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1522 lines
14 KiB

BESCHLUSS
21
.
Oktober
Betreuungssache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Oktober
Richter
Dose
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Sache
wird
Oberlandesgericht
Behandlung
Entscheidung
eigener
Zuständigkeit
zurückgegeben
.
Gründe
:
Beteiligte
begehrt
Berufsbetreuer
Betroffenen
Zeit
1
.
Oktober
31
.
Dezember
Vergütung
Ersatz
Auslagen
.
geborene
Betroffene
war
früher
Vorstandsmitglied
großen
Unternehmens
.
Suizidversuchs
leidet
Hirnschädigung
;
lebt
Pflegeheim
.
Ehe
Kinder
hervorgegangen
sind
ist
gestellten
Antrags
Ehefrau
inzwischen
geschieden
.
Betreuer
Betroffenen
Vermögensangelegenheiten
war
ursprünglich
bisheriger
Steuerberater
bestellt
worden
.
Verdachts
Unregelmäßigkeiten
wurde
Beschluss
13
Juli
entlassen
;
zugleich
wurde
Beteiligte
Steuerberater
Rechtsanwälten
Notaren
Sozietät
tätig
ist
Berufs-)Betreuer
Betroffenen
Aufgabenkreisen
"
Antragsund
Behördenangelegenheiten
Vertretung
Ehescheidungsverfahren
Vermögenssorge
Überprüfung
Rechnungslegung
bisherigen
Betreuers
bestellt
.
Beteiligte
führte
Folgezeit
umfängliche
Geschäfte
Betroffenen
so
u.a.
Prüfung
früheren
Betreuer
gelegten
Rechnung
Feststellungen
Vermögen
Einkommen
Betroffenen
Verhandlungen
auch
Abwicklungsgeschäfte
auch
:
Lebens-)Versicherungen
Banken
Finanzamt
Rechtsanwalt
Pflegeheim
ferner
Veräußerung
gemeinsamen
Eigentum
Betroffenen
Ehefrau
stehenden
Immobilien
vorheriger
Besichtigung
Prüfung
Unterhaltsansprüchen
Ehefrau
.
Tätigkeit
Zeit
1
.
Oktober
31
.
Dezember
hat
Beteiligte
Vergütung
Stunden
Minuten
/Stunde
Auslagen
Kopien
Reisekosten
Höhe
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
hat
Vergütung
Hinweis
§
vermögender
Betroffener
untergebracht
Heim
;
Betreuung
besteht
Monaten
:
monatlich
Stunden
festgesetzt
;
Betrag
decke
auch
Auslagen
Umsatzsteuer
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
weitere
Beschwerde
Beteiligten
hat
Oberlandesgericht
Verfahren
ausgesetzt
Sache
Art
.
GG
Bundesverfassungsgericht
vorgelegt
FamRZ
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Vorlage
ausführlicher
Darlegung
Auffassung
zulässige
Vorlage
klärungsbedürftigen
Fragen
unzulässig
zurückgewiesen
FamRZ
.
II
.
Oberlandesgericht
möchte
weiteren
Beschwerde
Beteiligten
"
zumindest
"
teilweise
entsprechen
.
sieht
jedoch
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
30
November
zitiert
19
.
Juni
14
.
Juni
jeweils
zitiert
FamRZ
gehindert
.
Oberlandesgericht
hat
Sache
gemäß
Abs.
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
.
Sache
ist
vorlegenden
Oberlandesgericht
Entscheidung
eigener
Zuständigkeit
zurückzugeben
.
Vorlage
ist
zulässig
.
1
.
vorlegende
Oberlandesgericht
hält
Regelung
§
verfassungswidrig
Berufsbetreuer
auch
besonders
zeitaufwendigen
schwierigen
Betreuungen
hier
Vergütung
nur
dort
festgelegten
Zeitaufwand
hier
:
länger
Monate
bestehende
Betreuung
Heim
lebenden
Betroffenen
:
Stunden
monatlich
erhält
.
Auch
§
bestünden
Ansehung
besonders
zeitaufwendigen
schwierigen
Betreuungen
verfassungsrechtliche
Bedenken
.
ergäben
Vorschrift
festgelegten
Vergütungssätze
hier
:
Betreuer
besondere
abgeschlossene
Hochschulausbildung
erworbene
Kenntnisse
verfügt
Führung
Betreuung
nutzbar
sind
:
auch
Kosten
Aufwendungen
deckten
Aufwendungen
Sinne
§
Abs.
darstellten
auch
gewöhnlichen
Führung
Betreuungen
regelmäßig
verbundenen
allgemeinen
Kosten
gehörten
namentlich
Reisekosten
hier
:
Höhe
Wahrnehmung
Angelegenheiten
größerer
Entfernung
Arbeitsort
Betreuers
.
Oberlandesgericht
verweist
fortbestehenden
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Einzelnen
Vorlage
FamRZ
.
möchte
"
Behandlung
Vorlagebeschlusses
"
Zurückweisung
Richtervorlage
unzulässig
erneuten
Vorlage
absehen
.
Oberlandesgericht
gelangt
ausführlicher
kritischer
Auseinandersetzung
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
verfassungskonformen
Auslegung
§
.
Vermeidung
"
jedenfalls
Linderung
"
verfassungswidriger
Ergebnisse
sei
berücksichtigen
besonders
aufwendige
Betreuungen
gesetzlichen
Vorschriften
angemessen
honoriert
würden
.
Betreuerwechseln
sei
zitierten
Rechtsprechung
anderen
Oberlandesgerichte
Stundenansatz
§
dann
späteren
Zeitpunkt
Bestellung
anspruchstellenden
Betreuers
früheren
Beginn
Betreuung
abzustellen
Betreuung
außergewöhnlich
aufwendige
Einarbeitung
schwierige
Umstände
und/oder
aufwendige
Aufarbeitung
erheblicher
Qualitätsmängel
Tätigkeit
früheren
Betreuers
brächte
.
liege
hier
.
Handhabung
stünde
Beschwerdeführer
Vergütung
zwar
geltend
gemacht
Höhe
Höhe
Landgericht
zuerkannten
.
2
.
Beschwerdeführer
weiteren
Beschwerde
satz
Aufwendungen
begehrt
ist
Vorlage
schon
unzulässig
hinreichender
Grund
Vorlage
§
Abs.
.
Fortgeltung
vgl.
Art
.
Abs.
Satz
FGG-RG
angegeben
wird
.
Grund
ist
auch
ersichtlich
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Bundesgerichtshof
Entscheidung
weitere
Beschwerde
nur
Umfang
zuständig
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
;
nur
insoweit
hat
vorlegenden
Oberlandesgerichts
Verfahrensgegenstand
entscheiden
.
Sind
Voraussetzungen
Teils
Verfahrensgegenstandes
gegeben
wäre
Oberlandesgericht
befugt
Teils
§
entsprechende
Teilentscheidung
erlassen
so
hat
Vorlage
entsprechend
beschränken
.
ist
Aufgabe
Bundesgerichtshofs
abtrennbare
Teile
teilbaren
Verfahrensgegenstandes
entscheiden
Vorlage
verpflichtende
Frage
unerheblich
ist
Senatsbeschluss
28
.
Mai
FamRZ
.
So
liegen
Dinge
Beschwerdeführer
folgten
Aufwendungsersatzanspruchs
.
Anspruch
Ersatz
Aufwendungen
Kopien
Telefonkosten
Ersatz
Reisekosten
%
Anspruch
Vergütung
Beschwerdeführer
aufgewandte
Arbeitszeit
Ansatz
bringt
sind
selbständige
Forderungen
gesondert
entschieden
werden
kann
.
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
besteht
.
Voraussetzungen
§
Abs.
.
liegen
geltend
gemachten
Aufwendungsersatzanspruchs
.
