BESCHLUSS 23 . Februar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : sofortige Beschwerde Antragsgegners wird Beschluß 11 . Zivilsenats Familiensenats Oberlandesgerichts 19 . August aufgehoben . Antragsgegner wird Versäumung Frist Einlegung Berufung Urteil Amtsgerichts Familiengericht Schwäbisch 23 . April Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . : € DM Gründe : Scheidungsverbundurteil Amtsgerichts wurde Ehe Parteien geschieden Versorgungsausgleich geregelt Antragsgegner Zahlung Kindesunterhalt verurteilt . 16 . Juni Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat beantragt Prozeßkostenhilfe Einlegung Berufung 17 . Mai zugestellte Urteil bewilligen . Beschluß 29 Juli Antragsgegner zugestellt 4 . August hat Oberlandesgericht nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert . Antragsgegner legte 16 . August Berufung Verbundurteil später rechtzeitig begründete beantragte zugleich Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist gewähren . Oberlandesgericht hat Berufung unzulässig verworfen fristgerecht eingelegt worden sei beantragte Wiedereinsetzung bewilligt werden könne . richtet sofortige Beschwerde Antragsgegners . II . Rechtsmittel hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses . war Antragsgegner Versäumung Berufungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . 1 . Antragsgegner greift Rechtsmittel Verwerfung Berufung unzulässig auch Gründen angefochtenen Beschlusses erfolgte Zurückweisung Antrags Wiedereinsetzung vorigen Stand . 2 . Annahme Berufungsgerichts war Antragsgegner § Versäumung Berufungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Vorschrift ist Voraussetzung Bewilligung Wiedereinsetzung Partei Berufungsfrist Verschulden einhalten konnte . Bedürftigkeit Partei begründete Unvermögen Rechtanwalt Einlegung Rechtsmittels beauftragen stellt grundsätzlich unverschuldetes Hindernis Sinne Vorschrift . ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Partei Ablehnung Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung Versäumung Rechtsmittelfrist gewähren vernünftigerweise Verweigerung Prozeßkostenhilfe fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte also arm halten ausgehen durfte wirtschaftlichen Voraussetzungen Gewährung Prozeßkostenhilfe Ablauf Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe vgl. Senatsbeschluß 7 . Februar FamRZ m . . geht auch Berufungsgericht Ansatz Recht . Auffassung vorgenannten Voraussetzungen seien vorliegenden Fall erfüllt hält rechtlichen Nachprüfung aber stand . Berufungsgericht hat ausgeführt Antragsgegner habe mehr bedürftig Sinne § § . halten dürfen gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen Parallelverfahren betreffend Kindesunterhalt Beschluß 19 . Mai zugestellt 25 . Mai Prozeßkostenhilfe Bedürftigkeit verweigert worden sei . habe Zugang Beschlusses hinreichend Zeit gehabt Berufungsfrist überlegen Einschätzung Bedürftigkeit Berufung einlegen wolle . vorgenannten Beschluß war Antragsgegner Prozeßkostenhilfe Begründung verweigert worden Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse angeführte Bausparguthaben reiche weitem Kosten Verfahrens decken . Parallelverfahren hat Antragsgegner Schriftsatz 7 . Juni eingegangen 9 . Juni Gegenvorstellung rung erhoben u.a. ausgeführt Bausparguthaben sei Darlehensgläubiger abgetreten . vorliegenden Verfahren hat Antragsgegner bereits Prozeßkostenhilfeantrag entsprechende Angaben gemacht . Auch Abtretung Berufungsgericht belegt worden ist rechtfertigt Annahme Antragsgegner habe Verweigerung Prozeßkostenhilfe rechnen müssen . Beschwerdeverfahren eingereichten Belegs Abtretung Bausparguthabens auszugehen ist durfte Antragsgegner annehmen Bewilligung Prozeßkostenhilfe entgegenstehen würde . durfte hinaus Auffassung sein wirtschaftlichen Verhältnisse Bewilligung Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan haben . Verfügung Oberlandesgerichts Rahmen Prozeßkostenhilfeverfahrens Beibringung weiterer Unterlagen aufgegeben worden war verhielt Bestätigung angegebenen Abtretung . Demgemäß ist Antragsgegner vorliegenden Verfahren Prozeßkostenhilfe auch Einsetzbarkeit Bausparguthabens versagt worden Begründung sei Eigentümer Neupreis rund DM erworbenen ; Fahrzeug stelle Schonvermögen Sinne § Antragsgegner Fahrt Arbeit einfacheren Fahrzeug begnügen könne so zuzumuten sei neu erworbenen veräußern Erlös teilweise Bestreitung Prozeßkosten verwenden . Rücksicht Bausparguthaben abgegebenen Erklärung brauchte Antragsgegner Verweigerung Prozeßkostenhilfe fehlender Bedürftigkeit rechnen . war aber ebensowenig vorhandenen Fahrzeugs Fall . Partei erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde darf nämlich grundsätzlich ausgehen unveränderten wirtschaftlichen nissen auch zweiter Instanz Bedürftigkeit bejaht wird Senatsbeschluß 23 . Februar . Antragsgegner auch Amtsgericht vorgelegten Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hatte aber gleichwohl Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war brauchte insoweit ebensowenig Bedürftigkeit entgegenstehenden Umstand rechnen . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose