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706 lines
5.9 KiB

ZB
BESCHLUSS
23
.
Januar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Fuchs
Dr.
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Landesversicherungsanstalt
wird
Beschluß
26
.
Zivilsenats
zugleich
Familiensenat
Oberlandesgerichts
23
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
weiteren
Beschwerde
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
DM
Gründe
:
20
.
März
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
Ehemann
Antragsgegner
11
.
Mai
zugestellten
Antrag
Ehefrau
Antragstellerin
Verbundurteil
25
.
Oktober
geschieden
insoweit
rechtskräftig
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Ehezeit
1
.
März
30
.
April
;
§
Abs.
erwarben
Ehegatten
Feststellungen
Amtsgerichts
jeweils
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
weitere
Beteiligte
zwar
4
.
Mai
geborene
Ehefrau
Höhe
DM
22
.
Mai
geborene
Ehemann
Höhe
DM
jeweils
monatlich
bezogen
Ende
Ehezeit
.
ist
Amtsgericht
Ehefrau
ehezeitliche
Anwartschaft
sogenannte
einfache
"
Versicherungsrente
bayerischen
Versorgungskammer
Zusatzversorgungskasse
bayerischen
Gemeinden
weitere
Beteiligte
Höhe
DM
festgestellt
.
Amtsgericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Rentenanwartschaften
Ehemanns
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
April
Versicherungskonto
Ehefrau
übertragen
hat
.
Umrechnung
Anwartschaft
Ehefrau
statische
Versicherungsrente
dynamische
Anwartschaft
hat
Barwert
Barwertverordnung
verfassungswidrig
erachtet
Bezugnahme
Literatur
veröffentlichte
"
Ersatztabellen
"
DM
ermittelt
Grundlage
dynamische
Anwartschaft
Höhe
monatlich
DM
umgerechnet
.
hiergegen
gerichteten
Beschwerde
hat
gerügt
Amtsgericht
habe
Umrechnung
statischen
Anwartschaften
zwingend
angeordneten
Anwendung
Barwertverordnung
absehen
dürfen
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
weitere
Beschwerde
weiterhin
Abänderung
Entscheidung
Versorgungsausgleich
begehrt
.
II
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
angenommen
Barwertverordnung
sei
verfassungswidrig
übermäßigen
Abwertung
bewerteten
Anrechte
führe
Gleichheitssatz
verletze
.
beruhe
Barwertverordnung
veralteten
biometrischen
Rechnungsgrundlagen
beruhe
etwaige
Hinterbliebenenversorgung
Barwertbildung
unberücksichtigt
bleibe
Dynamik
gesetzlichen
Rente
Beamtenversorgung
immer
wesentlich
Rechnungszins
Barwertverordnung
%
liege
.
seien
Tabellen
Barwertverordnung
Jahre
veröffentlichten
"
Ersatztabellen
"
Glockner/
Gutdeutsch
FamRZ
Barwertermittlung
heranzuziehen
.
habe
Amtsgericht
korrekt
getan
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Senat
Beschluß
5
.
September
ZB
FamRZ
entschieden
hat
sind
Gerichte
Ermittlung
Barwerte
statische
teildynamische
Anwartschaften
grundsätzlich
auch
weiterhin
Barwertverordnung
Tabellen
gebunden
;
"
Ersatztabellen
kann
zurückgegriffen
werden
.
Beschluß
Abdruck
beigefügt
wird
wird
verwiesen
.
auch
Besonderheiten
vorliegen
insbesondere
Versorgungsbezug
noch
unmittelbar
bevorsteht
bedarf
individuellen
Wertermittlung
Anrechte
.
3
.
können
Entscheidungen
Vorinstanzen
Bestand
haben
.
Senat
ist
jedoch
Lage
selbst
abschließend
Grundlage
bisherigen
Auskünfte
Versorgungsanrechte
Parteien
entscheiden
.
Auskunft
10
.
August
geht
Ehefrau
Voraussetzungen
§
Abs.
damals
geltenden
Fassung
frühestens
1
.
September
erfüllen
wird
bestehende
Anrecht
Ehefrau
sogenannte
qualifizierte
Versicherungsrente
folglich
noch
verfallbar
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
ist
.
Hinblick
muß
Sache
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
werden
Oberlandesgericht
Versorgungsanrechte
Parteien
aktueller
Auskünfte
feststellen
Grundlage
Versorgungsausgleich
durchführen
kann
.
4
.
Ehefrau
nunmehr
unverfallbares
Anrecht
qualifizierte
Versicherungsrente
§
BetrAVG
Verbindung
Vorschrift
umsetzenden
§
Satzung
besteht
wird
Oberlandesgericht
erneuten
Entscheidung
berücksichtigen
haben
:
Bundesverfassungsgericht
hat
Entscheidung
15
Juli
BVerfGE
.
FamRZ
.
§
BetrAVG
Fassung
16
.
Dezember
insgesamt
Grundgesetz
vereinbar
erklärt
Gesetzgeber
Neuregelung
Frist
31
.
Dezember
gesetzt
.
Zeitpunkt
könne
§
BetrAVG
geltenden
Fassung
angewendet
werden
BVerfGE
FamRZ
.
Ferner
hat
Entscheidung
22
.
März
VersR
.
ausgesprochen
sei
nur
noch
31
.
Dezember
hinzunehmen
garantierte
Mindestversorgungsrente
dynamisiert
werde
Arbeitnehmer
öffentlichen
Dienstes
genüber
Betriebsrentnern
Privatwirtschaft
Hinblick
geltenden
§
benachteiligt
werden
.
Art
.
ist
Art
.
Nr.
Ersten
Gesetzes
Änderung
Gesetzes
Verbesserung
betrieblichen
Altersversorgung
21
.
Dezember
.
S.
Wirkung
1
.
Januar
sodann
Art
.
Abs.
Nr.
Gesetzes
Modernisierung
Schuldrechts
26
November
.
S.
erneut
geändert
worden
.
auch
Höhe
Versorgungsausgleichs
Zeit
Entscheidung
geltende
Recht
anzuwenden
ist
hier
zeitlichen
Geltungswillen
entscheidenden
Sachverhalt
erstreckt
.
.
vgl.
nur
Senatsbeschluß
9
.
Februar
ZB
FamRZ
749
;
Eherecht
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
hat
Bewertung
Anwartschaften
Maßgaben
§
geltenden
Fassung
erfolgen
Maßgabe
§
i.d
.
Ersten
Gesetzes
Änderung
Gesetzes
Verbesserung
betrieblichen
Altersversorgung
aaO
Maßgabe
Art
.
Nr.
Altersvermögensgesetzes
26
.
Juni
.
S.
eingefügten
§
vorliegenden
Sachverhalt
zurückwirkt
.
Berechnung
Anwartschaft
qualifizierte
Versicherungsrente
kann
§
Abs.
Satzung
Fassung
Satzungsänderung
11
.
Dezember
herangezogen
werden
.
Satzung
kommt
Charakter
allgemeiner
Versicherungsbedingungen
vgl.
.
unterliegt
auch
Gesichtspunkt
Grundgesetzes
vollem
Maße
richterlichen
Inhaltskontrolle
öffentliche
Aufgabe
wahrnimmt
vgl.
Urteil
6
.
Mai
IVa
VersR
;
.
Hinblick
§
BetrAVG
nunmehr
geltenden
Fassung
abweichende
Berechnung
qualifizierten
Versicherungsrente
fehlende
Dynamisierung
ist
§
Abs.
Satzung
zumindest
1
.
Januar
unwirksam
.
übrigen
gibt
Zurückverweisung
Beteiligten
Gelegenheit
etwaige
Änderungen
einzubeziehen
Folge
Tarifvertragsparteien
vereinbarten
neuen
Versorgungssystems
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
begründete
Anwartschaften
auch
begründete
Anrechte
ergeben
.
Wagenitz