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552 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
23
.
Februar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragsgegners
wird
Beschluß
11
.
Zivilsenats
Familiensenats
Oberlandesgerichts
19
.
August
aufgehoben
.
Antragsgegner
wird
Versäumung
Frist
Einlegung
Berufung
Urteil
Amtsgerichts
Familiengericht
Schwäbisch
23
.
April
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
:
DM
Gründe
:
Scheidungsverbundurteil
Amtsgerichts
wurde
Ehe
Parteien
geschieden
Versorgungsausgleich
geregelt
Antragsgegner
Zahlung
Kindesunterhalt
verurteilt
.
16
.
Juni
Oberlandesgericht
eingegangenem
Schriftsatz
hat
beantragt
Prozeßkostenhilfe
Einlegung
Berufung
17
.
Mai
zugestellte
Urteil
bewilligen
.
Beschluß
29
Juli
Antragsgegner
zugestellt
4
.
August
hat
Oberlandesgericht
nachgesuchte
Prozeßkostenhilfe
verweigert
.
Antragsgegner
legte
16
.
August
Berufung
Verbundurteil
später
rechtzeitig
begründete
beantragte
zugleich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
gewähren
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
fristgerecht
eingelegt
worden
sei
beantragte
Wiedereinsetzung
bewilligt
werden
könne
.
richtet
sofortige
Beschwerde
Antragsgegners
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
.
war
Antragsgegner
Versäumung
Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
1
.
Antragsgegner
greift
Rechtsmittel
Verwerfung
Berufung
unzulässig
auch
Gründen
angefochtenen
Beschlusses
erfolgte
Zurückweisung
Antrags
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
war
Antragsgegner
§
Versäumung
Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Vorschrift
ist
Voraussetzung
Bewilligung
Wiedereinsetzung
Partei
Berufungsfrist
Verschulden
einhalten
konnte
.
Bedürftigkeit
Partei
begründete
Unvermögen
Rechtanwalt
Einlegung
Rechtsmittels
beauftragen
stellt
grundsätzlich
unverschuldetes
Hindernis
Sinne
Vorschrift
.
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Partei
Ablehnung
Prozeßkostenhilfegesuchs
Wiedereinsetzung
Versäumung
Rechtsmittelfrist
gewähren
vernünftigerweise
Verweigerung
Prozeßkostenhilfe
fehlender
Bedürftigkeit
rechnen
mußte
also
arm
halten
ausgehen
durfte
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
Ablauf
Rechtsmittelfrist
genügend
dargetan
habe
vgl.
Senatsbeschluß
7
.
Februar
FamRZ
m
.
.
geht
auch
Berufungsgericht
Ansatz
Recht
.
Auffassung
vorgenannten
Voraussetzungen
seien
vorliegenden
Fall
erfüllt
hält
rechtlichen
Nachprüfung
aber
stand
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Antragsgegner
habe
mehr
bedürftig
Sinne
§
§
.
halten
dürfen
gleichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Parallelverfahren
betreffend
Kindesunterhalt
Beschluß
19
.
Mai
zugestellt
25
.
Mai
Prozeßkostenhilfe
Bedürftigkeit
verweigert
worden
sei
.
habe
Zugang
Beschlusses
hinreichend
Zeit
gehabt
Berufungsfrist
überlegen
Einschätzung
Bedürftigkeit
Berufung
einlegen
wolle
.
vorgenannten
Beschluß
war
Antragsgegner
Prozeßkostenhilfe
Begründung
verweigert
worden
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
angeführte
Bausparguthaben
reiche
weitem
Kosten
Verfahrens
decken
.
Parallelverfahren
hat
Antragsgegner
Schriftsatz
7
.
Juni
eingegangen
9
.
Juni
Gegenvorstellung
rung
erhoben
u.a.
ausgeführt
Bausparguthaben
sei
Darlehensgläubiger
abgetreten
.
vorliegenden
Verfahren
hat
Antragsgegner
bereits
Prozeßkostenhilfeantrag
entsprechende
Angaben
gemacht
.
Auch
Abtretung
Berufungsgericht
belegt
worden
ist
rechtfertigt
Annahme
Antragsgegner
habe
Verweigerung
Prozeßkostenhilfe
rechnen
müssen
.
Beschwerdeverfahren
eingereichten
Belegs
Abtretung
Bausparguthabens
auszugehen
ist
durfte
Antragsgegner
annehmen
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
entgegenstehen
würde
.
durfte
hinaus
Auffassung
sein
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
hinreichend
dargetan
haben
.
Verfügung
Oberlandesgerichts
Rahmen
Prozeßkostenhilfeverfahrens
Beibringung
weiterer
Unterlagen
aufgegeben
worden
war
verhielt
Bestätigung
angegebenen
Abtretung
.
Demgemäß
ist
Antragsgegner
vorliegenden
Verfahren
Prozeßkostenhilfe
auch
Einsetzbarkeit
Bausparguthabens
versagt
worden
Begründung
sei
Eigentümer
Neupreis
rund
DM
erworbenen
;
Fahrzeug
stelle
Schonvermögen
Sinne
§
Antragsgegner
Fahrt
Arbeit
einfacheren
Fahrzeug
begnügen
könne
so
zuzumuten
sei
neu
erworbenen
veräußern
Erlös
teilweise
Bestreitung
Prozeßkosten
verwenden
.
Rücksicht
Bausparguthaben
abgegebenen
Erklärung
brauchte
Antragsgegner
Verweigerung
Prozeßkostenhilfe
fehlender
Bedürftigkeit
rechnen
.
war
aber
ebensowenig
vorhandenen
Fahrzeugs
Fall
.
Partei
erster
Instanz
Prozeßkostenhilfe
bewilligt
wurde
darf
nämlich
grundsätzlich
ausgehen
unveränderten
wirtschaftlichen
nissen
auch
zweiter
Instanz
Bedürftigkeit
bejaht
wird
Senatsbeschluß
23
.
Februar
.
Antragsgegner
auch
Amtsgericht
vorgelegten
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
angegeben
hatte
aber
gleichwohl
Prozeßkostenhilfe
bewilligt
worden
war
brauchte
insoweit
ebensowenig
Bedürftigkeit
entgegenstehenden
Umstand
rechnen
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose