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740 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
30
.
Oktober
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
berufsbegleitend
Verwaltungsakademie
abgeschlossene
Ausbildung
Betriebswirt
"
Gesamtaufwand
rund
Stunden
ist
abgeschlossenen
Hochschulausbildung
vergleichbar
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
begründet
erhöhten
Stundensatz
Betreuervergütung
.
Beschluss
30
.
Oktober
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
Dezember
wird
Kosten
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Verfahrenswert
:
Gründe
:
Beteiligte
wurde
Amtsgericht
Februar
ehrenamtlichen
Betreuer
Zeit
13
Juli
Berufsbetreuer
Betroffenen
bestellt
.
Betreuer
absolvierte
Jahren
berufsbegleitendes
Fortbildungsstudium
Sächsischen
Wirtschafts-Akademie
Folgenden
:
Sächsische
VWA
erfolgreich
abgelegten
Prüfung
Erlangung
Wirtschaftsdiploms
Sächsischen
abschloss
.
Fortbildungsstudium
umfasste
Semester
insgesamt
rund
Unterrichtsstunden
Fächern
Öffentliches
Recht
Privatrecht
Volkswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre
.
Abrechnungszeitraum
22
Juli
7
.
Mai
beantragte
Betreuer
Tätigkeit
Festsetzung
pauschalen
Betreuervergütung
Stunden
Höhe
Hinblick
Ausbildung
Stundensatz
höchsten
Vergütungsstufe
zugrunde
legte
.
Amtsgericht
hat
Antrag
stattgegeben
.
Beschwerde
Beteiligten
Staatskasse
hat
Landgericht
Grundlage
Stundensatzes
Vergütungsanspruch
Betreuers
herabgesetzt
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Betreuer
Vergütungsantrag
voller
Höhe
weiter
.
II
.
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Abs.
FamFG
auch
Übrigen
zulässig
.
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Betreuer
habe
Betreuung
nutzbare
Fachkenntnisse
Hochschulausbildung
vergleichbare
Ausbildung
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
erworben
.
Besuch
Sächsischen
vermittelte
Wissensstand
sei
insbesondere
Blick
zeitlichen
Umfang
Ausbildung
Hochschulstudium
vergleichbar
.
Sächsische
habe
Stellungnahme
ausgeführt
fragliche
Studium
Hochschulabschluss
gleichgestellt
sei
.
Betreuer
verschiedenen
Gerichten
Vergangenheit
Vergütung
höchsten
Stundensatz
bewilligt
worden
sei
rechtfertige
ebenfalls
Zubilligung
Stundensatzes
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Umstände
hindeuten
würden
Voraussetzungen
Stundensatzes
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
vorlägen
also
Betreuer
Lehre
vergleichbare
abgeschlossene
Ausbildung
Betreuung
nutzbare
Fachkenntnisse
erworben
habe
seien
ersichtlich
.
2
.
Ausführungen
sind
rechtlich
beanstanden
.
Frage
Umständen
Berufsbetreuer
Einzelfall
Voraussetzungen
erfüllt
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
erhöhte
Vergütung
bewilligen
ist
obliegt
wertenden
Betrachtungsweise
Tatrichters
.
Würdigung
kann
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
maßgebenden
Tatsachen
vollständig
fehlerfrei
festgestellt
gewürdigt
verkannt
Erfahrungssätze
verletzt
allgemein
anerkannten
Maßstäbe
berücksichtigt
richtig
angewandt
hat
Senatsbeschlüsse
22
.
August
.
4
.
April
ZB
.
.
Überprüfung
hält
tatrichterliche
Würdigung
Beschwerdegerichts
stand
Betreuer
besondere
Betreuung
nutzbare
Kenntnisse
verfügt
abgeschlossene
Hochschulausbildung
andere
vergleichbare
abgeschlossene
Ausbildung
erworben
hat
.
Hochschulausbildung
vergleichbar
ist
Ausbildung
Wertigkeit
entspricht
formalen
Abschluss
aufweist
.
tig
ist
staatlich
reglementiert
zumindest
staatlich
anerkannt
ist
vermittelte
Wissensstand
Art
Umfang
entspricht
.
Kriterien
können
insbesondere
Ausbildung
verbundene
Zeitaufwand
Umfang
Inhalt
Lehrstoffes
Zulassungsvoraussetzungen
herangezogen
werden
.
kommt
Bezeichnung
Einrichtung
.
Prüfung
Vergleichbarkeit
hat
Tatrichter
strenge
Maßstäbe
anzulegen
Senatsbeschlüsse
10
.
April
FamRZ
.
;
4
.
April
ZB
.
18
.
Januar
FamRZ
.
.
Beschwerdegericht
hat
rechtlich
beanstandender
Weise
verneint
Ausbildung
Betreuers
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
genügt
.
Besuch
Sächsischen
ist
Ausbildung
Hochschule
.
Auskunft
Sächsischen
ist
Betreuer
erworbene
Hochschulabschluss
rechtlich
gleichgestellt
.
berufsbegleitend
abgeschlossene
Ausbildung
Betreuers
Betriebswirt
"
ist
auch
Abschluss
Hochschule
vergleichbar
Sinn
§
Abs.
Satz
Nr.
.
vermittelte
Wissensstand
entspricht
bereits
Art
Umfang
Hochschulstudium
Ausbildung
verbundene
Zeitaufwand
Hochschulstudiums
heranreicht
.
berücksichtigen
ist
nur
Semesteranzahl
auch
Unterrichtsstunden
bemessende
Gesamtzeitaufwand
.
bleibt
knapp
Unterrichtsstunden
deutlich
Fachhochschulstudium
erforderlichen
Zeitaufwand
.
Rechtsbeschwerde
aufgestellten
Behauptung
erkennt
sächsische
Landesinnenministerium
Abschluss
Laufbahnrecht
gleichwertig
.
Vielmehr
hat
Antwort
parlamentarische
Anfrage
hingewiesen
gemäß
§
§
.
SächsLVO
Laufbahnen
gehobenen
nichttechnischen
Dienstes
dreijähriges
Fachhochschulstudium
anschließender
Laufbahnprüfung
vorgeschrieben
sei
anderen
Abschlüsse
Voraussetzungen
erfüllten
.
Lediglich
Tarifrecht
könnten
Studiengang
Betriebswirt
"
vermittelten
Kenntnisse
Fähigkeiten
konkreten
Einzelfallumständen
Eingruppierung
gehobenen
Dienst
entsprechende
Vergütungsgruppe
rechtfertigen
.
Rechtsbeschwerde
Bezug
genommene
Stellungnahme
16
.
April
stammt
hingegen
Innenministerium
Landes
.
VWA-Abschlüssen
ausgeführt
ist
seien
Laufbahnrecht
gleichwertige
Einstellungsvoraussetzung
anerkannt
bezieht
Gleichwertigkeit
Fachhochschulreife
anderen
Hochschulstudium
berechtigenden
Schulbildung
.
besagt
mithin
Vergleichbarkeit
Hochschulstudium
.
Betreuer
pauschal
erstmals
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Beschwerdegericht
zutreffend
erachtete
Stundensatz
habe
wirtschaftlich
katastrophale
Auswirkungen
laufenden
Kosten
so
finanziert
werden
könnten
ist
geeignet
verfassungswidrigen
Zustand
Bezug
Betreuervergütung
darzulegen
.
Beschwerdegericht
hat
Recht
abgelehnt
Vertrauensschutzgesichtspunkten
Betreuer
geforderten
densatz
zuzuerkennen
.
Selbst
anderen
Betreuungsverfahren
Stundensatz
zugebilligt
worden
sein
sollte
musste
Beschwerdegericht
neu
gestellten
vorliegenden
Betreuungsverfahren
Übrigen
erstmaligen
Vergütungsfestsetzungsantrag
hin
Vorliegen
Voraussetzungen
Höhe
Vergütung
prüfen
.
Betreuer
konnte
ausgehen
einmal
vergütete
Stundensatz
auch
Zukunft
wieder
zuerkannt
wird
;
musste
vielmehr
auch
früher
stets
rechnen
Amtsgericht
zugebilligte
Stundensatz
Überprüfung
Beschwerdegericht
herabgesetzt
wird
Senatsbeschlüsse
22
.
August
.
8
.
Februar
ZB
juris
.
.
.
Rechtsbeschwerde
insoweit
Hinweis
Art
.
GG
angesprochenen
verfassungsrechtlichen
Bedenken
teilt
Senat
.
Beschwerdegericht
ausführt
Vorliegen
Voraussetzungen
Stundensatzes
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
hindeutende
Umstände
seien
ersichtlich
werden
Rechtsbeschwerde
erhoben
.
Rechts
ist
insoweit
auch
beanstanden
.
Dose
Weber-Monecke
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung