BESCHLUSS ZB 14 . Mai Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Nr. Abs. Satz Auch Tenor angefochtenen Entscheidung Einschränkung Zulassung Rechtsmittels Bundesgerichtshof enthält kann wirksame Beschränkung Zulassung Gründen Entscheidung ergeben Anschluss Senatsurteile f. FamRZ f. 12 November FamRZ 612 ; Urteile 12 November 17 . Juni 9 . März . Beschluss 14 . Mai ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterinnen Weber-Monecke Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 16 . April wird Kosten Antragsgegners verworfen . : € Gründe : Parteien streiten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich . hatten 8 Juli Ehe geschlossen . Scheidungsantrag Antragsgegners Antragstellerin 19 Juli zugestellt worden war hatte Amtsgericht rechtskräftiges Urteil 3 . April Ehe Parteien geschieden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt . Ausgleich Wertdifferenz Versorgungsanwartschaften Parteien gesetzlichen Rentenversicherung hatte Versicherungskonto Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften Höhe DM vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss Amtsgerichts 8 . Mai bezogen 30 . Juni cherungskonto Antragstellerin übertragen . Zusätzlich hatte Ausgleich IBM-Betriebsrente Antragsgegners § Abs. Nr. Wege erweiterten Splittings Höchstgrenze seinerzeit DM weitere Versorgungsanwartschaften Antragsgegners gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungskonto Antragstellerin übertragen . Parteien streiten nunmehr schuldrechtlichen Versorgungsausgleich noch ausgeglichenen Teils Betriebsrente Antragsgegners . Parteien beziehen inzwischen Renten gesetzlichen Rentenversicherung Antragsgegner zusätzlich Betriebsrente Zeit monatlich € brutto beläuft . Betriebszugehörigkeit Antragsgegners 15 . August 31 . Dezember fällt überwiegend Ehezeit 1 Juli 30 . Juni . Amtsgericht hat Antragsgegner verurteilt Antragstellerin Zeit 29 . März monatliche Ausgleichsrente Höhe € zahlen entsprechenden Teil IBM-Betriebsrente Antragstellerin abzutreten . Beschwerde Antragsgegners Herabsetzung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs monatlich € begehrte hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . unselbständige Anschlussbeschwerde Antragstellerin beantragt hatte " Versorgungsausgleich neu durchzuführen " hat Oberlandesgericht unzulässig verworfen fristgerecht eingelegt worden sei . Oberlandesgericht hat Rechtsbeschwerde zugelassen " Frage Anschließung § Abs. Satz nachträgliche Änderung tatsächlichen Verhältnisse . S. § fordert Voraussetzungen § § Abs. Abs. vorliegen " . Rechtsbeschwerde beantragt Antragsgegner weiterhin Herabsetzung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs . II . Rechtsbeschwerde Antragsgegners ist unzulässig . 1 . Oberlandesgericht hat Beschwerde Antragsgegners zurückgewiesen zutreffender Berechnung sogar höherer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ergebe . schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei Antrag stellerin durchzuführen Parteien bereits Altersversorgungen bezögen . Auszugleichen sei Ehezeitanteil tatsächlich gezahlten Betriebsrente . Teil freiwillige Leistung GmbH-Unterstützungskasse gezahlt werde stehe Einbeziehung etwaigen Änderung Anpassung Ausgleichsrente möglich sei . Berücksichtigung Beschäftigungszeit Antragsgegners belaufe Ehezeitanteil Betriebsrente % mithin € . Auszugleichen seien somit insgesamt € . bereits öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichene Teil DM sei Maßstab Veränderung allgemeinen Rentenwerts heutigen Wert € hochzurechnen so noch schuldrechtlich auszugleichender Teil Betriebsrente € € € verbleibe Amtsgericht zugesprochenen Betrag sogar übersteige . Anschlussbeschwerde Antragstellerin hat Oberlandesgericht unzulässig verworfen . sei zwar statthaft § Abs. ausdrücklichen Verweis entsprechende Anwendung enthielten . entspreche jedoch allgemeiner Auffassung auch Beschwerdeverfahren § auch Neufassung § Abs. Satz Anschlussrechtsmittel statthaft sei . Anschlussbeschwerde Antragstellerin sei jedoch unzulässig fristgerecht eingelegt worden sei . § Abs. Satz habe Anschließung Ablauf Beschwerdeerwiderungsfrist erfolgen . 20 . April gesetzte Frist sei 22 . Februar eingegangene Anschlussbeschwerde gewahrt . spätere Anschließung sei auch § Abs. Satz möglich gewesen . könne dahinstehen schuldrechtlichen Ausgleichsrente wiederkehrende Leistungen Sinne Vorschrift handele . erweiterte Anschließungsmöglichkeit § Abs. Satz diene allein Zweck Möglichkeit geben Erlass angefochtenen Entscheidung ergebende Änderung tatsächlichen Verhältnissen Vermeidung Abänderungsverfahrens laufende Verfahren einzuführen . folge Zweck Vorschrift Hinweis § . Oberlandesgericht hat Rechtsbeschwerde zugelassen Entscheidungssatz angegriffenen Beschlusses Einschränkung bezüglich Umfangs Zulassung vermerken . Gründen hat ausgeführt lasse Rechtsbeschwerde Voraussetzungen § § Abs. Abs. Frage gen Anschließung § Abs. Satz nachträgliche Änderung tatsächlichen Verhältnisse Sinne § erfordere . 