BESCHLUSS 30 . Oktober Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz berufsbegleitend Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung Betriebswirt " Gesamtaufwand rund Stunden ist abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar Sinne § Abs. Satz Nr. begründet erhöhten Stundensatz Betreuervergütung . Beschluss 30 . Oktober AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Weber-Monecke Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 4 . Dezember wird Kosten Beteiligten zurückgewiesen . Verfahrenswert : € Gründe : Beteiligte wurde Amtsgericht Februar ehrenamtlichen Betreuer Zeit 13 Juli Berufsbetreuer Betroffenen bestellt . Betreuer absolvierte Jahren berufsbegleitendes Fortbildungsstudium Sächsischen Wirtschafts-Akademie Folgenden : Sächsische VWA erfolgreich abgelegten Prüfung Erlangung Wirtschaftsdiploms Sächsischen abschloss . Fortbildungsstudium umfasste Semester insgesamt rund Unterrichtsstunden Fächern Öffentliches Recht Privatrecht Volkswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre . Abrechnungszeitraum 22 Juli 7 . Mai beantragte Betreuer Tätigkeit Festsetzung pauschalen Betreuervergütung Stunden Höhe € Hinblick Ausbildung Stundensatz höchsten Vergütungsstufe € zugrunde legte . Amtsgericht hat Antrag stattgegeben . Beschwerde Beteiligten Staatskasse hat Landgericht Grundlage Stundensatzes € Vergütungsanspruch Betreuers € herabgesetzt . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Betreuer Vergütungsantrag voller Höhe weiter . II . Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft Abs. FamFG auch Übrigen zulässig . hat jedoch Sache Erfolg . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Betreuer habe Betreuung nutzbare Fachkenntnisse Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung Sinne § Abs. Satz Nr. erworben . Besuch Sächsischen vermittelte Wissensstand sei insbesondere Blick zeitlichen Umfang Ausbildung Hochschulstudium vergleichbar . Sächsische habe Stellungnahme ausgeführt fragliche Studium Hochschulabschluss gleichgestellt sei . Betreuer verschiedenen Gerichten Vergangenheit Vergütung höchsten Stundensatz bewilligt worden sei rechtfertige ebenfalls Zubilligung Stundensatzes gemäß § Abs. Satz Nr. . Umstände hindeuten würden Voraussetzungen Stundensatzes gemäß § Abs. Satz Nr. vorlägen also Betreuer Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung Betreuung nutzbare Fachkenntnisse erworben habe seien ersichtlich . 2 . Ausführungen sind rechtlich beanstanden . Frage Umständen Berufsbetreuer Einzelfall Voraussetzungen erfüllt gemäß § Abs. Satz Nr. erhöhte Vergütung bewilligen ist obliegt wertenden Betrachtungsweise Tatrichters . Würdigung kann Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden maßgebenden Tatsachen vollständig fehlerfrei festgestellt gewürdigt verkannt Erfahrungssätze verletzt allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt richtig angewandt hat Senatsbeschlüsse 22 . August . 4 . April ZB . . Überprüfung hält tatrichterliche Würdigung Beschwerdegerichts stand Betreuer besondere Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt abgeschlossene Hochschulausbildung andere vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat . Hochschulausbildung vergleichbar ist Ausbildung Wertigkeit entspricht formalen Abschluss aufweist . tig ist staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt ist vermittelte Wissensstand Art Umfang entspricht . Kriterien können insbesondere Ausbildung verbundene Zeitaufwand Umfang Inhalt Lehrstoffes Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden . kommt Bezeichnung Einrichtung . Prüfung Vergleichbarkeit hat Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen Senatsbeschlüsse 10 . April FamRZ . ; 4 . April ZB . 18 . Januar FamRZ . . Beschwerdegericht hat rechtlich beanstandender Weise verneint Ausbildung Betreuers Anforderungen § Abs. Satz Nr. genügt . Besuch Sächsischen ist Ausbildung Hochschule . Auskunft Sächsischen ist Betreuer erworbene Hochschulabschluss rechtlich gleichgestellt . berufsbegleitend abgeschlossene Ausbildung Betreuers Betriebswirt " ist auch Abschluss Hochschule vergleichbar Sinn § Abs. Satz Nr. . vermittelte Wissensstand entspricht bereits Art Umfang Hochschulstudium Ausbildung verbundene Zeitaufwand Hochschulstudiums heranreicht . berücksichtigen ist nur Semesteranzahl auch Unterrichtsstunden bemessende Gesamtzeitaufwand . bleibt knapp Unterrichtsstunden deutlich Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand . Rechtsbeschwerde aufgestellten Behauptung erkennt sächsische Landesinnenministerium Abschluss Laufbahnrecht gleichwertig . Vielmehr hat Antwort parlamentarische Anfrage hingewiesen gemäß § § . SächsLVO Laufbahnen gehobenen nichttechnischen Dienstes dreijähriges Fachhochschulstudium anschließender Laufbahnprüfung vorgeschrieben sei anderen Abschlüsse Voraussetzungen erfüllten . Lediglich Tarifrecht könnten Studiengang Betriebswirt " vermittelten Kenntnisse Fähigkeiten konkreten Einzelfallumständen Eingruppierung gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen . Rechtsbeschwerde Bezug genommene Stellungnahme 16 . April stammt hingegen Innenministerium Landes . VWA-Abschlüssen ausgeführt ist seien Laufbahnrecht gleichwertige Einstellungsvoraussetzung anerkannt bezieht Gleichwertigkeit Fachhochschulreife anderen Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung . besagt mithin Vergleichbarkeit Hochschulstudium . Betreuer pauschal erstmals Rechtsbeschwerde geltend macht Beschwerdegericht zutreffend erachtete Stundensatz € habe wirtschaftlich katastrophale Auswirkungen laufenden Kosten so finanziert werden könnten ist geeignet verfassungswidrigen Zustand Bezug Betreuervergütung darzulegen . Beschwerdegericht hat Recht abgelehnt Vertrauensschutzgesichtspunkten Betreuer geforderten densatz zuzuerkennen . Selbst anderen Betreuungsverfahren Stundensatz € zugebilligt worden sein sollte musste Beschwerdegericht neu gestellten vorliegenden Betreuungsverfahren Übrigen erstmaligen Vergütungsfestsetzungsantrag hin Vorliegen Voraussetzungen Höhe Vergütung prüfen . Betreuer konnte ausgehen einmal vergütete Stundensatz auch Zukunft wieder zuerkannt wird ; musste vielmehr auch früher stets rechnen Amtsgericht zugebilligte Stundensatz Überprüfung Beschwerdegericht herabgesetzt wird Senatsbeschlüsse 22 . August . 8 . Februar ZB juris . . . Rechtsbeschwerde insoweit Hinweis Art . GG angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt Senat . Beschwerdegericht ausführt Vorliegen Voraussetzungen Stundensatzes gemäß § Abs. Satz Nr. hindeutende Umstände seien ersichtlich werden Rechtsbeschwerde erhoben . Rechts ist insoweit auch beanstanden . Dose Weber-Monecke Botur Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung