BESCHLUSS 6 . März Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Fuchs Dr. beschlossen : Beschwerde Antragsgegners Beschluß 11 . Zivilsenats Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 7 . Januar wird Kosten unzulässig verworfen . Erhebung Gerichtskosten wird abgesehen Abs. . Wert : € Gründe : Entscheidungen Oberlandesgerichte ist gemäß § Abs. abgesehen hier vorliegenden Ausnahmen sofortige Beschwerde zulässig . gilt auch Fällen § Abs. . Abs. entscheidet Ablehnung Familienrichters anderer Richter Amtsgerichts . Ablehnungsgesuch unbegründet erklärenden Beschluß Amtsgerichts ist gemäß § Abs. Abs. sofortige Beschwerde eröffnet Familiensachen Oberlandesgericht entscheidet . Entscheidungen Oberlandesgerichts sind § Abs. folgt sofortigen Beschwerde angreifbar . gilt auch dann Ablehnung Familienrichters § Abs. vorgesehen anderer Amtsrichter hier Entsprechung früheren Rechtslage § Abs. S. . Oberlandesgericht entschieden hat . Auch Fall ist Entscheidung Oberlandesgerichts nur Rechtsbeschwerde Maßgabe § eröffnet Voraussetzungen hier aber vorliegen . Wagenitz