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2643 lines
24 KiB

BESCHLUSS
14
.
Januar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
Abs.
Nr.
Bezieht
Ehegatte
Zeitpunkt
Entscheidung
Versorgungsausgleich
bereits
Rente
ist
Ende
Ehezeit
bezogene
Ehezeitanteil
laufenden
Rente
Ehezeitanteil
zuvor
gegebenen
Anwartschaft
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
Anschluss
Senatsbeschlüsse
25
.
April
ZB
FamRZ
14
.
März
ZB
FamRZ
.
Versorgungsausgleich
Ende
Ehezeit
rückbezogen
ist
muss
auch
Ehezeitanteil
erst
später
bewilligten
Rente
Zeitpunkt
rückbezogen
werden
.
geschieht
Betriebsrente
Ende
Ehezeit
volldynamisch
entwickelt
hat
Rückrechnung
Volldynamik
entsprechenden
Versorgungsordnung
.
Hat
Betriebsrente
Ende
Ehezeit
durchgehend
volldynamisch
entwickelt
ist
vorhandenen
§
Nr.
sonst
Anwendung
Barwertverordnung
§
Nr.
bezogen
Ende
Ehezeit
dynamisieren
Fortführung
Senatsbeschlusses
25
.
April
ZB
FamRZ
.
Beschluss
14
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Weber-Monecke
Dr.
Richter
Dose
Dr.
beschlossen
:
1
.
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
3
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
28
.
Februar
aufgehoben
Versorgungsausgleich
Lasten
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
durchgeführt
worden
ist
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
Beschwerden
Parteien
Beschluss
Amtsgerichts
Familiengericht
Königstein
Taunus
20
.
Juni
Beschwerde
Antragstellerin
Beschluss
Amtsgerichts
Familiengericht
Königstein
Taunus
13
.
April
werden
genannten
Entscheidungen
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittel
abgeändert
:
Rentenkonto
Antragsgegners
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
werden
Rentenkonto
Antragstellerin
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
Wege
Splittings
monatliche
Rentenanwartschaften
Höhe
DM
Wege
erweiterten
Splittings
§
Abs.
Nr.
weitere
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
bezogen
31
.
August
umzurechnen
Entgeltpunkte
übertragen
.
Lasten
Versorgungsanrechte
Antragsgegners
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
werden
Versicherungskonto
Antragstellerin
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
monatliche
Rentenanwartschaften
Höhe
DM
bezogen
31
.
August
umzurechnen
Entgeltpunkte
begründet
.
Antragsgegner
hat
Antragstellerin
Ausgleichsrente
Zeit
15
.
März
Februar
Höhe
insgesamt
Zeit
März
Höhe
monatlich
rückständige
Monatsbeträge
sofort
künftige
Beträge
monatlich
Voraus
zahlen
.
Antragsgegner
wird
verpflichtet
Zeit
Februar
Abtretung
Ansprüche
Zahlung
Betriebsrente
Deutsche
AG
Höhe
vorgenannten
künftigen
Ausgleichsrente
zuzustimmen
.
2
.
Übrigen
wird
Rechtsbeschwerde
verworfen
.
3
.
Gerichtskosten
zweitinstanzlichen
Verfahrens
tragen
Antragstellerin
Antragsgegner
je
Hälfte
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt
Antragstellerin
.
außergerichtlichen
Kosten
tragen
Parteien
weiteren
Beteiligten
Instanzen
selbst
.
4
.
:
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Abänderung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
.
30
.
März
geborene
Antragstellerin
Folgenden
:
Ehefrau
15
.
Juni
geborene
Antragsgegner
Folgenden
:
Ehemann
hatten
11
Juli
Ehe
geschlossen
.
4
.
September
zugestellten
Scheidungsantrag
hatte
Amtsgericht
Ehe
Parteien
rechtskräftig
geschieden
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
durchgeführt
.
hatte
Wege
Splittings
Versicherungskonto
Versicherungskonto
Ehefrau
jeweils
gesetzlichen
Rentenversicherung
Rentenanwartschaften
Höhe
DM
übertragen
Lasten
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
Folgenden
:
Versicherungskonto
Ehefrau
gesetzlichen
Rentenversicherung
weitere
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
begründet
.
Ehemann
bezieht
Januar
gesetzliche
Rente
Ehezeitanteil
DM
beträgt
.
Ende
Ehezeit
31
.
August
war
Ehemann
pflichtversichert
hatte
unverfallbare
statische
Anwartschaft
Versicherungsrente
erworben
Ehezeitanteil
DM
betrug
.
Ende
ist
Arbeitgeber
Ehemannes
Deutsche
AG
Folgenden
:
Beteiligung
ausgetreten
.
hat
privatrechtlicher
Arbeitgeber
tarifvertraglich
verpflichtet
Zeitpunkt
pflichtversicherten
Mitarbeiter
so
stellen
würde
spätere
Zusatzversorgung
jeweils
geltender
Satzung
fortgeführt
.
Zusatzversorgung
bezieht
Ehemann
1
.
Januar
werthöchstes
Anrecht
statische
Mindestversorgungsrente
Höhe
qualifizierten
Versicherungsrente
§
§
Abs.
31
.
Dezember
geltenden
Satzung
.
Mindestversorgungsrente
Höhe
DM
ist
1
.
Januar
Startgutschrift
Betriebsrente
übernommen
worden
§
VBLS
1
Juli
jährlich
Prozent
erhöht
wird
.
bezieht
Ehemann
Betriebsrente
Rentenbezug
Mindestversorgungsrente
aufgestockt
wird
Falle
Fortführung
Versicherung
31
.
Dezember
zugestanden
hätte
.
war
Ehemann
Vergütungsgruppe
tätig
.
Erst
1
November
wurde
deutlich
anspruchsvolleren
Tätigkeit
Tochtergesellschaft
Vergütungsgruppe
eingestuft
.
Ehezeitanteil
Betriebsrente
beläuft
Grundlage
versicherungspflichtigen
Entgelts
Ende
Ehezeit
Vergütungsgruppe
Januar
monatlich
DM
monatlich
.
Betriebsrente
steigt
auch
1
Juli
Leistungsstadium
jährlich
Prozent
.
Ehefrau
bezieht
1
.
April
Rente
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehezeitanteil
monatlich
DM
beläuft
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Ehefrau
Abänderung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
zurückgewiesen
.
weiteren
Antrag
hat
Ehemann
verpflichtet
Ehefrau
1
.
Januar
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
Höhe
38,775
%
Brutto-Betriebsrente
zahlen
.
Beschwerden
Parteien
hat
Oberlandesgericht
Verfahren
miteinander
verbunden
Entscheidungen
Amtsgerichts
abgeändert
.
hat
Versicherungskonto
gesetzlichen
Rentenversicherung
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
956,48
DM
Wege
Splittings
Höhe
weiteren
DM
Wege
erweiterten
Splittings
Versicherungskonto
Ehefrau
gesetzlichen
Rentenversicherung
übertragen
.
hat
Lasten
Versorgung
Ehemannes
Anwartschaften
Ehefrau
gesetzlichen
Rentenversicherung
Höhe
monatlich
DM
begründet
.
Ferner
hat
Ehemann
aufgegeben
Ehefrau
rückständigen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
Höhe
1.098,44
Zeit
15
.
März
29
.
Februar
Höhe
monatlich
Zeit
März
zahlen
.
richtet
Oberlandesgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
abweichende
Bewertung
Zusatzversorgung
Ehemannes
zielt
somit
allein
Entscheidung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
richtet
.
Entscheidung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
sind
geschiedenen
Ehegatten
auch
Versorgungsträger
beschwerdeberechtigt
Rechtsposition
Entscheidung
eingegriffen
wird
Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
9
;
Wick
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
gungsausgleich
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
angefochtenen
Beschluss
ist
Ehezeitanteil
Betriebsrente
Ehemannes
Weise
öffentlich-rechtlich
ausgeglichen
worden
Lasten
Versorgungsanrechte
Rentenanwartschaften
Ehefrau
gesetzlichen
Rentenversicherung
begründet
wurden
.
Ausgleichs
Lasten
bestehenden
Rentenanrechte
Wege
analogen
Quasi-Splittings
greift
Entscheidung
zugleich
Rechtsposition
Beschwerdeführerin
.
2
.
zulässig
ist
Rechtsbeschwerde
allerdings
allgemein
Versorgungsausgleich
betrieblichen
Altersversorgung
Ehemannes
also
auch
Bewertung
Ehezeitanteils
Betriebsrente
richtet
.
Anrechte
Ehemannes
Betriebsrente
privatrechtlich
organisierten
sind
teilweise
Wege
erweiterten
Splittings
Abs.
Nr.
ausgeglichen
worden
.
Beschwerdebefugt
ist
insoweit
Ehegatten
lediglich
gesetzliche
Rentenversicherungsträger
Lasten
Entscheidung
erweiterten
Splitting
geht
privatrechtlich
organisierter
Träger
betrieblichen
Altersversorgung
Senatsbeschluss
18
.
Januar
FamRZ
.
Auch
ist
insoweit
beschwerdeberechtigt
Ausgleich
bestehenden
Anrechte
zurückgeht
noch
Ausgleichsform
Lasten
bestehenden
Anrechte
erfolgt
.
Ehezeitanteil
Betriebsrente
Ehemannes
Übrigen
schuldrechtlich
ausgeglichen
worden
ist
greift
Entscheidung
jedenfalls
Rechtspositionen
Beschwerdeführerin
.
gilt
Verpflichtung
Ehemannes
Zahlung
Ausgleichsrente
Ehefrau
auch
Abtretung
Ansprüchen
Betriebsrente
.
Höhe
Betriebsrente
richtet
tarifvertraglich
vereinbarten
Bestandsschutzes
zwar
früheren
Satzung
;
umgekehrt
hat
Betriebsrente
aber
Auswirkungen
Höhe
Betriebsrente
Beschwerdeführerin
.
Schließlich
wäre
Rechtsbeschwerde
Verpflichtung
Abtretung
Versorgungsansprüchen
§
ohnehin
gemäß
§
g
Abs.
unzulässig
.
.
Rechtsbeschwerde
zulässig
ist
hat
vollen
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
15
.
März
zugestellten
Antrag
Ehefrau
Antrag
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
auch
Abänderungsantrag
§
erblickt
.
Zwar
lägen
teilweisen
Umwandlung
betrieblichen
Altersversorgung
Ehemannes
privatrechtlich
ausgestaltete
Altersversorgung
auch
Voraussetzung
§
Nr.
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
.
schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich
komme
allerdings
nur
Betracht
Rahmen
§
berücksichtigende
Anwartschaft
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
einbezogen
werden
könne
.
feststellen
können
sei
vorrangig
Abänderungsverfahren
durchzuführen
.
Abs.
Nr.
sehe
Abänderungsmöglichkeit
auch
Fälle
vorliegenden
Dynamik
Rentenanwartschaft
ursprünglich
berücksichtigt
werden
konnte
Fortbestehen
Versicherung
Versorgungsanstalt
voraussetzte
seinerzeit
noch
verfallbar
gewesen
sei
.
-9-
verfahren
führe
Totalrevision
früheren
Entscheidung
auch
erst
nachehelich
gerichtete
ehezeitliche
Versorgungsanwartschaft
einzubeziehen
sei
.
Ehezeitanteile
gesetzlichen
Rentenversicherung
seien
Ehefrau
DM
Ehemann
DM
berücksichtigen
.
Ehezeitanteil
betrieblichen
Altersversorgung
Ehemannes
belaufe
monatlich
DM
sei
Leistungsstadium
1
.
Januar
vorliegenden
Volldynamik
unabhängig
Dynamik
Anwartschaftsstadium
voll
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
.
Zeitpunkt
Abänderungsantrags
gezahlte
Ehezeitanteil
sei
lediglich
Ende
Ehezeit
gesetzlichen
Bewertungsstichtag
zurück
rechnen
.
Rückrechnung
Anrechts
könne
Versorgungsausgleich
zugrunde
liegende
Halbteilungsgrundsatz
verletzt
werden
solle
unabhängig
Dynamik
Ehezeitende
heutigen
Zeitpunkt
nur
Entwicklung
aktuellen
Rentenwerts
gesetzlichen
Rentenversicherung
erfolgen
.
Insoweit
schließe
Senat
Oberlandesgericht
folge
Berechnungsweise
Bundesgerichtshofs
Anfang
volldynamischen
Anrechten
gar
ursprünglich
teildynamischen
Anrechten
Rückrechnung
Barwert-Verordnung
vornehme
.
Berechnungsweise
Bundesgerichtshofs
führe
ersichtlich
Ergebnissen
Halbteilungsgrundsatz
vereinbar
seien
Ausgleichsbilanz
eingestellte
Wert
erheblich
tatsächlich
Ehezeit
entfallenden
Wert
Versorgung
abweiche
.
Barwert-Verordnung
sei
Umrechnung
statischer
teildynamischer
Anwartschaften
volldynamische
Anwartschaften
zugeschnitten
.
Rückrechnung
tatsächlich
gezahlter
volldynamischer
Renten
Ehezeitende
sei
hingegen
geeignet
.
Anwendung
führe
Ergebnis
Anrecht
weiterhin
teildynamisch
bewertet
werde
Abänderungsentscheidung
maßgeblichen
Zeitpunkt
volldynamisch
sei
.
nachvollziehbar
sei
auch
Anfang
volldynamischen
Anrechten
überhaupt
Rückrechnung
erfolgen
solle
.
Anrecht
würde
dann
Wert
Zeitpunkt
Wirksamwerdens
Abänderungsentscheidung
Ausgleichsbilanz
eingestellt
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Wert
Ehezeitende
eingestellt
würden
.
1
.
Januar
bezogene
Rente
sei
damals
geltenden
aktuellen
Rentenwert
DM
teilen
Ehezeitende
maßgeblichen
aktuellen
Rentenwert
DM
multiplizieren
.
ergebe
Ende
Ehezeit
bezogenen
Ehezeitanteil
Betriebsrente
Höhe
DM
.
weitere
betriebliche
Anrecht
Ehemannes
sei
lediglich
Grundlage
mitgeteilten
fiktiven
Rentenwerts
berücksichtigen
.
liege
Eingruppierung
Tarifgruppe
zugrunde
Ehemann
Oktober
angehört
habe
.
anschließende
berufliche
Aufstieg
verbundene
Höhergruppierung
Tarifgruppe
wirkten
Versorgungsausgleich
bereits
Lebensverhältnissen
Parteien
Ehezeitende
angelegt
gewesen
seien
.
handele
vielmehr
Karrieresprung
Grundlage
ehelichen
Lebensverhältnissen
finde
Ende
Ehezeit
absehbar
gewesen
sei
.
Auch
Rente
sei
Leistungsstadium
volldynamisch
so
Umrechnung
Barwert-Verordnung
entbehrlich
sei
.
Ehezeitanteil
VBL-Rente
sei
jedoch
auch
Ehezeitanteil
Entwicklung
aktuellen
Rentenwerts
Ende
Ehezeit
31
.
August
zurück
rechnen
.
ergebe
Ehezeitanteil
.
stünden
ehezeitlichen
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
Höhe
2.020,27
DM
DM
DM
DM
ehezeitliche
Anwartschaften
Ehefrau
Höhe
DM
gegenüber
Differenz
Höhe
DM
somit
Ausgleichspflicht
Ehemannes
Höhe
insgesamt
DM
begründe
.
Ausgleich
erfolge
Höhe
Betrages
DM
DM
DM
:
DM
Wege
Splittings
§
Abs.
.
Höhe
weiterer
DM
:
=)
DM
seien
Anwartschaften
Ehemannes
Wege
analogen
Quasi-Splittings
gemäß
Abs.
Ehefrau
übertragen
.
verbleibe
auszugleichendes
Anrecht
Ehemannes
Höhe
monatlich
DM
DM
DM
richtig
DM
.
seien
DM
Wege
erweiterten
Splittings
§
Abs.
Nr.
öffentlich-rechtlich
auszugleichen
.
