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1.6 KiB

BESCHLUSS
24
.
Mai
Betreuungsverfahren
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Gerber
Weber-Monecke
beschlossen
:
Sache
wird
Oberlandesgericht
Behandlung
Entscheidung
eigener
Zuständigkeit
zurückgegeben
.
Gründe
:
Beteiligte
wurde
Berufsbetreuer
Betroffene
bestellt
.
beantragt
Staatskasse
Vergütung
Tätigkeit
Aufwendungsersatz
Aufwendungen
entfallenden
Umsatzsteuer
gewähren
.
Amtsgericht
lehnte
Erstattung
Auslagen
entfallenden
Umsatzsteuer
.
Beschwerde
Beteiligten
bewilligte
Landgericht
Erstattung
Umsatzsteuer
.
Oberlandesgericht
möchte
gerichtete
sofortige
weitere
Beschwerde
Beteiligten
zurückweisen
zahlende
Umsatzsteuer
Auslagenersatzanspruch
gemäß
§
Abs.
erfaßt
werde
.
hat
Entscheidung
jedoch
Entscheidung
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
September
Rechtspfleger
gehindert
gesehen
Sache
§
Abs.
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
Sache
ist
Oberlandesgericht
zurückzugeben
Bundesgerichtshof
mehr
Entscheidung
weitere
Beschwerde
Abs.
berufen
ist
.
15
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
hat
Erlaß
Vorlagebeschlusses
abweichende
Rechtsauffassung
aufgegeben
Beschluß
19
.
April
bisher
veröffentlicht
.
Senat
hat
selbständig
prüfen
Abweichungsfall
tatsächlich
vorliegt
Senatsbeschluß
5
.
Februar
FamRZ
;
.
Zweck
Vorschrift
Wahrung
Rechtseinheit
aaO
erfordert
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
mehr
Laufe
Verfahrens
Vorlagevoraussetzungen
entfallen
Oberlandesgericht
Entscheidung
abgewichen
werden
sollte
Rechtsauffassung
aufgegeben
hat
Senatsbeschluß
.
Sache
ist
vorlegende
Gericht
weiteren
Behandlung
Entscheidung
zurückzugeben
.
Krohn
Sprick
Weber-Monecke