
Einschränkung
Zulassung
Rechtsmittels
Bundesgerichtshof
enthält
kann
wirksame
Beschränkung
Zulassung
Gründen
Entscheidung
ergeben
Anschluss
Senatsurteile
f.
FamRZ
f.
12
November
FamRZ
612
;
Urteile
12
November
17
.
Juni
9
.
März
.
Beschluss
14
.
Mai
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterinnen
Weber-Monecke
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
16
.
April
wird
Kosten
Antragsgegners
verworfen
.
:
Gründe
:
Parteien
streiten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
.
hatten
8
Juli
Ehe
geschlossen
.
Scheidungsantrag
Antragsgegners
Antragstellerin
19
Juli
zugestellt
worden
war
hatte
Amtsgericht
rechtskräftiges
Urteil
3
.
April
Ehe
Parteien
geschieden
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
durchgeführt
.
Ausgleich
Wertdifferenz
Versorgungsanwartschaften
Parteien
gesetzlichen
Rentenversicherung
hatte
Versicherungskonto
Antragsgegners
monatliche
Rentenanwartschaften
Höhe
DM
vgl.
insoweit
Berichtigungsbeschluss
Amtsgerichts
8
.
Mai
bezogen
30
.
Juni
cherungskonto
Antragstellerin
übertragen
.
Zusätzlich
hatte
Ausgleich
IBM-Betriebsrente
Antragsgegners
§
Abs.
Nr.
Wege
erweiterten
Splittings
Höchstgrenze
seinerzeit
DM
weitere
Versorgungsanwartschaften
Antragsgegners
gesetzlichen
Rentenversicherung
Versicherungskonto
Antragstellerin
übertragen
.
Parteien
streiten
nunmehr
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
noch
ausgeglichenen
Teils
Betriebsrente
Antragsgegners
.
Parteien
beziehen
inzwischen
Renten
gesetzlichen
Rentenversicherung
Antragsgegner
zusätzlich
Betriebsrente
Zeit
monatlich
brutto
beläuft
.
Betriebszugehörigkeit
Antragsgegners
15
.
August
31
.
Dezember
fällt
überwiegend
Ehezeit
1
Juli
30
.
Juni
.
Amtsgericht
hat
Antragsgegner
verurteilt
Antragstellerin
Zeit
29
.
März
monatliche
Ausgleichsrente
Höhe
zahlen
entsprechenden
Teil
IBM-Betriebsrente
Antragstellerin
abzutreten
.
Beschwerde
Antragsgegners
Herabsetzung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
monatlich
begehrte
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
unselbständige
Anschlussbeschwerde
Antragstellerin
beantragt
hatte
"
Versorgungsausgleich
neu
durchzuführen
"
hat
Oberlandesgericht
unzulässig
verworfen
fristgerecht
eingelegt
worden
sei
.
Oberlandesgericht
hat
Rechtsbeschwerde
zugelassen
"
Frage
Anschließung
§
Abs.
Satz
nachträgliche
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
.
S.
§
fordert
Voraussetzungen
§
§
Abs.
Abs.
vorliegen
"
.
Rechtsbeschwerde
beantragt
Antragsgegner
weiterhin
Herabsetzung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
ist
unzulässig
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Antragsgegners
zurückgewiesen
zutreffender
Berechnung
sogar
höherer
schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich
ergebe
.
schuldrechtliche
Versorgungsausgleich
sei
Antrag
stellerin
durchzuführen
Parteien
bereits
Altersversorgungen
bezögen
.
Auszugleichen
sei
Ehezeitanteil
tatsächlich
gezahlten
Betriebsrente
.
Teil
freiwillige
Leistung
GmbH-Unterstützungskasse
gezahlt
werde
stehe
Einbeziehung
etwaigen
Änderung
Anpassung
Ausgleichsrente
möglich
sei
.
Berücksichtigung
Beschäftigungszeit
Antragsgegners
belaufe
Ehezeitanteil
Betriebsrente
%
mithin
.
Auszugleichen
seien
somit
insgesamt
.
bereits
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
ausgeglichene
Teil
DM
sei
Maßstab
Veränderung
allgemeinen
Rentenwerts
heutigen
Wert
hochzurechnen
so
noch
schuldrechtlich
auszugleichender
Teil
Betriebsrente
verbleibe
Amtsgericht
zugesprochenen
Betrag
sogar
übersteige
.
Anschlussbeschwerde
Antragstellerin
hat
Oberlandesgericht
unzulässig
verworfen
.
sei
zwar
statthaft
§
Abs.
ausdrücklichen
Verweis
entsprechende
Anwendung
enthielten
.
entspreche
jedoch
allgemeiner
Auffassung
auch
Beschwerdeverfahren
§
auch
Neufassung
§
Abs.
Satz
Anschlussrechtsmittel
statthaft
sei
.
Anschlussbeschwerde
Antragstellerin
sei
jedoch
unzulässig
fristgerecht
eingelegt
worden
sei
.
§
Abs.
Satz
habe
Anschließung
Ablauf
Beschwerdeerwiderungsfrist
erfolgen
.
20
.
April
gesetzte
Frist
sei
22
.
Februar
eingegangene
Anschlussbeschwerde
gewahrt
.
spätere
Anschließung
sei
auch
§
Abs.
Satz
möglich
gewesen
.
könne
dahinstehen
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
wiederkehrende
Leistungen
Sinne
Vorschrift
handele
.
erweiterte
Anschließungsmöglichkeit
§
Abs.
Satz
diene
allein
Zweck
Möglichkeit
geben
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
ergebende
Änderung
tatsächlichen
Verhältnissen
Vermeidung
Abänderungsverfahrens
laufende
Verfahren
einzuführen
.
folge
Zweck
Vorschrift
Hinweis
§
.
Oberlandesgericht
hat
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Entscheidungssatz
angegriffenen
Beschlusses
Einschränkung
bezüglich
Umfangs
Zulassung
vermerken
.
Gründen
hat
ausgeführt
lasse
Rechtsbeschwerde
Voraussetzungen
§
§
Abs.
Abs.
Frage
gen
Anschließung
§
Abs.
Satz
nachträgliche
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
Sinne
§
erfordere
.
2
.
Antragstellerin
Anschlussbeschwerde
verworfen
wurde
hat
hiergegen
Rechtsmittel
eingelegt
.
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
Herabsetzung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
begehrt
ist
unzulässig
.
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
uneingeschränkter
Zulassung
Rechtsmittels
Tenor
wirksame
Beschränkung
Entscheidungsgründen
ergeben
kann
Senatsurteile
f.
FamRZ
f.
12
November
FamRZ
612
;
Urteile
12
November
17
.
Juni
9
.
März
.
bedeutet
allerdings
stets
allein
Begründung
Zulassung
Beschränkung
Bereich
mitgeteilten
Gründe
entnommen
werden
kann
.
Zulassungsbeschränkung
kann
Fällen
vielmehr
nur
angenommen
werden
Gründen
ausreichender
Klarheit
hervorgeht
Berufungsgericht
Möglichkeit
Nachprüfung
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
abtrennbaren
Teils
Entscheidung
eröffnen
wollte
Senatsurteil
12
Juli
.
ist
hier
allerdings
Fall
.
Gründen
angefochtenen
Beschlusses
ist
eindeutig
entnehmen
Oberlandesgericht
Rechtsbeschwerde
nur
Anschlussbeschwerde
begehrten
Abänderung
öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleichs
zugelassen
hat
.
aussetzungen
§
§
Abs.
Abs.
hat
Oberlandesgericht
nur
Frage
bejaht
Anschließung
§
Abs.
Satz
nachträgliche
Änderung
tatsächlichen
Verhältnisse
Sinne
erfordert
.
geht
also
nur
rein
prozessrechtliche
Frage
Anschlussbeschwerde
Antragstellerin
zulässig
war
.
Beschränkung
Zulassungsentscheidung
Oberlandesgerichts
Sinne
steht
auch
Rechtsbeschwerde
insoweit
ohnehin
statthaft
gewesen
wäre
Oberlandesgericht
Anschlussbeschwerde
Antragstellerin
unzulässig
verworfen
hat
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
Bundesgerichtshof
ist
Zulassungsentscheidung
gebunden
vgl.
Senatsbeschluss
7
.
April
FamRZ
.
Zwar
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rahmen
Auslegung
regelmäßig
gesetzeskonformen
Auslegungsergebnis
Vorzug
einzuräumen
Zulassung
schon
Gesetzes
zulässigen
Rechtsbeschwerde
spricht
.
steht
hier
aber
eindeutige
Begrenzung
Zulassung
Gründen
angefochtenen
Beschlusses
.
kommt
Zulassungsgründe
grundsätzlichen
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Abs.
Satz
.
Halbs
.
.
V.m
.
§
Abs.
