BESCHLUSS 21 . Oktober Betreuungssache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Oktober Richter Dose Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Sache wird Oberlandesgericht Behandlung Entscheidung eigener Zuständigkeit zurückgegeben . Gründe : Beteiligte begehrt Berufsbetreuer Betroffenen Zeit 1 . Oktober 31 . Dezember Vergütung Ersatz Auslagen . geborene Betroffene war früher Vorstandsmitglied großen Unternehmens . Suizidversuchs leidet Hirnschädigung ; lebt Pflegeheim . Ehe Kinder hervorgegangen sind ist gestellten Antrags Ehefrau inzwischen geschieden . Betreuer Betroffenen Vermögensangelegenheiten war ursprünglich bisheriger Steuerberater bestellt worden . Verdachts Unregelmäßigkeiten wurde Beschluss 13 Juli entlassen ; zugleich wurde Beteiligte Steuerberater Rechtsanwälten Notaren Sozietät tätig ist Berufs-)Betreuer Betroffenen Aufgabenkreisen " Antragsund Behördenangelegenheiten Vertretung Ehescheidungsverfahren Vermögenssorge Überprüfung Rechnungslegung bisherigen Betreuers bestellt . Beteiligte führte Folgezeit umfängliche Geschäfte Betroffenen so u.a. Prüfung früheren Betreuer gelegten Rechnung Feststellungen Vermögen Einkommen Betroffenen Verhandlungen auch Abwicklungsgeschäfte auch : Lebens-)Versicherungen Banken Finanzamt Rechtsanwalt Pflegeheim ferner Veräußerung gemeinsamen Eigentum Betroffenen Ehefrau stehenden Immobilien vorheriger Besichtigung Prüfung Unterhaltsansprüchen Ehefrau . Tätigkeit Zeit 1 . Oktober 31 . Dezember hat Beteiligte Vergütung Stunden Minuten € /Stunde € Auslagen Kopien Reisekosten Höhe € geltend gemacht . Amtsgericht hat Vergütung Hinweis § vermögender Betroffener untergebracht Heim ; Betreuung besteht Monaten : monatlich Stunden € € festgesetzt ; Betrag decke auch Auslagen Umsatzsteuer . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . weitere Beschwerde Beteiligten hat Oberlandesgericht Verfahren ausgesetzt Sache Art . GG Bundesverfassungsgericht vorgelegt FamRZ . Bundesverfassungsgericht hat Vorlage ausführlicher Darlegung Auffassung zulässige Vorlage klärungsbedürftigen Fragen unzulässig zurückgewiesen FamRZ . II . Oberlandesgericht möchte weiteren Beschwerde Beteiligten " zumindest " teilweise entsprechen . sieht jedoch Entscheidungen Oberlandesgerichte 30 November zitiert 19 . Juni 14 . Juni jeweils zitiert FamRZ gehindert . Oberlandesgericht hat Sache gemäß Abs. Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . . Sache ist vorlegenden Oberlandesgericht Entscheidung eigener Zuständigkeit zurückzugeben . Vorlage ist zulässig . 1 . vorlegende Oberlandesgericht hält Regelung § verfassungswidrig Berufsbetreuer auch besonders zeitaufwendigen schwierigen Betreuungen hier Vergütung nur dort festgelegten Zeitaufwand hier : länger Monate bestehende Betreuung Heim lebenden Betroffenen : Stunden monatlich erhält . Auch § bestünden Ansehung besonders zeitaufwendigen schwierigen Betreuungen verfassungsrechtliche Bedenken . ergäben Vorschrift festgelegten Vergütungssätze hier : Betreuer besondere abgeschlossene Hochschulausbildung erworbene Kenntnisse verfügt Führung Betreuung nutzbar sind : € auch Kosten Aufwendungen deckten Aufwendungen Sinne § Abs. darstellten auch gewöhnlichen Führung Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehörten namentlich Reisekosten hier : Höhe € Wahrnehmung Angelegenheiten größerer Entfernung Arbeitsort Betreuers . Oberlandesgericht verweist fortbestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken Einzelnen Vorlage FamRZ . möchte " Behandlung Vorlagebeschlusses " Zurückweisung Richtervorlage unzulässig erneuten Vorlage absehen . Oberlandesgericht gelangt ausführlicher kritischer Auseinandersetzung Entscheidung Bundesverfassungsgerichts verfassungskonformen Auslegung § . Vermeidung " jedenfalls Linderung " verfassungswidriger Ergebnisse sei berücksichtigen besonders aufwendige Betreuungen gesetzlichen Vorschriften angemessen honoriert würden . Betreuerwechseln sei zitierten Rechtsprechung anderen Oberlandesgerichte Stundenansatz § dann späteren Zeitpunkt Bestellung anspruchstellenden Betreuers früheren Beginn Betreuung abzustellen Betreuung außergewöhnlich aufwendige Einarbeitung schwierige Umstände und/oder aufwendige Aufarbeitung erheblicher Qualitätsmängel Tätigkeit früheren Betreuers brächte . liege hier . Handhabung stünde Beschwerdeführer Vergütung zwar geltend gemacht Höhe € Höhe € Landgericht zuerkannten € . 2 . Beschwerdeführer weiteren Beschwerde satz Aufwendungen begehrt ist Vorlage schon unzulässig hinreichender Grund Vorlage § Abs. . Fortgeltung vgl. Art . Abs. Satz FGG-RG angegeben wird . Grund ist auch ersichtlich . Rechtsprechung Senats ist Bundesgerichtshof Entscheidung weitere Beschwerde nur Umfang zuständig Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind ; nur insoweit hat vorlegenden Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand entscheiden . Sind Voraussetzungen Teils Verfahrensgegenstandes gegeben wäre Oberlandesgericht befugt Teils § entsprechende Teilentscheidung erlassen so hat Vorlage entsprechend beschränken . ist Aufgabe Bundesgerichtshofs abtrennbare Teile teilbaren Verfahrensgegenstandes entscheiden Vorlage verpflichtende Frage unerheblich ist Senatsbeschluss 28 . Mai FamRZ . So liegen Dinge Beschwerdeführer folgten Aufwendungsersatzanspruchs . Anspruch Ersatz Aufwendungen Kopien Telefonkosten € € € Ersatz Reisekosten € % € Anspruch Vergütung Beschwerdeführer aufgewandte Arbeitszeit € Ansatz bringt sind selbständige Forderungen gesondert entschieden werden kann . Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht . Voraussetzungen § Abs. . liegen geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs . Beschwerdeführer verlangten Auslagen Kopien Telefonkosten geht Beschwerdegericht offenbar selbst insoweit Ersatzanspruch besteht Kosten vielmehr gemäß § Abs. Satz unbedenklich Vergütung umfasst anzusehen sind . Beschwerdegericht Abs. Satz VBVG insoweit verfassungswidrig erachtet Vorschrift auch Beschwerdeführer aufgewandten Reisekosten gesondert erstatten festgesetzte Vergütung abgegolten seien muss verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen Sache erneut Art . GG Bundesverfassungsgericht vorlegen . Vorlage Bundesgerichtshof § Abs. käme allenfalls dann Betracht Oberlandesgericht einschränkende Auslegung § Abs. Satz befürwortete Vorschrift hier geltend gemacht notwendige Reisekosten Fällen hier vorliegenden Art unanwendbar sei . Wortlaut Zweck § Abs. Satz schwerlich vereinbarende Auslegung wird Oberlandesgericht indes vertreten . Auch zeigt Oberlandesgericht Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte Auslegung abweichen würde . 3 . Vorlage ist allerdings auch insoweit unzulässig Beschwerdeführer weiteren Beschwerde Begehren Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung Umsatzsteuer weiterverfolgt . Oberlandesgericht Anspruch " zumindest " teilweise begründet erachtet hält geltende Vergütungsregelung insoweit sungswidrig Betreuer § auch besonders schwierigen zeitaufwendigen Betreuungen nur Vorschrift pauschal festgelegte Zeitaufwand vergüten ist . Auffassung kann Oberlandesgericht indes ebenfalls nur Vorlage Art . GG Rechnung tragen . Umstand Bundesverfassungsgericht frühere Vorlage Oberlandesgerichts Sache Darlegung Ansicht Bundesverfassungsgerichts zunächst klärungsbedürftigen Fragen zurückgewiesen hat ändert . berechtigt Oberlandesgericht verfassungsrechtlichen Bedenken aufrechterhält insbesondere verfassungsrechtliche Aufbereitung verzichten erneuten Art . GG zwingend gebotenen Vorlage abzusehen . Auch Oberlandesgericht nunmehr vertretene verfassungskonforme Auslegung besonders schwierigen zeitaufwendigen Betreuungen § pauschal vergütenden Dauer Betreuung abnehmenden Zeitaufwand Bestellung jeweils anspruchstellenden Betreuers Beginn Betreuung abzustellen sein soll befreit Oberlandesgericht Vorlagepflicht Art . GG . Oberlandesgericht angenommene verfassungswidrige Auswirkung § Fälle vorliegenden Art würde " Randkorrektur " beseitigt allenfalls abgemildert . geht ersichtlich auch Oberlandesgericht Betreuer geltend gemachten tatsächlichen Betreuungsaufwand streitgegenständlichen Zeitraum : Stunden Minuten ausdrücklich schlüssig " bezeichnet bloßen " Linderung " angenommenen verfassungswidrigen Ergebnisse spricht 4.492,68 € gerichtete Vergütungsbegehren Beschwerdeführers " zumindest " Höhe -9- Zugrundelegung Auffassung Oberlandesgerichts ergebenden Betrags nur € begründet ansieht . Oberlandesgericht befürwortete verfassungskonforme Auslegung rechtfertigt ebenfalls Vorlage Bundesgerichtshof . kann dahinstehen verfassungskonforme Auslegung hier führt Ansicht Oberlandesgerichts verfassungswidrige Ergebnisse nur gemildert aber vermieden werden methodologisch überhaupt möglich sinnvoll ist . Allerdings ist Senat abweichende rechtliche Beurteilung Oberlandesgerichts Auslegung offenbar möglich hält Entscheidung weitere Beschwerde erheblich ansieht Prüfung Voraussetzungen § Abs. gebunden . . vgl. etwa 23 Juli FamRZ . Unzulässigkeit Vorlage Bundesgerichtshof ergibt Oberlandesgericht angenommenen verfassungswidrigen Wirkung § vorliegenden Fall ausgeführt Vorlage Art . GG erzwingen würde . Vorlagepflicht Art . GG ist vorgreiflich ; besteht ist Vorlage § Abs. Raum . ergibt vorliegenden Fall bereits folgender Überlegung : Vorlage Bundesgerichtshof könnte Senat verfassungsrechtliche Beurteilung Oberlandesgerichts teilte nur führen Senat Sache seinerseits Art . GG vorlegte da dargelegt nur so Beschwerdebegehren vollem Umfang Rechnung getragen werden könnte . übrigen dürften auch hier erörterten zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung teten Teils Beschwerdebegehrens Voraussetzungen § Abs. Vorlagepflicht stellt hinreichend dargetan sein . Teil zitierten Rechtsprechung wird Oberlandesgericht verkennt Möglichkeit besonderen Fällen Bestimmung vergütenden Zeitaufwands § Errichtung Betreuung Bestellung konkreten Betreuers maßgebend anzusehen ausdrücklich zugelassen vgl. etwa OLG Zweibrücken FamRZ . Jedenfalls wird Handhabung Ausnahmefälle hier vorliegenden Art zitierten Entscheidungen generell ausgeschlossen vgl. auch BT-Drucks . S. . aber wäre erforderlich Abweichung Oberlandesgericht befürworteten Handhabung § anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen begründen . IV . Sache war vollem Umfang Oberlandesgericht Entscheidung eigener Zuständigkeit zurückzugeben . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Beurteilung Verfassungsmäßigkeit geltenden Vergütungsrechts wird bereits FamRZ . aufgezeigten Gesichtspunkten erwägen sein Möglichkeit geltende Recht Verfügung stellt Betreuer losgelöst § vorgegebenen Pauschalen besonderen Einzelfällen angemessen vergüten . wird § Abs. Bedacht nehmen sein Geltung § Abs. Satz VBVG unberührt bleibt . Vorschrift kann Betreuer Leistungen Betreuten erbringt Beruf Aufgaben Betreuer gehören pauschalen Betreuervergütung umfasst sind Aufwendungen gesondert geltend machen . Senat verkennt Abgrenzung derartiger Leistungen Tätigkeiten Betreuers Führung Betreuungsgeschäfte gehören Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann vgl. etwa 5 . Aufl . § Rdn . . . Richtlinie dürfte Prüfung empfehlen durchschnittliche betreute Person Durchführung Betreuer vorgenommenen Maßnahmen professioneller Hilfe bedient hätte . wird vielfach etwa dann bejahen lassen Betreuer hier umfängliche Prüfung früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte Vertretung Ehescheidungsverfahren Aufgabenkreis übertragen ist wahrzunehmenden Tätigkeiten Beruf Betreuers gehören . Umstand Wahrnehmung Geschäfte Bestellung Betreuers Teil Aufgabenkreises benannt ist hindert Berücksichtigung gesondert vergütende Aufwendung ; Benennung besagt regelmäßig genannten Aufgaben Betreuer persönlich wahrgenommen sachgerecht Betreuer Wege Delegation professionellen Erledigung zugeführt werden sollen . Auch Umstand Beruf Betreuers Höhe beanspruchenden Vergütungssatzes bereits Qualifikationsmerkmal " abgeschlossene Ausbildung erworbenen " Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse " beeinflussen kann vgl. § steht Berücksichtigung betreuungsspezifischen professionellen Dienstleistungen Aufwendung . Fachkenntnisse treuers nur besonderen § Abs. gesondert Rechnung stellenden Tätigkeiten Bedeutung sind sind eigentliche " Betreuung " nutzbar " bleiben Bestimmung Vergütungssatzes § Betracht . Anderenfalls kommen Fachkenntnisse Betreuten auch Tätigkeiten zugute gehen folgerichtig auch Bemessung Betreuervergütung . mag Ausnahmefällen Möglichkeit erwägen sein Betreuer Erbringung besonderer Leistungen Vergütung Vertrags gewähren Betreuer zuvor Betreuten bestellenden Ergänzungspfleger abschließen kann . Vertragsschluss kommt allerdings nur dann Betracht vertraglicher Grundlage vergütenden Leistungen Betreuers eigentlichen Betreuung liegen . Fällt Erbringung Leistungen Rahmen eigentlichen Betreueraufgaben so sind Leistungen § vorgesehenen pauschalen Betreuervergütung abgegolten ; Gesetz vorgesehene Pauschalierung darf vertragliche Vereinbarungen umgangen werden . scheidet vertragsmäßige Vergütungsregelung Regelfall vergütenden Leistungen zwar eigentlichen Betreuungstätigkeit wohl aber Beruf Betreuers gehören ; Fall steht Betreuer Pauschalen § unabhängige Vergütung bereits Abs. so vertraglichen Regelung bedarf . Senat verkennt Möglichkeit Betreuer treffenden Vergütungsvereinbarung erhebliche Missbrauchsgefahren birgt § vorgesehenen Vergütungspauschalen gerade begegnet werden sollte . Auch Möglichkeit wohl nur seltenen Ausnahmefällen Gebrauch machen ist können Prüfung Verfassungsmäßigkeit geltenden Rechts Betracht gelassen werden . Dose Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen : AG Clausthal-Zellerfeld Entscheidung 20.03.2006 LG Entscheidung OLG Entscheidung