BESCHLUSS 24 . Mai Betreuungsverfahren . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Gerber Weber-Monecke beschlossen : Sache wird Oberlandesgericht Behandlung Entscheidung eigener Zuständigkeit zurückgegeben . Gründe : Beteiligte wurde Berufsbetreuer Betroffene bestellt . beantragt Staatskasse Vergütung Tätigkeit Aufwendungsersatz Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuer gewähren . Amtsgericht lehnte Erstattung Auslagen entfallenden Umsatzsteuer . Beschwerde Beteiligten bewilligte Landgericht Erstattung Umsatzsteuer . Oberlandesgericht möchte gerichtete sofortige weitere Beschwerde Beteiligten zurückweisen zahlende Umsatzsteuer Auslagenersatzanspruch gemäß § Abs. erfaßt werde . hat Entscheidung jedoch Entscheidung 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . September Rechtspfleger gehindert gesehen Sache § Abs. Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . Sache ist Oberlandesgericht zurückzugeben Bundesgerichtshof mehr Entscheidung weitere Beschwerde Abs. berufen ist . 15 . Zivilsenat Oberlandesgerichts hat Erlaß Vorlagebeschlusses abweichende Rechtsauffassung aufgegeben Beschluß 19 . April bisher veröffentlicht . Senat hat selbständig prüfen Abweichungsfall tatsächlich vorliegt Senatsbeschluß 5 . Februar FamRZ ; . Zweck Vorschrift Wahrung Rechtseinheit aaO erfordert Entscheidung Bundesgerichtshofs mehr Laufe Verfahrens Vorlagevoraussetzungen entfallen Oberlandesgericht Entscheidung abgewichen werden sollte Rechtsauffassung aufgegeben hat Senatsbeschluß . Sache ist vorlegende Gericht weiteren Behandlung Entscheidung zurückzugeben . Krohn Sprick Weber-Monecke