Restbetrag
Höhe
DM
könne
nur
schuldrechtlich
ausgeglichen
werden
.
Zwecke
sei
Betrag
Entwicklung
allgemeinen
Rentenwerts
wieder
Zeitpunkt
15
.
März
zurückzurechnen
Betrag
Höhe
DM
:
DM
DM
=)
DM
also
ergebe
.
Betrag
schulde
Ehemann
Berücksichtigung
jährlichen
Erhöhung
1
Juli
%
Wege
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
.
Oberlandesgericht
hat
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Rückrechnung
Zahlbetrages
betrieblichen
Altersversorgungen
Ehemannes
Ende
Ehezeit
Abweichung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
allein
Entwicklung
allgemeinen
abgestellt
hat
.
2
.
Rechtsbeschwerde
führt
Abänderung
Entscheidung
analogen
Quasi-Splitting
Rahmen
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
.
Oberlandesgericht
Ehezeitanteile
1
.
Januar
tatsächlich
gezahlten
betrieblichen
Altersversorgungen
Ehemannes
lediglich
Entwicklung
aktuellen
Rentenwerts
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehezeitende
zurückgerechnet
hat
verstößt
wesentliche
Grundsätze
Versorgungsausgleichs
.
lässt
einerseits
unberücksichtigt
Betriebsrente
Ehemannes
Besitzstandsrente
Startgutschrift
ergibt
Mindestversorgungsrente
§
§
Abs.
Ende
geltenden
VBLSatzung
beruht
.
Höhe
Mindestversorgungsrente
hat
nachehelich
gleicher
Weise
aktuelle
Rentenwert
gesetzlichen
Rentenversicherung
entwickelt
.
richtet
vielmehr
Dauer
zurückgelegten
Umlagemonate
auch
Höhe
gesamtversorgungsfähigen
Entgelts
Ende
Ehezeit
Ausscheiden
nachehelich
zeitweise
weiter
angestiegen
war
.
lässt
Oberlandesgericht
unberücksichtigt
selbst
Einkommensentwicklung
Anwachsen
gesamtversorgungsfähigen
Entgelts
Ausscheiden
Ende
entfallen
Versorgungsanrecht
Ehemannes
laufenden
Dynamisierung
gezahlten
Rente
Juli
nur
noch
statisch
war
.
Ansatz
zutreffend
geht
Oberlandesgericht
allerdings
ersten
Erhöhung
1
Juli
unveränderten
Zahlbetrag
betrieblichen
Altersversorgung
Ehemannes
schon
nachehezeitliche
Wertentwicklung
satzungsrechtliche
Änderungen
berücksichtigt
.
Zwar
bestimmt
Höhe
Ehezeit
erworbenen
Versorgungsanrechts
grundsätzlich
Verhältnissen
letzten
Tag
Ehezeit
maßgeblichen
Bewertungsstichtag
.
gilt
allerdings
nur
individuellen
Bemessungsgrundlagen
Versorgung
etwaiger
nachträglicher
Veränderung
auch
Gesichtspunkt
§
Bedeutung
zukommt
.
können
Veränderungen
tatsächlicher
Art
rückwirkend
betrachtet
Grundlage
individuellen
Verhältnisse
Ehezeitende
anderen
Ehezeitanteil
Versorgungsanrechts
ergeben
Entscheidung
Versorgungsausgleich
auch
dann
berücksichtigt
werden
eingetreten
sind
Johannsen/
Henrich/Hahne
Eherecht
.
Aufl
.
§
Rdn
.
16
;
Wick
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
§
gebotene
Korrektur
Entscheidungen
Versorgungsausgleich
jedenfalls
nachträglich
ermöglicht
erfordert
Grundsatz
Prozessökonomie
Umstände
schon
Erstverfahren
berücksichtigen
Senatsbeschlüsse
.
FamRZ
14
.
März
ZB
FamRZ
m.w
.
.
somit
schon
Erstverfahren
berücksichtigenden
Tatsachen
gehört
auch
vorzeitige
Bezug
Ruhegehalts
vgl.
Senatsbeschluss
16
.
August
FamRZ
25
.
Feststellung
Versorgungsausgleich
erheblichen
Tatsachen
kommt
allein
Verhältnisse
Zeitpunkt
Rechtshängigkeit
Scheidungsantrags
.
So
kann
z.B.
beruflicher
Aufstieg
Zeitpunkt
Höhe
Versorgung
beeinflusst
berücksichtigende
Veränderung
Versorgungswerts
angesehen
werden
BT-Drucks
.
S.
.
Nachehezeitliche
Veränderungen
bleiben
also
unberücksichtigt
neu
hinzugetretenen
individuellen
Umständen
beruhen
späteren
beruflichen
Aufstieg
Versicherten
sätzlichen
persönlichen
Einsatz
Senatsbeschlüsse
14
.
März
FamRZ
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
11
.
Juni
ZB
FamRZ
;
f.
FamRZ
FamRZ
f.
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
auch
Auswirkungen
Satzungsänderung
Höhe
Betriebsrente
Ehemannes
berücksichtigt
.
1
.
Januar
wurde
Satzung
grundlegend
geändert
bisherigen
Gesamtversorgungssystems
Anrechnung
gesetzlicher
Renten
Regelung
§
sog.
"
Punktemodell
"
eingeführt
.
§
Abs.
Satzung
bestimmen
Versorgungsanrechte
jetzt
grundsätzlich
Versorgungspunkten
1
.
Januar
jährlich
Verhältnis
Zwölftels
zusatzversorgungspflichtigen
Jahresentgelts
Referenzentgelt
multipliziert
Altersfaktor
§
Abs.
Satzung
festgestellt
werden
.
monatliche
Zusatzversorgung
ergibt
dann
§
Abs.
Satzung
Multiplikation
Summe
erworbenen
Versorgungspunkte
Messbetrag
.
Anwartschaften
hier
Ehemann
31
.
Dezember
erworben
wurden
werden
Versicherten
.
Satzung
"
Startgutschrift
gutgeschrieben
Berücksichtigung
Altersfaktoren
Versorgungspunkte
umgerechnet
Anwartschaftsbetrag
Messbetrag
geteilt
wird
.
Verzinsung
findet
auch
insoweit
nur
Rahmen
Überschussverteilung
§
Satzung
vgl.
Senatsbeschlüsse
23
.
März
ZB
FamRZ
.
FamRZ
.
gesetzliche
Regelung
ist
rentennahe
Jahrgänge
also
Versicherte
1
.
Januar
55
.
Lebensjahr
vollendet
hatten
§
Abs.
VBLS
rechtswirksam
vgl.
Urteil
24
.
September
Senatsbeschluss
6
.
Februar
ZB
FamRZ
;
Unwirksamkeit
Startgutschrift
rentenfernen
Jahrgängen
vgl.
Urteil
14
November
FamRZ
Senatsbeschlüsse
5
November
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Berufungsgericht
ist
zwar
Ansatz
zutreffend
Startgutschrift
ausgegangen
hat
aber
unberücksichtigt
gelassen
Betriebsrente
Ehemannes
Besitzstandsrente
Startgutschrift
ergibt
Mindestversorgungsrente
§
§
Abs.
Ende
geltenden
VBL-Satzung
beruhte
.
§
Nr.
früheren
VBL-Satzung
errechnete
Mindestversorgungsrente
Produkt
zurückgelegten
Umlagemonate
gesamtversorgungsfähigen
Entgelt
Beendigung
Arbeitsverhältnisses
.
Januar
ausgezahlte
Betriebsrente
Höhe
DM
beruht
gesamtversorgungsfähigen
Entgelt
Ausscheiden
Ende
Höhe
7.040,21
DM
gesamtversorgungsfähigen
Entgelt
Ende
Ehezeit
Höhe
DM
.
spätere
Anstieg
gesamtversorgungsfähigen
Entgelts
nachehelichen
individuellen
Entwicklung
beruht
weist
Rechtsbeschwerde
Recht
Versorgungsausgleich
unberücksichtigt
bleiben
muss
.
monatliche
Besitzstandsrente
DM
ist
tatsächlichen
individuellen
Entwicklung
Verhältnisse
Ende
Ehezeit
zurück
rechnen
.
ergibt
Ende
Ehezeit
bezogene
Besitzstandsrente
Höhe
DM
:
7.040,21
DM
DM
DM
.
