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1.1 KiB

BESCHLUSS
6
.
März
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Fuchs
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Antragsgegners
Beschluß
11
.
Zivilsenats
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
7
.
Januar
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Erhebung
Gerichtskosten
wird
abgesehen
Abs.
.
Wert
:
Gründe
:
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
ist
gemäß
§
Abs.
abgesehen
hier
vorliegenden
Ausnahmen
sofortige
Beschwerde
zulässig
.
gilt
auch
Fällen
§
Abs.
.
Abs.
entscheidet
Ablehnung
Familienrichters
anderer
Richter
Amtsgerichts
.
Ablehnungsgesuch
unbegründet
erklärenden
Beschluß
Amtsgerichts
ist
gemäß
§
Abs.
Abs.
sofortige
Beschwerde
eröffnet
Familiensachen
Oberlandesgericht
entscheidet
.
Entscheidungen
Oberlandesgerichts
sind
§
Abs.
folgt
sofortigen
Beschwerde
angreifbar
.
gilt
auch
dann
Ablehnung
Familienrichters
§
Abs.
vorgesehen
anderer
Amtsrichter
hier
Entsprechung
früheren
Rechtslage
§
Abs.
S.
.
Oberlandesgericht
entschieden
hat
.
Auch
Fall
ist
Entscheidung
Oberlandesgerichts
nur
Rechtsbeschwerde
Maßgabe
§
eröffnet
Voraussetzungen
hier
aber
vorliegen
.
Wagenitz