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506 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
15
.
Januar
Betreuungssache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Betroffenen
war
Antrag
Beschluss
Amtsgerichts
25
.
März
Betreuung
Aufgabenkreisen
Gesundheitssorge
Vertretung
Pflegekasse
Sozialleistungsträgern
Vertretung
Ämtern
Behörden
Gericht
arbeitsrechtliche
Angelegenheiten
Vermögenssorge
Wohnungsangelegenheiten
angeordnet
Betreuerin
bestellt
worden
.
Begründung
war
ausgeführt
worden
Betroffene
psychosozialen
Reifeverzögerung
Lage
sei
Angelegenheiten
selbst
besorgen
.
Zeitpunkt
Anordnung
verbüßte
Betroffene
Freiheitsstrafe
Haftentlassung
stand
allerdings
unmittelbar
.
Beschluss
18
.
August
wurde
Betreuung
aufgehoben
Aufenthalt
Betroffenen
Entlassung
Justizvollzugsanstalt
ermitteln
war
.
Verbüßung
weiteren
Freiheitsstrafe
hat
Betroffene
erneut
beantragt
Betreuung
anzuordnen
erhebliche
Schwierigkeiten
Bereichen
Vermögen
Gesundheit
Behörden
habe
.
Amtsgericht
hat
Akten
vorausgegangenen
Verfahrens
beigezogen
Betreuungsverfahren
sodann
Anhörung
Betroffenen
eingestellt
.
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Ziel
Betreuung
einzurichten
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Verfahrens
Landgericht
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
ausgeführt
:
Ergebnis
Ermittlungen
sei
zwar
auszugehen
Betroffenen
Drogenkonsum
herrührende
Suchterkrankung
vorliege
.
eingetretene
durchgreifende
Beeinträchtigung
Urteilsund
Handlungsfähigkeit
habe
aber
festgestellt
werden
können
.
derartige
Beeinträchtigung
ergebe
insbesondere
früheren
Betreuungsverfahren
eingeholten
Sachverständigengutachten
.
Dort
sei
ausgeführt
Beurteilung
Betreuungsbedürftigkeit
Grenzfall
handele
Betreuung
damals
jugendlichen
Alters
Betroffenen
schwierigen
sozialen
Bedingungen
befürwortet
werde
.
Auch
Übrigen
ließen
Verfahren
konkreten
Anhaltspunkte
gewinnen
Suchterkrankung
bereits
starken
Abnahme
kognitiven
Fähigkeiten
Betroffenen
geführt
hätte
.
Umstände
Verschlechterung
Gesundheitszustandes
ergäben
habe
Betroffene
vorgetragen
.
auch
sonst
ersichtlich
sei
habe
Anlass
erneute
Begutachtung
bestanden
.
könne
ausgegangen
werden
Betroffene
psychisch
mehr
Lage
wäre
bestehende
Unterstützungsmaßnahmen
Anspruch
nehmen
so
Betreuungsbedürftigkeit
festzustellen
sei
.
2
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
§
bestellt
Betreuungsgericht
Volljährigen
psychischen
Erkrankung
körperlichen
geistigen
seelischen
Behinderung
Angelegenheiten
ganz
teilweise
besorgen
kann
Antrag
Amts
Betreuer
.
§
FamFG
ist
Gericht
Amts
verpflichtet
Feststellung
entscheidungserheblichen
Tatsachen
erforderlichen
Ermittlungen
durchzuführen
.
Art
Umfang
Ermittlungen
entscheidet
zwar
grundsätzlich
Tatrichter
pflichtgemäßem
Ermessen
.
Rechtsbeschwerdegericht
hat
jedoch
nachzuprüfen
Beschwerdegericht
Grenzen
Ermessens
eingehalten
hat
ferner
zutreffenden
Tatsachenfeststellungen
ausgegangen
ist
21
November
ZB
FamRZ
.
.
Anforderungen
wird
Instanzgerichten
durchgeführte
Sachverhaltsermittlung
gerecht
.
Sachverständige
B.
hat
Rahmen
früheren
Betreuungsverfahrens
Jahr
eingeholten
Gutachten
ausgeführt
Bericht
Betreuungsbehörde
Betroffenen
vorliegende
psychosoziale
Reifeverzögerung
bestätigen
noch
widerlegen
lasse
;
sei
Beurteilung
Betreuungsbedürftigkeit
Grenzfall
.
weiteren
Feststellungen
Sachverständigen
machte
Betroffene
"
freien
Berichtens
unbeholfenen
ungeübten
Eindruck
"
auch
Denkablauf
ungeordnet
erschien
.
Sachlage
durften
Vorinstanzen
beschränken
Betroffenen
aufzugeben
Drogenproblematik
hinausgehenden
Behinderung
psychischen
Erkrankung
selbst
Stellung
nehmen
.
Gutachten
Sachverständigen
ist
auszuschließen
Betroffene
überfordert
war
.
andererseits
jedenfalls
Grenzfall
Betreuungsbedürftigkeit
bestehender
Suchtproblematik
auszugehen
war
hätten
Klärung
Frage
Betreuungsbedürftigkeit
weitere
Ermittlungen
angestellt
werden
müssen
.
war
anders
Anordnung
Aufrechterhaltung
Betreuung
Abs.
FamFG
zwar
zwingend
erforderlich
neues
Sachverständigengutachten
einzuholen
.
Hinblick
Artikulationsschwierigkeiten
Betroffenen
hätte
aber
angehört
zumindest
aktueller
Sozialbericht
eingeholt
werden
müssen
.
weitere
Feststellungen
Art
beruht
Entscheidung
Hinblick
Nähe
Haftentlassung
hinreichenden
Tatsachengrundlage
.
3
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
Verfahren
Nachholung
erforderlichen
Feststellungen
Landgericht
rückzuverweisen
.
wird
prüfen
sein
Betreuungsbedarf
aktuell
darstellt
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Tiergarten
Entscheidung
LG
Entscheidung