Entscheidung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
auch
Sicht
Oberlandesgerichts
zweifelsfrei
vorlagen
.
Oberlandesgericht
ist
Entscheidung
Einklang
Rechtsprechung
Senats
Nominalbetrag
tatsächlich
gezahlten
Betriebsrente
Antragsgegners
ausgegangen
FamRZ
25
.
April
ZB
FamRZ
.
Ebenfalls
Recht
Einklang
Rechtsprechung
Senats
hat
Oberlandesgericht
Ehezeitanteil
Betriebsrente
Berücksichtigung
vorgezogenen
Rentenbeginns
ermittelt
14
.
März
ZB
FamRZ
.
Schließlich
hat
Beschwerdegericht
auch
bereits
Wege
erweiterten
Splittings
öffentlich-rechtlich
ausgeglichenen
Teil
Betriebsrente
Antragsgegners
Einklang
Rechtsprechung
Senats
aktualisiert
11
.
September
FamRZ
4
Juli
FamRZ
20
.
Juni
FamRZ
.
Oberlandesgericht
Beschwerdeentscheidung
schuldrechtlichen
also
lediglich
ständige
Rechtsprechung
Senats
Einzelfall
angewandt
hat
betrifft
Gründen
näher
bezeichnete
Zulassungsfrage
nur
Rechtzeitigkeit
Anschlussbeschwerde
ihrerseits
nur
Abänderung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
Gegenstand
hat
.
Gründen
angefochtenen
ergibt
nur
Begründung
Zulassungsentscheidung
eindeutige
Beschränkung
Anschlussbeschwerde
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
setzt
Beschränkung
Rechtsmittelzulassung
allerdings
abtrennbaren
Teil
Klagforderung
bezieht
Teilurteil
zugänglich
gewesen
wäre
Rechtsmittel
hätte
beschränkt
werden
können
.
§
Grundsätzen
auch
Beschränkung
Zulassung
Rechtsmittels
messen
ist
ist
Teilurteil
nur
zulässig
-9-
aussonderbaren
selbständigen
Entscheidung
zugänglichen
Teil
Verfahrensgegenstandes
ergeht
Ausspruch
Teil
unabhängig
restlichen
Verfahrensgegenstand
getroffen
werden
kann
so
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
ausgeschlossen
ist
f.
Senatsurteil
25
.
Oktober
FamRZ
f.
.
Unzulässig
ist
Zulassung
Rechtsmittels
Anspruchsgrundlagen
bestimmte
Rechtsfragen
beschränken
Urteil
20
.
Mai
XI
.
Enthält
Entscheidung
Rechtsfrage
beschränkte
Zulassung
ist
allerdings
prüfen
Zulassung
Teils
Streitgegenstandes
umdeuten
lässt
.
Ist
Rechtsfrage
nämlich
nur
Ansprüchen
erheblich
kann
auch
Ausspruch
Beschränkung
Rechtsmittels
Anspruch
liegen
f.
.
vorliegenden
Fall
besteht
Zweifel
Rechtsfrage
Oberlandesgericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
Entscheidung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
somit
Rechtsmittel
Antragsgegners
Bedeutung
ist
.
Entscheidungen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
besteht
Zusammenhang
gemeinsame
Behandlung
Vermeidung
widerstreitender
Entscheidungen
erfordern
könnte
.
Vielmehr
setzt
schuldrechtliche
Versorgungsausgleich
grundsätzlich
öffentlich-rechtlich
übertragbaren
Nominalbetrag
GmbH-Betriebsrente
reduziert
Ausgleichsbetrag
lediglich
Wege
erweiterten
Splittings
schon
öffentlich-rechtlich
ausgeglichenen
Teil
.
schuldrechtliche
Versorgungsausgleich
ist
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
grundsätzlich
subsidiär
Eherecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
Wick
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
können
auch
etwaige
Fehler
Durchführung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
lediglich
Wege
Abänderung
§
Rahmen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
korrigiert
werden
Senatsbeschluss
28
.
Oktober
FamRZ
.
öffentlich-rechtlichen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
wird
regelmäßig
getrennten
Verfahren
entschieden
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Verfahren
unterliegt
somit
rechtlichen
Bedenken
.
Oberlandesgericht
Rechtsbeschwerde
zulässiger
se
nur
Antragstellerin
verworfenen
Anschlussbeschwerde
verfolgten
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
Antragsgegner
verfolgten
Antrag
Herabsetzung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
zugelassen
hat
ist
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
unzulässig
.
Sprick
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
16.04.2007