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559 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
6
November
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VersAusglG
§
Abs.
Nr.
betrieblich
erworbenes
Anrecht
Gesellschafter-Geschäftsführers
GmbH
noch
Ende
Ehezeit
private
Kapitalversicherung
umgewandelt
wird
ist
insgesamt
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
.
Beschluss
6
November
ZB
OLG
Zweibrücken
AG
Weitere
Beteiligte
:
1
.
2
.
3
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Zivilsenats
Familiensenat
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
5
.
Dezember
wird
Kosten
Antragsgegnerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
6
Juli
zugestellten
Antrag
hat
Familiengericht
3
.
März
geschlossene
Ehe
Antragstellers
Ehemann
Antragsgegnerin
Ehefrau
geschieden
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Ehezeit
1
.
März
30
.
Juni
§
Abs.
VersAusglG
haben
Ehegatten
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworben
Ehefrau
Anrecht
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
.
Ehemann
hat
Anrecht
privaten
Kapitalversicherung
Nr.
erworben
Zeitpunkt
gemäßen
Fälligkeit
Ehezeitende
August
Ehemann
ausgezahlt
worden
ist
.
weiteres
Anrecht
Ehemanns
zugesagte
Altersversorgung
Gesellschafter-Geschäftsführer
GmbH
war
noch
Ehezeit
private
Kapitalversicherung
Nr.
umgewandelt
worden
desgleichen
Anrechte
Ehefrau
zunächst
betriebliche
Altersversorgung
begründet
später
ebenfalls
private
Lebensversicherungen
umgewandelt
worden
waren
.
Familiengericht
hat
nur
gesetzlichen
Rentenversicherung
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
erworbenen
Anrechte
jeweils
intern
geteilt
.
Entscheidung
hat
Ehefrau
Beschwerde
eingelegt
zusätzlich
Ausgleich
Anrechte
Ehemanns
Lebensversicherungen
verfolgt
hat
hilfsweise
Ausschluss
gesamten
Versorgungsausgleichs
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
;
hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Ehefrau
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Versorgungsausgleich
könnten
nur
Zeitpunkt
letzten
tatrichterlichen
Entscheidung
noch
Versorgungsausgleich
unterfallenden
Anrechte
einbezogen
werden
.
Versicherung
Nr.
bereits
Zeitpunkt
ausgezahlt
worden
sei
könne
mehr
einbezogen
werden
sei
Teilung
mehr
möglich
.
Auch
weiteren
Lebensversicherungen
seien
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
Zeitpunkt
letzten
tatrichterlichen
Entscheidung
Rente
gerichtet
Anrechte
Sinne
Betriebsrentengesetzes
mehr
seien
.
Ebenso
scheide
Aufspaltung
Versicherungen
betrieblichen
privaten
Anteil
.
Anordnung
Beschränkung
Wegfalls
Versorgungsausgleichs
§
VersAusglG
sei
abzusehen
Härtefall
Gesamtschau
beiderseitigen
Verhältnisse
vorliege
.
Auch
Teilung
ehezeitlich
erworbenen
Anrechte
verbleibe
Ehefrau
Hinzurechnung
Ehe
bereits
erworbenen
Ehe
noch
erwerbenden
Anwartschaften
ausreichende
Versorgung
.
Übrigen
habe
ehelichen
Lebensverhältnisse
geprägt
gesamten
Lebensplanung
entsprochen
selbständig
tätige
Ehemann
deutlich
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
erwürbe
Ehefrau
Ausgleichspflicht
ergebe
.
folge
auch
Umwandlung
betrieblichen
Altersversorgung
private
Versicherungsanrechte
Absicht
geschehen
sei
Ehefrau
schädigen
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
ständiger
Senatsrechtsprechung
können
nur
Zeitpunkt
letzten
tatrichterlichen
Entscheidung
noch
Versorgungsausgleich
unterfallenden
Anrechte
einbezogen
werden
18
.
April
ZB
FamRZ
.
.
hat
Oberlandesgericht
Recht
Einbeziehung
zuvor
ausgezahlten
Anrechte
privaten
Kapitalversicherung
Nr.
abgesehen
.
Versorgungsausgleich
ist
Übrigen
grundsätzlich
Ausgleich
Renten
zugeschnitten
.
Zeitpunkt
Entscheidung
noch
bestehenden
Anrechte
privaten
Kapitalversicherung
sind
schon
Versorgungsausgleich
berücksichtigen
Rente
Auszahlung
Kapitalbetrages
gerichtet
sind
Berechtigte
frei
verfügen
kann
18
.
April
ZB
FamRZ
.
.
Ausnahme
hat
Gesetzgeber
nur
Anrechte
Sinne
Betriebsrentengesetzes
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
vorgesehen
unabhängig
Leistungsform
auszugleichen
sind
§
Abs.
Nr.
VersAusglG
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Tatsachenentscheidung
Beschwerdegerichts
handelte
hier
Rede
stehenden
Anrechten
privaten
Kapitalversicherungen
.
ursprünglich
betriebliche
Anrechte
Antragstellers
Gesellschafter-Geschäftsführer
begründet
waren
grundsätzlich
Versorgungsausgleich
hätten
einbezogen
werden
können
erst
später
private
Kapitalversicherungen
umgewandelt
wurden
kommt
.
Auch
Anrecht
ursprünglich
noch
Versorgungsausgleich
auszugleichendes
betriebliches
Anrecht
gerichtet
war
war
Rechtshängigkeit
Scheidungsantrags
mehr
vorhanden
nur
noch
umgewandeltes
privates
Kapitalversicherungsanrecht
gesamten
Wert
Zugewinnausgleichsbilanz
einzustellen
ist
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
April
ZB
FamRZ
.
.
Ebenfalls
frei
Rechtsfehlern
sind
Erwägungen
Oberlandesgericht
Voraussetzungen
Beschränkung
Wegfall
Versorgungsausgleichs
§
VersAusglG
verneint
hat
.
näheren
Begründung
insoweit
wird
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Landau
Entscheidung
OLG
Zweibrücken
Entscheidung
UF