BESCHLUSS 14 . Januar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. Abs. Nr. Bezieht Ehegatte Zeitpunkt Entscheidung Versorgungsausgleich bereits Rente ist Ende Ehezeit bezogene Ehezeitanteil laufenden Rente Ehezeitanteil zuvor gegebenen Anwartschaft Versorgungsausgleich einzubeziehen Anschluss Senatsbeschlüsse 25 . April ZB FamRZ 14 . März ZB FamRZ . Versorgungsausgleich Ende Ehezeit rückbezogen ist muss auch Ehezeitanteil erst später bewilligten Rente Zeitpunkt rückbezogen werden . geschieht Betriebsrente Ende Ehezeit volldynamisch entwickelt hat Rückrechnung Volldynamik entsprechenden Versorgungsordnung . Hat Betriebsrente Ende Ehezeit durchgehend volldynamisch entwickelt ist vorhandenen § Nr. sonst Anwendung Barwertverordnung § Nr. bezogen Ende Ehezeit dynamisieren Fortführung Senatsbeschlusses 25 . April ZB FamRZ . Beschluss 14 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Weber-Monecke Dr. Richter Dose Dr. beschlossen : 1 . Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 3 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 28 . Februar aufgehoben Versorgungsausgleich Lasten Versorgungsanstalt Bundes Länder durchgeführt worden ist insgesamt folgt neu gefasst : Beschwerden Parteien Beschluss Amtsgerichts Familiengericht Königstein Taunus 20 . Juni Beschwerde Antragstellerin Beschluss Amtsgerichts Familiengericht Königstein Taunus 13 . April werden genannten Entscheidungen Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittel abgeändert : Rentenkonto Antragsgegners Deutschen Rentenversicherung Bund werden Rentenkonto Antragstellerin Deutschen Rentenversicherung Bund Wege Splittings monatliche Rentenanwartschaften Höhe DM € Wege erweiterten Splittings § Abs. Nr. weitere Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM € bezogen 31 . August umzurechnen Entgeltpunkte übertragen . Lasten Versorgungsanrechte Antragsgegners Versorgungsanstalt Bundes Länder werden Versicherungskonto Antragstellerin Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Rentenanwartschaften Höhe DM € bezogen 31 . August umzurechnen Entgeltpunkte begründet . Antragsgegner hat Antragstellerin Ausgleichsrente Zeit 15 . März Februar Höhe insgesamt € Zeit März Höhe monatlich € rückständige Monatsbeträge sofort künftige Beträge monatlich Voraus zahlen . Antragsgegner wird verpflichtet Zeit Februar Abtretung Ansprüche Zahlung Betriebsrente Deutsche AG Höhe vorgenannten künftigen Ausgleichsrente zuzustimmen . 2 . Übrigen wird Rechtsbeschwerde verworfen . 3 . Gerichtskosten zweitinstanzlichen Verfahrens tragen Antragstellerin Antragsgegner je Hälfte . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt Antragstellerin . außergerichtlichen Kosten tragen Parteien weiteren Beteiligten Instanzen selbst . 4 . : € . Gründe : Parteien streiten Abänderung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs schuldrechtlichen Versorgungsausgleich . 30 . März geborene Antragstellerin Folgenden : Ehefrau 15 . Juni geborene Antragsgegner Folgenden : Ehemann hatten 11 Juli Ehe geschlossen . 4 . September zugestellten Scheidungsantrag hatte Amtsgericht Ehe Parteien rechtskräftig geschieden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt . hatte Wege Splittings Versicherungskonto Versicherungskonto Ehefrau jeweils gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften Höhe DM übertragen Lasten Versorgungsanwartschaften Ehemannes Versorgungsanstalt Bundes Länder Folgenden : Versicherungskonto Ehefrau gesetzlichen Rentenversicherung weitere Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM begründet . Ehemann bezieht Januar gesetzliche Rente Ehezeitanteil DM beträgt . Ende Ehezeit 31 . August war Ehemann pflichtversichert hatte unverfallbare statische Anwartschaft Versicherungsrente erworben Ehezeitanteil DM betrug . Ende ist Arbeitgeber Ehemannes Deutsche AG Folgenden : Beteiligung ausgetreten . hat privatrechtlicher Arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet Zeitpunkt pflichtversicherten Mitarbeiter so stellen würde spätere Zusatzversorgung jeweils geltender Satzung fortgeführt . Zusatzversorgung bezieht Ehemann 1 . Januar werthöchstes Anrecht statische Mindestversorgungsrente Höhe qualifizierten Versicherungsrente § § Abs. 31 . Dezember geltenden Satzung . Mindestversorgungsrente Höhe DM ist 1 . Januar Startgutschrift Betriebsrente übernommen worden § VBLS 1 Juli jährlich Prozent erhöht wird . bezieht Ehemann Betriebsrente Rentenbezug Mindestversorgungsrente aufgestockt wird Falle Fortführung Versicherung 31 . Dezember zugestanden hätte . war Ehemann Vergütungsgruppe tätig . Erst 1 November wurde deutlich anspruchsvolleren Tätigkeit Tochtergesellschaft Vergütungsgruppe eingestuft . Ehezeitanteil Betriebsrente beläuft Grundlage versicherungspflichtigen Entgelts Ende Ehezeit Vergütungsgruppe Januar monatlich DM monatlich € . Betriebsrente steigt auch 1 Juli Leistungsstadium jährlich Prozent . Ehefrau bezieht 1 . April Rente gesetzlichen Rentenversicherung Ehezeitanteil monatlich DM beläuft . Amtsgericht hat Antrag Ehefrau Abänderung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen . weiteren Antrag hat Ehemann verpflichtet Ehefrau 1 . Januar schuldrechtliche Ausgleichsrente Höhe 38,775 % Brutto-Betriebsrente zahlen . Beschwerden Parteien hat Oberlandesgericht Verfahren miteinander verbunden Entscheidungen Amtsgerichts abgeändert . hat Versicherungskonto gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften Höhe monatlich 956,48 DM Wege Splittings Höhe weiteren DM Wege erweiterten Splittings Versicherungskonto Ehefrau gesetzlichen Rentenversicherung übertragen . hat Lasten Versorgung Ehemannes Anwartschaften Ehefrau gesetzlichen Rentenversicherung Höhe monatlich DM begründet . Ferner hat Ehemann aufgegeben Ehefrau rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Höhe 1.098,44 € Zeit 15 . März 29 . Februar Höhe monatlich € Zeit März zahlen . richtet Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist zulässig abweichende Bewertung Zusatzversorgung Ehemannes zielt somit allein Entscheidung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich richtet . Entscheidung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind geschiedenen Ehegatten auch Versorgungsträger beschwerdeberechtigt Rechtsposition Entscheidung eingegriffen wird Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht . Aufl . Rdn . 9 ; Wick Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . ; gungsausgleich 4 . Aufl . Rdn . . angefochtenen Beschluss ist Ehezeitanteil Betriebsrente Ehemannes Weise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden Lasten Versorgungsanrechte Rentenanwartschaften Ehefrau gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden . Ausgleichs Lasten bestehenden Rentenanrechte Wege analogen Quasi-Splittings greift Entscheidung zugleich Rechtsposition Beschwerdeführerin . 2 . zulässig ist Rechtsbeschwerde allerdings allgemein Versorgungsausgleich betrieblichen Altersversorgung Ehemannes also auch Bewertung Ehezeitanteils Betriebsrente richtet . Anrechte Ehemannes Betriebsrente privatrechtlich organisierten sind teilweise Wege erweiterten Splittings Abs. Nr. ausgeglichen worden . Beschwerdebefugt ist insoweit Ehegatten lediglich gesetzliche Rentenversicherungsträger Lasten Entscheidung erweiterten Splitting geht privatrechtlich organisierter Träger betrieblichen Altersversorgung Senatsbeschluss 18 . Januar FamRZ . Auch ist insoweit beschwerdeberechtigt Ausgleich bestehenden Anrechte zurückgeht noch Ausgleichsform Lasten bestehenden Anrechte erfolgt . Ehezeitanteil Betriebsrente Ehemannes Übrigen schuldrechtlich ausgeglichen worden ist greift Entscheidung jedenfalls Rechtspositionen Beschwerdeführerin . gilt Verpflichtung Ehemannes Zahlung Ausgleichsrente Ehefrau auch Abtretung Ansprüchen Betriebsrente . Höhe Betriebsrente richtet tarifvertraglich vereinbarten Bestandsschutzes zwar früheren Satzung ; umgekehrt hat Betriebsrente aber Auswirkungen Höhe Betriebsrente Beschwerdeführerin . Schließlich wäre Rechtsbeschwerde Verpflichtung Abtretung Versorgungsansprüchen § ohnehin gemäß § g Abs. unzulässig . . Rechtsbeschwerde zulässig ist hat vollen Erfolg . 1 . Oberlandesgericht hat 15 . März zugestellten Antrag Ehefrau Antrag Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch Abänderungsantrag § erblickt . Zwar lägen teilweisen Umwandlung betrieblichen Altersversorgung Ehemannes privatrechtlich ausgestaltete Altersversorgung auch Voraussetzung § Nr. Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs . schuldrechtlicher Versorgungsausgleich komme allerdings nur Betracht Rahmen § berücksichtigende Anwartschaft öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden könne . feststellen können sei vorrangig Abänderungsverfahren durchzuführen . Abs. Nr. sehe Abänderungsmöglichkeit auch Fälle vorliegenden Dynamik Rentenanwartschaft ursprünglich berücksichtigt werden konnte Fortbestehen Versicherung Versorgungsanstalt voraussetzte seinerzeit noch verfallbar gewesen sei . -9- verfahren führe Totalrevision früheren Entscheidung auch erst nachehelich gerichtete ehezeitliche Versorgungsanwartschaft einzubeziehen sei . Ehezeitanteile gesetzlichen Rentenversicherung seien Ehefrau DM Ehemann DM berücksichtigen . Ehezeitanteil betrieblichen Altersversorgung Ehemannes belaufe monatlich DM sei Leistungsstadium 1 . Januar vorliegenden Volldynamik unabhängig Dynamik Anwartschaftsstadium voll Versorgungsausgleich einzubeziehen . Zeitpunkt Abänderungsantrags gezahlte Ehezeitanteil sei lediglich Ende Ehezeit gesetzlichen Bewertungsstichtag zurück rechnen . Rückrechnung Anrechts könne Versorgungsausgleich zugrunde liegende Halbteilungsgrundsatz verletzt werden solle unabhängig Dynamik Ehezeitende heutigen Zeitpunkt nur Entwicklung aktuellen Rentenwerts gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen . Insoweit schließe Senat Oberlandesgericht folge Berechnungsweise Bundesgerichtshofs Anfang volldynamischen Anrechten gar ursprünglich teildynamischen Anrechten Rückrechnung Barwert-Verordnung vornehme . Berechnungsweise Bundesgerichtshofs führe ersichtlich Ergebnissen Halbteilungsgrundsatz vereinbar seien Ausgleichsbilanz eingestellte Wert erheblich tatsächlich Ehezeit entfallenden Wert Versorgung abweiche . Barwert-Verordnung sei Umrechnung statischer teildynamischer Anwartschaften volldynamische Anwartschaften zugeschnitten . Rückrechnung tatsächlich gezahlter volldynamischer Renten Ehezeitende sei hingegen geeignet . Anwendung führe Ergebnis Anrecht weiterhin teildynamisch bewertet werde Abänderungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt volldynamisch sei . nachvollziehbar sei auch Anfang volldynamischen Anrechten überhaupt Rückrechnung erfolgen solle . Anrecht würde dann Wert Zeitpunkt Wirksamwerdens Abänderungsentscheidung Ausgleichsbilanz eingestellt Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Wert Ehezeitende eingestellt würden . 