2 . Antragstellerin Anschlussbeschwerde verworfen wurde hat hiergegen Rechtsmittel eingelegt . Rechtsbeschwerde Antragsgegners Herabsetzung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt ist unzulässig . entspricht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch uneingeschränkter Zulassung Rechtsmittels Tenor wirksame Beschränkung Entscheidungsgründen ergeben kann Senatsurteile f. FamRZ f. 12 November FamRZ 612 ; Urteile 12 November 17 . Juni 9 . März . bedeutet allerdings stets allein Begründung Zulassung Beschränkung Bereich mitgeteilten Gründe entnommen werden kann . Zulassungsbeschränkung kann Fällen vielmehr nur angenommen werden Gründen ausreichender Klarheit hervorgeht Berufungsgericht Möglichkeit Nachprüfung Rechtsbeschwerdeverfahren nur abtrennbaren Teils Entscheidung eröffnen wollte Senatsurteil 12 Juli . ist hier allerdings Fall . Gründen angefochtenen Beschlusses ist eindeutig entnehmen Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde nur Anschlussbeschwerde begehrten Abänderung öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat . aussetzungen § § Abs. Abs. hat Oberlandesgericht nur Frage bejaht Anschließung § Abs. Satz nachträgliche Änderung tatsächlichen Verhältnisse Sinne erfordert . geht also nur rein prozessrechtliche Frage Anschlussbeschwerde Antragstellerin zulässig war . Beschränkung Zulassungsentscheidung Oberlandesgerichts Sinne steht auch Rechtsbeschwerde insoweit ohnehin statthaft gewesen wäre Oberlandesgericht Anschlussbeschwerde Antragstellerin unzulässig verworfen hat § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz . Bundesgerichtshof ist Zulassungsentscheidung gebunden vgl. Senatsbeschluss 7 . April FamRZ . Zwar ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rahmen Auslegung regelmäßig gesetzeskonformen Auslegungsergebnis Vorzug einzuräumen Zulassung schon Gesetzes zulässigen Rechtsbeschwerde spricht . steht hier aber eindeutige Begrenzung Zulassung Gründen angefochtenen Beschlusses . kommt Zulassungsgründe grundsätzlichen Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Abs. Satz . Halbs . . V.m . § Abs. Entscheidung schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch Sicht Oberlandesgerichts zweifelsfrei vorlagen . Oberlandesgericht ist Entscheidung Einklang Rechtsprechung Senats Nominalbetrag tatsächlich gezahlten Betriebsrente Antragsgegners ausgegangen FamRZ 25 . April ZB FamRZ . Ebenfalls Recht Einklang Rechtsprechung Senats hat Oberlandesgericht Ehezeitanteil Betriebsrente Berücksichtigung vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt 14 . März ZB FamRZ . Schließlich hat Beschwerdegericht auch bereits Wege erweiterten Splittings öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil Betriebsrente Antragsgegners Einklang Rechtsprechung Senats aktualisiert 11 . September FamRZ 4 Juli FamRZ 20 . Juni FamRZ . Oberlandesgericht Beschwerdeentscheidung schuldrechtlichen also lediglich ständige Rechtsprechung Senats Einzelfall angewandt hat betrifft Gründen näher bezeichnete Zulassungsfrage nur Rechtzeitigkeit Anschlussbeschwerde ihrerseits nur Abänderung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Gegenstand hat . Gründen angefochtenen ergibt nur Begründung Zulassungsentscheidung eindeutige Beschränkung Anschlussbeschwerde . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs setzt Beschränkung Rechtsmittelzulassung allerdings abtrennbaren Teil Klagforderung bezieht Teilurteil zugänglich gewesen wäre Rechtsmittel hätte beschränkt werden können . § Grundsätzen auch Beschränkung Zulassung Rechtsmittels messen ist ist Teilurteil nur zulässig -9- aussonderbaren selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil Verfahrensgegenstandes ergeht Ausspruch Teil unabhängig restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann so Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist f. Senatsurteil 25 . Oktober FamRZ f. . Unzulässig ist Zulassung Rechtsmittels Anspruchsgrundlagen bestimmte Rechtsfragen beschränken Urteil 20 . Mai XI . Enthält Entscheidung Rechtsfrage beschränkte Zulassung ist allerdings prüfen Zulassung Teils Streitgegenstandes umdeuten lässt . Ist Rechtsfrage nämlich nur Ansprüchen erheblich kann auch Ausspruch Beschränkung Rechtsmittels Anspruch liegen f. . vorliegenden Fall besteht Zweifel Rechtsfrage Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde zugelassen hat Entscheidung schuldrechtlichen Versorgungsausgleich somit Rechtsmittel Antragsgegners Bedeutung ist . Entscheidungen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht Zusammenhang gemeinsame Behandlung Vermeidung widerstreitender Entscheidungen erfordern könnte . Vielmehr setzt schuldrechtliche Versorgungsausgleich grundsätzlich öffentlich-rechtlich übertragbaren Nominalbetrag GmbH-Betriebsrente reduziert Ausgleichsbetrag lediglich Wege erweiterten Splittings schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil . schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich subsidiär Eherecht 4 . Aufl . Rdn . f. ; Wick Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . . können auch etwaige Fehler Durchführung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich Wege Abänderung § Rahmen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs korrigiert werden Senatsbeschluss 28 . Oktober FamRZ . öffentlich-rechtlichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird regelmäßig getrennten Verfahren entschieden . Zulassung Rechtsbeschwerde Verfahren unterliegt somit rechtlichen Bedenken . Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde zulässiger se nur Antragstellerin verworfenen Anschlussbeschwerde verfolgten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Antragsgegner verfolgten Antrag Herabsetzung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat ist Rechtsbeschwerde Antragsgegners unzulässig . Sprick Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung 16.04.2007