Beschwerdeführer
verlangten
Auslagen
Kopien
Telefonkosten
geht
Beschwerdegericht
offenbar
selbst
insoweit
Ersatzanspruch
besteht
Kosten
vielmehr
gemäß
§
Abs.
Satz
unbedenklich
Vergütung
umfasst
anzusehen
sind
.
Beschwerdegericht
Abs.
Satz
VBVG
insoweit
verfassungswidrig
erachtet
Vorschrift
auch
Beschwerdeführer
aufgewandten
Reisekosten
gesondert
erstatten
festgesetzte
Vergütung
abgegolten
seien
muss
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Rechnung
tragen
Sache
erneut
Art
.
GG
Bundesverfassungsgericht
vorlegen
.
Vorlage
Bundesgerichtshof
§
Abs.
käme
allenfalls
dann
Betracht
Oberlandesgericht
einschränkende
Auslegung
§
Abs.
Satz
befürwortete
Vorschrift
hier
geltend
gemacht
notwendige
Reisekosten
Fällen
hier
vorliegenden
Art
unanwendbar
sei
.
Wortlaut
Zweck
§
Abs.
Satz
schwerlich
vereinbarende
Auslegung
wird
Oberlandesgericht
indes
vertreten
.
Auch
zeigt
Oberlandesgericht
Entscheidungen
anderer
Oberlandesgerichte
Auslegung
abweichen
würde
.
3
.
Vorlage
ist
allerdings
auch
insoweit
unzulässig
Beschwerdeführer
weiteren
Beschwerde
Begehren
Landgericht
zuerkannten
Betrag
hinausgehende
Vergütung
Umsatzsteuer
weiterverfolgt
.
Oberlandesgericht
Anspruch
"
zumindest
"
teilweise
begründet
erachtet
hält
geltende
Vergütungsregelung
insoweit
sungswidrig
Betreuer
§
auch
besonders
schwierigen
zeitaufwendigen
Betreuungen
nur
Vorschrift
pauschal
festgelegte
Zeitaufwand
vergüten
ist
.
Auffassung
kann
Oberlandesgericht
indes
ebenfalls
nur
Vorlage
Art
.
GG
Rechnung
tragen
.
Umstand
Bundesverfassungsgericht
frühere
Vorlage
Oberlandesgerichts
Sache
Darlegung
Ansicht
Bundesverfassungsgerichts
zunächst
klärungsbedürftigen
Fragen
zurückgewiesen
hat
ändert
.
berechtigt
Oberlandesgericht
verfassungsrechtlichen
Bedenken
aufrechterhält
insbesondere
verfassungsrechtliche
Aufbereitung
verzichten
erneuten
Art
.
GG
zwingend
gebotenen
Vorlage
abzusehen
.
Auch
Oberlandesgericht
nunmehr
vertretene
verfassungskonforme
Auslegung
besonders
schwierigen
zeitaufwendigen
Betreuungen
§
pauschal
vergütenden
Dauer
Betreuung
abnehmenden
Zeitaufwand
Bestellung
jeweils
anspruchstellenden
Betreuers
Beginn
Betreuung
abzustellen
sein
soll
befreit
Oberlandesgericht
Vorlagepflicht
Art
.
GG
.
Oberlandesgericht
angenommene
verfassungswidrige
Auswirkung
§
Fälle
vorliegenden
Art
würde
"
Randkorrektur
"
beseitigt
allenfalls
abgemildert
.
geht
ersichtlich
auch
Oberlandesgericht
Betreuer
geltend
gemachten
tatsächlichen
Betreuungsaufwand
streitgegenständlichen
Zeitraum
:
Stunden
Minuten
ausdrücklich
schlüssig
"
bezeichnet
bloßen
"
Linderung
"
angenommenen
verfassungswidrigen
Ergebnisse
spricht
4.492,68
gerichtete
Vergütungsbegehren
Beschwerdeführers
"
zumindest
"
Höhe
-9-
Zugrundelegung
Auffassung
Oberlandesgerichts
ergebenden
Betrags
nur
begründet
ansieht
.
Oberlandesgericht
befürwortete
verfassungskonforme
Auslegung
rechtfertigt
ebenfalls
Vorlage
Bundesgerichtshof
.
kann
dahinstehen
verfassungskonforme
Auslegung
hier
führt
Ansicht
Oberlandesgerichts
verfassungswidrige
Ergebnisse
nur
gemildert
aber
vermieden
werden
methodologisch
überhaupt
möglich
sinnvoll
ist
.
Allerdings
ist
Senat
abweichende
rechtliche
Beurteilung
Oberlandesgerichts
Auslegung
offenbar
möglich
hält
Entscheidung
weitere
Beschwerde
erheblich
ansieht
Prüfung
Voraussetzungen
§
Abs.
gebunden
.
.
vgl.
etwa
23
Juli
FamRZ
.
Unzulässigkeit
Vorlage
Bundesgerichtshof
ergibt
Oberlandesgericht
angenommenen
verfassungswidrigen
Wirkung
§
vorliegenden
Fall
ausgeführt
Vorlage
Art
.
GG
erzwingen
würde
.
Vorlagepflicht
Art
.
GG
ist
vorgreiflich
;
besteht
ist
Vorlage
§
Abs.
Raum
.
ergibt
vorliegenden
Fall
bereits
folgender
Überlegung
:
Vorlage
Bundesgerichtshof
könnte
Senat
verfassungsrechtliche
Beurteilung
Oberlandesgerichts
teilte
nur
führen
Senat
Sache
seinerseits
Art
.
GG
vorlegte
da
dargelegt
nur
so
Beschwerdebegehren
vollem
Umfang
Rechnung
getragen
werden
könnte
.
übrigen
dürften
auch
hier
erörterten
zuerkannten
Betrag
hinausgehende
Vergütung
teten
Teils
Beschwerdebegehrens
Voraussetzungen
§
Abs.
Vorlagepflicht
stellt
hinreichend
dargetan
sein
.
Teil
zitierten
Rechtsprechung
wird
Oberlandesgericht
verkennt
Möglichkeit
besonderen
Fällen
Bestimmung
vergütenden
Zeitaufwands
§
Errichtung
Betreuung
Bestellung
konkreten
Betreuers
maßgebend
anzusehen
ausdrücklich
zugelassen
vgl.
etwa
OLG
Zweibrücken
FamRZ
.
Jedenfalls
wird
Handhabung
Ausnahmefälle
hier
vorliegenden
Art
zitierten
Entscheidungen
generell
ausgeschlossen
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
.
aber
wäre
erforderlich
Abweichung
Oberlandesgericht
befürworteten
Handhabung
§
anderen
oberlandesgerichtlichen
Entscheidungen
begründen
.
IV
.
Sache
war
vollem
Umfang
Oberlandesgericht
Entscheidung
eigener
Zuständigkeit
zurückzugeben
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Beurteilung
Verfassungsmäßigkeit
geltenden
Vergütungsrechts
wird
bereits
FamRZ
.
aufgezeigten
Gesichtspunkten
erwägen
sein
Möglichkeit
geltende
Recht
Verfügung
stellt
Betreuer
losgelöst
§
vorgegebenen
Pauschalen
besonderen
Einzelfällen
angemessen
vergüten
.
wird
§
Abs.
Bedacht
nehmen
sein
Geltung
§
Abs.
Satz
VBVG
unberührt
bleibt
.
Vorschrift
kann
Betreuer
Leistungen
Betreuten
erbringt
Beruf
Aufgaben
Betreuer
gehören
pauschalen
Betreuervergütung
umfasst
sind
Aufwendungen
gesondert
geltend
machen
.