1 . Januar bezogene Rente sei damals geltenden aktuellen Rentenwert DM teilen Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert DM multiplizieren . ergebe Ende Ehezeit bezogenen Ehezeitanteil Betriebsrente Höhe DM . weitere betriebliche Anrecht Ehemannes sei lediglich Grundlage mitgeteilten fiktiven Rentenwerts berücksichtigen . liege Eingruppierung Tarifgruppe zugrunde Ehemann Oktober angehört habe . anschließende berufliche Aufstieg verbundene Höhergruppierung Tarifgruppe wirkten Versorgungsausgleich bereits Lebensverhältnissen Parteien Ehezeitende angelegt gewesen seien . handele vielmehr Karrieresprung Grundlage ehelichen Lebensverhältnissen finde Ende Ehezeit absehbar gewesen sei . Auch Rente sei Leistungsstadium volldynamisch so Umrechnung Barwert-Verordnung entbehrlich sei . Ehezeitanteil VBL-Rente sei jedoch auch Ehezeitanteil Entwicklung aktuellen Rentenwerts Ende Ehezeit 31 . August zurück rechnen . ergebe Ehezeitanteil € . stünden ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften Ehemannes Höhe 2.020,27 DM DM DM DM ehezeitliche Anwartschaften Ehefrau Höhe DM gegenüber Differenz Höhe DM somit Ausgleichspflicht Ehemannes Höhe insgesamt DM begründe . Ausgleich erfolge Höhe Betrages DM DM DM : DM Wege Splittings § Abs. . Höhe weiterer DM : =) DM seien Anwartschaften Ehemannes Wege analogen Quasi-Splittings gemäß Abs. Ehefrau übertragen . verbleibe auszugleichendes Anrecht Ehemannes Höhe monatlich DM DM DM richtig DM . seien DM Wege erweiterten Splittings § Abs. Nr. öffentlich-rechtlich auszugleichen . Restbetrag Höhe DM könne nur schuldrechtlich ausgeglichen werden . Zwecke sei Betrag Entwicklung allgemeinen Rentenwerts wieder Zeitpunkt 15 . März zurückzurechnen Betrag Höhe DM : DM DM =) DM also € ergebe . Betrag schulde Ehemann Berücksichtigung jährlichen Erhöhung 1 Juli % Wege schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs . Oberlandesgericht hat Rechtsbeschwerde zugelassen Rückrechnung Zahlbetrages betrieblichen Altersversorgungen Ehemannes Ende Ehezeit Abweichung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs allein Entwicklung allgemeinen abgestellt hat . 2 . Rechtsbeschwerde führt Abänderung Entscheidung analogen Quasi-Splitting Rahmen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs . Oberlandesgericht Ehezeitanteile 1 . Januar tatsächlich gezahlten betrieblichen Altersversorgungen Ehemannes lediglich Entwicklung aktuellen Rentenwerts gesetzlichen Rentenversicherung Ehezeitende zurückgerechnet hat verstößt wesentliche Grundsätze Versorgungsausgleichs . lässt einerseits unberücksichtigt Betriebsrente Ehemannes Besitzstandsrente Startgutschrift ergibt Mindestversorgungsrente § § Abs. Ende geltenden VBLSatzung beruht . Höhe Mindestversorgungsrente hat nachehelich gleicher Weise aktuelle Rentenwert gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt . richtet vielmehr Dauer zurückgelegten Umlagemonate auch Höhe gesamtversorgungsfähigen Entgelts Ende Ehezeit Ausscheiden nachehelich zeitweise weiter angestiegen war . lässt Oberlandesgericht unberücksichtigt selbst Einkommensentwicklung Anwachsen gesamtversorgungsfähigen Entgelts Ausscheiden Ende entfallen Versorgungsanrecht Ehemannes laufenden Dynamisierung gezahlten Rente Juli nur noch statisch war . Ansatz zutreffend geht Oberlandesgericht allerdings ersten Erhöhung 1 Juli unveränderten Zahlbetrag betrieblichen Altersversorgung Ehemannes schon nachehezeitliche Wertentwicklung satzungsrechtliche Änderungen berücksichtigt . Zwar bestimmt Höhe Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts grundsätzlich Verhältnissen letzten Tag Ehezeit maßgeblichen Bewertungsstichtag . gilt allerdings nur individuellen Bemessungsgrundlagen Versorgung etwaiger nachträglicher Veränderung auch Gesichtspunkt § Bedeutung zukommt . können Veränderungen tatsächlicher Art rückwirkend betrachtet Grundlage individuellen Verhältnisse Ehezeitende anderen Ehezeitanteil Versorgungsanrechts ergeben Entscheidung Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden eingetreten sind Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht . Aufl . § Rdn . 16 ; Wick Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . . § gebotene Korrektur Entscheidungen Versorgungsausgleich jedenfalls nachträglich ermöglicht erfordert Grundsatz Prozessökonomie Umstände schon Erstverfahren berücksichtigen Senatsbeschlüsse . FamRZ 14 . März ZB FamRZ m.w . . somit schon Erstverfahren berücksichtigenden Tatsachen gehört auch vorzeitige Bezug Ruhegehalts vgl. Senatsbeschluss 16 . August FamRZ 25 . Feststellung Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt allein Verhältnisse Zeitpunkt Rechtshängigkeit Scheidungsantrags . So kann z.B. beruflicher Aufstieg Zeitpunkt Höhe Versorgung beeinflusst berücksichtigende Veränderung Versorgungswerts angesehen werden BT-Drucks . S. . Nachehezeitliche Veränderungen bleiben also unberücksichtigt neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen späteren beruflichen Aufstieg Versicherten sätzlichen persönlichen Einsatz Senatsbeschlüsse 14 . März FamRZ öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich 11 . Juni ZB FamRZ ; f. FamRZ FamRZ f. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich . Oberlandesgericht hat Recht auch Auswirkungen Satzungsänderung Höhe Betriebsrente Ehemannes berücksichtigt . 1 . Januar wurde Satzung grundlegend geändert bisherigen Gesamtversorgungssystems Anrechnung gesetzlicher Renten Regelung § sog. " Punktemodell " eingeführt . § Abs. Satzung bestimmen Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich Versorgungspunkten 1 . Januar jährlich Verhältnis Zwölftels zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts Referenzentgelt € multipliziert Altersfaktor § Abs. Satzung festgestellt werden . monatliche Zusatzversorgung ergibt dann § Abs. Satzung Multiplikation Summe erworbenen Versorgungspunkte Messbetrag € . Anwartschaften hier Ehemann 31 . Dezember erworben wurden werden Versicherten . Satzung " Startgutschrift gutgeschrieben Berücksichtigung Altersfaktoren Versorgungspunkte umgerechnet Anwartschaftsbetrag Messbetrag € geteilt wird . Verzinsung findet auch insoweit nur Rahmen Überschussverteilung § Satzung vgl. Senatsbeschlüsse 23 . März ZB FamRZ . FamRZ . gesetzliche Regelung ist rentennahe Jahrgänge also Versicherte 1 . Januar 55 . Lebensjahr vollendet hatten § Abs. VBLS rechtswirksam vgl. Urteil 24 . September Senatsbeschluss 6 . Februar ZB FamRZ ; Unwirksamkeit Startgutschrift rentenfernen Jahrgängen vgl. Urteil 14 November FamRZ Senatsbeschlüsse 5 November ZB Veröffentlichung bestimmt . Berufungsgericht ist zwar Ansatz zutreffend Startgutschrift ausgegangen hat aber unberücksichtigt gelassen Betriebsrente Ehemannes Besitzstandsrente Startgutschrift ergibt Mindestversorgungsrente § § Abs. Ende geltenden VBL-Satzung beruhte . § Nr. früheren VBL-Satzung errechnete Mindestversorgungsrente Produkt zurückgelegten Umlagemonate gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beendigung Arbeitsverhältnisses . Januar ausgezahlte Betriebsrente Höhe DM beruht gesamtversorgungsfähigen Entgelt Ausscheiden Ende Höhe 7.040,21 DM gesamtversorgungsfähigen Entgelt Ende Ehezeit Höhe DM . spätere Anstieg gesamtversorgungsfähigen Entgelts nachehelichen individuellen Entwicklung beruht weist Rechtsbeschwerde Recht Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben muss . monatliche Besitzstandsrente DM ist tatsächlichen individuellen Entwicklung Verhältnisse Ende Ehezeit zurück rechnen . ergibt Ende Ehezeit bezogene Besitzstandsrente Höhe DM : 7.040,21 DM DM DM . Betriebsrente allein 31 . Dezember bestehenden Anwartschaft ermittelt worden ist hat Oberlandesgericht Ehezeitanteil zutreffend zeitratierlich ermittelt 25 . April ZB FamRZ . Arbeitgeber Ehemannes schon Rentenbeginn Beteiligung ausgeschieden war ist Ehezeitanteil Besitzstandsrente Nr. Verhältnis zusatzversorgungspflichtigen Zeit Ehe Monate gesamten zusatzversorgungsfähigen Zeit Ausscheiden Zusatzversorgung Ende Monate ermitteln . ergibt ehezeitlich erworbenen Anteil % Ende Ehezeit bezogenen Besitzstandsrente also Ehezeitanteil DM % =) DM . öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich stets Ehezeitende zurückwirkt Betriebsrente Ehemannes Anwartschaftsphase statisch war ist Ehezeitanteil Auffassung Beschwerdegerichts zusätzlich Tabelle BarwertVerordnung volldynamische Anwartschaft Ende Ehezeit umzurechnen . Senat hat bereits entschieden zusätzlichen Dynamisierung Barwert-Verordnung dann bedarf Rentenanrecht bereits Ende Ehezeit sei auch volldynamische Anwartschaftsphase Beginn volldynamischen Ende Ehezeit volldynamisch war 25 . April ZB FamRZ m.w . 20 . September ZB FamRZ 27 ; vgl. auch 4 . Aufl . Rdn . . Insoweit verkennt Oberlandesgericht allerdings auch Fällen Ende Ehezeit volldynamisch angestiegenen späteren Zahlbetrag abzustellen ist später gezahlte Rente stets Ende Ehezeit bezogen werden muss . Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Ende Ehezeit bezogen werden Wert Berücksichtigung aktuellen Rentenwerts Ende Ehezeit ermitteln ist muss auch übrigen Versorgungen Volldynamik Ende Ehezeit Zahlbetrag Rente Ende Ehezeit rückgerechnet werden . ist nachehelich eingetretene Dynamisierung Wahrung Halbteilung Besonderheiten jeweiligen Versorgungsordnung pauschal Entwicklung allein gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuellen Rentenwerts zurückzurechnen . Ist Rentenanwartschaft aber hier nachehelichen Anwartschaftsphase statisch kommt Rückrechnung späteren Zahlbetrages Ende Ehezeit bloße Rücknahme volldynamischen Entwicklung Betracht . Berechtigte System öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aber stets Ende Ehezeit bezogene volldynamische Anwartschaften erhält muss Zahlbetrag Ende Ehezeit volldynamisch entwickelt hat Ende Ehezeit dynamisiert werden . Hat Rentenanwartschaft nachehelich volldynamisch entwickelt würde Verstoß Halbteilungsgrundsatz führen spätere Zahlbetrag unverändert Versorgungsausgleich eingestellt würde . Entscheidung Versorgungsausgleich Ende Ehezeit bezogen ist erhielte Berechtigte Fall Wege analogen Quasi-Splittings Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Zeitpunkt volldynamisch entwickeln auszugleichende Anrecht weiter angestiegen ist . fehlenden Volldynamik Ende Ehezeit Auszahlung Betriebsrente ist Zahlbetrag ständiger Rechtsprechung Senats Maßgabe Barwert-Verordnung volldynamische Anwartschaft gesetzlichen Rentenversicherung Ende Ehezeit umzurechnen Senatsbeschlüsse 25 . April ZB FamRZ m.w . 17 . Januar ZB FamRZ 20 . September ZB FamRZ 27 ; 396 ; KG FamRZ 710 ; OLG ; vgl. auch Wick Versorgungsausgleich 2 . Aufl . Rdn . 4 . Aufl . Rdn . . öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich Lasten Zusatzversorgung muss Höhe ehezeitlichen Anrechts betreffenden Versorgungsordnung ausgehen kann Entwicklung aktuellen nur Entwicklung gesetzlichen Rentenversicherung erfasst Ende Ehezeit bezogen werden . Maßstab Halbteilung hat also allein Ehezeitanteil erst nachehelich volldynamisch gewordenen Zahlbetrages orientieren muss auch nachehezeitliche Statik Anwartschaftsphase berücksichtigen nur Umrechnung vorhandenen Deckungskapital § Abs. Nr. Anwendung Barwertverordnung § Abs. Nr. möglich ist . Rechtsprechung hält Senat Kritik Rechtsprechung Beschwerdegericht auch FamRZ OLG FamRZ Literatur Bergner FamRZ FamRZ . Rehme . Nur Dynamisierung erst nachehelich Folge statischen Entwicklung entstandenen Zahlbetrages Ende Ehezeit wird Grundsatz Halbteilung Berücksichtigung Besonderheiten betreffenden Versorgung gewahrt . So liegt Fall auch hier . Zwar ist Annahme Oberlandesgerichts zutreffend Ehezeitanteil Besitzstandsrente Ehemannes Leistungsstadium volldynamisch ist . Leistungen Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes sind Änderung geltenden Satzung ständiger Rechtsprechung Senats Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium volldynamisch vgl. Senatsbeschluss . FamRZ . . Oberlandesgericht hat aber unberücksichtigt gelassen Anwartschaft Ehemannes Betriebsrente Ausscheiden Ende laufenden Dynamisierung gezahlten Rente Juli nur noch statisch war . Ehezeitanteil Zusatzversorgung Ehemannes ist Barwert-Verordnung volldynamische Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen . ist Lebensalter Ehemannes Ende Ehezeit Jahren Tabelle ergebende Barwert Jahr vorgezogenen Anmerkung Tabelle Barwert-Verordnung % dann ergebende Betrag Leistungsdynamik % erhöhen . Dann ergibt folgende Berechnung : Ehezeitanteil laufenden Betriebsrente Jahresbetrag DM Barwert DM Entgeltpunkte DM dynamischer Ehezeitanteil Rente 10,6579 DM DM DM DM 10,6579 DM Entscheidung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Wege analogen Quasi-Splittings § Abs. Ausgleich Betriebsrente Ehemannes bezieht ist abzuändern . Lasten Versorgungsanrechte Ehemannes sind abweichend angefochtenen Entscheidung lediglich weitere gesetzliche Rentenanwartschaften Ehefrau Höhe DM : =) DM begründen . Übrigen bleibt angefochtenen Entscheidung Rechtsbeschwerde insoweit unzulässig ist . Senat hat lediglich offensichtlichen Schreibfehler Entscheidung schuldrechtlichen Versorgungsausgleich korrigiert . Gründen angefochtenen Entscheidung beläuft Zeit März monatlich Tenor angegeben € € . Weber-Monecke Richterin Bundesgerichtshof Dr. ist krankheitshalber Unterschrift verhindert . Dose Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung 20.06.2005 OLG Frankfurt/Main Entscheidung UF UF