Betriebsrente
allein
31
.
Dezember
bestehenden
Anwartschaft
ermittelt
worden
ist
hat
Oberlandesgericht
Ehezeitanteil
zutreffend
zeitratierlich
ermittelt
25
.
April
ZB
FamRZ
.
Arbeitgeber
Ehemannes
schon
Rentenbeginn
Beteiligung
ausgeschieden
war
ist
Ehezeitanteil
Besitzstandsrente
Nr.
Verhältnis
zusatzversorgungspflichtigen
Zeit
Ehe
Monate
gesamten
zusatzversorgungsfähigen
Zeit
Ausscheiden
Zusatzversorgung
Ende
Monate
ermitteln
.
ergibt
ehezeitlich
erworbenen
Anteil
%
Ende
Ehezeit
bezogenen
Besitzstandsrente
also
Ehezeitanteil
DM
%
=)
DM
.
öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich
stets
Ehezeitende
zurückwirkt
Betriebsrente
Ehemannes
Anwartschaftsphase
statisch
war
ist
Ehezeitanteil
Auffassung
Beschwerdegerichts
zusätzlich
Tabelle
BarwertVerordnung
volldynamische
Anwartschaft
Ende
Ehezeit
umzurechnen
.
Senat
hat
bereits
entschieden
zusätzlichen
Dynamisierung
Barwert-Verordnung
dann
bedarf
Rentenanrecht
bereits
Ende
Ehezeit
sei
auch
volldynamische
Anwartschaftsphase
Beginn
volldynamischen
Ende
Ehezeit
volldynamisch
war
25
.
April
ZB
FamRZ
m.w
.
20
.
September
ZB
FamRZ
27
;
vgl.
auch
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Insoweit
verkennt
Oberlandesgericht
allerdings
auch
Fällen
Ende
Ehezeit
volldynamisch
angestiegenen
späteren
Zahlbetrag
abzustellen
ist
später
gezahlte
Rente
stets
Ende
Ehezeit
bezogen
werden
muss
.
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ende
Ehezeit
bezogen
werden
Wert
Berücksichtigung
aktuellen
Rentenwerts
Ende
Ehezeit
ermitteln
ist
muss
auch
übrigen
Versorgungen
Volldynamik
Ende
Ehezeit
Zahlbetrag
Rente
Ende
Ehezeit
rückgerechnet
werden
.
ist
nachehelich
eingetretene
Dynamisierung
Wahrung
Halbteilung
Besonderheiten
jeweiligen
Versorgungsordnung
pauschal
Entwicklung
allein
gesetzliche
Rentenversicherung
geltenden
aktuellen
Rentenwerts
zurückzurechnen
.
Ist
Rentenanwartschaft
aber
hier
nachehelichen
Anwartschaftsphase
statisch
kommt
Rückrechnung
späteren
Zahlbetrages
Ende
Ehezeit
bloße
Rücknahme
volldynamischen
Entwicklung
Betracht
.
Berechtigte
System
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
aber
stets
Ende
Ehezeit
bezogene
volldynamische
Anwartschaften
erhält
muss
Zahlbetrag
Ende
Ehezeit
volldynamisch
entwickelt
hat
Ende
Ehezeit
dynamisiert
werden
.
Hat
Rentenanwartschaft
nachehelich
volldynamisch
entwickelt
würde
Verstoß
Halbteilungsgrundsatz
führen
spätere
Zahlbetrag
unverändert
Versorgungsausgleich
eingestellt
würde
.
Entscheidung
Versorgungsausgleich
Ende
Ehezeit
bezogen
ist
erhielte
Berechtigte
Fall
Wege
analogen
Quasi-Splittings
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Zeitpunkt
volldynamisch
entwickeln
auszugleichende
Anrecht
weiter
angestiegen
ist
.
fehlenden
Volldynamik
Ende
Ehezeit
Auszahlung
Betriebsrente
ist
Zahlbetrag
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Maßgabe
Barwert-Verordnung
volldynamische
Anwartschaft
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ende
Ehezeit
umzurechnen
Senatsbeschlüsse
25
.
April
ZB
FamRZ
m.w
.
17
.
Januar
ZB
FamRZ
20
.
September
ZB
FamRZ
27
;
396
;
KG
FamRZ
710
;
OLG
;
vgl.
auch
Wick
Versorgungsausgleich
2
.
Aufl
.
Rdn
.
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich
Lasten
Zusatzversorgung
muss
Höhe
ehezeitlichen
Anrechts
betreffenden
Versorgungsordnung
ausgehen
kann
Entwicklung
aktuellen
nur
Entwicklung
gesetzlichen
Rentenversicherung
erfasst
Ende
Ehezeit
bezogen
werden
.
Maßstab
Halbteilung
hat
also
allein
Ehezeitanteil
erst
nachehelich
volldynamisch
gewordenen
Zahlbetrages
orientieren
muss
auch
nachehezeitliche
Statik
Anwartschaftsphase
berücksichtigen
nur
Umrechnung
vorhandenen
Deckungskapital
§
Abs.
Nr.
Anwendung
Barwertverordnung
§
Abs.
Nr.
möglich
ist
.
Rechtsprechung
hält
Senat
Kritik
Rechtsprechung
Beschwerdegericht
auch
FamRZ
OLG
FamRZ
Literatur
Bergner
FamRZ
FamRZ
.
Rehme
.
Nur
Dynamisierung
erst
nachehelich
Folge
statischen
Entwicklung
entstandenen
Zahlbetrages
Ende
Ehezeit
wird
Grundsatz
Halbteilung
Berücksichtigung
Besonderheiten
betreffenden
Versorgung
gewahrt
.
So
liegt
Fall
auch
hier
.
Zwar
ist
Annahme
Oberlandesgerichts
zutreffend
Ehezeitanteil
Besitzstandsrente
Ehemannes
Leistungsstadium
volldynamisch
ist
.
Leistungen
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
sind
Änderung
geltenden
Satzung
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Anwartschaftsstadium
statisch
Leistungsstadium
volldynamisch
vgl.
Senatsbeschluss
.
FamRZ
.
.
Oberlandesgericht
hat
aber
unberücksichtigt
gelassen
Anwartschaft
Ehemannes
Betriebsrente
Ausscheiden
Ende
laufenden
Dynamisierung
gezahlten
Rente
Juli
nur
noch
statisch
war
.
Ehezeitanteil
Zusatzversorgung
Ehemannes
ist
Barwert-Verordnung
volldynamische
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
umzurechnen
.
ist
Lebensalter
Ehemannes
Ende
Ehezeit
Jahren
Tabelle
ergebende
Barwert
Jahr
vorgezogenen
Anmerkung
Tabelle
Barwert-Verordnung
%
dann
ergebende
Betrag
Leistungsdynamik
%
erhöhen
.
Dann
ergibt
folgende
Berechnung
:
Ehezeitanteil
laufenden
Betriebsrente
Jahresbetrag
DM
Barwert
DM
Entgeltpunkte
DM
dynamischer
Ehezeitanteil
Rente
10,6579
DM
DM
DM
DM
10,6579
DM
Entscheidung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
Wege
analogen
Quasi-Splittings
§
Abs.
Ausgleich
Betriebsrente
Ehemannes
bezieht
ist
abzuändern
.
Lasten
Versorgungsanrechte
Ehemannes
sind
abweichend
angefochtenen
Entscheidung
lediglich
weitere
gesetzliche
Rentenanwartschaften
Ehefrau
Höhe
DM
:
=)
DM
begründen
.
Übrigen
bleibt
angefochtenen
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
insoweit
unzulässig
ist
.
Senat
hat
lediglich
offensichtlichen
Schreibfehler
Entscheidung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
korrigiert
.
Gründen
angefochtenen
Entscheidung
beläuft
Zeit
März
monatlich
Tenor
angegeben
.
Weber-Monecke
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
krankheitshalber
Unterschrift
verhindert
.
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
20.06.2005
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
UF
UF