Senat
verkennt
Abgrenzung
derartiger
Leistungen
Tätigkeiten
Betreuers
Führung
Betreuungsgeschäfte
gehören
Einzelfall
Schwierigkeiten
bereiten
kann
vgl.
etwa
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Richtlinie
dürfte
Prüfung
empfehlen
durchschnittliche
betreute
Person
Durchführung
Betreuer
vorgenommenen
Maßnahmen
professioneller
Hilfe
bedient
hätte
.
wird
vielfach
etwa
dann
bejahen
lassen
Betreuer
hier
umfängliche
Prüfung
früheren
Betreuer
durchgeführten
Vermögensgeschäfte
Vertretung
Ehescheidungsverfahren
Aufgabenkreis
übertragen
ist
wahrzunehmenden
Tätigkeiten
Beruf
Betreuers
gehören
.
Umstand
Wahrnehmung
Geschäfte
Bestellung
Betreuers
Teil
Aufgabenkreises
benannt
ist
hindert
Berücksichtigung
gesondert
vergütende
Aufwendung
;
Benennung
besagt
regelmäßig
genannten
Aufgaben
Betreuer
persönlich
wahrgenommen
sachgerecht
Betreuer
Wege
Delegation
professionellen
Erledigung
zugeführt
werden
sollen
.
Auch
Umstand
Beruf
Betreuers
Höhe
beanspruchenden
Vergütungssatzes
bereits
Qualifikationsmerkmal
"
abgeschlossene
Ausbildung
erworbenen
"
Betreuung
nutzbaren
Fachkenntnisse
"
beeinflussen
kann
vgl.
§
steht
Berücksichtigung
betreuungsspezifischen
professionellen
Dienstleistungen
Aufwendung
.
Fachkenntnisse
treuers
nur
besonderen
§
Abs.
gesondert
Rechnung
stellenden
Tätigkeiten
Bedeutung
sind
sind
eigentliche
"
Betreuung
"
nutzbar
"
bleiben
Bestimmung
Vergütungssatzes
§
Betracht
.
Anderenfalls
kommen
Fachkenntnisse
Betreuten
auch
Tätigkeiten
zugute
gehen
folgerichtig
auch
Bemessung
Betreuervergütung
.
mag
Ausnahmefällen
Möglichkeit
erwägen
sein
Betreuer
Erbringung
besonderer
Leistungen
Vergütung
Vertrags
gewähren
Betreuer
zuvor
Betreuten
bestellenden
Ergänzungspfleger
abschließen
kann
.
Vertragsschluss
kommt
allerdings
nur
dann
Betracht
vertraglicher
Grundlage
vergütenden
Leistungen
Betreuers
eigentlichen
Betreuung
liegen
.
Fällt
Erbringung
Leistungen
Rahmen
eigentlichen
Betreueraufgaben
so
sind
Leistungen
§
vorgesehenen
pauschalen
Betreuervergütung
abgegolten
;
Gesetz
vorgesehene
Pauschalierung
darf
vertragliche
Vereinbarungen
umgangen
werden
.
scheidet
vertragsmäßige
Vergütungsregelung
Regelfall
vergütenden
Leistungen
zwar
eigentlichen
Betreuungstätigkeit
wohl
aber
Beruf
Betreuers
gehören
;
Fall
steht
Betreuer
Pauschalen
§
unabhängige
Vergütung
bereits
Abs.
so
vertraglichen
Regelung
bedarf
.
Senat
verkennt
Möglichkeit
Betreuer
treffenden
Vergütungsvereinbarung
erhebliche
Missbrauchsgefahren
birgt
§
vorgesehenen
Vergütungspauschalen
gerade
begegnet
werden
sollte
.
Auch
Möglichkeit
wohl
nur
seltenen
Ausnahmefällen
Gebrauch
machen
ist
können
Prüfung
Verfassungsmäßigkeit
geltenden
Rechts
Betracht
gelassen
werden
.
Dose
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Clausthal-Zellerfeld
Entscheidung
20.03.2006
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung