BESCHLUSS 15 . Januar Betreuungssache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Januar Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss Zivilkammer Landgerichts 26 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Betroffenen war Antrag Beschluss Amtsgerichts 25 . März Betreuung Aufgabenkreisen Gesundheitssorge Vertretung Pflegekasse Sozialleistungsträgern Vertretung Ämtern Behörden Gericht arbeitsrechtliche Angelegenheiten Vermögenssorge Wohnungsangelegenheiten angeordnet Betreuerin bestellt worden . Begründung war ausgeführt worden Betroffene psychosozialen Reifeverzögerung Lage sei Angelegenheiten selbst besorgen . Zeitpunkt Anordnung verbüßte Betroffene Freiheitsstrafe Haftentlassung stand allerdings unmittelbar . Beschluss 18 . August wurde Betreuung aufgehoben Aufenthalt Betroffenen Entlassung Justizvollzugsanstalt ermitteln war . Verbüßung weiteren Freiheitsstrafe hat Betroffene erneut beantragt Betreuung anzuordnen erhebliche Schwierigkeiten Bereichen Vermögen Gesundheit Behörden habe . Amtsgericht hat Akten vorausgegangenen Verfahrens beigezogen Betreuungsverfahren sodann Anhörung Betroffenen eingestellt . gerichtete Beschwerde Betroffenen ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Ziel Betreuung einzurichten weiter . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Verfahrens Landgericht . 1 . Landgericht hat Begründung ausgeführt : Ergebnis Ermittlungen sei zwar auszugehen Betroffenen Drogenkonsum herrührende Suchterkrankung vorliege . eingetretene durchgreifende Beeinträchtigung Urteilsund Handlungsfähigkeit habe aber festgestellt werden können . derartige Beeinträchtigung ergebe insbesondere früheren Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten . Dort sei ausgeführt Beurteilung Betreuungsbedürftigkeit Grenzfall handele Betreuung damals jugendlichen Alters Betroffenen schwierigen sozialen Bedingungen befürwortet werde . Auch Übrigen ließen Verfahren konkreten Anhaltspunkte gewinnen Suchterkrankung bereits starken Abnahme kognitiven Fähigkeiten Betroffenen geführt hätte . Umstände Verschlechterung Gesundheitszustandes ergäben habe Betroffene vorgetragen . auch sonst ersichtlich sei habe Anlass erneute Begutachtung bestanden . könne ausgegangen werden Betroffene psychisch mehr Lage wäre bestehende Unterstützungsmaßnahmen Anspruch nehmen so Betreuungsbedürftigkeit festzustellen sei . 2 . Ausführungen halten Angriffen Rechtsbeschwerde stand . § bestellt Betreuungsgericht Volljährigen psychischen Erkrankung körperlichen geistigen seelischen Behinderung Angelegenheiten ganz teilweise besorgen kann Antrag Amts Betreuer . § FamFG ist Gericht Amts verpflichtet Feststellung entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen . Art Umfang Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich Tatrichter pflichtgemäßem Ermessen . Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch nachzuprüfen Beschwerdegericht Grenzen Ermessens eingehalten hat ferner zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist 21 November ZB FamRZ . . Anforderungen wird Instanzgerichten durchgeführte Sachverhaltsermittlung gerecht . Sachverständige B. hat Rahmen früheren Betreuungsverfahrens Jahr eingeholten Gutachten ausgeführt Bericht Betreuungsbehörde Betroffenen vorliegende psychosoziale Reifeverzögerung bestätigen noch widerlegen lasse ; sei Beurteilung Betreuungsbedürftigkeit Grenzfall . weiteren Feststellungen Sachverständigen machte Betroffene " freien Berichtens unbeholfenen ungeübten Eindruck " auch Denkablauf ungeordnet erschien . Sachlage durften Vorinstanzen beschränken Betroffenen aufzugeben Drogenproblematik hinausgehenden Behinderung psychischen Erkrankung selbst Stellung nehmen . Gutachten Sachverständigen ist auszuschließen Betroffene überfordert war . andererseits jedenfalls Grenzfall Betreuungsbedürftigkeit bestehender Suchtproblematik auszugehen war hätten Klärung Frage Betreuungsbedürftigkeit weitere Ermittlungen angestellt werden müssen . war anders Anordnung Aufrechterhaltung Betreuung Abs. FamFG zwar zwingend erforderlich neues Sachverständigengutachten einzuholen . Hinblick Artikulationsschwierigkeiten Betroffenen hätte aber angehört zumindest aktueller Sozialbericht eingeholt werden müssen . weitere Feststellungen Art beruht Entscheidung Hinblick Nähe Haftentlassung hinreichenden Tatsachengrundlage . 3 . angefochtene Beschluss ist aufzuheben Verfahren Nachholung erforderlichen Feststellungen Landgericht rückzuverweisen . wird prüfen sein Betreuungsbedarf aktuell darstellt . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Berlin-Tiergarten Entscheidung LG Entscheidung