ZB BESCHLUSS 23 . Januar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Fuchs Dr. beschlossen : weitere Beschwerde Landesversicherungsanstalt wird Beschluß 26 . Zivilsenats zugleich Familiensenat Oberlandesgerichts 23 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten weiteren Beschwerde Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € DM Gründe : 20 . März geschlossene Ehe Parteien wurde Ehemann Antragsgegner 11 . Mai zugestellten Antrag Ehefrau Antragstellerin Verbundurteil 25 . Oktober geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich geregelt . Ehezeit 1 . März 30 . April ; § Abs. erwarben Ehegatten Feststellungen Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Landesversicherungsanstalt weitere Beteiligte zwar 4 . Mai geborene Ehefrau Höhe DM 22 . Mai geborene Ehemann Höhe DM jeweils monatlich bezogen Ende Ehezeit . ist Amtsgericht Ehefrau ehezeitliche Anwartschaft sogenannte einfache " Versicherungsrente bayerischen Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse bayerischen Gemeinden weitere Beteiligte Höhe DM festgestellt . Amtsgericht hat Versorgungsausgleich geregelt Rentenanwartschaften Ehemanns Höhe monatlich DM bezogen 30 . April Versicherungskonto Ehefrau übertragen hat . Umrechnung Anwartschaft Ehefrau statische Versicherungsrente dynamische Anwartschaft hat Barwert Barwertverordnung verfassungswidrig erachtet Bezugnahme Literatur veröffentlichte " Ersatztabellen " DM ermittelt Grundlage dynamische Anwartschaft Höhe monatlich DM umgerechnet . hiergegen gerichteten Beschwerde hat gerügt Amtsgericht habe Umrechnung statischen Anwartschaften zwingend angeordneten Anwendung Barwertverordnung absehen dürfen . Oberlandesgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . richtet zugelassene weitere Beschwerde weiterhin Abänderung Entscheidung Versorgungsausgleich begehrt . II . Rechtsmittel führt Aufhebung Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Oberlandesgericht hat angenommen Barwertverordnung sei verfassungswidrig übermäßigen Abwertung bewerteten Anrechte führe Gleichheitssatz verletze . beruhe Barwertverordnung veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe etwaige Hinterbliebenenversorgung Barwertbildung unberücksichtigt bleibe Dynamik gesetzlichen Rente Beamtenversorgung immer wesentlich Rechnungszins Barwertverordnung % liege . seien Tabellen Barwertverordnung Jahre veröffentlichten " Ersatztabellen " Glockner/ Gutdeutsch FamRZ Barwertermittlung heranzuziehen . habe Amtsgericht korrekt getan . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Senat Beschluß 5 . September ZB FamRZ entschieden hat sind Gerichte Ermittlung Barwerte statische teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin Barwertverordnung Tabellen gebunden ; " Ersatztabellen kann zurückgegriffen werden . Beschluß Abdruck beigefügt wird wird verwiesen . auch Besonderheiten vorliegen insbesondere Versorgungsbezug noch unmittelbar bevorsteht bedarf individuellen Wertermittlung Anrechte . 3 . können Entscheidungen Vorinstanzen Bestand haben . Senat ist jedoch Lage selbst abschließend Grundlage bisherigen Auskünfte Versorgungsanrechte Parteien entscheiden . Auskunft 10 . August geht Ehefrau Voraussetzungen § Abs. damals geltenden Fassung frühestens 1 . September erfüllen wird bestehende Anrecht Ehefrau sogenannte qualifizierte Versicherungsrente folglich noch verfallbar Versorgungsausgleich berücksichtigen ist . Hinblick muß Sache Oberlandesgericht zurückverwiesen werden Oberlandesgericht Versorgungsanrechte Parteien aktueller Auskünfte feststellen Grundlage Versorgungsausgleich durchführen kann . 4 . Ehefrau nunmehr unverfallbares Anrecht qualifizierte Versicherungsrente § BetrAVG Verbindung Vorschrift umsetzenden § Satzung besteht wird Oberlandesgericht erneuten Entscheidung berücksichtigen haben : Bundesverfassungsgericht hat Entscheidung 15 Juli BVerfGE . FamRZ . § BetrAVG Fassung 16 . Dezember insgesamt Grundgesetz vereinbar erklärt Gesetzgeber Neuregelung Frist 31 . Dezember gesetzt . Zeitpunkt könne § BetrAVG geltenden Fassung angewendet werden BVerfGE FamRZ . Ferner hat Entscheidung 22 . März VersR . ausgesprochen sei nur noch 31 . Dezember hinzunehmen garantierte Mindestversorgungsrente dynamisiert werde Arbeitnehmer öffentlichen Dienstes genüber Betriebsrentnern Privatwirtschaft Hinblick geltenden § benachteiligt werden . Art . ist Art . Nr. Ersten Gesetzes Änderung Gesetzes Verbesserung betrieblichen Altersversorgung 21 . Dezember . S. Wirkung 1 . Januar sodann Art . Abs. Nr. Gesetzes Modernisierung Schuldrechts 26 November . S. erneut geändert worden . auch Höhe Versorgungsausgleichs Zeit Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist hier zeitlichen Geltungswillen entscheidenden Sachverhalt erstreckt . . vgl. nur Senatsbeschluß 9 . Februar ZB FamRZ 749 ; Eherecht . Aufl . § Rdn . . hat Bewertung Anwartschaften Maßgaben § geltenden Fassung erfolgen Maßgabe § i.d . Ersten Gesetzes Änderung Gesetzes Verbesserung betrieblichen Altersversorgung aaO Maßgabe Art . Nr. Altersvermögensgesetzes 26 . Juni . S. eingefügten § vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt . Berechnung Anwartschaft qualifizierte Versicherungsrente kann § Abs. Satzung Fassung Satzungsänderung 11 . Dezember herangezogen werden . Satzung kommt Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungen vgl. . unterliegt auch Gesichtspunkt Grundgesetzes vollem Maße richterlichen Inhaltskontrolle öffentliche Aufgabe wahrnimmt vgl. Urteil 6 . Mai IVa VersR ; . Hinblick § BetrAVG nunmehr geltenden Fassung abweichende Berechnung qualifizierten Versicherungsrente fehlende Dynamisierung ist § Abs. Satzung zumindest 1 . Januar unwirksam . übrigen gibt Zurückverweisung Beteiligten Gelegenheit etwaige Änderungen einzubeziehen Folge Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssystems Versorgungsanstalt Bundes Länder begründete Anwartschaften auch begründete Anrechte ergeben . Wagenitz